Die Masse an Informationen im Internet macht es zunehmend schwieriger sich in der Vielzahl von Angeboten zu orientieren, Relevantes von Irrelevantem zu trennen oder auch sich einfach einen Überblick zu verschaffen.
Aus diesem Grund wird (wohl zu Recht) oft prognostiziert, dass Aggregatoren (oder anderen
Intermediären) im Internet die Zukunft gehört. Aggregatoren sammeln alle Arten von (Medien-)inhalten und Informationen und stellen diese für eine bestimmte Zielgruppe in aufbereiteter Form neu zusammen.
Da Informationen aller Art im Internet die
entscheidenden Wirtschaftsgüter sind, wird solcherlei Verarbeitung von Daten und vor allen deren Veredlung auch weiter an Bedeutung gewinnen. Bereits heute sieht man, dass Aggregatoren in vielen Bereichen als
Gatekeeper fungieren, von deren (Nicht-)Vermittlung - wie z.B. bei Preisvergleichsseiten - bereits heute schon einiges abhängt. Auch die
"Informationsmaschine" Google profitiert stark von dieser Entwicklung.
Um fremde Daten auslesen und in entsprechend aggregierter Form veröffentlichen zu können, setzen viele Unternehmen das sogenannte
„Screen Scraping“ oder auch
„Web Scraping“ als Technologien ein, die der Gewinnung von Informationen durch gezieltes Extrahieren der benötigten Daten dienen. Diese Unternehmen agieren nachfolgend als Informationsvermittler, die besondere Werte schaffen, indem sie Daten aus verschiedenen Informationsquellen sammeln, organisieren und verfügbar machen.
Typisches Beispiel für die wachsende Zahl an Aggregatoren sind die Preisvergleichsportale (wie
www.guenstiger.de,
www.billiger.de,
www.idealo.de)oder auch andere Internetbörsen für Flüge oder andere
touristische Angebote, die die Angebote zahlreicher Einzelanbieter auf der eigenen Webseite in aggregierter Form zugänglich und damit vergleichbar machen.
Aber auch in vielen anderen Bereichen stellt die Zusammenstellung und Auswertung von (fremden) Daten ein interessantes Geschäftsmodell dar, wie eine Vielzahl von News-Aggregatoren zeigt (z.B.
Socialmedian,
Yigg oder auch
Rivva). Wenn die etablierten Medienanbieter
hier nicht mithalten, droht ein Verlust ihrer (noch) zentralen Rolle. Zu der Frage inwieweit Texte und News „übernommen“ werden dürfen vgl. auch meine Beitrag
Contentdiebstahl & Recht - Vorgehen gegen die Übernahme von Texten im Internet
Im Grunde genommen sind auch die Suchmaschinen wie Google, Yahoo & Co nichts anderes als Datenauswertungen, die den Nutzern das Suchen und Finden von Informationen im Internet erleichtern sollen.
Die Aggregatoren selbst rechtfertigen sich oft mit dem Argument, dass sie ja eigentlich nur als Traffic-Treiber zu den Content-Seiten fungieren. Doch nicht immer entspricht es den Interessen des eigentlichen Dateninhabers, dass fremde Anbieter ihre Seiten auslesen und im Internet (noch einmal) veröffentlichen. Mit der wachsenden Bedeutung solcher Aggregatoren drohen im übrigen natürlich auch Mißbrauchsrisiken, wenn z.B. die Daten nämlich nicht mehr neutral ausgewertet werden, sondern Einfluss auf die Bewertung oder das Ranking genommen und so die Weiterleitung zu einzelnen Seiten kanalisiert wird.
Zu der Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen das Auslesen fremder Webseiten ohne ausdrückliche Zustimmung zulässig ist, hat kürzlich das
OLG Frankfurt (Entscheidung vom 5.3.2009 Az. 6 U 221/08) geurteilt. Mit dem Urteil und den sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen bezüglich des Urheberrechts- und Datenbankschutzes, aber auch des Wettbewerbsrechts beschäftigt sich der nachfolgende Beitrag.
