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Freitag, 13. November 2009
Geschrieben von Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht
in Aktuelle Entscheidungen im Überblick, Aktuelle Rechtsprechung, Communites & Recht, Forenbetreiber, Praxistipps, Social Media & Recht, Urheberrecht, Videoplattformen & Recht, Web 2.0
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Gravierende Folgen für die Zukunft des Web 2.0 und Social Media – BGH bestätigt Haftung für User Generated Content
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte gestern als dritte und damit letzte zivilrechtliche Instanz über eine Frage zu entscheiden, die für die unzähligen offenen Plattformen des Web 2.0 von immenser Bedeutung ist. Mit diesem Urteil (Az. I ZR 166/07), welches bereits entsprechendes mediales Interesse wecken konnte, hat der BGH geurteilt, dass Betreiber solcher Plattformen für rechtsverletzende Inhalte auch für von Dritten eingestellte Inhalte verantwortlich gemacht werden können, wenn sich diese die Inhalte zu eigen machen. Ein Zu-Eigenmachen wurde von den Vorinstanzen im wesentlichen deshalb angenommen, weil die Inhalte redaktionell in die Internetseite eingebunden waren und sich die Plattform die Nutzungsrechte an den Inhalten über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehr weitgehend hat einräumen lassen.
Eine entsprechend strenge Haftung führt bei der Annahme eines zu Eigen-Machens dazu, dass Videoplattformen a la youtube, myvideo & Co für urheberrechtswidrig von den eigenen Besuchern hochgeladene Videos haften müssten, Versteigerungsplattformen für rechtsverletzende Angebote der angemeldeten Nutzer usw. Die Frage der Haftung für User Generated Content ist damit elementar für die Haftungsrisiken, denen sich Web 2.0 Plattformen ausgesetzt sehen und damit letztendlich dafür, wie gut sich Deutschland als Standort für entsprechende Plattformen eignet. Unter Zugrundelegung des hierfür einschlägigen Telemediengesetzes (TMG) gilt der Grundsatz, dass die Betreiber solcher Plattformen eine Verantwortlichkeit für fremde Inhalte (also User Generated Content) erst ab Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des jeweiligen Inhaltes treffen kann. Ab Kenntnis obliegt es dann dem Betreiber, etwaige rechtsverletzende Inhalte zu löschen (sogenannter „notice-and-takedown“ Grundsatz). Bei Einhaltung dieser Grundsätze ist der Plattformbetreiber für fremde Inhalte regelmässig nicht haftbar (weiterführend hierzu Haftung für User Generated Content – Grundsätze und Hinweise für die Praxis) Wie hier im Blog seinerzeit berichtet, hatte das OLG Hamburg (Entscheidung vom 26. September 2007, Az.: 5 U 165/06) als Vorinstanz des der heutigen Entscheidung zugrundeliegenden Verfahrens diese Grundsätze zur eingeschränkten Haftung einer Web 2.0 Plattform allerdings ausgehebelt, indem man aufgrund verschiedener Indizien davon ausgegangen war, dass die Plattform sich den fremden Inhalt aufgrund der integrierten Einbindung in die eigene Webseite zu eigen gemacht habe. Damit komme der Plattform die oben stehende Haftungsprivilegierung nicht mehr zu Gute, weil Seitenbetreiber für eigene rechtsverletzende Inhalte eben unmittelbar haften. Mit dieser Argumentation musste der Betreiber einer offenen Plattform für Kochrezepte dafür haften, dass ein Dritter ein Foto urheberrechtswidrig hochgeladen hatte. Der BGH hat diese Argumentation zum Nachteil der betroffenen Plattform bestätigt, was weitreichende Folgen für die Gestaltung entsprechender Angebote haben dürfte. Zukünftig muss - abhängig vom konkreten Geschäftsmodell - nach Möglichkeit vermieden werden, dass von einem entsprechenden Zu-Eigenmachen ausgegangen werden kann. Sonst haften solche Plattformen für fremde Inhalte eben wie für eigene und können nicht nur auf Unterlassung, sondern - wie in dem vorliegenden Vefahren - auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. 1.Der Sachverhalt und die Entscheidung des BGH
