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Dienstag, 12. Februar 2008
Geschrieben von Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht
in Blogs & Recht, Communites & Recht, Forenbetreiber, Praxistipps, Videohosting, Videoplattformen & Recht, Web 2.0
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Haftung für Video Embedding bei youtube, myvideo & Co
Alle großen Videoportale wie youtube, sevenload oder myvideo bieten eine so genannte Embedding Funktion („Einbettungsfunktion“) an, die es jedem ermöglicht, die Videos auf eigenen Internetseiten wie z.B. Blogs einzubinden. Durch Übernahme eines kurzen HTML-Codes erscheint dann der Videoplayer des jeweiligen Anbieters auf der Seite des Verwenders der Funktionalität.
Die Videoplattformen profitieren so von einer denzentralen Verbreitung der Inhalte während die Verwender so die Möglichkeit haben, interessante Inhalte unmittelbar einzubinden und so die eigenen Seiten mit bewegten Bildern „aufzupeppen“. Zwischenzeitlich gibt es zahlreiche Anbieter wie dabble, vdiddy oder gloob die diese Embedding Funktion dazu nutzen, um über die Einbindung zahlreicher Videos in aggregierter Form (von teilweise unterschiedlichen Videoplattformen) eine eigene Videoplattform zu gestalten. Für den unkundigen Besucher dieser Aggregationsplattformen ist nicht ohne weiteres zu erkennen, dass es sich hier eigentlich nicht um eigene Inhalte des jeweiligen Anbieters handelt, sondern eben nur um eingebettete Videos anderer Anbieter. Hinzu kommt, dass die Videos auf den Servern von youtube & Co liegen und so keine eigenen Kapazitäten belasten. Nachdem die Frage, ob mit der Einbettung eines Videos auch ein Haftungsrisiko verbunden ist, schon öfters von verschiedenen Blogbetreibern an mich herangetragen worden ist, wurde diese Frage kürzlich - anlässlich der Abschaltung der Plattform mucelli - auch im Deutsche Startups Blog diskutiert (insofern danke an Cord für den Hinweis). Da es sich hierbei offencihtlich um ein brennendes Thema zu handeln scheint, habe ich mir die Frage der Verantwortlichkeit des Verwenders der Embedding Funktion (nachfolgend Verwender) einmal genauer angesehen.
Nachdem es nach wie vor ist es so, dass auf eigentlich allen Videoplattformen zahlreiche Filme urheberrechtswidrig eingestellt werden, weil der Rechteinhaber nicht zugestimmt hat, fragt sich, wer gegebenfalls dafür in Anspruch genommen werden kann. In Bezug auf das jeweilige Videoportal selbst ist die Haftungsfrage zwischenzeitlich recht eindeutig. Solange die Videos auf deren Servern gespeichert sind diese zumindest nach den Grundsätzen der Störerhaftung mitverantwortlich und kontrollpflichtig - und zwar unabhängig davon, ob die Videos über das Portal direkt oder über eine Embedding-Funktion aufgerufen werden. Darüber hinaus ist aber insbesondere raglich, inwieweit der Verwender verantwortlich gemacht werden kann, wen er auf seiner Seite Videos einbindet, die bereits urheberrechtswidrig auf youtube & Co hochgeladen wurden (z.B. ein entsprechend schutzwürdiges Musikvideo). I. Hafttungsprivilegierung Das Telemediengesetz (TMG) sieht in § 10 TMG eine Haftungsprivilegierung für den sogenannte Host-Provider vor, also denjenigen der fremde Inhalte (z.B. User Generated Content) auf der eigenen Webseite bereithält. Der Host-Provider soll für die fremden Inhalte auf seiner Seite nur verantwortlich gemacht werden können, wenn er positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Inhalte hat. Meiner Ansicht nach greift diese Haftungsprivilegierung für den vorliegenden Fall allerdings nicht, da der Verwender der Embedding-Funktionalität mit der Einbindung des Videos auf seiner Seite die Inhalte quasi zu eigenen macht. Der Sinn und Zweck des § 10 TMG umfasst diesen Fall insofern nicht. Der Verwender ist insofern also als Content Provider zu qualifizieren, der gemäß § 8 TMG nach den allgemeinen Grundsätzen haftet. II. Haftung nach den allgemeinen Grundsätzen Fraglich ist also, ob der Verwender mit der Einbettung eines urheberrechtlich geschützten