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< Web 2.0 jetzt schon im ZDF heute-journal | Rechtsprechung zur Haftung für "User Generated Content" bestätigt >
Montag, 16. April 2007
Geschrieben von Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht
in Forenbetreiber, Urheberrecht, User Generated Content, Videohosting, Videoplattformen & Recht, Web 2.0
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Risiken für YouTube, MyVideo & Co und deren Nutzer – Haftung bei Videoplattformen
Videoplattformen oder Video-Hoster wie YouTube, MyVideo (und wie sie alle heißen) sind ein typisches Phänomen für eine der unter Web 2.0 gehandelten Entwicklungen. Ausführungen zu rechtlichen (das heißt vor allem urheberrechtlichen) Aspekte dieses spezifischen Themas finden sich im Internet bisher kaum. Dabei gäbe es sowohl für die die Inhalte einstellenden User als auch für die Plattformbetreiber genug Anlass sich einmal etwas intensiver mit dieser Problematik auseinanderzusetzen.
Auf den bekannteren Plattformen werden von den Usern täglich hunderte von Videos eingestellt. Dabei fällt auf den ersten Blick auf, dass eine Vielzahl der eingestellten Videos sicher nicht von den Produzenten (und damit zunächst einmal alleinigen Rechteinhabern) hochgeladen und damit öffentlich zugänglich gemacht werden. Das gilt für alle möglichen Inhalte wie Fernsehsendungen (wie Sportübertragungen, Nachrichtensendungen, Comedy-Shows etc.), Musikvideos, Filme und Filmtrailer Werbespots etc.). Halbwissen im Internet Im Vorfeld zu einem Interview mit einem Journalisten von der Deutschen Presseagentur, welches ich vorletzte Woche zu diesem Thema führen durfte, habe ich zu diesem Thema ein wenig im Internet recherchiert. Dabei fällt unmittelbar auf, dass im Zusammenhang mit solchen Videoplattformen in verschiedenen Foren bisweilen das Thema Urheberrecht zwar angesprochen wird, dort aber nach wie vor viel Unwissenheit herrscht bzw. Halbwahrheiten verbreitet werden. Grund genug, die rechtlichen (vor allem urheberrechtlichen) Hintergründe näher zu beleuchten und nachfolgend eine juristische Einführung in das Thema zu geben. Dieser erste Beitrag erläutert zunächst einschlägige Grundsätze des Urheberrechts um dann die Haftungsrisiken für die einstellenden User darzustellen. Der zweite - in Kürze zu veröffentlichende – Teil soll dann die Haftung der Portalbetreiber für urheberrechtsverletzendes „User Generated Content“ als Schwerpunkt haben. Grundsätze des Urheberrechts
§1 Urherbergesetz (UrhG) sieht einen besonderen Schutz für so genannte Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft vor. In § 2 UrhG sind dann exemplarisch Werke der Musik, Lichtbildwerke (sprich Fotos) und auch Filmwerke aufgeführt. Die bei den oben genannten Plattformen eingestellten Videos sind insofern ohne weiteres als Filmwerke zu kategorisieren. Notwendige Voraussetzung für einen entsprechenden urheberrechtlichen Schutz ist allerdings, dass eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers vorliegt. Danach unterliegen die oben genannte Werke nicht dem Schutz des § 1 UrhG, wenn nicht eine bestimmte Schöpfungshöhe erreicht wird. Erfüllt eine Schöpfung zwar die Anforderungen an den urheberrechtlichen Werkbegriff, erreicht sie das notwendige Maß an Schöpfungshöhe aber nur knapp, so bezeichnet man dies als sogenannte „kleine Münze“. Der Begriff bezeichnet die Untergrenze des urheberrechtlich möglichen Schutzes. Soweit also die auf den Videoplattformen eingestellten Videos die notwendige Schöpfungshöhe (auch in Form der „kleinen