Mittwoch, 24. Februar 2010
Social Media Marketing & Recht ... Geschrieben von Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht
in Marketing & Recht, Social Media & Recht, Social Media im Unternehmen, Wettbewerbsrecht um
09:00
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Social Media Marketing & Recht – Nutzungsbedingungen begrenzen Werbemöglichkeiten
Im ersten Teil dieser Beitragsreihe zu den rechtlichen Grenzen des Social Media Marketing (SMM) sind die wesentlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen dargestellt worden. Mindestens ebenso wichtig sind allerdings die Nutzungsbedingungen (auch Terms of Service (ToS)) der Plattform auf der Werbemaßnahmen durchgeführt werden sollen.
Den Betreibern von Social Networks steht das sogenannte „virtuelle Hausrecht“ zu, aufgrund dessen diese die „Spielregeln“ festlegen können, was auf der Plattform zulässig und was verboten sein soll. Unter bestimmten Voraussetzungen (Stichwort: Haftung für User Generated Content) können die Plattformbetreiber auch für das verantwortlich gemacht werden, was Dritte auf der Seite einstellen. Insoweit liegt es im höchsteigenen Interesse des jeweiligen Betreibers, die Grenzen der Plattformen klar zu kommunizieren und über die jeweiligen Nutzungsbedingungen auch mit dem jeweils angemeldeten Nutzer rechtsverbindlich zu vereinbaren. Da manche Plattformen in den jeweiligen Geschäftsbedingungen teilweise Werbeverbote aussprechen, wenn nicht eine entsprechende vertragliche Abrede beziehungsweise eine ausdrückliche Zustimmung vorliegt, kann sich eine Werbemaßnahme schon allein aufgrund dieses Verstosses gegen die jeweiligen Nutzungsbedingungen als vertragswidrig darstellen. Weit verbreitet sind auch Verbote in den jeweiligen Nutzungsbedingungen, die die Durchführung von jeder Form Gewinn- und Glückspielen auf der Plattform selbst verbieten. Bisweilen finden sich auch Regelungen, die zulässige und unzulässige Werbeinhalte (z.B. Bewerbung von Alkohol, Tabak, Glückspiel etc.) identifizieren. Da an Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen teilweise gravierende Maßnahmen bis hin zum Ausschluss aus dem Netzwerk geknüpft werden, sollten die jeweiligen Bedingungen – unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der jeweiligen Regeln und/oder einer Abschätzung der Risiken eines Verstoßes – beachtet werden (siehe exemplarisch bei Facebook in Nr. 14 der „Erklärung der Rechte und Pflichten“ ). Nur wer den von Facebook gesteckten Rahmen - bei dem man den Sinn mancher Einzelregelungen sicher hinterfragen kann - kennt, kann einer Sperrung einer Aktion vorsorgen, um auch im Social Web erfolgreiches Marketing zu betreiben. Auch auf den Plattformen wird die Relevanz entsprechender Werberegeln aufgrund wachsenden Wettbewerbs und tendenziell rigiderer staatlicher Vorgaben in Zukunft sicher steigen. "Social Media Marketing & Recht – Nutzungsbedingungen begrenzen Werbemöglichkeiten " vollständig lesen Dienstag, 23. Februar 2010
Offizieller Start der Social Media ... Geschrieben von Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht
in Social Media & Recht, Web 2.0 um
23:34
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Offizieller Start der Social Media Akademie
Am Montag startete das interessante Angebot der „sma – Social Media Akademie“ offiziell, die unter Einbindung einiger namhafter Experten aus der Internet- und Social Mediaszene, im Rahmen eines abgestimmten Lehrplans interaktive Onlinekurse anbietet.
