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Montag, 26. Oktober 2009
Geschrieben von Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht
in Aktuelle Entscheidungen im Überblick, Aktuelle Rechtsprechung, Bewertungsportale & Recht, Datenschutz, Web 2.0
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(Il-)Legalität von Personensuchmaschinen – Datenschutzrechtliche Grenzen für yasni, 123people & Co
Personensuchmaschinen sind zwischenzeitlich weit verbreitet. Neben den deutschsprachigen Diensten wie yasni oder 123people gibt es weltweit eine Vielzahl dieser Plattformen (siehe auch spock, pipl und andere). Die oben genannten Plattformen sind in aller Regel Metasuchmaschinen die Daten anderer Suchmaschinen bzw. anderweitiger Plattformen (wie z.B. verschiedener Social Networks) aggregieren und zusammengefasst anzeigen. Es ist keine neue Erkenntnis, dass nicht zuletzt Personalverantworliche diese und ähnliche Werkzeuge dazu nutzen, sich einen Überblick über Bewerber zu verschaffen.
Trotz des offen auf der Hand liegenden Kollisionsrisikos mit dem Datenschutz und intensiven Diskussionen über derartige Angebote gibt es in Deutschland bisher recht wenige gerichtliche Entscheidungen zu diesem Thema. Das aktuelle Urteil des LG Köln (Az. 28 O 662/08) gebietet dem Treiben der diversen Suchmaschinen nun deutlich Einhalt, indem es eine ausländische Personensuchmaschine dazu verurteilt hat, die Veröffentlichung von Bildern ohne Zustimmung des jeweiligen Betroffenen zu unterlassen. Die Kölner Richter haben festgestellt, dass sich die Plattformbetreiber nicht darauf berufen können, dass eine mutmaßliche Einwilligung des Abgebildeten vorläge, nur weil ein bestimmtes Foto auf einer anderen Internetseite vorhanden sei. Zudem räumt das LG Köln mit vielen Irrtümern auf, die Betroffene bisher oft von der Verfolgung ihrer Rechte abgehalten haben. Trotz großer Begeisterung für all das, was unter dem Schlagwort „Web 2.0“ nach wie vor passiert, sehe ich die Personensuchmaschinen (zumindest in der derzeitigen Form) durchaus kritisch. Aufgrund der Tatsache, dass mit der zunehmenden Digitalisierung sich auch alle Arten von Daten immer leichter aggregieren, auswerten und nutzen lassen, muss gerade personenbezogenen und damit sensiblen Informationen ein besonderer Schutz zukommen. Das Angebot einiger Personensuchmaschinen läuft diesem Schutz diametral zuwider, wie nun auch das LG Köln bestätigt hat. I. Der Sachverhalt
Die beklagte Internetplattform ermöglicht es Besuchern über ein spezielles Suchverfahren Informationen über eine frei zu wählende Person angezeigt zu bekommen. Dabei sortiert die Personensuchmaschine die im Internet über die Person aufgespürten Daten nach den Rubriken Bilder, Videos, Telefonnummern, E-Mailadressen, Berichte etc. Diese Informationen aggregiert die Personensuchmaschine aus den Ergebnissen anderer Suchmaschinen und den auf verschiedenen Plattformen zugänglichen Daten. Nach Aussagen der Beklagten werden die Fremdinhalte nicht selbst gespeichert, da der Datenverkehr ausschließlich über den Ausgangsserver laufe. Der stellvertretende Ressortleiter eines Magazins störte sich an auf der Personensuchmaschine angezeigten Fotos von ihm, die wohl mit seinem Einverständnis auf einer anderen Seite veröffentlicht worden waren. Nach entsprechenden Abmahnungen und der zeitlich verzögerten Abgabe von Unterlassungserklärungen seitens der beklagten Plattform klagte der Ressortleiter nun vor dem LG Köln auf Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz und Erstattung der Anwaltskosten. II. Die Entscheidung des LG Köln Die Kölner Richter urteilten, dass die die Veröffentlichung der Bilder des Klägers auf der Personensuchmaschine rechtswidrig war. Dabei bezog das Gericht auch Stellung zu verschiedenen Themen, über die nach wie vor eine Vielzahl von Irrtümern kursieren. 