So genannte Live-Shopping Konzepte, die in Anlehnung an die sehr erfolgreiche, amerikanische Plattform „
“ teilweise genau unter dieser Bezeichnung zusammengefasst werden, schießen in Deutschland aktuell wie Pilze aus dem Boden. Den Anfang haben
gemacht. Zwischenzeitlich existieren zahlreiche weitere „One Day, One Deal-Seiten“ im Woot-Stil wie
sind. Wie die Ankündigung von
. Auch andere Blogger beschäftigen sich regelmässig mit dem Phänomen Woot (siehe
Bei aller Begeisterung, die nachvollziehbarerweise für all diese spannende Konzepte entfacht wird, darf – leider wieder einmal - die rechtliche Bewertung nicht vernachlässigt werden. Wie bei so vielen innovativen Geschäftsmodellen verderben möglicherweise die Juristen (bzw. die Wettbewerber, die diese beauftragt haben) wieder einmal den Spaß.
Spätestens wenn die Anbieter der Woot-Konzepte größer werden (was diese ja alle erreichen wollen) und stärker vom Markt wahrgenommen werden, werden sich potentielle Wettbewerber aus dem jeweiligen Produktbereich – gerade auch aus der „Old Economy“ diese Konzepte und damit die neuen Konkurrenten näher anschauen.
Hintergrund einer möglichen rechtlichen Relevanz solcher „One Day One Deal“ – Angebote ist das Problem, dass den potentiellen Käufern bei allen diesen Konzepten nicht unmittelbar klar ist, wie lange der Vorrat für das konkret beworbene Produkt reicht.
Der siebte Tipp zum Thema Woot!
Der interessanten Zusammenstellung auf dem Mikestar-Blog
„Sechs Tipps zum Thema Woot“ ist deshalb leider noch ein weiterer Tipp hinzuzufügen, der wie folgt lauten könnte:
7. Kläre Deine Verbraucher mit deutlichen und unmißverständlichen Hinweisen so auf, dass die Erwartung des Vorhandenseins der beworbenen Ware und deren sofortigen Lieferbarkeit den tatsächlichen Gegebenheiten gerecht wird.
Vorgaben des § 5 Abs.5 UWG
Nach §
5 Abs. 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist es nämlich irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist.
Das heißt, dass derjenige, der für den Verkauf von Waren wirbt, zum angekündigten oder zu dem sonst nach den Umständen zu erwartenden Verkaufszeitpunkt über einen angemessenen Warenvorrat verfügen muss, dass heißt über eine Warenmenge, die unter Berücksichtigung der Gestaltung der Werbung in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage ausreicht. Ist das nicht der Fall, ist die Werbung (grundsätzlich) irreführend und kann von Wettbewerbern abgemahnt werden.
Angemessene Bevorratung
Von einer Täuschung des Verbrauchers kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn aufgrund mangelnden Warenvorrats der jeweilige Kaufwunsch nicht erfüllt werden kann. Bei der Frage, ob eine Irreführung vorliegt oder nicht kommt es insbesondere darauf an, ob die Werbung, die beim umworbenen Verbraucher die Erwartung des Vorhandenseins der beworbenen Ware und deren sofortiger Lieferbarkeit hervorruft, auch den tatsächlichen Gegebenheiten gerecht wird. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung sind der Wortlaut, die Art und der konkrete Inhalt der Werbung, der in Rede stehenden Ware und deren etwaigen Besonderheiten, der Attraktivität des Angebotes und der Größe und Bedeutung des werbenden Unternehmens orientiert.
Vorsicht bei blickfangmässiger Herausstellung einzelner Artikel
Insbesondere eine blickfangmäßige Herausstellung einzelner Artikel – von der bei eigentlich allen Woot-Konzepten wohl ausgegangen werden muss - begründet für den Verkehr regelmäßig die Annahme des Vorhandenseins und der sofortigen Lieferbarkeit der Ware. Enthält ein solcher Blickfang selbst keine Einschränkung, sind Hinweise an anderer Stelle, die leicht zu übersehen sind oder vom Verkehr auf andere Waren des Angebotes bezogen werden, nicht geeignet, die Meinungsbildung des Käuferpublikums zu beeinflussen und die durch die Blickfang mäßige Herausstellung geschaffene Irreführungsgefahr zu beseitigen. Insbesondere bei Blickfang mäßig beworbenen Waren, bei denen der Werbende wie beispielsweise bei attraktiven Einzelstücken oder Restposen mit einem schnellen Ausverkauf rechnen muss, ist daher eine Irreführung des Verkehrs durch eindeutig aufklärende Hinweise entgegen zu wirken.
