Verwendung von User Generated Content

User Generated Content ist als integrativer Bestandteil der unter dem Stichwort „Web 2.0“ gehandelten Entwicklungen nach wie vor von grosser Relevanz.

Während das Thema Haftung des Plattformbetreibers für User Generated Content nicht zuletzt aufgrund einiger Gerichtsentscheidungen zwischenzeitlich einigermaßen bekannt ist, findet man im Internet bisher recht wenig zu den rechtlichen Voraussetzungen, die bei einer (Weiter-)verwendung der nutzergenerierten Inhalte durch den Plattformbetreiber zu beachten sind. [mehr lesen]

Der Fall Niggemeier – Haftung des Blogbetreibers für (rechtsverletzende) Kommentare

Der Fall Niggemeier schlägt – nach wie vorhohe Wellen und wird teilweise recht kontovers diskutiert.

Bei der Beurteilung des Falles kommt es auf die bereits öfters schon dargestellten Grundsätze der sogenannten Mitstörerhaftung an.

OFF TOPIC: Animoto – the end of slideshows

Ich habe gestern unter www.animoto.com noch ein nettes Mash-up Tool für Bilder entdeckt, mit dem man bis zu 15 Bilder hochladen und ohne großen Aufwand einen mit Musik unterlegten Film daraus machen kann.

Da habe ich beim Ausprobieren in kürzester Zeit gleich mal einen 30 Sekunden Trailer für unsere Kanzlei gebastelt….

Kostprobe gefällig ?

And the winner is…. „Die Verwendung von User Generated Content“

Die Abstimmung zum 1.rechtzweinull Wunschkonzert ist abgeschlossen. Mit deutlicher Mehrheit (37 %) haben sich die Teilnehmer für „Die Verwendung von User Generated Content“ ausgesprochen.

Wie versprochen, werde ich dieses Thema also in allernächster Zeit noch einmal hier im Blog durchleuchten und juristisch etwas aufarbeiten.

Es geht dabei weniger um die haftungsrechtlichen Probleme, die hier schon öfters angesprochen wurden, sondern vielmehr um die spannende (und bisher im Internet kaum juristisch beleuchtete) Frage, was darf der Plattformbetreiber eigentlich mit den nutzer-generierten Inhalte (einzeln oder aggregiert) alles machen. Dabei interessiert insbesondere welche Regelungen dabei beachtet werden sollten, damit der Betreiber die Inhalte auch wie geplant einsetzen (ggfls auch weitergeben) kann, ohne Abmahnungen oder Regressforderungen zu fürchten. [mehr lesen]

Kommerzielle Verwertung von FLICKR-Bildern

Gerade aus dem Urlaub zurück gekehrt, bin ich über den Werbeblogger bzw. Martin Oetting auf eine interessante Geschichte gestoßen.

Virgin Mobile Australia hat unter den Motto „Are jou with us or what?“ eine Werbekampagne gestartet, bei der verschiedene Bilder von FLICKR verwendet wurden, die unter der Creative Commons CC-by gestellt wurden. Diese Lizenz erlaubt die Bearbeitung des Werkes, sowie die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung. Einzige Bedingung, unter die eine solche Veröffentlichung gestellt wird, ist, dass der Autor/Rechteinhaber in der von ihm selbst festgelegten Weise genannt werden muss. [mehr lesen]