1. Irrtum: Gegen ausländische Anbieter kann man in Deutschland ohnehin nicht vorgehen. FALSCH. Eine erste richtige und wichtige Feststellung des LG Köln liegt darin, dass es auch gegenüber dem in Österreich ansässigen Suchmaschinenbetreiber international zuständig ist. Bei solchen Verletzungen des Rechts am eigenen Bild (und in der Regel auch bei sonstigen Verletzung z.B. des Datenschutzes oder des Urheberrechts) ist eine internationale Zuständigkeit zumindest des Gerichtes gegeben, in dem der Betroffene seinen Sitz hat. Dazu das LG Köln: Die internationale Zuständigkeit betreffend die Beklagte zu 1) ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Ansprüche aus Persönlichkeitsrechtsverletzungen nach KUG ist bei Erfolgen der Bildnisverletzung in einem Medium, das in mehreren Vertragsstaaten der EU verbreitet wird, nach Wahl des Betroffenen gegeben. Der Kläger kann seine Klage bei den Gerichten jedes Vertragsstaates, in dem die Veröffentlichung verbreitet und dabei das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nach dessen Behauptung beeinträchtigt worden ist, erheben. 2. Irrtum: Wer weiß, ob die jeweilige Datennutzung nicht nach dem Recht des jeweiligen Anbieter zulässig ist. FALSCH, weil das nationale Recht des Anbieters je nachdem welches Rechtsgut betroffen ist, oft unerheblich ist. Hierzu das Urteil der Kölner Richter: Wird Klage vor einem deutschen Gericht erhoben, ist das Recht des Tatortes anzuwenden. Bei Presseerzeugnissen ist dies der Erscheinungsort des Druckwerks und daneben der Erfolgsort, d.h. jeder Ort, an dem das Druckwerk verbreitet wird. Bei Bildnissen im Internet kommt als Erfolgsort grundsätzlich jeder Ort in Betracht, an dem die Internetseite bestimmungsgemäß abgerufen werden kann. Dass der Server u.U. im Ausland steht, ist für die Anwendbarkeit des deutschen Rechts ohne Belang. Entscheidend (aber auch ausreichend) für die Anwendbarkeit deutschen Rechts ist im vorliegenden Fall, dass der Betroffene Deutscher ist und die Webseite bestimmungsgemäß in Deutschland abrufbar ist. Letzteres wird häufig aus der Verfügbarkeit der Webseite in deutscher Sprache oder einer entsprechenden .de-Domain abgeleitet. Auch im Hauptstreitpunkt, also der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Bilder gibt das LG Köln dem Kläger recht. 3. Irrtum: Wer seine Bilder selbst im Internet veröffentlicht, kann danach nicht mehr gegen weitergehende Veröffentlichungen vorgehen. FALSCH. Eine Veröffentlichung von Bildern ist grundsätzlich unzulässig, wenn der Abgebildete nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Auch wenn man durch den eigenen Upload auf einer Plattform der jeweiligen Veröffentlichung auf dieser Webseite zustimmt, heißt das nicht, dass auch jeder andere Webseite das Bild (oder andere personenbezogene Daten) verwenden darf. Wer also konkret seine Bilder auf Facebook veröffentlicht, hat damit nicht automatisch der Veröffentlichung auf einer anderen Plattform zugestimmt. Das LG Köln stellt fest, dass die Veröffentlichung auf der Personensuchmaschine im vorliegenden Fall ohne die Einwilligung des Klägers erfolgt ist. Dazu weiter: Eine ausdrückliche Einwilligung gegenüber der Beklagten zu 1) hat der Kläger nicht erklärt. Auch wenn der Kläger in die Verwendung seines Bildes gegenüber dem A1 eingewilligt hat, folgt daraus noch kein Nutzungsrecht der Beklagten zu 1). Eine Einwilligung in die streitgegenständliche Veröffentlichung ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger in die Veröffentlichung des Bildnisses auf der Internetseite http://www.XY.de eingewilligt hat. Die Reichweite einer Einwilligung gem. § 22 Satz 1 KUG ist durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Es bedarf keiner ausdrücklichen Beschränkung der Einwilligung seitens des Betroffenen. Insofern ist nur eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Bildes im Zusammenhang mit der Redakteurstätigkeit des Klägers auf der Internetseite seines Arbeitgebers gegeben. Die Beklagten können sich nicht auf eine stillschweigende Einwilligung in dieVerweisung durch Hyperlinks durch Einstellen des Bildes ins Internet stützen. Dies gilt nicht entsprechend für visualisierte Links. Wie bereits festgestellt sind visualisierte Links in der hier vorliegenden Form qualitativ anders zu bewerten als "normale" Hyperlinks. Insofern ist nicht von einer grundsätzlichen stillschweigenden Einwilligung auszugehen. 