zwischen einem Blogger und einem Journalisten wird derzeit auf einigen Blogs die Fragen aufgeworfen, ob die ungefragte Veröffentlichung von E-Mails rechtlich zulässig ist.
finden, befassen sich zum größten Teil mit den Argumenten, die auch im Rahmen der rechtlichen Bewertung von entscheidender Bedeutung sind.
Zur rechtlichen Zulässigkeit der Veröffentlichung von E-Mails kann in der gebotenen Kürze folgendes gesagt werden:
Die zivilrechtliche Zulässigkeit hängt zunächst einmal davon ab, ob es sich um private oder um geschäftliche E-Mails handelt. In wiefern eine E-Mail in den ein oder anderen Bereich fällt, ist allein abhängig vom Inhalt.
1. Private E-Mails
Werden in der jeweiligen E-Mail private Informationen übermittelt, so dürfte die Veröffentlichung entsprechender E-Mails in aller Regel unzulässig sein.
Nach herrschender Rechtsmeinung fallen solche E-Mails in die Intimsphäre des Absenders und sind damit grundsätzlich vor Veröffentlichungen geschützt. Diese Intimsphäre genießt nach höchstrichterlicher Auffassung absoluten Schutz. Auch in der Privatsphäre soll es grundsätzlich dem Betroffenen (und damit seiner Zustimmung) vorbehalten bleiben, welcher Öffentlichkeit er sich in seiner Persönlichkeit darstellt.
2. Geschäftliche E-Mails
Handelt es sich hingegen bei der veröffentlichten E-Mail um eine geschäftliche E-Mail, so ist die Frage, ob diese veröffentlicht werden darf, von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen des Absenders gegenüber denjenigen, der die E-Mail veröffentlicht hat, vorzunehmen.
Während von Seiten des Absenders dessen Persönlichkeitsrecht bzw. dessen Geheimhaltungsinteresse in die Waagschale zu werfen sind, ist Seitens des Einstellers zu Fragen, ob ein überragendes Informationsinteresse der Allgemeinheit begründet werden kann. Seitens der Rechtssprechung werden allerdings auch an dieses allgemeine Informationsinteresse der Öffentlichkeit relativ hohe Anforderungen gestellt.
Daraus ist zu schließen, dass wenn nicht tatsächlich ein überragendes Informationsinteresse der Allgemeinheit begründet werden kann, die Veröffentlichung von E-Mails in aller Regel unzulässig ist. Selbiges gilt – wie oben dargelegt -ohnehin für E-Mails mit privaten Inhalten.
Der Absender hat unter diesen Voraussetzungen in aller Regel ein Unterlassungsanspruch bzw. auch einen entsprechenden zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch.
Wie diese Abwägung ausgeht ist immer eine Frage des Einzelfalls und kann jeweils abhängig von den konkreten Umständen unterschiedlich ausgehen. Ausschlaggebend ist unter anderem wohl auch das Motiv und der Zweck der Veröffentlichung und ob ein vertretbares Verhältnis zwischen dem Zweck der Veröffentlichung und der Beeinträchtigung des Betroffenen besteht.
3. Aktuelles Urteil des LG Köln
Zur Unzulässigkeit einer konkreten Veröffentlichung einer E-Mail kam vor kurzem auch das Landgericht Köln (Urteil vom 28.05.2008 – AZ:
28 O 157/08) in dem festgestellt wurde, dass die Veröffentlichung von E-Mails grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Absenders bzw. der darin genannten Personen verletzt. Eine Veröffentlichung soll nur dann ausnahmsweise erlaubt sein, wenn ein sachlicher Grund besteht. In diesem Zusammenhang ist eine umfassende Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen.
Auch in dem vorgenannten Urteil, kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass vorliegend die Geheimhaltungsinteressen des Absenders überwiegen. Bei der Interessenabwägung hat das Gericht insbesondere für entscheidend gehalten, dass die Veröffentlichung von vertraulichen Schreiben ein schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen, der in seiner Wirkung weit schwerer wiege als die bloße Mitteilung des Inhalts derselben.
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch der Vergleich des Gerichts von E-Mails mit verschlossenen Briefen. Das Gericht führt hierzu aus:
Auch kann nicht davon gesprochen werden, dass der Verfügungskläger mit dem Versenden der streitgegenständlichen E-Mails den heimischen Bereich verlassen und sich in eine allgemeine Sphäre begeben hätte. Davon könnte allenfalls gesprochen werden, wenn der Verfügungskläger an ein nicht abgegrenzten Personenkreis gerichtete E-Mails verfasst und versandt hätte, jedoch nicht im vorliegenden Fall eine an eine Person gerichtete und versanden E-Mail. Diese ist vergleichbar mit einem verschlossenen Brief, der durch das Absenden ebenfalls nicht aus der Geheimnissphäre nicht entlassen wird und bei dem der Absender – anders als etwa im Falle einer offenen versandten Postkarte – auch nicht damit rechnen muss, dass Dritte von seinem Inhalt Kenntnis nehmen. Auf die fehlende Einwilligung zur Veröffentlichung wies der Verfügungskläger darüber hinaus ausdrücklich hin.
Daraus wurde insgesamt geschlossen, dass die konkrete Veröffentlichung rechtswidrig war. Auf Grundlage der Ausführungen des Landgericht Köln, würde die Veröffentlichung von massenhaft versandten Spam-E-Mails aller Voraussicht nach eine andere Argumentation rechtfertigen.
4. Zusammenfassung
Die Veröffentlichung von E-Mails mit privatem Inhalt ist in aller Regel unzulässig. Die Veröffentlichung von E-Mails mit geschäftlichen Inhalten ist nur zulässig, wenn ein überragendes Informationsinteresse der Allgemeinheit das Persönlichkeitsrecht des Absenders bzw. dessen Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
Die Veröffentlichung von E-Mails führt deshalb in aller Regel zu Unterlassungs- bzw. Schadensersatzansprüchen des Absenders.
Eine gänzlich andere Frage als die hier diskutierte, ist der urheberrechtliche Schutz des Inhalts einer Mail. Der jeweilige Inhalt müsste – wie im Urheberrecht üblich – die notwendige Schöpfungshöhe übersteigen. Erst dann stellt sich die Frage, ob ein Zitat aus der E-Mail ausnahmsweise zulässig ist. Selbst wenn aber das Zitatrecht eine Urheberrechtsverstoß unter Umständen ausschließen würde, kann bei Vorliegen der oben stehenden Voraussetzungen immer noch ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das Geheimhaltungsinteresse vorliegen. Das eine schließt das andere also nicht aus...
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Aufgenommen: Aug 15, 20:25
werd ich alle Anwaltsschreiben usw hier einfügen... ... würde ich im eigenen Interesse unterlassen: Persönlichkeitsrechte verletzt oder jedenfalls den Verfasser unkenntlich machen. Grüße
Aufgenommen: Jan 28, 14:52