.... wäre wohl gekommen, würde sich die Auffassung des Urteils des Landgerichts Hamburg in dem Fall „Supernature“ (
) durchsetzen. Das Risiko einer unbegrenzten Zahl von Usern die Einstellung beliebiger Inhalte zu ermöglichen, würde sich dann nämlich nicht nur als unkontrollierbar sondern auch als unkalkulierbar herausstellen.
Zum Glück beurteilen einige andere Gerichte entsprechende Fälle nicht so wie das LG Hamburg...
war - vorliegend leider weitestgehend erfolglos - versucht worden, gegen eine Abmahnung bzw. einstweilige Verfügung im Wege der negativen Feststellungsklage vorzugehen.
Das Landgericht Hamburg sollte auf die Klage des Betreibers des Supernature-Forums über die Frage entscheiden, inwiefern dieser für bestimmte Einträge Dritter haften muss. In diesem Forum waren von einem anonymen Dritten verschiedene Äußerungen gemacht worden, die – nach Auffassung des Gerichts – teilweise unwahre Tatsachenbehauptungen enthielten, bzw. solche von persönlichkeitsrechtlicher Relevanz, die geeignet waren, die Beklagte in ihren Unternehmenspersönlichkeitsrechten zu verletzen.
Das betroffene Unternehmen, das seien Rechte durch verschiedene Einträge in diesem Forum verletzt gesehen hat, hatte den Forumsbetreiber deshalb abgemahnt.
II. Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg
Gemäß § 6 Abs. 1 MDStV (= Mediendienstestaatsvertrag) haftet ein Forumsbetreiber - was ja durchaus Sinn macht - für „eigene Informationen“.
Das Landgericht Hamburg hat nun allerdings entschieden, dass „eigene Informationen“ im Sinne dieser Vorschrift nicht nur „eigene Behauptungen“ im Sinne der für Widerruf oder Richtigstellung entwickelten Grundsätze sind, sondern vielmehr auch Informationen, für deren Verbreitung der Betreiber eine Internetseite seinen eigenen Internetauftritt zur Verfügung stellt, mag er auch nicht selbst, sondern eine dritte Person die konkreten Informationen eingestellt haben.
Eine diesbezügliche Grenze der Zurechnung sieht das Landgericht allenfalls dann erreicht, wenn das Umfeld, in dem die jeweilige Information steht, hinreichend deutlich wird, dass es sich dabei um eine solche Äußerung handelt, deren Verbreitung trotz ihrer Aufnahme in den Internetauftritt der Inhaber der Domain gerade nicht wünscht. Das setzt nach Auffassung des Gericht voraus, dass der Betreiber der Internetseite sich von der betreffenden Äußerung nicht pauschal, sondern konkret und ausdrücklich distanziert.
Diese Auffassung wird darüber hinaus mit § 54 RfStV (=Rundfunkstaatsvertrag) begründet, aus dessen Wertung sich ergebe, dass nunmehr Kraft ausdrücklich gesetzlicher Anordnung alle Anbieter redaktionell gestalteter Angebote entsprechend haften. Hierzu gehören auch Internetforen.
III. Beurteilung des Urteils
Das Landgericht Hamburg, das insofern schon
traurige Berühmtheit erlangt hat, setzt mit diesem Urteil einen weiteren (negativen) Meilenstein in der Rechtssprechung zur Haftung für Inhalte Dritter (sogenannte Mistörerhaftung). Die Entscheidung steht nicht nur im klaren Widerspruch zum Urteil des OLG Hamburg in Sachen „heise“ (Urteil vom 22.08.2006 – AZ:
7 U 50/06), sondern auch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH.
Der Bundesgerichtshof hat gerade vor kurzem (Urteil vom 19. April 2007, 1 ZR 35/04) noch einmal seine grundsätzliche Rechtsprechung zur Haftung von Portalbetreibern für „User Generated Content” aus dem Jahr 2004 bestätigt. Danach haften Betreiber eines Internetportals nur dann für rechtswidrige Handlungen Dritter, wenn diese die tatsächliche Möglichkeit hatten, die Rechtsverletzung zu verhindern. Das heißt eine Haftung kann grundsätzlich erst ab Kenntnis für rechtsverletzendes „User Generated Content” begründet werden. Da eine Pflicht zur Vorabkontrolle das Geschäftsmodell grundsätzlich gefährden würde, kann eine solche von den Betreibern nicht verlangt werden. Erst auf entsprechende Hinweise auf rechtsverletzende Inhalte, sind etwaige Löschungen zu veranlassen (sogenannter „notice and take down“-Grundsatz). Lediglich im Nachgang treffen den Betreiber Prüfungspflicht dahingehend „kerngleiche“ Verstöße in Zukunft zu verhindern.