I. Die Entscheidung des OLG Frankfurt
In dem Gerichtsverfahren stritten sich ein Flugunternehmen und der Betreiber einer Webseite, die neben vielen anderen Anbietern eben auch die Angebote der Webseite dieses Flugunternehmens indiziert und über eine entsprechende Suchfunktion im Internet angeboten hatte.
Die Frankfurter Richter sahen zunächst einmal kein Problem, weil die ausgelesenen Reisedaten nicht urheberrechtlich geschützt seien. Eine Argumentation die man meines Erachtens gut nachvollziehen kann.
Neben dem urheberrechtlichen Schutz sind Betreiber entsprechender Seiten aber oft auch als Datenbankhersteller gemäß
§87b Abs.1 UrhG gegen die Verwendung ihrer Daten geschützt.
Das OLG Frankfurt entschied jedoch, dass das Flugunternehmen auch hieraus im vorliegenden Fall keine Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüche herleiten kann, weil eben nur unwesentliche Teile der Datenbank genutzt würden.
Hierzu wird weiter ausgeführt:
Die Datensätze einzelner Flugverbindungen, die die Antragstellerin gegebenenfalls ausliest und auf ihrer eigenen Internetseite wiedergibt, können nicht als „wesentliche Teile“ der Datenbank im Sinne des Gesetzes angesehen werden. Diese Datensätze sind auch nicht gemäß § 87 b I, 2 UrhG geschützt, da deren Nutzung durch die Antragstellerin sich im Rahmen einer normalen Auswertung der Datenbank hält und die berechtigten Interessen der Antragsgegnerin nicht unzumutbar beeinträchtigt. Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin mit ihrem Angebot ein berechtigtes Bedürfnis der Verbraucher befriedigt, kostengünstige Angebot aufzufinden, und der Antragsgegnerin damit letztlich auch Kunden zuführt. Unter diesen Umständen kann dem Anliegen der Antragsgegnerin, ihre Kunden zum Zwecke der effektiven Bewerbung sonstiger Leistungen ausschließlich über die Nutzung ihrer eigenen Internetseite zum etwaigen Vertragsschluss zu führen, kein höheres Gewicht beigemessen werden.
Das Gericht stellte in dieser Sache maßgeblich darauf ab, dass die Informationen im Internet frei zugänglich seien und eben nicht durch technische Vorkehrungen gegen solche Datenextraktion geschützt seien. Für die Zulässigkeit des Screen Scraping spreche außerdem, dass das Flugunternehmen den Zugriff die Inhalte auch nicht vom Abschluss eines entsprechenden Nutzungsvertrages abhängig mache.
Demgemäß sei auch ein Verstoß gegen das virtuelle Hausrecht des Seitenbetreibers zu verneinen. Schließlich wurden auch die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zurückgewiesen, weil mangels tatsächlicher Störungen des Betriebsablaufs des Flugunternehmens keine gezielte Behinderung im Sinne des
§ 4 Nr. 10 UWG angenommen werden könne.
II. Bewertung
Zunächst ist festzustellen, dass das Auslesen fremder Daten und die Veröffentlichung auf einer eigenen Internetplattform nicht schon grundsätzlich unzulässig ist.
Unter Berücksichtigung früherer Entscheidungen zum Datenbankschutz ist bei der Frage nach der Zulässigkeit von Screen Scraping aber sehr genau zu differenzieren. Dabei kommt es maßgeblich auf zwei Kriterien an.
Zum einen in welchem Umfang und welche Art von Daten aus der fremden Webseite 'herausgezogen' und anderweitig verwendet werden. Soweit die extrahierten Daten urheberrechtlichen Schutz genießen, dürfte die anderweitige Veröffentlichung in aller Regel unzulässig sein. Soweit die Daten aber - z.B. wegen mangelnder Schöpfungshöhe - keinen Urheberrechtsschutz genießen (wie vorliegend die Flugdaten mit Preis), so ist für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit maßgebend, ob wesentliche Teile der Datenbank extrahiert werden oder nur einzelne - nicht die Rechte des Datenbankherstellers tangierende - (Teil-)datensätze.