Grundsätzlich muss also eine ausreichende Warenmenge vorgehalten werden. Die beworbene Ware muss – zum beworbenen Preis und zu den etwaigen weiteren in der Werbung ausgegebenen Bedingungen – auf Nachfrage greifbar sein.
Der Zeitraum, innerhalb dessen der Werbende die beworbene Ware zur Vermeidung einer Irreführung vorhalten muss (Mindestdauer der Verfügbarkeit), lässt sich nicht generell festlegen. § 5 Abs. 5 Nr. 2 sieht für den Regelfall vor, dass ein Warenvorrat nicht angemessen ist, wenn er nicht ausreicht, die Nachfrage für zwei Tage zu decken. Solange nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine andere Beurteilung rechtfertigen bzw. entsprechende Hinweise auf der Plattform vorgehalten werden, kann eine Irreführung nicht ausgeschlossen werden. Allerdings ist noch einmal ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Frage der Irreführung stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht werden muss. Hierzu existiert eine recht detaillierte Rechtsprechung.
Irrtumsauschließende Hinweise
Der Werbende kann die Irreführung ausschließen, indem er beispielsweise in der Werbung die konkrete Warenmenge angibt oder etwaigen Fehlvorstellungen durch andere aufklärende Hinweise entgegenwirkt. Insbesondere bei blickfangmäßig herausgestellten Angeboten muss für eine irrtumsausschließende Aufklärung ein klarer und unmissverständlicher Hinweis erfolgen, der am Blickfang teil hat, sodass dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt. Der Hinweis muss leicht lesbar sein, sofort ins Auge fallen, prägnant gefasst sein und vom Verkehr gerade auch auf die Waren bezogen werden, deren fehlende Verfügbarkeit beanstandet werden könnte.
Die ausgeführten, im wesentlichen im Bereich der Print-Werbung entwickelten Rechtsgrundsätze gelten auch für die Verkehrserwartung bei Angeboten im Internet-Versandhandel und sind damit wohl ohne weiteres auch auf die Woot-Konzepte anzuwenden.
Praxistipps
Betroffenen Plattformenbetreibern sollen deshalb folgende Praxistipps mit den auf Weg gegeben werden:
Blickfangmäßig herausgestellte Artikel sollten mit entsprechenden aufklärenden Hinweisen über die Bevorratung verbunden werden. Die Hinweise sollten unmittelbar mit dem Artikel verknüpft werden, leicht lesbar und prägnant gefasst sein.
Zu der Frage welche Hinweise diesen Anforderungen genügen, gibt es in der Rechtssprechung ebenfalls eine ganze Füllung von Einzelfällen. Die Entscheidung, welcher Hinweis denn der Ausräumung der Irreführungsgefahr genügt, ist von zahlreichen Einzelfaktoren abhängig. So hat beispielsweise das OLG Hamburg (3 U 196/85) vor einiger Zeit bei einem Fall entschieden, bei dem Mehrzweckschränke nicht in einer Zahl vorgehalten wurden, die der zu erwartenden Nachfrage entsprochen hätten, dass der Hinweis „Abgabe solange der Vorrat reicht“ eine Irreführung des Kundenkreises nicht ausschließt und damit eine Wettbewerbswidrigkeit bejaht.
Zusammenfassung
Es sollte daher für jede Plattform eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden, ob die jeweilige Gestaltung unter Einbeziehung der dargestellten Kriterien den wettbewerbsrechtlichen Anforderungen genügt. Soweit allerdings den Hinweispflichten genügt wird bzw. für eine ausreichende Bevorratung Sorge getragen wird, stehen den innovativen Woot-Konzepten keine diesbezüglich keine rechtlichen Hindernisse mehr im Weg.
Sollten diese allerdings nicht berücksichtigt werden, so droht die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nicht zuletzt durch etablierte Wettbewerber aus der „Old Economy“. Solange diese Seiten noch klein sind und noch nicht die Bedeutung erlangt haben, die mittelfristig angestrebt wird, ist das Risiko einer solchen Abmahnung oder einstweiligen Verfügung wohl gering. Mit steigender Wahrnehmung solcher Konzepte im Markt werden sich allerdings auch die Live-Shopping Seiten einer rechtlichen Prüfung durch die Konkurrenz stellen müssen...
Jochen Krisch hat auf seinem Blog über das abflachende Wachstum von Shirt.Woot! geschrieben. Ich halte Live Shopping für ein interessantes Konzept, um auf Produkte aufmerksam zu machen die im Impuls-Geschäft funktionieren können. In letzter Zeit si...
Aufgenommen: Mär 24, 20:01