Videos gegen die nachfolgen aufgeführten Nutzungsrechte des eigentlichen Rechteinhabers verstößt. a) Verletzung des Vervielfältigungsrechts (§ 16 UrhG) Als Vervielfältigung ist die Entnahme als die ständige oder vorübergehende Übertragung auf einen anderen Datenträger ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme definiert. Erfasst ist danach die Kopie auf Diskette, auf Festplatte und im Arbeitsspeicher. Da im Rahmen des Embedding das Video tatsächlich nicht vervielfältigt wird, sondern eigentlich „nur“ - ähnlich einem Link - ein vereinfachter Zugang verschafft wird, ist ein Verstoß gegen das dem Rechteinhaber zustehende Vervielfältigungsrecht zu verneinen. b) Verletzung des Verbreitungsrechts (§17 UrhG) Das Verbreitungsrecht schützt die Weitergabe in körperlicher Form. Da durch die Einbettung von Video auch keine Weitergabe in körperlicher Form erfolgt, insbesondere keine Offline-Nutzung, ist auch ein Verstoß gegen das Verbreitungsrecht auszuschließen. c) Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung (§19a UrhG) Problematisch erscheint allerdings das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, welches als umfassendes Verwertungsrecht grundsätzlich auch die Online-Vermittlung umfasst. Zugänglich machen bedeutet, dass Dritten der Zugriff auf das betreffende geschützte Werk eröffnet wird. Hierbei ist keine Vervielfältigungshandlung erforderlich, um einen frühen umfassenden Schutz des Rechtsinhabers zu gewährleisten. Gegenstand des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung ist also das Bereitstellen von Werken zum interaktiven Abruf. Da auch Wahrnehmung per Streaming, also ein interaktiver Abruf, für ein Zugänglichmachung ausreicht, scheint insofern eine Verletzung des § 19 a UrhG gegeben zu sein. Etwas anderes könnte sich allenfalls ergeben, wenn man die Rechtsprechung zur Haftung bei Hyperlinks (vgl. BGH GRZUR 2003, 958, 962 – Paperboy) hier entsprechend auch für eingebettete Videos heranzieht. Insofern könnte nämlich zugunsten des Embedders argumentiert werden, dass - ähnlich einem Link - nur ein von einem anderen (sprich der Videoplattform) bereits öffentlich zugänglich gemachte Inhalte und diese entsprechend zugänglich bzw. sichtbar macht. Dies kann nur einmal geschehen und ist einheitlich zu beurteilen. Vergleiche hierzu auch: Das öffentlich Zugänglichmachen oder der Öffentlichkeit Zugänglichmachen erfolgt nämlich bereits durch das Bereitstellen des Werkes am Webserver. Damit ist der Inhalt für jeden, der die Adresse kennt, zugänglich, ohne dass es dazu eines Links bedürfte. Derjenige, der das Werk am Webserver deponiert, hat die einzige Verfügungsmacht; er bestimmt, wie lange das Werk zugänglich bleibt. Was aber einmal öffentlich zugänglich gemacht wurde, kann schon rein grammatikalisch nicht noch einmal öffentlich zugänglich gemacht werden. Adressat der Veröffentlichung sind nämlich nicht bestimmte Personen, sondern die Öffentlichkeit an sich. Damit ändert sich aber nichts mehr nach dem ersten der Öffentlichkeit Zugänglichmachen; die Bekanntgabe einer URL oder ein Link kann dann nur mehr ein individuelles Zugänglichmachen sein, das aber mit dieser neuen Verwertungsart gerade nicht gemeint ist. Quelle: Schmidbauer JurPC WebDok176/2003 Absatz 23 Solange somit lediglich ein Kanal zur Verfügung gestellt kann meines Erachtens gut argumentiert werden, dass keine öffentliche Zugänglichmachung erfolgt und damit eine direkte Verantwortlichkeit wegen Verletzung des § 19a UrhG ausscheidet. Für den Fall einer Auseinandersetzung ist aus meiner Sicht allerdings von entscheidender Bedeutung, dass sich ein IT-kundiger Anwalt dieser Fragen annimmt, der auch die technischen Hintergründe des Embeddings nicht nur versteht, sondern auch dem Gericht richtig vermitteln kann. Interessant ist in diesem Zusammenhang meines Erachtens auch das Argument, dass der Verwender doch wohl kaum unter schärferen Voraussetzungen haften kann, als die Videoplattform, die als Quelle dient. Und dies haftet für die nutzergenerierten Inhalte eben