Nachdem ich häufig über interessante Entscheidungen stolpere, die für die Themen dieses Blogs von hoher Relevanz sind, ich aber nicht immer die Zeit finde, mich eingehender mit diesen zu beschäftigen, möchte ich hiermit die neue Reihe
starten.
Ich werde in dieser Reihe interessante Entscheidungen zum Internetrecht mit entsprechenden Fundstellen und korrespondierenden Links benennen und die jeweilige Entscheidung kurz kommentieren.
geht für einen Grossteil der Musikindustrie wegen Urheberrechtsverletzungen gegen Filesharer vor. Regelmäßig wird diesen bzw. dem Inhaber des jeweiligen Internetanschlusses im Rahmen einer Abmahnung die Zahlung eines Geldbetrages angeboten, der sich an der Zahl der auf der Filesharing-Plattform angebotenen Musiktitel bemisst. Gegen Zahlung dieses Betrages und Abgabe einer Unterlassungserklärung soll dann die Angelegenheit beigelegt werden.
Nun hat im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens das LG Hamburg entschieden, dass die jeweils als Nachweis für das Filesharing herangezogenen Ausdrucke des Privatunternehmens promedia GmbH nicht genügen, um tatsächlich den Nachweis zu erbringen, dass die Musiktitel zu dem angegeben Zeitpunkt über den Internetanschluss des Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden sind.
Damit hat die Musikindustrie derzeit ein Problem, die vorgebrachten Urheberrechtsverletzungen tatsächlich zu beweisen.
Kommentar:
Neben der
Frage, ob der Anschlussinhaber überhaupt dafür verantwortlich gemacht werden kann, wie die Nutzer des Anschlusses (häufig aus dem Familienkreis) diesen nutzen, hat nun das LG Hamburg einen weiteren neuralgischen Punkt im Rahmen des Vorgehens der Musikindustrie aufgedeckt. Tatsächlich ist fraglich, ob die verwandten Ausdrucke, die die jeweilige IP-Adresse anzeigen und die auf der Festplatte befindlichen und öffentlich zugänglich gemachten Musiktitel auflisten, geeignet sind, die Urheberrechtsverletzungen gerichtsfest zu beweisen.
Da die Betroffenen aufgrund extrem hoher drohender Streitwerte regelmäßig eine gerichtliche Auseinendersetzung scheuen, werden die behaupteten Urheberrechtsverletzungen nur in den wenigsten Fällen gerichtlich überprüft. Deshalb bedeutet diese Entscheidung - entgegen früheren Urteilen zu diesem Themenkomplex – nun tatsächlich eine herbe Niederlage für das ohnehin fragwürdige Vorgehen der Musikindustrie. Auch wenn das Filesharing sicherlich die Musikindustrie schädigt, kann aus meiner Sicht ein solch breit angelegtes gerichtliches Vorgehen gegen den eigenen Kundenkreis nicht der richtige Ansatz sein. Statt sich mit neuen Geschäftsmodellen der Problematik zu nähern, wird derzeit eben auf Abschreckung gesetzt. Nichtsdestotrotz scheint dies derzeit noch der Weisheit letzter Schluss der Musikindustrie zu sein.
Es ist höchst wahrscheinlich, dass Sony BMG als Kläger dieses Verfahrens in Berufung gehen wird, um die dargestellte Frage vom OLG Hamburg prüfen zu lassen.
Insofern sollte der weitere Verlauf des Verfahrens, über den ich hier natürlich berichten werde, genau beobachtet werden...
Der Argumentation des LG Hamburg folgend kann aber im Moment davon ausgegangen werden, dass es der Musikindustrie und anderen Medienunternehmen die für Musik- oder Videodateien wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen abmahnen, zumindest für die Fälle in der Vergangenheit schwer fallen wird, die behaupteten Urheberrechtsverstöße nachzuweisen.