Münze“) erreichen, hat der Urheber gegenüber jedem Dritten bestimmte Rechte. Vereinfacht gesagt, gewährt das Urheberrecht dem Rechtsinhabern ein zeitlich befristetes Monopol über das jeweilige Werk. Insbesondere gewährt es ihnen das Recht, das Kopieren eines Werkes zu erlauben oder zu verbieten. Urheberrechtswidrigkeit von Uploads Bereits die einfache Videonutzung im Internet - sei es durch Up- oder Download -berührt in der Regel das allein dem Urheber zustehende Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) und das Recht der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG), soweit dies nicht mit der entsprechenden Zustimmung des Rechteinhabers erfolgt. Das Urheberrecht als solches ist nicht übertragbar. Es ist aber möglich, sich vom Urheber Nutzungsrechte einräumen zu lassen. Will man also ein urheberrechtlich relevantes Video bei einer der Videoplattformen legal einstellen, braucht man grundsätzlich vorher eine entsprechende Genehmigung (so genannte Lizenz) des Rechteinhabers das heißt häufig des Urhebers). Hat man diese nicht, verstößt ein entsprechender Upload bei einer Videoplattform gegen die Rechte des Urhebers bzw. des sonst wie Berechtigten, was die Inanspruchnahme durch den Rechteinhaber möglich macht. Folgen einer urheberrechtswidrigen Videonutzung Dieser kann zunächst verlangen, dass der User das betreffende Video löscht und es zukünftig unterlässt, das Video entsprechend urheberrechtswidrig zu nutzen. Das wäre an sich nicht so schlimm, wenn der User nicht häufig auch mit einer so genannten Abmahnung von einem Rechtsanwalt dazu aufgefordert würde. In der Abmahnung findet sich ein Hinweis auf die rechtsverletzende Handlung verbunden mit der Aufforderung, die in aller Regel beigefügte strafbewährte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und innerhalb kurzer Frist zurückzusenden. In dieser Erklärung soll sich der User regelmäßig verpflichten, das entsprechende Video – unter Versprechung einer nicht unerheblichen Vertragsstrafe - nicht mehr urheberrechtswidrig zu nutzen. An dieser Stelle ist bereits Vorsicht geboten, damit nicht eine allzu weit reichende Unterlassungserklärung unterzeichnet wird, die dann irgendwann durch einen anderen Sachverhalt die zugesagte Vertragsstrafe auslösen kann. Problematisch sind für die User aber eher zwei weitere Gesichtspunkte, die im Rahmen eines solchen Sachverhalts geltend gemacht werden. Soweit nämlich die Abmahnung zurecht erfolgt, hat der abgemahnte User auf Grundlage des einschlägigen Streitwerts (der bei urheberrechtlichen Sachverhalten ohne weiteres 50.000 € erreichen kann) die Kosten des abmahnenden Anwalts zu tragen. Diese Gestaltung hat zu dem traurigen Ergebnis geführt, dass manche anwaltliche Kollegen solche Abmahnungen zu Ihrem Geschäftsmodell erhoben haben und so immer wieder ganze Abmahnwellen entstehen, die hie und da auch durch die Presse gehen. Bei solchen Abmahnungen können – abhängig vom Streitwert und den Umständen des Einzelfalls – auch ohne weiteres Anwaltskosten von über 1.000 € entstehen. Hinzu kommt die Gefahr, dass der Rechteinhaber den einstellenden User auf Schadenersatz in Anspruch nimmt. Die Höhe des Schadenersatzes bei entsprechenden Verstößen hängt sehr von den Umständen des Einzelfalles ab, d.h. privates oder professionelles Video, Kostenpflichtigkeit des legalen Abrufs, Zahl der Abrufe etc. Der Rechteinhaber berechnet seinen Schadenersatzanspruch regelmäßig auf Grundlage einer so genannten „fiktiven Lizenzgebühr“, das heißt dem Betrag, der bei rechtmäßiger Einholung der Lizenz