grundsätzlich nur über die Mitstörerhaftung. Verwender der Embedding Funktion haften "nur" als Mitstörer Vor diesem Hintergrund komme ich also zu dem Ergebnis, dass der Verwender eines eingebetteten Videos grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen einer Mitstörerhaftung für urheberrechtswidrige Videos zur Verantwortung gezogen werden kann, da er eben durch die Einbindung eines urheberrechtswidrigen Videos willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt. Insofern treffen ihn also bestimmte Prüfungspflichten. Solange der Verwender der Embedding Funktion also nicht wußte, dass er ein urheberrechtswidrig eingestelltes Video einbettet (was zwar häufig der Fall sein wird, aber ggfls. auch bewiesen werden müsste), und dies auch nicht erkennen konnte, kann er grundsätzlich nicht haftbar gemacht werden. Sobald er Kenntnis davon erlangt, muss er den Inhalt löschen und die technisch möglichen und ihm konkret zumutbare Vorkehrungen treffen, dass entsprechende Verstöße nicht mehr vorkommen. Insofern treffen den gewerblichen Plattformbetreiber höhere Sorgfaltspflichten als den privaten Blogschreiber (und das ist ja auch gut so…) Aber Vorsicht... Nachdem zu diesem Fall bisher keine spezifische Rechtsprechung existiert, darf allerdings nicht unerwähnt bleiben, dass die vorgehenden Ausführungen im wesentlichen auf allgemeinen urheberrechtlichen Grundsätzen und vergleichbaren Gerichtsentscheidungen basieren. Nachdem die deutschen Gerichte gerade im Onlinebereich abhängig vom Standort sehr unterschiedliche Ansätze vertreten, lässt sich schwer prognostizieren, wie eine Verfahren dann tatsächlich ausgehen würde. Nichtsdestotrotz lässt sich die gezeigte Argumentationslinie meiner Auffassung nach gut vertreten und kann so von der ein oder anderen Seite zugrunde gelegt werden. Fazit Auch im Zusammenhang mit der Einbettung von urheberrechtswidrigen Videos liegt das Risiko Anspruch genommen zu werden zunächst einmal bei der jeweiligen Videoplattform, da die Videos auf deren Servern gespeichert sind. Eine Unterlassung könnte aber auch gegenüber dem Homepagebetreiber geltend gemacht werden, welcher die Videos einbettet (auch wenn diese Unterlassung dann nicht die Quelle der Verletzung beseitigen würde). Wichtig ist - wie immer bei User Generated Content - , dass die Kenntnis von rechtlich problematischen Inhalten zum Handeln verpflichtet. Es empfiehlt sich also nicht wahllos Videos einzubetten. Nachdem die Rechtslage noch relativ unklar ist, halte ich das Risiko von den Rechteinhabern in Anspruch genommen zu werden - zumindest für private Blogbetreiber - für überschaubar. Nichtsdestotrotz habe ich selbst einen Fall bearbeitet, bei dem der Protagonist eines Video dieses aufgrund gesteigerter Peinlichkeit partout aus dem Internet entfernen wollte und so gegen alle vorgegangen ist, die es irgendwo hochgeladen oder eben eingebunden haben. Anbietern von gewerblichen Plattformen, die sich dieser Funktionen bedienen, ist allerdings dringend zu raten, sich Gedanken zu machen, wie das konkrete Geschäftsmodell so organisiert werden kann, dass man die dargestellten Risiken zumindest kontrollier- und kalkulierbar hält bzw für den Fall der Fälle richtig reagiert. In jedem Fall sollten die Grundsätze zur Vermeidung einer Mitstörerhaftung beachtet werden. In den USA jedenfalls gab es bei einem vergleichbaren Geschäftsmodell jedenfalls schon Probleme mit der Musikindustrie... (see searchenginejournal ) Siehe zu diesem Thema auch: Risiken für YouTube, MyVideo & Co und deren Nutzer – Haftung bei Videoplattformen Tags für diesen Artikel: blogs & recht, foren & recht, forenbetreiber, praxistipps, videohosting, videoplattformen & recht, web 2.0 Kommentare
Ansicht der Kommentare:
(Linear | Verschachtelt)
Das OLG Hamburg hat für einen ähnlichen Fall (Darstellung fremder Inhalte in einem "Frame") eine Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG angenommen. Das Urteil stammt aber aus der Zeit vor Einführung des § 19a UrhG; heute würde das Gericht wohl § 19a UrhG annehmen.