4. Irrtum: Die Personensuchmaschine kann für die blosse Weiterverbreitung der Ergebnisse anderer Suchmaschinen nicht verantwortlich gemacht werden. FALSCH, wenn sich die jeweilige Plattform die Inhalte "zu eigen" gemacht hat. Die Plattform verteidigte sich gegen die Ansprüche damit, dass die veröffentlichten Inhalte nicht eigene Inhalte im Sinne des § 7 TMG seien, sondern fremde Inhalte, für die sie nur unter den Voraussetzungen der § 8 - 10 TMG verantwortlich zu machen seien. Die Grundsätze der Haftung für fremde Inhalte greifen hier nicht durch, weil sich die Plattform mit der Katalogisierung und Aufbereitung der Inhalte diese zu eigen gemacht hat. Damit haftet die Plattform für die Inhalte richtiger weise als wären es die eigenen. Durch das Sammeln der Informationen und ihre – insbesondere übersichtlich nach Kategorien sortierte – Darstellung der einzelnen Suchergebnisse macht die Beklagte zu 1) sich die dargestellten (Fremd-)Inhalte als eigene Inhalte zu Eigen. Sie erbringt durch die Katalogisierung und Aufbereitung der Informationen eine eigene Leistung, die gerade Zweck der betriebenen Suchmaschine ist. Eine unsortierte Abfrage leistet auch jede herkömmliche Internetsuchmaschine. Insofern leitet die Beklagte zu 1) die Informationen weder lediglich durch noch führt sie eine (Zwischen-)Speicherung für einen Nutzer ohne Inhaltsänderung durch. Plattformen, die fremde Inhalte aufbereiten, können dann für etwaige Rechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden, wenn sie sich die Inhalte „zu eigen“ gemacht haben. 5.Irrtum: Für „Embedded Links“ ist der Plattformbetreiber nicht verantwortlich. FALSCH (zumindest nach Ansicht des LG Köln), da durch den „visualisierten Link“ ein eigenes öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von §§ 19a UrhG bzw. 22 KUG vorliege. Die Plattform hat sich damit verteidigt, dass sie selbst die veröffentlichten Inhalte nicht in rechtlich relevanter Art und Weise verbreite, sondern lediglich über sogenannte „Embedded Links“ – wie im Web 2.0 üblich - einbinde. Es läge anders als bei der Bildersuchmaschine von "Google" also keine physikalische Speicherung und auch keine Zwischenspeicherung der Bilder vor. Solche „Embedded Links“ seien genauso wie andere Hyperlinks grundsätzlich zulässig. Die Plattform erwecke daher nach der eigenen Interpretation nicht den Eindruck, die Bilder selbst zu veröffentlichen. Sie habe zudem keinen Einfluss auf die Anzeige der Bilder durch ihre Suchmaschine, da die Abrufbarkeit vom Bestand des Bildes auf einem anderen Server abhängig sei. Solange ein Bild im Internet auf einer anderen Webseite abrufbar sei, stelle auch ihre Personensuchmaschine dieses Bild als Suchergebnis dar. Das LG Köln ist dieser Argumentation nicht gefolgt, sondern ist von einer eigenen Veröffentlichung der Inhalte ausgegangen. Ein eingebetteter Inhalt stellt sich als integrativer Bestandteil einer Internetseite dar. Allein durch die Anzeige des Bildes im Suchergebnis habe die Plattform dieses sichtbar gemacht und somit in rechtlich relevanter Art und Weise öffentlich zugänglich gemacht. Auf die mangelnde eigene Speicherung käme es insoweit nicht an. Diese ergebnisorientierte Argumentation des LG Köln halte ich zumindest in dieser Einfachheit für fragwürdig. Mal abgesehen von technischen Details, die hier nicht hinreichend berücksichtigt werden, dürfte diese Interpretation wohl weit verbreitet sein. Bei der Verantwortlichkeit von Suchmaschinen bzw. zu solchen Fragen der Linkhaftung ist der Gesetzgeber dringend aufgerufen für Klarheit zu sorgen. III. Zusammenfassung Die Entscheidung des LG Köln halte ich im Ergebnis für richtig. Darüber hinaus setzt sich das Urteil mit einer Vielzahl von Fragen auseinander, die für alle zahlreiche Web 2.0 Plattformen, die mit User Generated Content und/oder Embedded Links arbeiten, von großer Relevanz sind. Auch wenn man über manches in dem Urteil diskutieren kann, so halte ich es für sinnvoll, dem Wildwuchs der sich gerade bei derartigen Plattformen im Umgang mit personenbezogenen Daten entwickelt hat, Einhalt zu gebieten. Jede natürliche Person muss das Recht haben, der Veröffentlichung