angefallen wäre. Es liegt auf der Hand, dass beispielsweise bei Videosequenzen aus dem Fernsehen (Ausschnitte von Sportsendungen oder TV-Serien, Musikvideos etc.) erhebliche Schadenersatzforderungen hergeleitet werden können. Schließlich verlieren die Fernsehsender Zuschauer, wenn man ihre Inhalte auch kostenfrei auf solchen Videoportalen abrufen kann. Aufgrund ähnlicher Sachverhalte sind in den USA bereits einige der Videoportale von Medienkonzernen und anderen Rechteinhabern in Anspruch genommen worden (siehe Videoportale sehen sich weiter massiven Schadenersatzforderungen ausgesetzt). Der User, der Videos urheberrechtswidrig einstellt, kommt insofern ebenso als Anspruchsgegner in Betracht. Leistungsschutzrechte Aber selbst wenn entsprechende Videos nicht die notwendige Schöpfungshöhe erreichen, so können bestimmte Personen, die mit der Produktion desselben in Zusammenhang zu bringen sind, die so genannten Leistungsschutzrechte geltend machen. Im vorliegenden Zusammenhang sind insbesondere derSchutz der ausübenden Künstler (§§ 73 ff. UrhG), der Schutz des Veranstalters (§ 81 UrhG), der Schutz des Herstellers von Tonträgern (§§ 85 f. UrhG) und der Schutz des Sendeunternehmens (§ 87 UrhG) zu nennen. Die Leistungsschutzrechte gewähren all diesen in erster Linie das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung von Vervielfältigungsstücken sowie deren öffentlicher Wiedergabe oder Weitersendens. Diese Leistungen verdienen einen Schutz, der ihrer jeweiligen Art entspricht. Eine Heranziehung anderer gesetzlicher Bestimmungen ist dann jedoch ausgeschlossen. Ohne insoweit in die juristischen Details gehen zu wollen, ist festzustellen, dass auch kurze „Videoschnipsel“, die mangels hinreichender Schöpfungshöhe keine Urheberrechte begründen, nicht schutzlos sind, sondern bestimmte Leistungsschutzberechtigten ebenfalls entsprechende Unterlassungs- und ggfls. auch Schadenersatzansprüche geltend machen können. Zusammenfassung Zu konstatieren ist also, dass eine unüberschaubar große Zahl an Videos auf entsprechenden Portalen entweder urheberrechtlich oder über die kurz dargestellten Leistungsschutzrechte rechtlich gegen die Nutzung unberechtigter Dritter geschützt sind. Viele der genannten Verstösse resultieren wahrscheinlich auf dem mangelnden Bewußtsein, dafür dass die Urheber bzw. die nachfolgenden Rechteinhaber ein Monopol darauf haben, wer und wo ihre Videos veröffentlicht werden. Es ist festzustellen, dass die freie Verfügbarkeit zahlreicher Inhalte im Internet - von Texten, über Musik bis eben hin zu den Videos - zu einer "Copy-und-Paste"-Mentalität führt, nach der eben alles was im Internet öffentlich zugänglich ist, beliebig weiter verwendet werden darf. Dem setzt das Urheberrecht, welches auch die kommerziellen Verwertungsinteressen der Urheber schützt, klare Grenzen. Stellt ein Nutzer einer solchen Videoplattform also ohne entsprechende Lizenz ein geschütztes Video durch Upload auf dem Portal ein und macht es somit der Öffentlichkeit zugänglich, so verstößt er gegen die Verwertungsrechte des Rechteinhabers. Dieser kann – sofern er den User individualisieren kann – ohne weiteres zur Löschung und Unterlassung auffordern. Soweit dies über eine Abmahnung erfolgt, hat der Nutzer die Anwaltskosten zu tragen. Weiterhin kann der Rechteinhaber den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen, welcher - zum Beispiel bei (Teilen von) TV-Produktionen – erhebliche Höhen erreichen kann. Man muss kein Hellseher sein, um vorauszusagen, dass die Haftung der User aber auch der