Die Einbindung aller Arten von Inhalten (Texte, Bilder, Präsentationen, Übersichten, Videos) auf eigenen Internetseiten, Weblogs oder andere Arten von Plattformen ist ein typisches Phänomen des sogenannten Web 2.0.
Insbesondere das Einbetten („Embedding“) von Videos aus Plattformen wie Youtube, Vimeo & Co ist heute ohne große technische Hürden für private und professionelle Webseiten möglich und daher weit verbreitet. Durch einfaches Kopieren des jeweiligen „Embedding Links“, einem einfachen HTML-Text, lassen sich die eigenen Webpräsenzen durch interessante Inhalte anreichern.
Diese Einbindung von Inhalten hat naturgemäß auch rechtliche Implikationen. Häufig stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wer haftet, wenn die eingebundenen Inhalte Rechte Dritter verletzen. Kann der Betreiber einer Webseite in Anspruch genommen werden, wenn er urheberrechtswidrig bei Youtube eingestellte Videos auf der eigenen Seite "nur" einbindet ? Inwieweit haftet derjenige der Inhalte auf der Plattform hochlädt und damit Dritten zur Einbindung zur Verfügung stellt, für daraus resultierende Rechtsverletzungen ?
Nach wie vor kursiert im Internet die Meinung, dass bei der Videoeinbindung grundsätzlich doch keine rechtlichen Risiken bestehen könnten, nachdem die Videos auf der jeweiligen Plattform ja bereits veröffentlicht würden und man ja eigentlich nur hierauf verlinke. Weit verbreitet ist auch der Irrglaube, dass Youtube & Co die Videos ja wohl kaum zum Einbetten zur Verfügung stellen würden, wenn dies nicht rechtmäßig wäre.
Der nachfolgende Beitrag reflektiert diesen Themenkreis aus rechtlicher Perspektive. Dabei wird exemplarisch auf den gängigsten Fall der Einbindung von Videos abgestellt. Die selben Probleme und Rechtsfragen treten allerdings im Zusammenhang mit der Einbindung von Texten (z.B. von
), Bildern (z.B. von
), Präsentationen (z.B. von
A. Haftung für das Hochladen von Inhalten („Upload“)
Jeder angemeldete Nutzer kann bei Videoplattformen wie Youtube Videos hochladen, die dann unmittelbar auf der jeweiligen Plattform veröffentlicht werden. Was dabei oft unberücksichtigt bleibt, ist die Frage, ob der Hochladende überhaupt berechtigt war, das jeweilige Video auf diesem Weg zu veröffentlichen.
Videos, die in aller Regel urheberrechtlich geschützt sind, dürfen nicht ohne Zustimmung des Urhebers oder Nutzungsberechtigten im Internet veröffentlicht werden.
Soweit also der Uploader nicht selbst Urheber ist oder sich entsprechende „Veröffentlichungsrechte“ an dem Video hat einräumen lassen, so bedeutet der Upload einen klaren Urheberrechtsverstoß. Der Urheber oder Nutzungsberechtigte hat in diesen Fällen Unterlassungs-, Beseitigungs-, Schadenersatzansprüche gegen den Hochladenden. Soweit sich der Uploader konkret ermitteln lässt, was im Internet nicht immer ganz einfach ist, so kann dieser also direkt in Anspruch genommen werden.
Ohne auf diesen Themenkreis an dieser Stelle im Detail eingehen zu wollen, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Plattform selbst für urheberrechtswidrig hochgeladene Inhalte in Anspruch genommen werden (Mehr dazu unter
Haftung für User Generated Content).
Diese Übersicht zeigt die nachfolgend aufgezeigten Ansprüche unter der Annahme, dass der jeweilige Inhalt vom Uploader ohne entsprechende Berechtigung auf der Videoplattform eingestellt und nachfolgend von einem Webseitenbetreiber auf der eigenen Seite über einen Embedding-Link eingebunden worden ist:

Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass sich die meisten Videoplattformen in den jeweiligen Nutzungsbedingungen einen Rückgriffsanspruch gegen den Uploader einräumen lassen, für den Fall, dass der Plattformbetreiber für das rechtswidrig hochgeladene Video von dritter Seite in Anspruch genommen wird. Demgemäß kann beim (urheber-)rechtswidrigen Upload von Videos auch rechtliches „Ungemach“ von Seiten des Plattformbetreiber selbst drohen.
B. Haftung für Embedded Links
Die meisten Videos, die auf den verschiedenen Plattformen veröffentlicht werden, können über die Einbindung des jeweiligen Embedding Codes auf jeder beliebigen anderen Webseite im Internet veröffentlicht werden. Damit wird – abstrakt gesprochen – ein Container auf der Webseite integriert und dargestellt, über den der ausgewählte Inhalt vom Server der jeweiligen Videoplattformen abgerufen werden kann. Darin liegt bereits ein klarer, technischer Unterschied zu sonstigen Inhalten, die direkt auf dem eigenen Server liegen und bei denen der jeweilige Webseitenbetreiber für (Urheber-)rechtsverletzung natürlich sofort rechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.