der eigenen Daten auf diesen Plattformen zu widersprechen bzw. dagegen vorzugehen. Wenn und soweit persönliche Daten auf einer solchen Personensuchmaschine ohne Zustimmung des Betroffenen veröffentlicht werden, so hat dieser in jedem Fall entsprechende Ansprüche auf Unterlassung und Ersatz der mit der Geltendmachung einhergehenden Anwaltskosten. Ein Schadenersatz wird häufig nicht bestehen, da mit einer Verletzung des in der Regel kein materieller Schaden oder ein ersatzfähiger immaterieller Schaden einhergeht. Angesichts der zahlreichen rechtlichen Bedenken, denen sich die existierenden Personensuchmaschinen aktuell und in Zukunft noch stellen müssen, muss man auch die Erfolgsmeldungen kritisch betrachten. Es bleibt zu hoffen, dass vor entsprechenden Investitionen nicht nur die Businesspläne, sondern auch die rechtliche Gestaltung der Plattformen als wesentlichen Erfolgsfaktor entsprechend beleuchtet haben. Aus meiner Sicht dürfte nicht nur das Anzeigen von Bildern, sondern auch die ungefragte Veröffentlichung zahlreicher anderer sensibler Informationen rechtlich fragwürdig sein. Nach dem Urteil des LG Köln ist deutlich geworden, dass sich die Plattformen nicht darauf zurückziehen können, die Daten seien aus allgemein zugänglichen Quellen und damit zulässigerweise publiziert worden. Ich bin der Auffassung, dass damit nicht nur die Rechtmässigkeit der Plattform, sondern auch das ganze Geschäftsmodell einiger Personensuchmaschinen auf der Kippe steht. NACHTRAG 2.11.2009: Spannend zu dem Thema auch die entstehende Diskussion und die Kommentare auf dem beck-blog, die ich gerade wie folgt kommentiert habe: Während das Urteil des OLG Hamm ein für Personensuchmaschinen eher unspezifisches Problem behandelt, trifft das Urteil des LG Köln doch einen ganz zentralen Punkt, nämlich die Veröffentlichung von Fotos der gesuchten Person. Wie ich ja auch schon in meinem umfassenderen Artikel "(Il-)Legalität von Personensuchmaschinen - Datenschutzrechtliche Grenzen für yasni, 123people & Co" ausführe, halte ich es für richtig, dass sich Personensuchmaschinen bezüglich verschiedener Funktionen einer tiefergehenden rechtlichen Auseinandersetzung stellen müssen. So hinkt aus meiner Sicht der oft als Rechtfertigung herangezogene Vergleich mit den Google Ergebnissen, in denen zahlreiche Informationen sich ja auch finden liessen. Der entscheidende Unterschied ist die Tatsache, dass bei den gängigen Personensuchmaschine ein bestimmtes Personenprofil gebildet wird, dass klar über die eher unspezifische Zusammenstellung von Infos auf Google hinausgeht. Personensuchmaschinen suchen im Internet gezielt nach Informationen zu Personen, d.h. Bilder, Kontaktdaten, Veröffentlichungen, Unternehmensbeteiligungen etc. Zumindest in aggregierter Form (und das macht die Suche ja so "spannend") stellt dieses Informationsangebot eine nicht unerhebliches datenschutzrechtliches Problem dar. Auch wenn im Datenschutzrecht tatsächlich noch vieles nicht abschließend gerichtlich geklärt ist, halte ich allein die Bildung eines solchen Profils aus allen möglichen Quellen des Internet (und teilweise auch des "Deep Web") für rechtlich bedenklich. So endet der aktuelle Artikel in "Computer & Recht" Ausgabe 10/09 nicht zu Unrecht mit der Anmerkung, dass Personensuchmaschinen längst nicht so harmlos und rechtlich einwandfrei sind, wie die Betreiber gerne suggerieren. Kommentare
Ansicht der Kommentare:
(Linear | Verschachtelt)
"... (und in der Regel auch bei sonstigen Verletzung z.B. des Datenschutzes oder des Urheberrechts)"
Im Datenschutzrecht gilt aber doch das Sitzlandprinzip, § 1 Abs. 5 S. 1 BDSG: "Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene verantwortliche Stelle personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt durch eine Niederlassung im Inland." Klar, für den vorliegenden Fall des LG Köln war das nicht relevant, weil das Gericht über KUG, APR und UrhG gegangen ist. Aber grundsätzlich ist es doch schon so, dass ausgerechnet das BDSG - das so ziemlich die problematischsten Aspekte von Personensuchmaschinen regelt - bei Anbietern aus dem EU-Ausland nicht gilt, oder?