Über inhaltlich aufeinander aufbauenden Webinaren haben die Teilnehmer die Möglichkeit, entweder per Live-Streaming am jeweiligen Kurs teilzunehmen oder bei zeitlicher Verhinderung die verpasste Vorlesung herunterzuladen. Der Vorteil der Live Teilnahme liegt vor allem darin, dass die Teilnehmer direkt per Chat weitergehende Fragen stellen können. Die Pressemeldung führt zur Beschreibung des Angebots weiter aus: Im Rahmen des auf ein Trimester angelegten Lehrgangs der SMA vermitteln ausgewählte Dozenten den Teilnehmern ein solides Grundwissen und konkrete Handlungsanweisungen für den professionellen Einstieg in die sozialen Medien. In acht zwei- bis dreistündigen interaktiven Online-Video-Vorlesungen werden alle wichtigen Themenbereiche der Social Media abgedeckt: von den Grundlagen, über Communityaufbau, PR 2.0, Marketing, Vertrieb und Recht bis zur Strategieentwicklung. Die Lehrplangestaltung wird gemeinsam mit den Dozenten sowie in enger Zusammenarbeit mit dem Fachbeirat bestehend, aus Prof. Dr. Sonja Salmen von der FH Heilbronn und Prof. Dr. Gerald Lembke von der DHBW Mannheim, entwickelt. "Offizieller Start der Social Media Akademie" vollständig lesen Donnerstag, 18. Februar 2010
Social Media Marketing & Recht ... Geschrieben von Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht
in Markenrecht, Marketing & Recht, Praxistipps, Urheberrecht, Werberecht, Wettbewerbsrecht um
09:23
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Social Media Marketing & Recht – Dos and Donts beim Werben im Social Web
Auch die aktuelle Meldung „Dax-Konzerne erreichen zehn Millionen Menschen in sozialen Medien“ in der FAZ Online zeigt, dass das Werben im Social Web immer wichtiger wird. Soziale Netzwerke wie Facebook, StudiVZ & Co eröffnen zahlreiche neue Möglichkeiten, um die eigenen Zielgruppen zu erreichen und im Optimalfall auch in Dialog zu treten. Aber auch Dienste wie Twitter oder die diversen Videoplattformen sind - gerade wenn man die Prognosen der entsprechenden Werbestrategen betrachtet - aus dem Marketing-Mix vieler Unternehmen nicht mehr wegzudenken. Entsprechende Werbemaßnahmen werden gemeinhin unter dem Stichwort Social Media Marketing (SMM) zusammengefasst.
Diese spannenden Möglichkeiten werden jedoch gerade im Internet dadurch konterkariert, dass manche Unternehmen (beziehungsweise die Werbeagenturen) versuchen, die Herkunft der jeweiligen Werbebotschaft zu verschleiern, indem man vermeintlich unabhängige Privatpersonen für sich sprechen lässt, Bewertungsportale oder Internetforen mit "unabhängigen" Eingaben infiltriert. Die Beispiele der Deutschen Bahn, die inszenierte Umfragen bei Youtube einstellen ließ, der etwas unglückliche Fall der „Advertorials“ der Süddeutschen Zeitung oder der Bauernverband, der seine Botschaften durch scheinbar private Nutzer in Internetforen verbreiten ließ , zeigen neben vielen weiteren Fällen deutlich, dass hier ein erstzunehmende Entwicklung stattfindet, die klar der bisher geltenden Pflicht zur Kennzeichnung kommerzieller Information zuwiderläuft. Doch welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind eigentlich beim Werben in den Sozialen Medien zu beachten ? Wer steckt den Rechtsrahmen an dem sich die Werbeagenturen beziehungsweise dann die werbenden Unternehmen zu orientieren haben ? Nachdem ich mich vor einiger Zeit in Beiträgen Neues Marketing - und Werberecht - Aktuelle Änderungen des UWG und deren Auswirkungen beziehungsweise Virales