1. Unmittelbare Verantwortlichkeit der einbindenden Webseite
Bei der Frage nach der unmittelbaren Verantwortlichkeit für eine urheberrechtswidrige Einbindung von Videos ist entscheidend, ob dadurch unzulässigerweise in die Verwertungsrechte der
§ 15 ff. UrhG des Urhebers eingegriffen wird.
Wie bereits
vor einiger Zeit untersucht, verstößt die Einbindung eines Video wohl nicht gegen das insoweit geschützte Vervielfältigungsrecht (
§ 16 UrhG) oder das Verbreitungsrecht (
§17 UrhG). Ersteres weil durch die Einbindung keine Vervielfältigung vorgenommen wird, sondern „nur“ ein Link gesetzt und zweiteres weil hier nur eine Weitergabe in verkörperter Form gemeint ist.
Die Frage, ob ein eingebundenes Video, ohne Zustimmung des jeweils Berechtigten, immer auch einen Urheberrechtsverstoss bedeutet, hängt damit im Wesentlichen von der Frage ab, ob durch die Einbindung das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des
§ 19a UrhG verletzt wird.
Das Landgericht München hatte bereits am 10.1.2007 in einem Urteil (Az.
21 O 20028/05) das Einbinden externer Dateien (vorliegend ein Foto) in das Erscheinungsbild einer Webseite als einen Fall des öffentlichen Zugänglichmachens gemäß
§19a UrhG gewertet. Auch dort war eine Einbindung in der Weise erfolgt, dass zwar keine physikalische Kopie der Dateien auf dem eigenen Server erstellt, aber diese dergestalt eingebunden werden, dass beim Aufruf der Seite durch einen Internetnutzer dessen Browser veranlasst wird, den fremden Inhalt direkt von einem externen Server auf einen zugewiesenen Unterabschnitt auf dem Bildschirm zu laden (sog. “Framing”) . Der Einbindende mache sich nach Ansicht der Münchner Richter den Inhalt in einer Weise zu eigen, dass für den Nutzer auf den ersten Blick gar nicht zu erkennen sei, dass dieser auf Veranlassung des Erstellers der Seite von einem anderen Server zugeliefert wird. Dadurch mache er gegenüber dem Nutzer den Inhalt in gleicher Weise zugänglich, wie bei der Zulieferung von einer auf dem eigenen Server erstellten Kopie.
Legt man diese eher wertende Interpretation zugrunde, bedeutet jede Einbindung eines Videos auf einer Internetpräsenz eine Urheberrechtsverletzung, wenn das jeweilige Video nicht durch oder mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten bei der jeweiligen Videoplattform angeboten wird. Hier wird allein darauf abgestellt, dass der einbindende Webseitenbetreiber ja selbst darüber entscheide, welche Inhalte er einbinde und dafür auch aktiv den jeweiligen HTML-Code in die eigene Seite integriere.
Im Gegensatz zu dieser rein wertenden Auslegung, folgt bei einer eher technisch geprägten Betrachtung ein anderes Ergebnis. Da der jeweilige Inhalt vom Server der "angebundenen" Videoplattform abgerufen wird und dieser auch über die Kennzeichnung des jeweiligen Videoplayers auch als für den Webseitenbetreiber fremder Content zu erkennen ist, wäre nach rein technischer Interpretation eine Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung des
§ 19a UrhG zu verneinen (vgl. auch
"Haftung für Video Embedding bei Youtube, MyVideo & Co"). Hierbei wird die Nähe des "Embedded Links" zum einfachen Hyperlink in den Vordergrund gestellt und die insoweit ergangene Rechtsprechung (BGH,
GRUR 2003, 958 (962) - Paperboy) herangezogen.
Da es zu diesen bei der Einbindung von Videos auftretenden Fragen bisher noch keine eindeutige Rechtsprechungslinie gibt, wird es im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung stark auf die konkrete Ausgestaltung des eingebundenen Inhalts ankommen (d.h. Fremdheit erkennbar usw.) und auf die jeweilige eher wertende oder eher technisch geprägte Argumentation.
2. Mittelbare Verantwortlichkeit der einbindenden Webseite (sogenannte Mitstörerhaftung)
(Mit-)störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beigetragen hat. Da die einbettende Webseite durch die Einbettung eines rechtsverletzenden Videos zumindest bei der konkreten Verletzung des geschützten Rechtsguts mitwirkt, haftet diese zumindest nach den Grundsätzen der Mitstörerhaftung.
Insofern treffen den Betreiber auf jeden Fall bestimmte Prüfungspflichten. Solange der Verwender der Embedding Funktion nicht wusste, dass er ein urheberrechtswidrig eingestelltes Video eingebunden hat (was zwar häufig der Fall sein wird, aber ggfls. auch bewiesen werden müsste), und dies auch nicht erkennen konnte, kann er als Mitstörer grundsätzlich nicht haftbar gemacht werden. Sobald er allerdings Kenntnis davon erlangt, muss er den Inhalt löschen und die technisch möglichen und ihm konkret zumutbare Vorkehrungen treffen, dass entsprechende Verstöße nicht mehr vorkommen.