Portalbetreiber zeitnah auch in Deutschland zum Thema werden wird. Schließlich sehen die Rechteinhaber durch die verstärkte Nutzung solcher Portale ihre kommerziellen Interessen gefährdet. Die Zahl der Netzzugänge nimmt ebenso wie deren Geschwindigkeit rapide zu, während die damit im Zusammenhang stehenden Kosten ständig sinken. Die Auswirkungen auf die klassischen Medien wie Radio und Fernsehen sind evident. Mit steigender Bandbreite wird es nicht mehr lange dauern bis auf solchen Videoportalen immer größere Videoausschnitte in immer besserer Qualität zu sehen sein werden bis hin zu ganzen Filmen oder Sendungen. Klar ist, dass die Rechteinhaber sich dies nicht gefallen lassen werden. Es bleibt also spannend. Da die User aufgrund ihrer häufigen Anonymität bzw. datenschutzrechtlicher Implikationen für die Rechteinhaber nur schwer in Anspruch zu nehmen sind, werden sich diese – wie in den USA - schwerpunktmäßig auf die Portalbetreiber konzentrieren. Vor diesem Hintergrund werde in Kürze an dieser Stelle auch die „Haftung der Videoportale“ noch einmal etwas aufarbeiten. Mit der eher zu erwartenden Inanspruchnahme der Portalbetreiber sind die User allerdings noch nicht "aus dem Schneider", da sich die allermeisten Videoportale in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in aller Regel das Recht vorbehalten, in solchen Fällen Rückgriff auf den User bzw. diesen auf Freistellung in Anspruch zu nehmen. PS. Abschließend ist vielleicht noch auf einen weiteren interessanten mit AGB in Zusammenhang stehenden Gesichtspunkt hinzuweisen: Die Einräumung von Nutzungsrechten an den eingestellten Videos an den Portalbetreiber. So sehen beispielsweise die aktuellen AGB von www.clipfish.de in VI. 1. vor "Der Nutzer gestattet Clipfish, die eingestellten Inhalte für die Erbringung der unter clipfish.de abrufbaren Dienstleistungen zu nutzen und räumt Clipfish die hierfür erforderlichen Rechte an den Inhalten unentgeltlich ein. Dieses Nutzungsrecht beinhaltet insbesondere das Recht, die Inhalte über clipfish.de oder gegebenenfalls andere Medien weltweit öffentlich zugänglich zu machen, sie zu vervielfältigen, zu verbreiten und auf Dritte zu übertragen." Im Satz 2 wird nicht nur eine Lizenz für die kommerzielle Nutzung in allen denkbaren Medien (z.B. TV) vereinbart, sondern auch die Erlaubnis die Inhalte an jeden beliebigen Dritten weiterzugeben. Mal abgesehen von der Frage, ob solche eine Vereinbarung per AGB überhaupt zulässig ist, bedeutet dies, dass der einstellende User sein selbst erstelltes Video plötzlich bei irgendeinem Dritten in jedem x-beliebigen Medium wiederfinden kann. Es erscheint höchst fraglich, ob das jedem Nutzer, der seien teilweise privaten Videos einstellt, so klar ist. In diesem Zusammenhang stellen sich also ein paar spannende Fragen, die meines Erachtens noch im Laufe dieses Jahres auch einzelne Gerichte beschäftigen werden. NACHTRAG 3.September 2007: siehe zu diesem Thema auch "Die Verwendung von User Generated Content" Tags für diesen Artikel: forenbetreiber, urheberrecht, user generated content, videohosting, videoplattformen & recht, web 2.0 Trackbacks
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Vielen Dank für diesen sehr interessanten und informativen Artikel. Das Konzept von Videoportalen und anderen Plattformen für user generated content finde ich sehr interessant, der Spaß daran wird aber durch das Abmahnungs-Damoklesschwert doch merklich beeinträchtigt. Bin schon gespannt auf die Fortsetzung des Artikels.
Roman
Vielen Dank für den freundlichen Kommentar.
