Diese Frage muss man mit einem klaren Ja beantworten, ginge es allein nach dem aktuellen
vom 08.05.2008 (Az.
KfH). Das Gericht hat in dem Verfahren des Württembergischen Fussballverbandes (WFV) gegen das
entschieden, dass von Nutzern gefilmte und auf der Plattform eingestellte Videoausschnitte von Amateurfußballspielen aus dem Bereich des klagenden Verbandes nicht mehr gezeigt werden dürfen (siehe auch meinen
Dabei wird argumentiert, dass mit der Veröffentlichung kurzer Videosequenzen in wettbewerbswidriger Art und Weise gegen das Verwertungsrecht des WFV als (Mit-)Veranstalter verstoßen würde.
Nach dieser Entscheidung dürften auf sämtlichen Videoportalen keinerlei Videoausschnitte von Sportveranstaltungen (sowohl auf Profi- als auch Amateurebene) mehr gezeigt werden, wenn die Plattform nicht die ausdrückliche Zustimmung des bzw. der (Mit-)Veranstalter eingeholt hat.
Aufgrund dieser gravierenden Auswirkungen möchte ich mich nachfolgend etwas intensiver mit der Rechtsprechung des LG Stuttgart auseinandersetzen.
I. Der Sachverhalt
Auf Hartplatzhelden stellen Freizeitfilmer – regelmäßig die Familien oder Freunde der Kicker - einzelne Szenen ein, die sie selbst auf den besuchten Amateurfußballspielen aufgenommen haben. Der württembergische Fußballverband war nun gegen die Betreiber der Webseite vorgegangen und hatte wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend gemacht, weil die Beklagten - ohne Zustimmung des WFV - Filmaufnahmen von Veranstaltungen des des Verbandes verwendeten und angeblich kommerziell nutzen würden. Der WFV hatte seine Klage damit begründet, dass er die Meisterschaftswettbewerbe veranstalte und alles in allem rund 5.000 Spiele pro Woche organisiere. Seine Organisationsaufgaben wie die Erstellung von Spielplänen, Ergebnisdiensten und Einrichtung und Unterhaltung entsprechender Sportberichte führten dazu, dass der Verband nach eigener Auffassung auch alleiniger Inhaber der Vermarktungsrechte sei.
II. Urteil des Gerichts
Das Gericht schloss sich der Auffassung des klagenden Verbandes weitestgehend an und urteilte, dass dem WFV als (Mit-)Organisator der Amateurfußballspiele entsprechende Verwertungsrechte zustünden. Dies rechtfertige sich insbesondere daraus, dass der Veranstalter das finanzielle Risiko des Ereignisses trage und die organisatorischen Voraussetzungen für eine solche Veranstaltung treffe.
Das Gericht führte weiter aus, dass durch die Zugänglichmachung der eingestellten Filmaufnahmen das Internetportal das Leistungsergebnis des Klägers im Sinne von
§ 4 Nr. 9 UWG übernehme und damit die Vermarktung der von ihm organisierten Fußballspiele beeinträchtige. Die Wiedergabe der Videos erfolge zu Lasten des WFV und der ihm angehörigen Vereine, denen dadurch die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Vermarktung des Spiels in gleicher oder ähnlicher Form erschwert würde.
Hieraus folgerte das Landgericht Stuttgart zusammenfassend, dass dem WFV ein entsprechender Unterlassungsanspruch zustehe.
III. Bewertung des Urteils
Es bestehen unter verschiedenen Gesichtspunkten Bedenken an der Argumentation des Landgerichts Stuttgart.
Zunächst setzt sich das Gericht an keiner Stelle damit auseinander, dass es sich bei den Videos ja nicht um eigene Inhalte der Videoplattform, sondern eben um von den Nutzern eingestellte Inhalte handelt. Insofern wäre wohl zu berücksichtigen gewesen, dass eine Verantwortlichkeit der Plattform sowieso nur über die
Grundsätze der Mitstörerhaftung in Frage kommt.
Vertretbar wäre vielleicht auch noch gewesen, dass die Mitstörerhaftung vorliegend nicht eingreift, weil sich die Plattform über die Einbindung in ihre Seite und unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Inhalte zu eigen gemacht hat und insofern die Privilegierung des §
10 Telemediengesetz nicht greift. Aber auch hierzu fehlen jegliche Ausführungen.
Auch mit der Begründung des für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch notwendige Wettbewerbsverhältnisses hat es sich die Kammer ein wenig zu einfach gemacht. Das Landgericht Stuttgart begründet das Wettbewerbsverhältnis mit der lapidaren Aussage, dass der WFV beabsichtige, zukünftig die Amateurfußballspiele über das Internet oder auf andere Weise zu verwerten. Es sei insoweit ohne Bedeutung, dass der klagende Verband bisher mit dem Internetportal der Beklagten keine vergleichbaren Produkte anbiete.