@Adrian
§1 Abs.5 S.1 BDSG bezieht sich auf das anwendbare Recht und nicht auf den Gerichtsstand. Gerade auf den internationalen Gerichtsstand bezog sich aber mein entsprechendes Zitat. Ansonsten ist es aber natürlich richtig, dass gerade bei datenschutzrechtlichen Fragen das anzuwendende nationale Recht richtet sich nicht nach dem am Ort der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung geltenden Recht richtet, sondern nach dem Recht des Ortes, an dem die hierfür verantwortliche Stelle ihren Sitz hat, sofern sich dieser Sitz in einem Mitgliedsland der EU befindet. Diese Stelle darf aber im Inland keine Niederlassung haben, sonst gilt wieder das inländische Recht.
"Jede natürliche Person muss das Recht haben, der Veröffentlichung der eigenen Daten auf diesen Plattformen zu widersprechen bzw. dagegen vorzugehen."
http://www.ecombase.de/forum/Firma-YASNI-DIE-PERSONENSUCHE-f567.html Dann liege ich ja mit meiner kleinen Klagewelle ( seit Ende 2008 ) ja voll im Trend. Bischen "störend" dass sich mittlerweile Streitwerte i.H.v. fast 400.000€ und einige schwebende Verfahren angesammelt haben. Auf der anderen Seite, http://www.ecombase.de/YASNI.ERFOLGREICH.VERKLAGEN.SO-GEHT-DAS.php hatten die Herren "erstmal" ein Verfahren gewonnen, daraufhin zog ich ja zum OLG Hamm, die sahen dass übrigens ganz anders. OLG HAMM: Urteil OLG Hamm I-4 U 53/09 ... einfach mal danach Googeln Ich selber darf ja gemäß aktuell vorliegender einstweiliger Verfügung das Urteil so nicht Online stellen Reine Nervensache - aber am Ende wird meistens alles gut..
@Volker Bellendorf
Vielen Dank für den Kommentar. In "Ihrem" Verfahren ging es allerdings nicht so sehr um Datenschutz oder da Recht am eigenen Bild, sondern vielmehr um das Wettbewerbsrecht. Das Urteil ist mir natürlich bekannt. Die in diesem Artikel diskutierten Aspekte haben sich daher an anderen Rechtsgrundlagen zu orientieren. Insbesondere das Datenschutzrecht dürfte der Gestaltung einiger Personensuchmaschinen entgegenstehen. Von grosser Relevanz ist hierbei, dass diese Plattformen gezielt Personenprofile abbilden und nicht - wie die "normalen" Suchmaschinen die Ergebnisse wahllos und ungeordnet zusammenstellen.
Hallo,
ich bin auf diesen Beitrag durch den eingehenden Trackback gekommen und ich bin mir des Themas Personensuche und Personensuchmaschinen sehr bewusst. Ich selbst bin ein Blogger und offensichtlicherweise auch in vielen Social Networks und Communitys tätig. Daher empfehle ich jedem Webuser aufzupassen, was man von sich selbst im Internet preisgibt. Die Handhabung und die Freigabe eigener Privatfotos soll überdacht sowie mit Vorsicht genossen werden. Des Weiteren sollte man sich um das eigene Webimage kümmern und eigene Profile in den Social Networks, versuchen zu pflegen. Dadurch soll auch die Bekanntgabe unerwünschter Infos vermieden werden und denkt dran, dass die gängigen Suchmaschine nichts vergessen. Tante G. allein macht diese Arbeit nicht, sondern sind es die Personensuchmaschinen, welche in der Lange sind, User-Profile zu indexieren. Ich sehe das nicht so eng und passe mich an, indem ich nur das von mir preisgebe, was für einen Blogger relevant wäre. Alles andere hat im Internet nicht zu suchen!! Das sollte man immer vor Augen halten. Grüsse.. P.S. übrigens Danke für die Verlinkung..