Daraus folgt, dass man als Seitenbetreiber einen rechtswidrigen Inhalt zumindest dann löschen sollte, wenn man von der Rechtswidrigkeit (nachweisbar) Kenntnis erlangt. Dies war vor einiger Zeit auch vom LG Köln (Urteil vom 10.06.2009, Az.
28 O 173/09) festgestellt worden. Hier hatte das Gericht entschieden, dass es vorliegend nicht darauf ankäme, ob der rechtsverletzende Inhalt von dem Server des Beklagten stamme oder von einem anderen Server aus „nur“ eingebunden sei, da der Beklagte jedenfalls nach Kenntnisnahme den rechtsverletzenden Inhalt nicht entfernt habe. Damit sei er in jedem Fall über die Grundsätze der Mitstörerhaftung rechtlich verantwortlich.
C. Zusammenfassung und Resümee
1. Wer urheberrechtlich geschützte oder andere rechtsverletzende Inhalte (z.B. Persönlichkeits- oder Markenrechtsverletzung) bei Youtube & Co hochlädt, kann von demjenigen dessen Rechte verletzt worden sind, auf Unterlassung, Kostenerstattung und gegebenenfalls auch Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
2. Sollte die jeweilige Videoplattform von einem Dritten wegen eines rechtsverletzenden Videos in Anspruch genommen werden, so stehen dieser in der Regel (in den AGB vereinbarte) Freistellungsansprüche gegenüber dem jeweils hochladenden Nutzer zu.
3. Nur weil Videos oder andere Inhalte auf verschiedenen Plattformen zur Einbindung angeboten werden, heißt das nicht, dass der jeweils Berechtigte auch seine Zustimmung zur Einbindung gegeben hat und damit die Einbettung (urheber-)rechtlich zulässig ist.
4. Ob eine Webseite unmittelbar für rechtsverletzende Inhalte haftet, wenn sie diese über ein entsprechendes Portal eingebunden hat, ist noch nicht abschließend gerichtlich geklärt. Die Haftung hängt stark von der individuellen Gestaltung und den Umständen des Einzelfalls ab, bzw. in urheberrechtlicher Hinsicht davon, ob eher einer wertenden oder technischen Betrachtung gefolgt wird.
5. Klar ist aber, dass die einbindende Webseite zumindest dann als sogenannter Mitstörer haftet, wenn der jeweils eingebundene Inhalt nach Kenntnisnahme von dem Rechtsverstoß nicht entfernt worden ist.
Die in diesem Beitrag diskutierten Fragen werden aufgrund der bisher nicht abschließend geklärten Rechtslage und der Vielzahl von Möglichkeiten, alle Arten von Inhalten einzubinden, sicher auch weiterhin diskutiert werden und auch noch stärker die Gerichte beschäftigen. Die dargestellten Grundsätze dürften im Wesentlichen auch bei der Einbettung von anderen Inhalten, wie Texten, Bildern und Präsentationen übertragbar sein. Auch hier kann es neben urheberrechtlichen Fragen auch andere rechtlichen Implikationen geben.
Wer seine Rechte über von Dritten eingebundene Inhalte verletzt sieht, kann damit zumindest dann gegen die einbindende Webseite, aber auch des jeweilige Videoportal (quasi als „Wurzel des Übels“) vorgehen, wenn die rechtsverletzenden Inhalte nach (nachweisbarer) Kenntnisnahme nicht gelöscht werden. Dies erscheint in vielen Fällen als interessengerechte Lösung, nachdem dem einbindenden Webseitenbetreiber ja oft nicht unmittelbar klar ist, ob der jeweilige Inhalte eingebunden werden darf oder nicht. Ob auch ohne vorherige Kenntnisnahme unmittelbare Ansprüche bestehen, wird – wie gesagt – sehr von einer Betrachtung des Einzelfalls abhängen (z.B wenn sich eine Urheberrechtswidrigkeit geradezu aufdrängt).
Betreiber von Internetpräsenzen sollten sich vor der Einbindung dieser rechtlichen Einflüsse bewußt sein, den jeweiligen Uploader (im Rahmen der Möglichkeiten) genauer prüfen und ihre Quellen, aus denen sie Inhalte zur Einbettung beziehen, sorgfältig auswählen. Wenn tatsächlich der Berechtigte ein Video oder anderen Inhalt auf einem Portal zur Einbettung freigibt, dürfte jedenfalls aus urheberrechtlicher Sicht kein Ungemach drohen. In diesen Fällen wird tatsächlich über die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform (bei Youtube
Nr.10 der Nutzungsbedingungen) dieser ein Recht eingeräumt, für die jeweiligen Inhalte Dritten eine Unterlizenz einzuräumen. Über das Angebot und die Einbettung eines entsprechenden Codes wird dann der jeweilige Inhalt an den einbindenden Webseitenbetreiber unterlizenziert. In diesen Fällen besteht also eine einwandfreie Rechtekette.
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