Grundsätzlich ist es richtig, dass Mitbewerber im Sinne des
§ 2 Abs. 1, 3 UWG auch Unternehmen sein können, die sich erst anschicken, auf einem bestimmten Markt tätig zu werden und somit nur potenzielle Mitbewerber sind (vgl. BGH
GRUR 2002, 828 (829) - Lottoscheine). Erforderlich ist insofern aber die konkrete Wahrscheinlichkeit eines entsprechenden Marktzutritts. Die bloße Behauptung, man plane eine entsprechende Vermarktung, darf aus meiner Sicht nicht ausreichen. Vielmehr sind gewisse Anforderungen an die Plausibilität zu stellen. Ob der Vortrag des WFV diesen Anforderderungen genügt, kann angesichts des insofern spärlichen Urteils nicht abschließend beurteilt werden.
Ein wirklich elementares Versäumnis des LG Stuttgart ist allerdings das Fehlen jeglicher Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit mit den vom WFV beanspruchten Verwertungsrechten (siehe ähnliche Bedenken auch bei
telemedicus) . Insofern hätte sich die zuständige Kammer an dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Sachen „Hörfunkrechte“ (BGH Urteil vom 08.11.2005,
NJW 2006, 377) orientieren können bzw. müssen. In einem vergleichbaren Fall hatte der BGH entschieden, dass ein Mitveranstalter die Berichterstattung von entsprechender Veranstaltung zwar unter bestimmten Auflagen (hier eine entsprechende Gebühr) stellen , jedoch Dritte nicht grundsätzlich von der Berichterstattung ausschließen könne.
Genauso dies versucht aber WFV. Derzeit hat das Portal keine Möglichkeit mehr, weiterhin entsprechende Ausschnitte von den Fußballspielen zu zeigen und damit das offensichtlich vorhandene Informationsinteresse zu befriedigen.
Es gibt insofern einige gute Argumenten, diese Konstellation als Behinderung bzw. sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung und damit unzulässige Beanspruchung der alleinigen Verwertungsrechte darzustellen. Solche aus
§19 bzw 20 Abs.1 GWB resultierenden, kartellrechtlichen Implikationen wurden von der zuständigen Kammer offensichtlich nicht gesehen.
Nicht ganz zufällig war über auch im Internet diesen Fall immer wieder unter dem Tenor
„Wem gehört der Amateurfussball ?“ berichtet (siehe auch
hier und
hier).
IV. Zusammenfassung
Auf Grundlage der vorgehenden Ausführungen ist höchst fraglich, ob das Urteil des Landgerichts Stuttgart in der jetzigen Form auch in der Berufungsverhandlung Bestand haben wird. Offensichtlich sind die Betreiber das Portal www.hartplatzhelden.de nämlich gegen die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart in Berufung gegangen. Insofern bleibt abzuwarten, wie die nächste Instanz die Angelegenheit beurteilen wird.
Bleibt es allerdings bei dieser Rechtsprechung so hätte dies wohl weitreichende Auswirkungen für alle Videoportale. Sämtliche (Mit-)Organisatoren von Sportveranstaltungen auf allen Ebenen (Kreisklasse bis zur Bundesliga) - aber konsequenterweise auch von sonstigen Veranstaltungen - könnten gegen entsprechende Videos vorgehen, die eben Ausschnitte von der Veranstaltung zeigen und vom Anspruchsgegner oder eben von Dritten – ohne Zustimmung der Organisatoren – hochgeladen worden sind.
Erforderlich ist nach Auffassung des LG Stuttgart (nur), dass der Anspruchssteller das finanzielle Risiko der Veranstaltung trage und die organisatorischen Voraussetzungen schaffe. Auch reine Vorleistungen können insofern schon ausreichen, um eine Veranstaltereigenschaft zu begründen. Dies Rechtsprechung führt bei vielen Veranstaltungen zu einer großen Zahl von Mitorganisatoren und damit möglichen Anspruchsstellern.
Bleibt also abzuwarten, ob das OLG Stuttgart diese Rechtsprechung bestätigt...