First of all, my apologies for not commenting in German, as I'm not fluent enough in it.
Your quote: "So hinkt aus meiner Sicht der oft als Rechtfertigung herangezogene Vergleich mit den Google Ergebnissen, in denen zahlreiche Informationen sich ja auch finden liessen. Der entscheidende Unterschied ist die Tatsache, dass bei den gängigen Personensuchmaschine ein bestimmtes Personenprofil gebildet wird, dass klar über die eher unspezifische Zusammenstellung von Infos auf Google hinausgeht." Both Google and bing have the option to search for faces, e.g. the search results on my name with that option on Google: http://images.google.com/images?q=%22pascal%20van%20hecke%22&um=1&tab=wi#start=0&imgtype=face I cannot interpret this search query in any other way than: "show me how the person with this name looks like". Would then the face search option be illegal if we follow the rationale of the Kölner judge?
Bei echten Suchmasschinen lässt sich der Bot aussperren, so dass meine Bilder oder Suchergebisse dort nicht erscheinen. Yasni z.B. hat keinen Bot der die Seite besucht, so dass ich hier nicht die Möglichkeit habe nicht dort zu erscheinen. Würde Yasni Seiten selbst crawlen, hätten wir die Diskussion gar nicht, dann würde ich Yasni per robots.txt aussperren.
siehe dazu ein gegeteiliges und im Gegensatz zu o.g. Urteil rechtskräftiges urteil des HansOLG:
http://www.dr-bahr.com/news/yasnide-nicht-zur-vorbeugenden-pruefungspflicht-fuer-rechtsverletzungen-dritter-verpflichtet.html
Wieso gegenteilig? Es wurde von dem Gericht lediglich festgestellt, dass für die Suchergebnisse die Yasni liefert keine vorbeugende Prüfungspflicht gilt. Und. Etwas anderes sind aber die vielen von Ihnen erzeugten Webseiten, bei denen es sich nicht um Suchergebnisse handelt. Die haben Sie doch extra für Google erzeugt um Besucher auf Ihre Seite zu locken. Gemeint ist so etwas hier: http://www.yasni.de/person/ucatis/annina/annina-ucatis.htm . Von der Seite aus, verlinken Sie auf mindestens 2 Seiten mit pornografischen Inhalten.
Eventuell liegt es daran, daß ich, seit ich 11 bin, einen Computer habe, aber ich kann dem Urteil wenig abgewinnen - schlimmer noch! - ich halte es für grundlegend falsch und /dämlich/.
Das heißt nicht, daß ich es gut finde, wenn jeder alles über jeden weiß, aber hier wird mal wieder Recht aus einer Rechtsphäre, die seit hunderten von Jahren so gewachsen ist, auf eine andere Späre angewandt, die ganz andere Grenzen, Verknüpfungen und Gesetzmäßigkeiten hat. Es kann nicht Aufgabe der Programmierer und Betreiber sein, zu prüfen, ob das Abrufen und Verarbeiten einer URL legal ist, sondern es muß Aufgabe des Bereitstellers der URL sein, zu prüfen, ob sie vom Abrufer abgerufen werden darf. In dem Moment, wo http://beispiel.com/some_dir/something.ext existiert, existiert es entweder für das ganze Netz und kann verwendet werden, oder der Referrer und ggf. Cookies sind zu prüfen und die Abrufung Serverseitig zu unterbinden. Wer dieses System nicht verstanden hat, hat das Internet nicht verstanden und wer - wie das LG Kölln - versucht, solche Vorgänge zu verbieten, könnte ebenso gut Versuchen, einem Kindergarten den Krach zu verbieten: er wird immer die Falschen treffen!
Die Entscheidung des LG Köln halte ich im Ergebnis für richtig. Darüber hinaus setzt sich das Urteil mit einer Vielzahl von Fragen auseinander, die für alle zahlreiche Web 2.0 Plattformen, die mit User Generated Content und/oder Embedded Links arbeiten, von großer Relevanz sind.