OLG Hamburg, Roche Medizinlexikon, 3 U 247/00 http://www.netlaw.de/urteile/olghh_06.htm Über die Qualität des Urteils lässt sich allerdings streiten.
Sehr guter Artikel und auch absolut notwendig. Ich hoffe sehr, dass sich der Dschungel im Internet/Medienrecht bald etwas lichten wird - und zwar derart, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist, aber dennoch weiterhin Spaß macht. Denn wer traut sich bei den ganzen scharfen Gesetzen sonst noch Web 2.0 und Blog-Angebote aufzubauen?
Tatsächlich gibt es einige einige rechtliche Fallstricke, die man bei einer Betätigung im Internet beachten sollte.
Teilweise resultieren die Probleme einfach aus der Tatsache, dass viele Gesetze (so z.B. das Urheberrecht) nicht darauf ausgelegt sind, die ganzen neuen Problemstellungen des WWW einer sinnvollen Lösung zuzuführen. Nichtsdestotrotz sollten sich Unternehmer mit guten Ideen nicht davon abschrecken lassen, Ihre Geschäftsideen umzusetzen. Viele Ideen lassen sich trotzdem vernünftig umsetzen, wenn man sich mit den rechtlichen Problemen auseinandersetzt. Ich habe es mehr als einmal erlebt, dass sich auch Gerichte einer nachvollziehbaren Argumentation nicht verschließen, mit der man darstellt, dass solch neuen Geschäftsmodellen keine unverhältnismässigen Hürden in den Weg gelegt werden dürfen. Insoweit ist noch nicht alle Hoffnung verloren...
"Nachdem die Rechtslage noch relativ unklar ist, halte ich das Risiko von den Rechteinhabern in Anspruch genommen zu werden - zumindest für private Blogbetreiber - für überschaubar. "
Warum? Weil niemals jemand auf die Idee kommen würde, zuerst mal das Geld bei vielen privaten Webmastern (mit entsprechend vielen Gebühren) einzutreiben, anstelle gegen den Anbieter selbst vorzugehen und nur einmal die Gebühr zu kassieren? Ich würde es genau andersrum sehen, aber bis man mal Abmahnungen im Briefkasten hatte diskutiert man da ja immer etwas rosaroter. Bei der Gelegenheit erinnere ich daran, dass gerade jemand eine Abmahnung erhalten hat, weil er einen Screenshot von jemandem aus einer ARD-Sendung in seinem Blog publiziert hat. Heutzutage noch von Wahrscheinlichkeiten zu sprechen verbietet sich momentan schlicht.
Ich habe doch ausdrücklich hingeschrieben, warum ich das Risiko von Abmahnungen im Zusammenhang mit der privaten Nutzung der Embedding Funktion derzeit für überschaubar halte.
