Bereits in 2010 hatten wir in dem Blogbeitrag „Pflicht zur Herausgabe des XING Accounts bei Arbeitsplatzwechsel ?“ einige rechtliche Fragen adressiert, die sich nun in Zeiten wachsender Nutzung und Bedeutung der Sozialen Medien mehr und mehr realisieren.
So hatte das Arbeitsgericht Hamburg in seinem Urteil (Az.: 29 Ga 2/13) kürzlich darüber zu entscheiden, ob ein Softwareunternehmen einer ehemalige Mitarbeiterin aus dem Bereich „IT-Beratung und Projektmanagement“ gerichtlich verbieten kann, bestimmte Daten der Kontakte aus ihrem Xing- Profil für sich oder für Dritte (konkret den neuen Arbeitgeber) zu verwenden. Dabei hatte sich der ehemalige Arbeitgeber auf § 17 Abs.2 Nr.2 UWG (= Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) berufen, wonach es verboten ist, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse unbefugt zu verwerten oder jemandem mitzuteilen.