Das "Abmahnungs-Damoklesschwert" ist natürlich eine unschöne Sache. Man sollte sich davon aber nicht allzu sehr beeindrucken lassen. Anwaltliche Kollegen, die ihr Handwerkszeug verstehen, können einige der auf rein kommerziellen Interessen beruhenden Abmahnungen abwehren bzw. zumindest auf überhöhten Streitwerten beruhenden Forderungen (Ersatz der Anwaltskosten oder Schadenersatz) herunterhandeln. Bei Abmahnungen, die - auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung - nicht völlig eindeutig sind oder ansonsten "nicht ganz koscher" erscheinen, sollte man erwägen, sich - vielleicht manchmal auch aus Prinzip - zur Wehr zu setzen (natürlich immer unter vernünftiger Abwägung des (Kosten-)risikos). Gerade in letzter Zeit werden Abmahnungen versandt, die im wesentlichen auf Grundlage der Rechtsprechung einzelner Gerichte (oft LG oder OLG Hamburg) argumentieren. In anderen Gerichtsbezirken wird die Berechtigung des jeweiligen Unterlassungsanspruchs teilweise anders interpretiert. siehe hierzu auch http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/9-Hamburg-ist-keine-Reise-wert....html#extended bzw zum Thema "Forum-Shopping" http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/19-Rauschen-im-elektronischen-Blaetterwald.html Mit freundlichem Gruss Carsten Ulbricht
Ein schöner und aufschlussreicher Artikel.
Die erste betroffene Gruppe ist die der Betreiber von Videoportalen. Die zweite Gruppe sind die Nutzer, die die Inhalte auf diese Portale laden. Diese beiden haben Sie sehr schön und auch sehr ausführlich behandelt. Doch existiert meiner Meinung nach eine weitere Gruppe, die rechtliche Konsequenzen fürchten muss. Und zwar die Gruppe, die ein hochgeladenes Werk mittels der Embedded-Funktion vom Portalanbieter auf einer eigenen Webseite/Weblog einbindet. Diese Embedded-Funktion ermöglicht es ein Werk direkt mit integrierter Abspielfunktion auf der eigenen Webseite den eigenen Nutzern zur Verfügung zu stellen. In wie weit begibt sich diese dritte Gruppe in Gefahr rechtlicher Konsequenzen? Zwar kann hier der Rechteinhaber sehr schnell ein Werk diesem entziehen, indem er sich einfach an den Videoportalbetreiber wendet. Jedoch sehe ich eine aufkommende Gefahr in Zukunft auch Nutzer der dritten Gruppe abzumahnen. Ist Ihnen hierzu schon etwas bekannt? MfG Herr M.
Interessanter Artikel.
Was für mich und sicher viele andere Leute die selbst Filme erstellen, aber fremde Musik nutzen, interessant wäre: Ist das legal? Also man erstellt ein eigenes Video und legt darunter Musik die z.b. von einer CD kommt.
Zitat
"Es liegt auf der Hand, dass beispielsweise bei Videosequenzen aus dem Fernsehen (Ausschnitte von Sportsendungen oder TV-Serien, Musikvideos etc.) erhebliche Schadenersatzforderungen hergeleitet werden können. Schließlich verlieren die Fernsehsender Zuschauer, wenn man ihre Inhalte auch kostenfrei auf solchen Videoportalen abrufen kann." Hallo und danke für den interessanten Artikel der es auf den Punkt bringt. Allerdings hätte ich noch eine Frage zu dem Text den ich zitiert habe. Wie verhält es sich wenn man Videoaufnahmen von einem öffentlich rechtlichen Sender auf einer der erwähnten Seiten uploadet?
Das macht leider keinen Unterschied...