Marketing & Recht – Dos and Donts für rechtssichere Werbung im Web 2.0 mit spezifischen Einzelthemen auseinandergesetzt habe, sollen im nachfolgenden ersten Teil ein paar grundsätzliche Ausführungen dazu gemacht werden, welches (inter-)nationale Recht denn im Einzelfall gilt und welche gesetzlichen Regeln, das heißt vor allem aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten sind, um nicht klar rechtswidrige Kampagnen durchzuführen. Im zweiten Teil "Social Media Marketing & Recht – Nutzungsbedingungen begrenzen Werbemöglichkeiten"wird gezeigt, inwieweit die Vorgaben des Plattformanbieters (also z.B. bei Werbemaßnahmen auf Facebook) zu beachten sind und wie weit auch diese teilweise reichen. Die Rechtmäßigkeit von Werbekonzepten ist nicht zuletzt für die Werbe- und Kreativagenturen von Bedeutung, da diese grundsätzlich für die Rechtskonfomität der für den Kunden konzipierten Werbeaktion haften. Die umfassende und eingehende Kontrolle, ob eine geplante Werbemaßnahme mit dem Recht vereinbar ist, gehört zu den wesentlichen vertraglichen Pflichten einer Werbeagentur gegenüber ihrem Auftraggeber. Die Agentur hat die Werbung grundsätzlich auf ihre Zulässigkeit hin zu überprüfen und den Auftraggeber auf eventuelle Bedenken hinzuweisen. Wettbewerbswidrige Werbung ist ansonsten als mangelhafte Leistung der Agentur anzusehen (OLG Düsseldorf, CR 2004,466). Da in entsprechenden Fällen neben dem Reputationsschaden Regressansprüche des Kunden drohen, die nicht nur auf Rückzahlung des bereits geleisteten Honorars, sondern auch auf Ersatz von Abmahnungs- oder Verfahrenskosten beziehungsweise sogar Kosten für die Neukonzeption und -durchführung der Werbemaßnahme gerichtet sein können, sollten gerade Werbeagenturen den Rechtsrahmen kennen, den es für Werbemaßnahmen- nicht nur, aber auch – im Social Web zu beachten gilt. "Social Media Marketing & Recht – Dos and Donts beim Werben im Social Web " vollständig lesen Montag, 8. Februar 2010
In eigener Sache: Vorträge zum ... Geschrieben von Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht
in Enterprise 2.0 & Recht, Web 2.0 um
11:25
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In eigener Sache: Vorträge zum Social Web, Enterprise 2.0 & Datenschutz
Das Social Web ist - nach wie vor - in aller Munde. Ob es um die Vermarktung bei Facebook & Co geht (sogenanntes Social Media Marketing (SMM)), die Integration der Werkzeuge des Web 2.0 im Unternehmen (sogenanntes Enterprise 2.0), um die Distribution von Inhalten in den Sozialen Medien oder einfach die Nutzung ebendieser - sowohl in den neuen als auch den "alten" Medien wird heiß über diese Themen diskutiert.
Dass bei all diesen Möglichkeiten gerade auch rechtliche Einflüsse eine nicht unerhebliche Rolle spielen, haben zwischenzeitlich viele Unternehmen und Berater erkannt. Ich freue mich, wenn ich bei verschiedenen Gelegenheiten die Möglichkeit bekomme, hier ein wenig für Aufklärung zu sorgen. Leider kursieren im Internet gerade über urheber- oder datenschutzrechtliche Fragen eine Vielzahl von Halbwahrheiten. Deshalb freue ich mich auf all die kommenden Veranstaltungen, die ich in eigener Sache nachfolgend kurz vorstellen möchte und auf die Gelegenheit, vielleicht ein paar Leser dieses Blogs persönlich kennenzulernen. Nächste Termine: 23.02.2010 Vortrag zum Thema "Recht 2.0 – Datenschutz im Internet" auf dem 12. Deutschen Verbändekongress in Düsseldorf 24.02.2010 Vortrag zum Thema "Rechtliche Aspekte beim Einsatz von Twitter, Flickr, Facebook & Co. in Unternehmen" gemeinsam mit Bernhard Jodeleit von der Sympra GmbH bei der Veranstaltung der Medien und Filmgesellschaft Baden-Württemberg (MFG) in Stuttgart 13.