Weil eben die Rechtslage noch völlig unklar ist, sprich ob und unter welchen Voraussetzungen der Verwender einer solchen Embedding Funktion für urheberrechtswidrige Inhalte haftet. Solange also nicht zumindest eine Entscheidung bekannt wird, die besagt, dass eben auch der private Blogbetreiber verantwortlich ist, wird es keine Abmahnwellen geben. Deshalb eben ist das Risiko recht gering. Allenfalls wird es irgendwann mal den Versuch geben, gegen Einzelne vorzugehen... Und erst wenn ein Gericht tatsächlich - was nicht unbedingt der Fall sein muss - eine Verantwortlichkeit eines privaten Blogebtreibers begründet, steigt das Risiko einer Inanspruchnahme in der Masse... MfG Carsten Ulbricht
Haben Sie sich vor Ihren Ausführungen die AGB von den Videolieferanten angeguckt? Dort steht, dass man die Videos nur einbetten kann, wenn man keine kommerziellen Ziele verfolgt. Wenn ich als Einbetter Bannerwerbung oder nur Google-Anzeigen auf den entsprechenden Seiten habe - verstoße ich dann nicht gegen diese AGB?
Darüber hinaus möchte ich Ihnen danken, dass Sie sich dieser Thematik angenommen haben, denn da gibt es wirklich sehr große Verwirrung in der Szene.
Der Hinweis auf die AGB der Videoportale ist natürlich vollkommen richtig...
Auch ich hatte das im Rahmen meiner Recherche schon entdeckt. Das Thema lohnt eigentlich einen eigenen Beitrag. Über die Frage, ob durch die Einbindung von Bannerwerbung gleich kommerzielle Ziele im Sinne der jeweiligen AGB-Regelung verfolgt werden, müsste ich mir noch einmal ein paar Gedanken machen. In jedem Fall bedeutet diese Klausel ein Risiko für gewerbliche Anbieter deren Geschäftsmodell gerade auf einer solchen Einbindung von Videos beruht. Auch wenn insofern wohl Möglichkeiten bestünden von Seiten der Videoportale vorzugehen, halte ich es für unwahrscheinlich, dass eines der Videoportale dies tatsächlich tun würde. Dies würde meines Erachtens nicht zuletzt einen nicht unerheblichen Imageschaden nach sich ziehen. Da der Konkurrenzkampf unter den Videoportalen immer grösser wird, denke ich nicht, dass sich einer der Anbieter nach einer vernünftigen Kosten-Nutzen Abwägung für solche Schritte entscheiden wird. Aber aus rein rechtlicher Sicht ist diese Klausel tatsächlich nicht unproblematisch...
Gibt es eigentlich Urteile oder eine rechtliche Schätzung zu einem sehr artverwandten Thema:
Angenommen in einem Video wird eine URL eingeblendet, welche zu einem pornografischen Angebot führt, dieses Video wird nun auf der eigenen Webseite eingebunden (Embedding). In wie weit greift hier eine Haftung? Schließlich wird die eingeblendete URL nicht verlinkt, es ist also notwendig die URL abzutippen bzw. gleich direkt Google dafür zu bemühen - wo dann ja verlinkt wird.
Nach den obigen Ausführungen stellt eine Einbettung womöglich keine Verletzung der Rechte des Urhebers dar, wenn der Urheber sein Video selbst hosten würde.
Mir fällt das Beispiel der ZDF-Mediathek ein: unzählige Beiträge, Doku-Filme und Talksendungen - alle legal im Netz dank ZDF. Demnach wäre die Einbindung solcher Videos vollkommen legal??
Ist es denn nicht so, daß derjenige, der bei Youtube einen Video hochlädt, diese Embedding Funktion freigibt, sozusagen sein Einverständnis erklärt ?
Kann der dann hinterher kommen und meckern, wenn der Video woanders auch eingebunden wird ? babsi
Wenn derjenige, der das Video hochlädt tatsächlich der Rechteinhaber ist oder zum Hochladen in einem Videoportal berechtigt ist, besteht tatsächlich kein Problem, weil man von dessen Zustimmung zur entsprechenden Nutzung (auch über das Embedding) ausgehen kann.
Was aber in den zahlreichen Fällen, in denen jemand das Video hochlädt, der eben nicht Urheber oder Lizenznehmer dieses Videos ist. Dann kann er natürlich auch nicht wirksaml die Zustimmung zur Nutzung über youtube abgeben. Und dann gilt eben auch oben Gesagtes... Vor allem stellt sich die Frage, woher ich als Embedder erkennen will, ob der Berechtigte das Video eingestellt hat oder eben jemand anderes...
