Bewertungsportale sind ein typisches Beispiel für Internetplattformen, die im Zuge des Web 2.0-Phänomens in verschiedenen Bereichen einen gewissen Aufschwung erleben.
Nachdem Produkte und Dienstleistungen schon seit einiger Zeit im Internet bewertet werden können, gibt es zwischenzeitlich eine Vielzahl von Bewertungsplattformen auf denen man das persönliche Urteil über Personen abgegeben werden kann.
Je nachdem wie die Bewertungsportale angelegt sind, ist der Ärger mit den Bewerteten allerdings ja bereits vorprogrammiert. Zum einen bieten solche Plattformen natürlich ein gutes Forum, um sich über Qualitäten der betroffenen Berufsgruppen wie Ärzte, Professoren, Lehrer oder alle Arten von Dienstleistern zu äußern bzw. zu informieren. Andererseits öffnet gerade das Internet natürlich Tür und Tor um - gegebenenfalls sogar unter dem Deckmantel der Anonymität – berechtigt oder eben nicht entsprechend schlechte Bewertungen abzugeben. Überdies kann auch – abhängig von der Gestaltung der Plattform (mit oder ohne Anmeldung) – auch ein gewisses Mißbrauchsrisiko nicht ausgeschlossen werden, wenn z.B. eine Person mehrere Bewertungen abgibt und so ein vermeintlich objektives Urteil verfälscht.
Bezüglich der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen solche Bewertungsportale zulässig sind, hat heute der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23. Juni 2009 –
VI ZR 196/08) entschieden. Nachdem es das Verfahren einer Lehrerin gegen die
Bewertungsplattform spickmich.de über zwei Instanzen jetzt bis zum höchsten deutschen Zivilgericht - dem Bundesgerichtshofs (BGH) - geschafft hatte, wurde heute die Klage der Lehrerin auch höchstrichterlich zurückgewiesen, weil die Richter weder eine unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte noch eine Verletzung datenschutzrechtlicher Grundsätze feststellen konnten.
In
seiner Pressemitteilung vom heutigen Tag fasst der BGH das Gericht den Sachverhalt noch einmal wie folgt zusammen:
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Website www.spickmich.de, die von den Beklagten gestaltet und verwaltet wird. Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-mail-Adresse. An die E-mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zu dem Portal eröffnet. Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa "cool und witzig", "beliebt", "motiviert", "menschlich", "gelassen" und "guter Unterricht". Ein eigener Textbeitrag des Bewertenden ist nicht möglich. Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet. Die Nutzer können außerdem auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Klägerin, deren Name und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Ihr zugeschriebene Zitate wurden bisher nicht eingestellt.
In dem benannten Verfahren hatte die betroffene Lehrerin geltend gemacht, dass durch die in Noten zum Ausdruck kommenden Bewertungen einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts läge bzw. dass durch die Nennung ihres Namens in unzulässiger Art und Weise in datenschutzrechtlich geschützte Belange eingegriffen worden sei.
Der nachfolgende Beitrag fasst noch einmal das Urteil (soweit schon Rückschlüsse aus der Pressemitteilung gezogen werden können) und die rechtlichen Hintergründe der Entscheidung zusammen und gibt einen Ausblick wie das Verfahren doch noch möglicherweise vor dem Bundesverfassungsgericht weitergeht. Sobald die gesamten Urteilsgründe vorliegen, werde ich mich mit den Gründen noch einmal im Detail befassen.
1. Rechtliche Grundlagen
a) Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Der BGH stellt in seinem Urteil – wie auch die Vorinstanzen - fest, dass es sich bei den verzeichneten Bewertungen nicht um Tatsachenbehauptungen handelt, sondern um Meinungsäußerungen bzw. Werturteile die allein die berufliche Sphäre der Lehrerin betreffen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn die konkrete Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, der Beurteilung und der Wertung geprägt ist (BVerfG NJW 1985, 3303).
Solche Werturteile sind auch unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit aus
Art.5 GG grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht die Grenze zur Schmähkritik bzw. zur Formal-Beleidigung überschreiten und die Äußerung keinen Angriff auf die Menschenwürde darstellt (vgl. BVerfG
NJW 1999, 2358 (2359)).
Bei einer Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Lehrerin und dem Recht der freien Meinungsäußerung der bewertenden Schüler kam auch der BGH vorliegend unter Einbeziehung der dargestellten Grenzen für wertende Kritik zum folgenden Ergebnis:
Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Konkrete Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Äußerungen sind weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.
Da die genannten Kategorien konkrete Bezüge zu ihrer beruflichen Tätigkeit aufweisen und damit ihre Sozialsphäre und eben nicht ihre Persönlichkeitssphäre betreffen, sind die aufgeführten Kriterien als reine sach- und rechtsbezogen anzusehen. Das führt auch nach Auffassung des BGH zum dem Schluss, dass eine unzulässige Schmähkritik der Lehrerein nicht festgestellt werden konnte und damit zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Bewertungsmoduls von www.spickmich.de.
In diesem Zusammenhang noch einmal der deutliche Hinweis, dass der BGH vorliegend nicht grundsätzlich über due Zulässigkeit von Bewertungsplattformen im Internet entschieden hat, sonder ausschließlich über die Gestaltung im vorliegenden Fall.