-14.04.2010 Vortrag zum Thema "Direktmarketing nach dem neuen Datenschutzrecht" auf der Internetworld in München 23. - 24. 04.2010 Vortrag zum Thema "Enterprise 2.0 & Recht - Regeln für das digitale Miteinander" im Rahmen des Lotus JamCamp auf dem IBM Campus in Ehningen 28.04.2010 (ab 18.00 Uhr) Vortrag zum Thema "Rechtliche Aspekte des Web 2.0" in der VW AutoUni in Wolfsburg Auf Anfrage biete ich entsprechende Vorträge aus meinem Themenportfolio auch für Veranstaltungen oder als Inhouse-Schulungen an. Wenden Sie sich unter der nebenstehenden Kontaktdaten jederzeit gerne an mich. Zum Thema Social Media Guidelines siehe auch: TEIL 1 „Social Media Guidelines & Recht – Warum Unternehmen und Mitarbeiter klare Richtlinien brauchen“ TEIL 2 „Social Media Guidelines & Recht – Kritische Analyse der SAP Social Media Participation Richtlinien“ TEIL 3 "Social Media Guidelines & Recht – Praxishinweise zur Einführung von Richtlinien" Zur Nutzung von Social Media im Intranet (Enterprise 2.0 & Recht) siehe auch: Enterprise 2.0 & Recht – Blogs, Wikis & Social Networks im Intranet (TEIL 1 Datenschutz) Enterprise 2.0 & Recht – Blogs, Wikis & Social Networks im Intranet (TEIL 2 Urheberrecht) Enterprise 2.0 & Recht – Blogs, Wikis & Social Networks im Intranet (TEIL 3 Arbeitsrecht und Zusammenfassung) Freitag, 22. Januar 2010
Twitter & Recht - Stadt Mannheim ... Geschrieben von Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht
in Praxistipps, Social Media & Recht, Social Media im Unternehmen, Twitter & Recht um
08:22
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Twitter & Recht - Stadt Mannheim fordert "ihren" Account heraus
Auch wenn ich seit einiger Zeit Vorträge über rechtliche Risiken im Zusammenhang mit Twitter halte, hätte ich nicht gedacht, dass manche der referierten Themen schon so schnell relevant werden.
Mark Zondler berichtet auf seinem Blog über eine aktuelle Abmahnung der Stadt Mannheim, in der er aufgefordert wird, sein Twitter Account www.twitter.com/Mannheim herauszugeben. Dabei beruft man sich auf Namensrechte aus § 12 BGB und die Gefahr einer wahrscheinlichen Identitätsverwirrung. Als ob ich es vorausgesehen hätte, wird genau dieses Problem der Bezeichnung eines Twitter Accounts mit Städtenamen auf Seite 7 meiner nachfolgend einsehbaren Präsentation, die ich am 13.10.2009 bei der gut besuchten Veranstaltung "Twitter in der Unternehmenskommunikation" der Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg (MFG) gehalten habe, angesprochen. "Twitter & Recht - Stadt Mannheim fordert "ihren" Account heraus" vollständig lesen Donnerstag, 21. Januar 2010
Pflicht zur Herausgabe des XING ... Geschrieben von Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht
in Praxistipps, Social Media & Recht, Social Media Guidelines, Social Media im Unternehmen um
08:12
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Pflicht zur Herausgabe des XING Accounts bei Arbeitsplatzwechsel ?
Seit einiger Zeit beschäftige ich mich aus rechtlicher Perspektive intensiv mit den Auswirkungen des Social Web und den Möglichkeiten für Unternehmen. Zunehmend zeigt sich, dass genau diese Welt des sogenannten Web 2.0 auch und gerade auf das Arbeitsleben immer weitreichendere Auswirkungen hat.