Vielen Dank für die ausführliche Betrachtung, die wie immer in solchen Grenzfragen einen faden Beigeschmack hinterlässt: "Könnte Ärger geben, muss aber nicht." Gerade bei eingebundenen Youtube-Videos ist das eine kniffelige Frage, denn hier gibt es ja bereits Vereinbarungen mit der GEMA. Ein Musikvideo muss also nicht per se raubkopiert sein.
Es würde wohl auch kaum eine Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung (§19a UrhG) in der Öffentlichkeit verstanden werden, wenn die wahren Hoster wie Youtube und Co. ungeschoren davon kämen...
Sehr interessante Diskussion. Ich betreibe eine kommerzielle Seite und beschäftige mich mit dem Gedanken dort Videos einzubinden. Wenn ich sie richtig verstanden habe, dann würden sie mir, wenn überhaupt, dazu raten lediglich auf Videos zurückzugreifen, deren Urheber nicht klar zu identifizieren ist, also jegliche Fernseh- oder Kinowerbungen, sowie Fernsehaufzeichnungen oder ähnliche Formate, die durch ein Logo oder ähnliches klar auf ein Urheberrecht verweisen, nicht zu embedden. Verjährt das Urheberrecht irgendwann?
Wie sie sehen haben sie es mit einem Laien zu tun, ich würde mich dennoch sehr über die Beantwortung meiner Fragen freuen. Vielen Dank Markus
In den USA vermeiden die Videoportale vermintes Terrain, indem sie selbst nicht nach urheberrechtlich geschuetztem Material suchen und es ausselektieren. Sie reagieren nur auf take down notices. Dadurch koennen sie dezeit nicht belangt werden.
Ist diese rechtliche Analyse noch aktuell? Zwei Jahre Internet-Recht sind eine gefühlte Ewigkeit...
Was hat sich seither getan, gibt es inzwischen eine spezifische Rechtsprechung? Sind Fälle von Abmahnungen an private Homepagebetreiber bekannt? Fragen über Fragen... |
Über den Autor![]() Dr. Carsten Ulbricht ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Diem&Partner in Stuttgart. Er berät rechtlich zu allen Themen des Internet, insbesondere Social Media, ECommerce und Enterprise 2.0. Die Schwerpunkte liegen dabei auf Internetrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Datenschutzrecht, aber auch der Erstellung entsprechender AGB bzw. Nutzungsbedingungen und der Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Geschäftsmodells bzw. der jeweiligen Plattform. Kontaktdaten: Tel: +49 (0) 711 228 54 50 Fax: +49 (0) 711 226 55 70 Mail: culbricht(at)diempartner.de Nächste Termine: 31.08. - 01. 09.2010 Vortrag zum Thema "Social Media Marketing & Recht – Rechtssicheres Werben im Social Web" sowie Moderation des 1. Jahreskongresses "Social Media im Unternehmen" der conference group in Wiesbaden 10.08. - 12. 09.2010 3. Barcamp Stuttgart Anmeldung unter bcstuttgart3.mixxt.de 14.09.2010 Vortrag zum Thema "Rechtliche Aspekte beim Einsatz von Twitter, Flickr, Facebook & Co. in Unternehmen" gemeinsam mit Bernhard Jodeleit bei der Veranstaltung "Erste Schritte mit Social Media" der Medien und Filmgesellschaft Baden-Württemberg (MFG) in Stuttgart 20.09.2010 Vortrag zum Thema "Rechtliche Aspekte beim kommunalen Einsatz von Social Media" bei der Veranstaltung "Einsatz von Sozialen Medien in Kommunen" der Medien und Filmgesellschaft Baden-Württemberg (MFG) in Ulm 29.10.2010 ab 16.15 Uhr Abschlussvortrag zum Thema "Recht 2.0 - Chancen und Risiken im Social Web" auf dem Onlinekommunikation - Interne und Externe Corporate Communications im Web 2.0 in der Hochschule Berlin Auf Anfrage biete ich entsprechende Vorträge aus meinem Themenportfolio auch für Veranstaltungen oder als Inhouse-Schulungen an. Wenden Sie sich jederzeit gerne an mich. Feed abonnieren: Beliebteste BeiträgeRisiken für YouTube, MyVideo & Co und deren Nutzer – Haftung bei Videoplattformen
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