Weiterhin kommt es nicht nur nach dem oben dargestellten Urteils, sondern auch auf Grundlage der sogenannten
Paperboy-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf an, ob der Betreiber der betroffenen Datenbank technische Maßnahmen ergriffen hat, um ein solches Auslesen der Daten durch Dritte zu verhindern. Wenn nämlich solche Mechanismen umgangen werden, kann man zumindest im Regelfall von einer Rechtsverletzung ausgehen. Andernfalls müsse - wenn kein Urheber- oder Datenbankrechte eingreife - die Datenextraktion eben geduldet werden.
Die Zulässigkeit des Screen Scrapings wird auch
in anderen Rechtsordnungen in ähnlichen Kategorien diskutiert.
III. Praxistipps
Aus den vorgenannten Grundsätzen ergeben sich folgende Empfehlungen für Unternehmen die eine Extraktion und Aggregation fremder Webseiten zu ihrem Geschäftsmodell haben:
- extrahierte Daten dürfen nur dann veröffentlicht werden, wenn sie nicht über das Urheberrecht geschützt sind
- Daten dürfen ausgelesen und verwendet werden, wenn es sich dabei um unwesentliche Teile der Datenbank handelt
- technische Vorkehrungen gegen Screen-Scraping dürfen nicht umgangen werden
Seitenbetreiber, die zum Schutz ihrer Daten unabhängig davon, ob diese urheberrechtlich oder im Sinne einer Datenbank gemäß
§ 87 b UrhG geschützt sind, einen weiteren rechtlichen Ansatzpunkt begründen wollen, um bei der Aggregation ihrer Daten Unterlassung oder auch Schadenersatz begründen zu können, ist zu raten,
- technische Vorkehrungen gegen das Auslesen zu installieren
- die Nutzung der Daten allgemein von einer Anmeldung und damit einem Nutzungsvertrag abhängig macht (natürlich nur wenn das auch ansonsten für das Geschäftsmodell passt). Einseitige Hinweise auf der Webseite, dass das Auslesen nicht erlaubt wird, dürften nach dem Urteil des OLG Frankfurt insoweit nicht weiterhelfen.
Wenn die ausgelesenen Daten urheberrechtlich oder als Datenbank geschützt sind, müssen betroffene Webseitenbetreiber die Extraktion keinesfalls dulden und haben entsprechende Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche.
Aggregatoren stellen – unabhängig von der rechtlichen Zulässigkeit des konkreten Geschäftsmodells – eine gewisse Gefahr für die Anbieter der „originalen“ Inhalte. Diese ziehen Besucher und Page Impressions (PI) ab und versichen of selbst sich als Plattform für Werbung zu etablieren. Demgemäß geht
Facebook in den USA bereits gerichtlich gegen Social Networking Aggregator Power www.power.com vor.
Aufgrund der interessanten Perspektiven, die das Internet gerade für Aggregatoren bietet, wird dies aber sicher nicht das letzte Urteil zu dieser Thematik gewesen sein. Betroffene Unternehmen sowohl der einen als auch der anderen „Seite“ sollten insofern die Rechtsprechung weiter beobachten...
Weiterführend zum Thema:
Contentdiebstahl & Recht - Vorgehen gegen die Übernahme von Texten im Internet
NACHTRAG 15.06.2009:
Bei NETZWERTIG.COM gibt es zu dem
Artikel "Was werden die Newsmedien der Zukunft kosten?" in den
Kommentaren gerade eine spannnende Diskussion, die sich auch unter anderem auch mit dem Geschäftsmodell der Aggregation und deren Auswirkungen auseinandersetzt.
Aufgenommen: Jun 08, 11:21
Aufgenommen: Jun 23, 07:58
Aufgenommen: Mär 27, 13:05