In dem Urteil des Landgerichts Hamburg setzt das Gericht nun aber Informationen, die von Dritten in einem Forum verbreitet werden, im Prinzip mit Informationen, die der Forenbetreiber selbst in die Welt gesetzt hat, gleich. Da der Forenbetreiber diese Information „verbreitet“ habe er für diese Inhalte auch „gerade zu stehen“. Dies führt zu eigentlich zu einer umfassenden Haftung des Forum-Betreibers für sämtliche Inhalte im Forum,
unabhängig von der Kenntnis der Beiträge.
Statt wie in der sonstigen Rechtsprechung die Haftungsprivilegierung des Teledienstegesetzes (TDG) (seit 1.März abgelöst durch das
Telemediengesetz (TMG)) zu berücksichtigen, rekurriert das Landgericht Hamburg im Wesentlichen auf den Mediendienststaatsvertrag (MdStV) bzw. auf den Rundfunkstaatsvertrag (RfStV).
Fraglich ist zunächst schon, ob für die vorliegende Frage der Forenhaftung überhaupt der MdStV hätte angewendet werden dürfen. Früher (d.h. bis zur Einführung des Telemediengestzes zum 1.3.2007) war nämlich zu differenzieren zwischen Angeboten und der Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten (dann Anwendbarkeit des MdStV) und individuell genutzten Diensten, die dann in den Anwendungsbereich des TDG fallen sollten. Diese Differenzierung wurde mit der Einführung des Telemediengesetzes aufgegeben, weil sich diese als zu konturlos herausgestellt hatte und sich eine Grenze zwischen allgemeiner und individueller Nutzung bei vielen Diensten im Internet kaum ziehen ließ.
Vor diesem Hintergrund und unter Zugrundelegung der herrschenden Rechtsprechung scheint die isolierte Anwendung dieser Regelungen im vorliegenden Fall völlig neben der Sache. § 6 MdStV spricht ausdrücklich von „eigenen“ Informationen. Für fremde Informationen kann diese Vorschrift mithin nicht herangezogen werden.
Auch die Anwendung des § 54 RfStV (Rundfunkstaatsvertrag) scheint vorliegend nicht angezeigt, da diese Regelung im Wesentlichen ihre Geltung beansprucht für journalistisch redaktionell gestaltete Angebote.
IV. Fazit
Diese Entscheidung reiht sich ein in die zwischenzeitlich lange Liste zweifelhafter Urteile des Landgerichts Hamburg. Auch wenn die Auffassung des Landgericht Hamburg sicherlich nicht die herrschende Rechtsauffassung widerspiegelt, darf sie nicht unbeachtet bleiben. Die portalbetreiber-unfreundliche Haltung des LG Hamburg bietet zahlreiche Argumente für entsprechende Abmahnungen etwaiger Rechtinhaber.
Soweit also das LG Hamburg über einen entsprechenden Fall zu entscheiden hat, besteht ein erhebliches Risiko, dass betroffene Portalbetreiber die Verfahren verlieren.
In vergleichbaren Fällen ist Betroffenen zu raten, sich zu überlegen, ob man nicht mit einer negativen Feststellungsklage, die Angelegenheit zu einem anderen Gericht zieht. Bei der Geltendmachung solcher Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit Internetsachverhalten lässt sich die Zuständigkeit grundsätzlich vor jedem beliebigen Landgericht Deutschlands begründen (so genanntes „
Forum-Shopping“).
Bei bestimmten Fällen scheint es vorzugswürdig proaktiv gegen entsprechende Abmahnungen vorzugehen und so ein mögliches Klageverfahren vor ein geeigneteres Gericht als das LG Hamburg zu ziehen, als reaktiv die einstweilige Verfügung des Gegners abzuwarten, der dann eben die „Macht“ hat über das zuständige Gericht zu entscheiden. Neben Stuttgart, welches sich in der Angelegenheit „Grillinsel“ als guter Gerichtsstand herausgestellt hat, halte ich – auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung – aus Portalbetreibersicht auch München und Düsseldorf für gute Standorte.
Auch wenn davon auszugehen ist, dass in der Angelegenheit „Supernature“ Berufung eingelegt werden wird, ist wieder einmal festzustellen, dass Hamburg sich als kein guten Gerichtsstand für Portalbetreiber erwiesen hat.