Im ständigen Austausch mit meiner Kollegin Dr. Birte Keppler (Fachanwältin für Arbeitsrecht) stoßen wir vermehrt auf arbeitsrechtliche Themen und Probleme, die bisher wenig reflektiert geschweige denn im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung thematisiert worden sind. Eines davon soll im nachfolgenden Gastbeitrag meiner Kollegin vorgestellt und anhand der derzeitigen Rechtslage diskutiert werden. Es geht um die Frage, ob und inwieweit, Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Plattformen wie XING & Co zur Akquise, Kundenpflege und –verwaltung nutzen, im Falle eines Wechsels des Arbeitsplatzes zur Herausgabe der dort gesammelten Kundendaten oder sogar des gesamten Accounts verpflichtet sind. Eine durchaus relevante Frage, wie ein Gerichtsturteil aus England zeigt, in dem ein ehemaliger Mitarbeiter des Personalvermittlers Hays offensichtlich zur Herausgabe entsprechender Daten verurteilt worden ist. Neben der interessanten Frage, wie diese Problemstellung nach deutschem Recht zu beurteilen wäre, setzt sich meine Kollegin auch damit auseinander, ob das geltende Arbeitsrecht in unserer modernen Arbeitswelt und den Einflüssen des Web 2.0 den Interessen von Arbeitgeber und –nehmer überhaupt noch gerecht wird bzw. wie insoweit Abhilfe geschaffen werden kann. "Pflicht zur Herausgabe des XING Accounts bei Arbeitsplatzwechsel ?" vollständig lesen Dienstag, 29. Dezember 2009
Web 2.0, Social Media & Recht - ... Geschrieben von Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht
in Web 2.0 um
09:45
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Web 2.0, Social Media & Recht - Best of 2009
Kurz vor Jahresende möchte auch ich kurz auf das Jahr 2009 zurückschauen und auf die Artikel aus diesem Jahr, die am meisten abgerufen worden sind.
Die nachfolgende Liste zeigt ganz gut, welche rechtlichen Themen die Internet- und Social Media Szene bewegt haben. Neben dem Dauerthema „User Generated Content“ haben dieses Jahr Twitter, Facebook & Co und der Komplex der Social Media Guidelines starkes Interesse wecken können. Über das Jahr hinweg, kann man beobachten, dass vor allem datenschutzrechtliche Fragen von wachsender Bedeutung sind und auch in der öffentlichen Wahrnehmung immer stärker an Bedeutung gewinnen.. Details ergeben sich aus der nachfolgenden TOP 12 Liste: 1. Rechtiche Probleme beim Verkauf eines Weblogs 2. Facebook ändert seine Terms of Service – Zulässigkeit der nachträglichen Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen 3. Twitter & Recht – Sind Tweets urheberrechtlich geschützt 4. Empfehlungsmarketing im Internet – Tell-A-Friend Funktion nur unter engen Grenzen rechtlich zulässig 5. Die Unternehmergesellschaft (UG) – Geeignete Gesellschaftsform für Startups aus der IT- und Internetbranche "Web 2.0, Social Media & Recht - Best of 2009" vollständig lesen Freitag, 18. Dezember 2009
Rechtliche Probleme beim Verkauf ... Geschrieben von Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht
in Praxistipps, Twitter & Recht, Urheberrecht um
11:49
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Rechtliche Probleme beim Verkauf eines Twitter Accounts
Es ist also wieder so weit... Nachdem Robert Basic, einer der bekanntesten Blogger Deutschlands, im Januar dieses Jahre sein Weblog "Basic Thinking" zu einem Preis von € 46.902 verkauft hat, wird nun sein Twitter Account http://twitter.com/robgreen mit derzeit knapp 5000 Followern zum Verkauf angeboten.
Auch mit dieser Meldung scheint Robert Basic in der deutschen Internetszene wieder einige Aufmerksamkeit erregen zu können. Auch wenn der Wirbel sicher nicht so groß werden wird, wie um den Blogverkauf, der seinerzeit auch die „etablierten“ Print und Fernsehmedien erreicht hat, so lohnt es doch den weiteren Verlauf des Verkaufsprozesses zu beobachten Einmal unabhängig von der Frage, ob ein Twitter Account nicht noch stärker als ein Blog an einer Person „hängt“ , ob es Sinn macht einen hinreichend abonnierten Twitter Account als Kommunikationskanal zu übernehmen bzw. ob der Aufbau und Verkauf von Twitter Accounts eine Einnahmequelle sein kann und undbhängig von entsprechender Kritik an dem Verkauf, handelt