Auch die Inhalte der öffentlich-rechtlichen Sender unterliegen Urheber- bzw Leistungsschutzrechten, die dazu führen dass die Inhalte nur mit Erlaubnis der Rechteinhaber entsprechende verwendet werden sollten. Mit freundlichem Gruss Carsten Ulbricht
Hallo, ich mir ist noch etwas eingefallen. Und zwar habe ich noch paar Fragen:
1. Mindestens die Hälfte der Uploader ist minderjährig und nochmal die Hälfte davon noch nicht strafmündig. Wer wird dafür herangezogen, sollten die Urheber klagen oder die Abzock-Anwälte abmahnen. Durch die Daten werden aber sicherlich die Eltern als Schuldige ermittelt. 2. Myvideo.de z.B hat doch klare ABG Rechtlinien, die sie scheinbar "absichern" in wie fern kann man sowas überhaupt angreifen? mfg, Fritz-Frodo PS: Das Thema habe ich vor über einem halben Jahr aufgegriffen, die Anwälte mit denen ich mich damals unterhalten habe. Konnten außer zu den gewöhnlichen Rechtsfloskeln absolut nichts sagen. Ich bin froh dass es hier anders ist.
Zu Ihrer Frage:
1. Mindestens die Hälfte der Uploader ist minderjährig und nochmal die Hälfte davon noch nicht strafmündig. Wer wird dafür herangezogen, sollten die Urheber klagen oder die Abzock-Anwälte abmahnen. Durch die Daten werden aber sicherlich die Eltern als Schuldige ermittelt. ==> Soweit die Eltern zumutbare Maßnahmen unterlassen habe, um entsprechende Urheberrechtsverstösse zu verhindern, können Sie wohl als Mitstörer zur Verantwortung gezogen werden. Zu Ihrer Frage: 2. Myvideo.de z.B hat doch klare ABG Rechtlinien, die sie scheinbar "absichern" in wie fern kann man sowas überhaupt angreifen? ==> Diese scheinbare Absicherung nützt im Verhältnis zum Rechteinhaber eigentlich nichts. Wenn man nach den Grundsätzen der Mitstörerhaftung zu einer Verantwortlichkeit der Videoportalbetreiber kommt, haben diese zunächst einmal entsprechend einzustehen. Dies wird auch häufig geschehen, da der Portalbetreiber natürlich leichter in Anspruch zu nehmen ist, weil der User anonym ist oder datenschutzrechtliche Hürden bestehen und natürlich ein solventer Anspruchsgegner ist. Allenfalls im Nachgang können diese dann Rückgriff bei den Usern nehmen, die entsprechende Inhalte eingestellt haben. __ PS: Das Thema habe ich vor über einem halben Jahr aufgegriffen, die Anwälte mit denen ich mich damals unterhalten habe. Konnten außer zu den gewöhnlichen Rechtsfloskeln absolut nichts sagen. Ich bin froh dass es hier anders ist. ==> Vielen Dank. Ich gebe mir alle Mühe, die zahlreichen Irrtümer in diesem Bereich ein wenig aufzuklären.
Hallo Herr Ulbricht,
aufmerksam und mit viel Interesse habe ich Ihren Artikel gelesen. Sehr schön! Allerdings habe ich noch eine Frage hierzu und zwar: Die Inhalte, die man beispielsweise auf YouTube abrufen kann, kann man auch über einen auf YouTube veröffentlichten Quellcode in die eigene Homepage / in den eigenen Weblog einbauen. Wenn ich mich nun an einem solchen Quellcode bediene oder beispielsweise Betreiber eines Forums bin - inwieweit bin ich für das, was auf YouTube veröffentlicht wird, verantwortlich? Klar ist jedenfalls, dass man sieht, woher das Video kommt. Denn in den abspielbaren Playern ist immer das Logo des jeweiligen Anbieters. Und es haben sich in den vergangenen Monaten viele Portale aus dem Boden gestampft, die sich an diesen Quellcodes bedienen und eigene Datenbanken eröffnet haben, um die besten Fundstücke zur Verfügung zu stellen. Also wie sieht es da genau mit der Haftung für diejenige Person aus, die diese Videos via Quellcode auf der eigenen Homepage / dem eigenen Weblog / dem eigenen Forum zum direkten Abspielen zur Verfügung stellt? Vielen Dank schonmal im Voraus!