Auch wenn man über manches in dem Urteil diskutieren kann, so halte ich es für sinnvoll, dem Wildwuchs der sich gerade bei derartigen Plattformen im Umgang mit personenbezogenen Daten entwickelt hat, Einhalt zu gebieten. Jede natürliche Person muss das Recht haben, der Veröffentlichung der eigenen Daten auf diesen Plattformen zu widersprechen bzw. dagegen vorzugehen. Wenn und soweit persönliche Daten auf einer solchen Personensuchmaschine ohne Zustimmung des Betroffenen veröffentlicht werden, so hat dieser in jedem Fall entsprechende Ansprüche auf Unterlassung und Ersatz der mit der Geltendmachung einhergehenden Anwaltskosten. Ein Schadenersatz wird häufig nicht bestehen, da mit einer Verletzung des in der Regel kein materieller Schaden oder ein ersatzfähiger immaterieller Schaden einhergeht. Angesichts der zahlreichen rechtlichen Bedenken, denen sich die existierenden Personensuchmaschinen aktuell und in Zukunft noch stellen müssen, muss man auch die Erfolgsmeldungen kritisch betrachten. Es bleibt zu hoffen, dass vor entsprechenden Investitionen nicht nur die Businesspläne, sondern auch die rechtliche Gestaltung der Plattformen als wesentlichen Erfolgsfaktor entsprechend beleuchtet haben. Aus meiner Sicht dürfte nicht nur das Anzeigen von Bildern, sondern auch die ungefragte Veröffentlichung zahlreicher anderer sensibler Informationen rechtlich fragwürdig sein. Nach dem Urteil des LG Köln ist deutlich geworden, dass sich die Plattformen nicht darauf zurückziehen können, die Daten seien aus allgemein zugänglichen Quellen und damit zulässigerweise publiziert worden. Ich bin der Auffassung, dass damit nicht nur die Rechtmässigkeit der Plattform, sondern auch das ganze Geschäftsmodell einiger Personensuchmaschinen auf der Kippe steht.La Martina |
Über den Autor![]() Dr. Carsten Ulbricht ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Diem&Partner in Stuttgart. Er berät rechtlich zu allen Themen des Internet, insbesondere Social Media, ECommerce und Enterprise 2.0. Die Schwerpunkte liegen dabei auf Internetrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Datenschutzrecht, aber auch der Erstellung entsprechender AGB bzw. Nutzungsbedingungen und der Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Geschäftsmodells bzw. der jeweiligen Plattform. Kontaktdaten: Tel: +49 (0) 711 228 54 50 Fax: +49 (0) 711 226 55 70 Mail: culbricht(at)diempartner.de Nächste Termine: 31.08. - 01. 09.2010 Vortrag zum Thema "Social Media Marketing & Recht – Rechtssicheres Werben im Social Web" sowie Moderation des 1. Jahreskongresses "Social Media im Unternehmen" der conference group in Wiesbaden 10.08. - 12. 09.2010 3. Barcamp Stuttgart Anmeldung unter bcstuttgart3.mixxt.de 14.09.2010 Vortrag zum Thema "Rechtliche Aspekte beim Einsatz von Twitter, Flickr, Facebook & Co. in Unternehmen" gemeinsam mit Bernhard Jodeleit bei der Veranstaltung "Erste Schritte mit Social Media" der Medien und Filmgesellschaft Baden-Württemberg (MFG) in Stuttgart 20.09.2010 Vortrag zum Thema "Rechtliche Aspekte beim kommunalen Einsatz von Social Media" bei der Veranstaltung "Einsatz von Sozialen Medien in Kommunen" der Medien und Filmgesellschaft Baden-Württemberg (MFG) in Ulm 29.10.2010 ab 16.15 Uhr Abschlussvortrag zum Thema "Recht 2.0 - Chancen und Risiken im Social Web" auf dem Onlinekommunikation - Interne und Externe Corporate Communications im Web 2.0 in der Hochschule Berlin Auf Anfrage biete ich entsprechende Vorträge aus meinem Themenportfolio auch für Veranstaltungen oder als Inhouse-Schulungen an. Wenden Sie sich jederzeit gerne an mich. Feed abonnieren: Beliebteste BeiträgeRisiken für YouTube, MyVideo & Co und deren Nutzer – Haftung bei Videoplattformen
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