Auf der Kochrezepteseite www.chefkoch.de waren von Usern der Seite Bilder eingestellt worden, ohne dass der jeweilige Besucher zum Upload berechtigt war. Die Betreiber der Webseite marions-kochbuch.de, die es im Internet zu zweifelhafter Berühmtheit gebracht haben, waren als Inhaber der Verwertungsrechte an diesen Bildern deshalb gegen die Betreiber der Rezeptseite wegen Verletzung des Urheberrechts vorgegangen. Die Inanspruchnahme der Plattform ist in solchen Fällen ein relativ häufig zu beobachtendes Phänomen, da hier der rechtsverletzende Inhalt veröffentlicht wird und weil der eigentliche Besucher sich in der Anonymität des Internets häufig schwer identifizieren lässt. Das OLG Hamburg hatte entschieden, dass der Plattformbetreiber für die fremden Inhalte wie für eigene haften müsse, weil er diese durch eine entsprechende Gestaltung redaktionell eingebunden und sich lizenzrechtlich weitestgehend angeeignet habe. Insofern könne sich der Diensteanbieter nicht auf die Privilegierung für fremde Inhalte (§ 10 TMG) berufen, weshalb vorliegend die Grundsätze der Haftung für eigene Inhalte (§ 7 TMG) heranzuziehen sei. Der BGH hat eine entsprechende Verantwortlichkeit des Plattformbetreibers nun bestätigt. In der Pressemeldung wird als Begründung ausgefürt: Nach Ansicht des BGH betreibt die Beklagte nicht lediglich eine Auktionsplattform oder einen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote. Sie habe vielmehr nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Die Beklagte kontrolliere die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich und weise ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Nicht zuletzt kennzeichne die Beklagte die Rezepte mit ihrem Emblem, einer Kochmütze. Der Verfasser des Rezepts erscheine lediglich als Aliasname und ohne jede Hervorhebung unter der Zutatenliste. Zudem verlange die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf. 2. Fazit und Hinweise für die Praxis Mit dem heutigen Urteil hat der BGH eine bedenkliche Entscheidung für alle Web 2.0 Plattformen getroffen. Aus meiner Sicht haben die bisherigen Grundsätze zur Haftung des Betreibers einer Internetplattform für fremde Inhalte in der Regel einen sinnvollen und gerechten Ausgleich zwischen den Interessen desjenigen dessen Rechte im Internet verletzt worden sind und denen des Plattformbetreibers hergestellt. Der Inhaber von Urheber- oder Markenrechten oder derjenige dessen Persönlichkeitsrechte verletzt worden sind, konnte den Seitenbetreiber mit einer entsprechenden Mitteilung von einer Rechtsverletzung in Kenntnis setzen, um deren Löschung zu bewirken. Wenn dieser den rechtsverletzenden Inhalt dann nicht entsprechend zeitnah gelöscht hat, haftete der Plattformbetreiber neben dem Nutzer, der den Inhalt eingestellt oder hochgeladen hat. Löscht der Betreiber den Inhalt aber rechtzeitig, bleibt dem Betroffenen nur noch der Dritte, der den eigentlichen Inhalt ja auch eingestellt hat. Dem Plattformbetreiber wird so die Möglichkeit gelassen, eine Web 2.0 Plattform zu betreiben, ohne jeden eingestellten Inhalt vor der Veröffentlichung redaktionell zu prüfen. Eine solch weitreichende Kontrollpflicht würde Deutschland als Standort für solche zukunftsträchtigen Internetmodelle äußerst unattraktiv machen. Schwer wiegt insofern auch der Fakt, dass für den Plattformbetreiber oft nicht erkennbar ist, ob der jeweilige Inhalt etwaige (Urheber-)rechte verletzt. Nun aber werden diese Grundsätze ausgehebelt, indem aufgrund verschiedener Indizien von einem Zu-Eigenmachen ausgegangen werden