Sehr gute Ausführung, viele wissen tatsächlich nicht, dass ihr Wissen auf Halbwahrheiten beruht und wiegen sich damit in Sicherheit. Ich hoffe, dass nicht irgendwann der große Knall kommen wird bei diesen Plattformen-aber es ist zu erwarten...
Gruß Bennie
Ich bin nun doch etwas versichert, zumal ich ein sehr großes Sicherheitsbedürfnis habe.
1. Eigene Inhalte (wenn man sich selbst oder Freunde filmt, ohne dass Musik, die man nicht selbst gemacht hat, dabei zu hören ist) dürfen verwendet werden? Man darf sie nicht nur hochladen, sondern auch auf seiner eigenen Homepage einbetten? 2. Wenn man sich ein Konto bei Anbietern wie YouTube erstellt hat, kann man sich auch Favoriten anlegen; ist es strafbar, seinem Konto solche Favoriten hinzuzufügen? 3. Es werden ja auch viele kostenlose Avatare und Gifs angeboten, teilweise aber auch mit Disney-Figuren. Darf man diese tatsächlich einfach so verwenden? 4. Links auf der eigenen Homepage sind grundsätzlich erlaubt? Ich habe einen Link zu einem großen Internet-Versandhandel gesetzt, weil auf der entsprechenden Seite eine Rezension von mir zu sehen ist. Für eine - hoffentlich kostenlose - Antwort wäre ich dankbar. L. H. Witt
Vielen Dank für diese sehr hilfreiche Information! Auch wenn dieser Artikel schon knappe 2 Jahre alt ist, aktuell ist er weiterhin.
Ich habe mir nie so wirklich viele Gedanken darüber gemacht, von wegen Urheberrechte und so. Soetwas hört man zwar zwischendurch, aber wirklich Realisieren tut man das nicht. Erst als YouTube anfing Musik aus selbst gedrehten Videos rauszuschneiden, wo sie meiner Meinung nach auch gleich das ganze Video hätten entfernen können, wurde ich stutzig und habe mich informiert hier. Ich bin zwar noch Schülerin, aber ich habe es im großen und ganzen Verstanden, was in dem Artikel erzählt wurde. Allerdings habe ich da noch eine Frage: Was ich noch nicht so ganz verstanden habe ist die Sache, ob der User dafür nun belangt werden kann, wenn er Videos hochstellt, die gegen das Urheberrecht verstoßen oder nicht? Und wird man wirklich erst vorher von YouTube z.B. Aufgefordert das Video zu löschen oder kommt als erste Mahnung schon der Anwaltsbrief? Weil soetwas könnte ich nicht bezahlen! Ich wäre ihnen sehr dankbar, wenn sie mir noch etwas mehr Kllarheit in der Sache verschaffen können. Im Vorraus schon mal vielen Dank! Gruß Katharina
Also... sagen wir mal ich habe eine Hobbymäßige und unkommerzielle Flash-Serie auf Youtube am Laufen... und nehme für diese irgendwo für ein paar Sekunden einen bekannten Filmsoundtrack als Parodie oder ähnliches... muss ich dann mit rechtlichen Konsequenzen rechnen? Oo
vielen dank gruß stefan
Hallo Herr Dr. Ulbricht,
wie sieht die urheberrechtliche Seite bei folgendem Beispiel aus: Ein Kommersabend oder auch ein Auftritt oder ein Konzert eines Chores wird von einem Mitglied mitgeschnitten und Teile davon bei youtube eingestellt. Die Veranstaltung ist der GEMA gemeldet. Fragen: Muß der user (also das Mitglied des Vereines) sich das Recht zur Veröffentlichung vom Veranstalter oder vom Verein oder von den einzelnen Chormitgliedern einholen? Muß von der GEMA eine zusätzliche Genehmigung oder Lizenz zur Veröffentlichung eingeholt werden? Vielen Dank für eine Antwort, auch im Namen der vielen musiktreibenden Vereine
Ich grüße alle diejenigen ,die an dieser Seite beteiligt sind-ich bin zufällig auf sie gestosen.Ich möchte mich über eine Sache informieren:
Wenn ich als Musiker/Leiter von Instrumentalkursen ,Videos von You Toub benutzen würde,würde ich mich strafbar machen?Ich erkenne,aus oben angefürten Kommentaren,ein Komplexität,die mein Verständnis übersteigt und möchte mich notgedrungen mit Ihrer Hilfe in dieser Sache weiterbilden. Da ich kein Rechtsanwalt bin ,bräuchte ich Übersetzungen " für Dummis" die mir den Einstieg in diese Materie ermöglichen . Ich grüße Sie unbekannterweise und hoffe auf eine baldige Rückantwort .
