Vor fast zwei Jahren hatte der sogenannte Düsseldorfer Kreis, als Zusammenkunft der Datenschutzbeauftragten der Länder, beschlossen, dass IP-Adressen als personenbezogene Daten anzusehen sind (weiterführend Entscheidung der Datenschutzbehörden: Nutzung von Google Analytics ohne Zustimmung der Besucher unzulässig. Diese Interpretation führte dazu, dass man davon ausgehen musste, dass Analysewerkzeuge, die IP-Adressen erheben und an den jeweiligen Diensteanbieter weitergeben – wie z.B. der weit verbreitete Dienst Google Analytics – ohne ausdrückliche Einwilligung des „getrackten“ Nutzers rechtswidrig sind (weiterführend Ist die Nutzung von Google Analytics und Co rechtswidrig?).