Weitere Links zu diesem Thema:
Screenshot reicht nicht als Beweis für Filesharing-Klage
LG Hamburg: Beweiswert von Rasch-Dokumenten
II. OLG München (Az.: 29 U 4013/07), Haftung für Google AdWords
Leitsätze:
1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Der Inserent von Google AdWords ist für die von Google vorgenommen Zuordnungen (hier: Verwendung der Option "weitgehend passende Keywords") verantwortlich, da er durch eine andere Options-Wahl (z.B. "genau passende Keywords" oder "ausschließende Keywords") die Rechtsverletzung hätte vermeiden müssen
Hintergrund:
Nach wie vor ist von hoher Relevanz, ob man sich bei der Nutzung von AdWords der Markennnamen Dritter (häufig der Wettbewerber bedienen) darf beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen der Inserent auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
Von der Beklagten, die den Markennamen des Klägers unter der Option „weitgehend passende Keywords“ verwandt hatte, um sich in Google AdWords listen zu lassen, war vorgetragen worden, dass keine Markenverletzung vorliege, da
Die Verwendung des Begriffs "(...)" als "AdWord" oder "Keyword" ... nämlich lediglich die Anweisung an die Suchmaschine (beinhalte), die eigene Werbeanzeige bei Eingabe des Suchbegriffs neben der Liste der Suchergebnisse und gekennzeichnet als Anzeige erscheinen zu lassen.
Der Begriff "(...)" diene demzufolge lediglich der Beschreibung des gewünschten Erscheinungsortes der Werbung. Nachdem in der Anzeige der Beklagten der Begriff "(...)" nicht erwähnt sei, liege keine Kennzeichenverletzung vor. Die Vorgehensweise der Beklagten sei auch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Das OLG München entschied jedoch unter Heranziehung entsprechender Rechtsprechung des BGH (
BGHZ 168, 28) aus dem sogenannten „Impuls“-Urteil, dass eben doch eine Markenverletzung vorliege.
Das Gericht führte hierzu aus:
Maßgeblich dafür, dass im Streitfall eine kennzeichenmäßige Verwendung vorliegt, ist vor allem auch der Umstand, dass sich die Beklagte durch die Wahl eines zu "(...)" "weitgehend passenden Keywords" eine für Kennzeichen spezifische Lotsenfunktion zunutze machte, die darin besteht, in einem großen Angebot zutreffend gezielt zu den eigenen Waren bzw. Dienstleistungen hinzuweisen.
Da die Beklagte durch eine andere Options-Wahl (z.B. "genau passende Keywords" oder "ausschließende Keywords") die Rechtsverletzung hätte vermeiden können, ist sie auch für die Verwendung der Option ("weitgehend passende Keywords") auch für die von Google vorgenommenen Zuordnungen verantwortlich zu machen.
Kommentar:
Mit diesem Thema wird ein weiteres Kapitel zu der Frage „Verantwortlichkeit für Google AdWords" hinzugefügt. Nachdem das OLG Kalrsruhe (Urteil vom 26.09.2007 -
6 U 69/07) und das LG Braunschweig (Urteil vom 30.01.2008 -
9 O 2958/07) bei ähnlich gelagerten Fällen ebenso entschieden hatte, vertreten das OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.02.2008 -
6 W 17/08) und das LG Berlin (Urteil vom 21.11.2006 -
15 O 560/06) entgehenstehende Auffassungen. Diese nehmen eine Verantwortlichkeit des jeweiligen Inserenten bei der Option "weitgehend passend" erst mit Kenntnis der Rechtsverletzung an.
Auch bei diesen Fragestellungen ist es derzeit (sprich bis zu einer entsprechenden höchstrichterlichen Entscheidung) also entscheidend vor welchem Gericht die Sache verhandelt wird. Sollte einen Inserenten also eine entsprechende Abmahnung ereilen, sollte zumindest erwogen werden,
ob man nicht selbst mit einer negativen Feststellungsklage proaktiv gegen diese vorgeht.
Wer aufgrund der unklaren Rechtslage jegliche Risiken vermeiden möchte, sollte die Aufnahmen entsprechender Keywords sowohl in den Metatags als auch im Rahmen der Nutzung von Google AdWords bis auf weiteres vermeiden.
Weitere Links zu diesem Thema:
Fremde Marken in Google AdWords: Rechtslage noch immer ungeklärt