Vielen Dank für die Kommentare.
Auch die Fragen sind sicherlich interessant, aber nicht immer ohne Kenntnis weiterer Details zu beantworten. Nachdem ich mit diesem Blog ja ohnehin schon zahlreiche Informationen kostenlos im Internet zur Verfügung stelle, gleichzeitig als spezialisierter Rechtsanwalt mit diesem Know-How und der Beratung in diesem Bereich aber mein berufliches Einkommen bestreite, bitte ich um Verständnis, dass ich solcherlei spezifische Auskünfte leider nicht einfach ohne konkreten Beraungsauftrag geben kann. Hinzu kommt, dass ich neben berufsrechtlichen Vorgaben die einer kostenlosen, individuellen Rechtsberatung entgegenstehen für die Richtigkeit meiner Auskünfte ja auch hafte. Für weitergehende Fragen bin ich jederzeit - zunächst einmal natürlich völlig unverbindlich und kostenlos - unter der angegebenen Telefonnummer zu erreichen. |
Über den Autor![]() Dr. Carsten Ulbricht ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Diem&Partner in Stuttgart. Er berät rechtlich zu allen Themen des Internet, insbesondere Social Media, ECommerce und Enterprise 2.0. Die Schwerpunkte liegen dabei auf Internetrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Datenschutzrecht, aber auch der Erstellung entsprechender AGB bzw. Nutzungsbedingungen und der Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Geschäftsmodells bzw. der jeweiligen Plattform. Kontaktdaten: Tel: +49 (0) 711 228 54 50 Fax: +49 (0) 711 226 55 70 Mail: culbricht(at)diempartner.de Nächste Termine: 31.08. - 01. 09.2010 Vortrag zum Thema "Social Media Marketing & Recht – Rechtssicheres Werben im Social Web" sowie Moderation des 1. Jahreskongresses "Social Media im Unternehmen" der conference group in Wiesbaden 10.08. - 12. 09.2010 3. Barcamp Stuttgart Anmeldung unter bcstuttgart3.mixxt.de 14.09.2010 Vortrag zum Thema "Rechtliche Aspekte beim Einsatz von Twitter, Flickr, Facebook & Co. in Unternehmen" gemeinsam mit Bernhard Jodeleit bei der Veranstaltung "Erste Schritte mit Social Media" der Medien und Filmgesellschaft Baden-Württemberg (MFG) in Stuttgart 20.09.2010 Vortrag zum Thema "Rechtliche Aspekte beim kommunalen Einsatz von Social Media" bei der Veranstaltung "Einsatz von Sozialen Medien in Kommunen" der Medien und Filmgesellschaft Baden-Württemberg (MFG) in Ulm 29.10.2010 ab 16.15 Uhr Abschlussvortrag zum Thema "Recht 2.0 - Chancen und Risiken im Social Web" auf dem Onlinekommunikation - Interne und Externe Corporate Communications im Web 2.0 in der Hochschule Berlin Auf Anfrage biete ich entsprechende Vorträge aus meinem Themenportfolio auch für Veranstaltungen oder als Inhouse-Schulungen an. Wenden Sie sich jederzeit gerne an mich. Feed abonnieren: Beliebteste BeiträgeRisiken für YouTube, MyVideo & Co und deren Nutzer – Haftung bei Videoplattformen
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