wird. Es wird sich nun in der genauen Begründung des Urteils (liegt derzeit noch nicht vor) zeigen müssen, wie "schnell" von einem Zu-Eigenmachen ausgegangen werden kann. Darüber hinaus wird die weitergehende Rechtsprechung zu beobachten sein, ob ein Zu-Eigenmachen nur angenommen wird, wenn alle wesentlichen Indizien kumulativ vorliegen (hier also eine Extremfall vorliegt) oder andere Gerichte zukünftig schon bei Vorliegen einzelner Indikatoren von einem Zu-Eigenmachen ausgehen. Letzteres hätte in jedem Fall gravierende Folgen für alle Web 2.0 und Social Media Plattformen. Für Betreiber von Social Media und Web 2.0 Plattformen sind hinsichtlich der Haftungsbegrenzung zukünftig folgende Grundsätze unbedingt zu beachten: 1. Um ein „Zu-Eigenmachen“ von User Generated Content zu vermeiden, sollten Plattformbetreiber fremde Inhalte als solche deutlich kenntlich machen und sich die Nutzungsrechte an fremden Inhalten in den AGB nur insoweit einräumen lassen, wie für das eigene Geschäftsmodell dringend notwendig. 2. Hinweisen auf rechtsverletzende Inhalte, die in der Regel über interne Meldesysteme (Abuse-Buttons) oder Abmahnungen eingehen, sollten unbedingt auf ihre Begründetheit geprüft werden. 3. So die geltend gemachte Rechtsverletzung plausibel erscheint, sollte der entsprechende Beitrag unverzüglich gelöscht werden. 4. Danach trifft den Betreiber die Pflicht sein Portal im Rahmen des technisch Möglichen und im Einzelfall Zumutbaren so zu überwachen, dass „kerngleiche“ Rechtsverstöße nicht mehr vorkommen. Denkbare Mechanismen sind beispielsweise Textfilter, deren Ergebnisse dann noch einmal einer Einzelprüfung zu unterziehen sind. Eine genauere Analyse mit weitergehenden Hinweisen für Plattformbetreiber werde ich nachliefern, sobald die Urteilsgründe des BGH im Detail vorliegen. In jedem Fall sind die Haftungsrisiken für entsprechende Plattformen mit dem heutigen Urteil nicht unerheblich grösser geworden, weil die schon bekannte Rechtsprechung der Hamburger Gerichte (die oft aber ihre höchsteigene Interpretation des Telemediengesetzes anwenden) im Hinblick auf die Annahme eines Zu-Eigenmachens nunmehr höchstrichterlich bestätigt worden ist. Eine Entwicklung, die sehr zu bedauern ist... NACHTRAG 16.11.2009: Warum das Urteil und die unkonturierte Konstruktion des Zu-Eigenmachens so problematisch ist, wird - unter Bezugnahme auf die vergleichbare Entscheidung Stratton Oakmont v. Prodigy aus den USA - gut in einem entsprechenden Beitrag auf lawgical zusammengefasst. Weiterführend zu diesem Thema: Blogbeitrag Haftung für User Generated Content – Grundsätze und Hinweise für die Praxis _ Kommentare
Ansicht der Kommentare:
(Linear | Verschachtelt)
Die größte Problematik finde ich folgende: Wie soll überhaupt eine Prüfung durchgeführt werden können, ob ein Bild fremde Urheberrechte verletzt? Das ist doch praktisch völlig unmöglich (ähnlich wie bei Softwarepatenten).
Ein möglicher Ansatz wäre, Urhebern vorzuschreiben, ihren Content (Bilder, Audio, Video) mit "Wasserzeichen" zu markieren. Dies würde eine automatisierte Prüfung durch Plattformbetreiber ermöglichen.
Vollkommen richtig. Als Plattform für User Generated Content kann der Seitenbetreiber bei einer Vielzahl von eingestellten Inhalten überhaupt nichr erkennen, ob diese möglicherweise urheberrechtswidrig eingestellt worden sind. Hinzu kommt, dass man eine Vielzahl täglich eingestellter Inhalte auch nicht kontrollieren kann.