Mehr Vorsicht scheint deshalb auch nach dem Urteil des BGH noch geboten, wenn die Kriterien auch die Privatsphäre des Betroffenen miteinbeziehen. In solchen Fällen werden in besonderen Maße die Frage eines Eingriffs in die Menschenwürde bzw. die Einstufung als Schmähkritik zu überprüfen sein.
In dem vorliegenden Verfahren wurde allerdings die Grenze zur Diffamierung oder Schmähkritik nicht überschritten. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts wurde dementsprechend verneint.
b) Datenschutz
Die klagende Lehrerin hatte ihre Ansprüche überdies auf datenschutzrechtliche Argumente gestützt. Es war vorgetragen, dass ihre Name, die unterrichteten Fächer als personenbezogene Daten zu qualifizieren seien, die mangels entsprechender Zustimmung unzulässigerweise im Internet veröffentlicht worden seien.
Auch wenn der BGH die Daten natürlich auch als personenbezogen ansieht, weist er die geltend gemachten Unterlassungsansprüche mit folgender Argumentation zurück:
Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 BDSG u.a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und –speicherung nicht gegeben ist. Ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin hat der BGH nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits für nicht gegeben erachtet.
2. Zusammenfassung
Das Urteil konkretisiert somit insgesamt die Anforderungen, die ein entsprechendes Bewertungsportal, welches in Deutschland rechtskonform aufgesetzt werden soll, insgesamt erfüllen sollte.
Nachdem der BGH im wesentlichen die rechtlichen Leitlinien der beiden Vorinstanzen bestätigt hat, gelten für die Betreiber entsprechender Plattformen folgende Praxistipps fort:
1. Die Katalog der Bewertungskriterien sollten allein der Sozialsphäre (berufliche Sphäre) des betroffenen Personenkreises entstammen oder zumindest einen Bezug dazu haben. Insbesondere bei Kriterien, die jedenfalls auch die Privatsphäre des Beurteilten betreffen, ist zu einer besonderen Vorsicht zu raten.
2. Die Meinungsfreiheit schützt etwaige Kriterien nur dann, wenn es sich dabei tatsächlich um Meinungsäußerungen bzw. Werturteile und gerade nicht um Tatsachenbehauptungen handelt. Eine Tatsachenbehauptung liegt - vereinfacht gesagt - immer dann vor, wenn objektiv entschieden werden kann, ob die Behauptung wahr oder falsch ist. Während Tatsachenbehauptungen nicht falsch sein dürfen, sollten Meinungsäußerungen und Werturteilen, die die Sozialsphäre betreffen, eben (nur) nicht die Grenze zur Schmähkritik bzw. zur Formalbeleidigung überschreiten.
3. Um datenschutzrechtliche Implikationen zu vermeiden, sollten die verzeichneten Daten sämtlich aus allgemein zugänglichen Quellen stammen.
4. Für die Betreiber von Bewertungsplattformen dürfte bei der Beurteilung, ob ein Un-terlassungsanspruch besteht oder nicht die folgenden Punkte als vorteilhaft heraus stellen:
• Einsatz eines „Abuse-Buttons“, der dazu dient die Betreiber auf etwaige Rechtsverstöße aufmerksam zu machen, sowie die Einführung einer geschlossenen Benutzergruppe.
• Die betroffenen Daten (sprich Bewertungen selbst) sollten zur Sicherheit eben nicht über Google und Co zu finden sein.
5. Schließlich sollten die Grundsätze der Haftung für „User Generated Content“ beachtet werden für den Fall, dass Nutzer auch eigene textliche Inhalte im Rahmen der Bewertung einstellen können.
3. Ausblick
Auch wenn der zivilgerichtliche Instanzenzug nun ausgeschöpft ist, besteht für die Lehrerin noch eine weitere Möglichkeit ihre (vermeintlichen) Rechte gerichtlich prüfen zu lassen. Da es hier um die Verletzung ihres grundgesetzlich garantierten allgemeinen Persönlichkeitsrechts geht, besteht die theoretische Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht eine Vielzahl von Verfassungsbeschwerden aus prozessualen Gründen ablehnt, besteht aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der hier interessierenden Rechtsfragen doch die Möglichkeit, dass nun auch noch ein Verfahren vor dem BVerfG folgt.
Da die Lehrerein bereits im Vorfeld zur Not auch den Gang zum BVerfG angekündigt hat, bleibt nun abzuwarten, ob Sie tatsächlich eine Verfassungsbeschwerde einlegt und ein entsprechendes Verfahren folgt.
Solange geben die oben stehenden Grundsätze des BGH doch eine gewisse Rechtssicherheit und einen Maßstab mit an die Hand nach dem sich die Zulässigkeit entsprechender Bewertungsplattformen zu richten hat. In diesem Zusammenhang wird auch die Entwicklung solcher Ärztebewertungsplattformen, wie
das von der AOK angekündigte Projekt, zu beobachten sein.
Aufgenommen: Jun 24, 11:30
Aufgenommen: Jul 19, 15:26
Aufgenommen: Aug 20, 10:46