Deshalb war die oben dargestellte Haftungspriviliegierung der § 10 TMG ja eine sinnvolle Regelung. Plattformbetreiber müssen nun alles dafür tun, um die Annahmen eines Zu-Eigenmachens in jedem Falle zu verhindern. Sonst droht eben die Gefahr, dass man ihnen jeden Rechtsverstoß zurechnen kann. Dabei wird es insbesonere darauf ankommen, welche Indizien bzw. welche Gestaltung nach Ansicht des BGH für ein Zu-Eigenmachen spricht. Insofern sind nun die detaillierten Urteilsgründe abzuwarten und genau darauf zu analysieren, welche Indikatoren der BGH herangezogen hat, um diese als Plattformbetreiber nach Möglichkeit zu verhindern. Das OLG Hamburg hatte inder Vorinstanz ein Zu-Eigenmachen vor allem mit folgender Argumentation begründet: "Die Seite www.chefkoch.de ist umfassend als Themenportal gestaltet, das eine Vielzahl informativer und kommerzieller Angebote enthält. Es finden sich etwa Werbeeinblendungen von Küchengeräteherstellern (z.B. Berendes), "Shoppingtipps“ mit Abbildungen, Preisen und Produktnummern bestimmter Angebote, übergreifende Magazinthemen (z.B. „Tipps rund um die Käseplatte“), Rezeptsammlungen sowie themenfremde Werbung (z.B. zu DSL-Angeboten des Anbieters Congster). Im Rahmen dieser weit gespannten Auswahl, die ersichtlich umfassend auf die Bedürfnisse kochbegeisterter Menschen zugeschnitten ist, werden die streitgegenständlichen Rezepte mit Abbildungen veröffentlicht. Dabei bleibt dem Nutzer zwar nicht verborgen, dass die Rezepte ganz bzw. überwiegend nicht von dem Betreiber der Seite entwickelt, sondern von anderen Kochbegeisterten eingestellt worden sind. Gleichwohl stellen diese Kochrezepte den „redaktionellen Kerngehalt" des gesamten Seitenauftritts dar, für den die Beklagten als Anbieter stehen und für den sie im Außenverhältnis verantwortlich sind. Das Gesamtgepräge der Seite www.chefkoch.de unterscheidet sich grundlegend etwa von Internet-Marktplätzen, Foren oder Chatrooms, bei denen es - trotz anbieterveranlasster Werbungen und Bei-Informationen – ersichtlich nur bzw. in erster Linie um Drittinhalte geht. Letztlich lassen sich die Beklagten die materiellen Inhalte ihrer Seite lediglich (freiwillig) durch dritte Personen gestalten, während sie hieraus den kommerziellen Nutzen ziehen." Die wesentlichen Kriterien, die hier für ein Zu-Eigenmachen zugrundegelegt werden, passen wie auch die ebenfalls entsprechende zugrundegelegte weitgehende Rechteeinräumung auch für die diversen Videoplattformen. Damit erhöht sich auch das Risiko z.B. für youtube unmittelbat für fremde, urheberrechtswidrige Inhalte auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden. Auch viele andere Plattformen werden sich über diese Kriterien Gedanken machen müssen. Als besonders fatal hat sich eine Regelung in den AGB herausgestellt, in denen chefkoch.de mitteilt, dass vor Freischaltung der hochgeladenen Inhalte eine Kontrolle stattfindet. Damit kann man ihnen also unterstellen, dass jeder veröffentlichte Inhalte durch eine Prüfung gegangen ist (was regelmässig sicher nicht der Wahrheit entspricht). Mit dieser Klausel, vor der ich schon lange warne, haben sich die Betreiber "selbst ins Bein geschossen", weil zumindest das OLG auch aufgrund dieser Regelung von einem Zu-Eigenmachen ausgegangen ist. Betreiber von Web 2.0 Plattformen sollten ihre AGB/Nutzungsbedingunen unbedingt darauf prüfen, ob sich eine solche Klasuel in den Bedingungen findet oder nicht.
Hm, für mich als Blogger ist das Urteil ja sicher auch relevant. Muss ich dann unter jeden Post schreiben: "Es folgen Kommentare, die lediglich die Meinung des Kommentierenden darstellen und von ihm allein zu verantworten sind."?
Oder lieber gleich alle Kommentare per Hand freischalten?
Hallo,
wäre es sinnvoll, den Textbaustein von bee noch um Folgendes zu ergänzen:? "Ich möchte an dieser Stelle ausdrücklich betonen, dass ich mir den Inhalt der Kommentare nicht zu eigen mache." Grüße Philipp @Herr Ulbricht: Danke für den tollen Blog
Stimmt, klingt für mich als Fastlaien sinnvoll.
Man kann das aber sicher noch mehr verklausulieren...
Um das ganz klar zu sagen:
Für Blogger bzw Kommentare auf Blogs wird diese Entscheidung regelmässig nicht passen und hat damit auch keine grundsätzlichen Auswirkungen. Um dahingehender Unsicherheit entgegenzuwirken, möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass es sich bei chefkoch.de sicherlich um einen Extremfall handelt bei dem mehrere Indizien zusammen kamen, die zu einem Zu-Eigenmachen geführt haben. 1. Eigenes Logo auf den Bildern 2. Ankündigung einer Vorabkontrolle in den AGB 3. Weitreichende Einräumung der Nutzungsrechte in den AGB Insofern handelt es sich bei dieser Entscheidung um einen Extremfall. Es bleibt also abzuwarten, ob ein Zu-Eigenmachen nur angenommen wird, wenn all diese Indizien kumulativ vorliegen oder ob die Untergerichte ein Zu-Eigenmachen auch bei einzelnen dieser Kriterien annehmen (wie z.B. wenn nur eine Vorabkontrolle in den AGB steht o.ä.) Für problematisch halte ich dies Entscheidung insbesondere weil sie einen Systembruch bedeutet. Der Gesetzgeber differenziert im Gesetzt zwischen (objektiv) eigenen und fremden Inhalten. Die Rechtsfigur eines Zu-Eigenmachens gibt es dort aus nachvollziehbaren Gründen nicht. Um aber die eigentliche Frage zu beantworten: Plattformen, die mit User Generated Content arbeiten (und damit auch Blogs mit ihren Kommentaren) wird diese Rechtsprechung wohl nur treffen, wenn die oben genannten Kriterien für ein Zu-Eigenmachen sprechen. Bei Blogs wird in der Regel keines der Kriterien erfüllt sein, womit ein Zu-Eigenmachen grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Ein Zu-Eigenmachen kann auch bei Blogs ausnahmsweise angenommen werden, wenn man sich die Kommentare inhaltlich Zu-Eigen macht. Das heißt z.B. in den Kommentaren zu irgendwelchen rechtswidrigen Taten (z.B. Beleidigungen irgendeines Prominenten) aufruft. Wenn man sich diese Kommentare dann aufgrund des eigenen Inhalts zu eigen macht, nützt eine generelle Distanzierung von diesen Inhalten grundsätzlich nichts. Bei der Haftung für Kommentare aufgrund eines Zu-Eigenmachens wird es also regelmässig auf den konkreten Blogpost ankommen. Eine solch allgemeine Klausel wie von "bee" oder "Philipp" wird in solchen Fällen (wie auch diese immer wieder auftauchenden unsäglichen Link-Disclaimer) dann wohl auch nichts mehr nutzen. Ansonsten aber Entwarnung für alle Blogger und Webseiten, die die in Sachen chefkoch.de herangezogenen Kriterien nicht erfüllen. Kümmern müssen sich vielmehr die typischen Web 2.0 Plattformen, die User Generated Content ein Stück weit in die eigene Plattform einbinden bzw. damit die wesentlichen Inhalte generieren. Aber auch hier dürfte mit der entsprechenden Gestaltung das Risiko eingrenzbar sein.
Na ein Glück! Danke für diese ausführliche Antwort!
Wieder einen informativen Artikel finde ich hier! Mein Kompliment! Grüße! Peter Edelstein
Guten Tag,
Sehr sehr spannendes Thema. Seit Jahren gibt es eine Verschiebung vin redaktionellen Seiten und Inhalten (web 1.0) hin zu völlig durch den User erstellt und erzeugten Seiten (web 2.0) Die Rechtsprechung ist mit dieser Entwicklung noch nicht ganz mitgekommen. Ich denke, der wesentliche Punkt ist die optische Zueigenmachung der Inhalte. Ob Youtubelogo im Video oder Chefkochlogo auf den Bildern. Wenn man die Nutzer die Inhalte erzeugen lässt, muss man dies auch klar so kennzeichnen. Profilfoto, Name des Autors und eben kein Branding durch Firmenlogos. Grüße Jurig |
SucheÜber den Autor![]() Dr. Carsten Ulbricht ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Diem & Partner in Stuttgart. Er berät rechtlich zu allen Themen des Internet, insbesondere Social Media, E-Commerce und Enterprise 2.0. Die Schwerpunkte liegen dabei auf Internetrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Datenschutzrecht, aber auch der Erstellung entsprechender AGB bzw. Nutzungsbedingungen und der Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Geschäftsmodells bzw. der jeweiligen Plattform. Kontaktdaten: Tel: +49 (0) 711 228 54 50 Fax: +49 (0) 711 226 55 70 Mail: culbricht(at)diempartner.de IMPRESSUM Nächste Termine: 14.02.2012 in Hamburg Workshop zum Thema "Social Media Marketing & Recht" im Rahmen des Lehrgang "Zertifizierter Social Media Marketing Manager des Euroforum Verlages 29.02.2012 in Leipzig Vortrag zum Thema "Social Media & Recht - Richtlinien für die Versicherungsbranche" auf dem Fachsymposium der Versicherungswirtschaft der Versicherungsforen Leipzig 01.03.2012 in Frankfurt Ganztagesveranstaltung zum Thema "Rechtsfragen und Guidelines Social Media" des Management Circle 23.03.2012 in Zürich Vortrag zum Thema "Social Media & Recht für die Finanzbranche" im Rahmen des 19. IK-Symposium Informations- und Kommunikationsring der Finanzdienstleister e.V. Auf Anfrage biete ich entsprechende Vorträge aus meinem Themenportfolio auch für Veranstaltungen oder als Inhouse-Schulungen an. Wenden Sie sich jederzeit gerne an mich. Feed abonnieren: Beliebteste BeiträgeRisiken für YouTube, MyVideo & Co und deren Nutzer – Haftung bei Videoplattformen
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