es sich in jedem Fall um einen beobachtenswerten Versuch. Nachdem das Blog seinerzeit über E-Bay verkauft worden ist, kann der Twitter Account nun direkt über Robert Basic erworben werden. Aus den „Verkaufsbedingungen“ folgt, dass die Angebote per E-Mail eingereicht werden können. Wie seinerzeit beim Verkauf des Weblogs, ergeben sich aus juristischer Sicht auch beim Verkauf eines Twitterkontos ein paar spannende Fragen. Nachdem auch mein damaliger Beitrag „Rechtliche Probleme beim Verkauf eines Weblogs“ auf einiges Interesse gestoßen ist, möchte ich mich auch diesmal mit den rechtlichen Implikationen beim Verkauf bzw. Kauf eines Twitter Accounts auseinandersetzen. Da in den USA schon verschiedene Twitter Accounts mit teilweise veritablen Followerzahlen (so z.B. @breakingNews mit 1.5 Mio Abonnenten) verkauft worden sind und mit Tweexchange auch schon spezielle Versteigerungsplattformen existieren, ist nicht auszuschließen, dass das Thema auch in Deutschland irgendwann stärker aufkommt. Aus rechtlicher Sicht ist klar, dass es sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer wichtige Punkte gibt, die im Vorfeld als auch beim eigentlichen Verkaufsprozess beachtet werden sollten. Dabei stellen sich zunächst schon ein paar grundsätzliche Fragen: Kann man ein Account bei einer Plattform wie Twitter übertragen ? Ist der Verkauf ohne die Zustimmung des Plattformbetreibers überhaupt wirksam ? Was wird beim Verkauf eines solchen Accounts eigentlich verkauft ? Wie werden die einzelnen Verkaufsobjekte auf den Käufer übertragen ? Haftet der Verkäufer auch nach der Übertragung des Accounts für etwaige Rechtsverletzungen ? Bereits hieran sieht man, dass ein eigentlich trivial erscheinender Verkaufsvorgang aus juristischer Sicht einige Probleme aufwerfen kann. Gerade der zweite Punkt stellt sich beim Verkauf von Accounts bei großen Plattformen als schwierig bis kaum lösbar dar. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zeigt zudem, dass derjenige der ein Acoount (sprich die Login Daten) einem Dritten zur Verfügung stellt, sowohl straf- als auch zivilrechtlich Rechtsverletzungen auf über das Account verantwortlich gemacht werden kann. Betrachtet man die Vielzahl von Plattformen im Web dürfte das Thema "Verkauf von Accounts von Internetplattformen" - unabhängig vom konkreten Anlass - auch in der Zukunft ein Interessantes sein. Gerada da wo (virtuelles) Geld oder andere Werte (wie hier Follower) im Spiel sind (wie z.B. bei EBay, World of Warcraft, Second Life uvm.) können Accounts werthaltige Güter darstellen, an deren Übertragung naturgemäß auch ein wirtschaftliches Interesse entstehen kann. "Rechtliche Probleme beim Verkauf eines Twitter Accounts " vollständig lesen Donnerstag, 17. Dezember 2009
Social Media Guidelines & Recht ... Geschrieben von Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht
in Enterprise 2.0 & Recht, Intranet und Recht, Social Media & Recht, Social Media Guidelines, Social Media im Unternehmen um
09:10
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Social Media Guidelines & Recht – Praxishinweise zur Einführung von Richtlinien (Teil 3)
Es gibt eine Vielzahl von Gründen, die darauf hindeuten, dass das Social Web sich im Jahr 2010 gerade auch auf das Arbeitsleben noch stärker auswirken wird, als es das ohnehin schon tut. Das Internet ist zum selbstverständlichen und allgegenwärtigen Kommunikationsmedium geworden.
Unternehmen, die die Vorteile nicht sehen und versuchen nutzbar zu machen, riskieren Rückstände in der Entwicklung und Nachteile gegenüber dem immer schneller werdenden Wettbewerb. Nachdem sich viele Unternehmen dem Phänomen Sociel Media erst langsam nähern und dieses oft auch (noch) nicht verstehen, kann man gar nicht genug dafür plädieren, dass sich die Unternehmen mit den Möglichkeiten des Sozialen Netzes auseinandersetzen. Wichtig ist dabei, auch die Mitarbeiter an ebendiese Werkzeuge heranzuführen und ihnen die notwendigen Leitplanken zu geben, sich in diesem Medium zu bewegen. Nur so können etwaige Risiken, die ohne Zweifel gerade bei einer unreflektierten Nutzung für Unternehmen und Mitarbeiter bestehen, vermieden werden. Hierfür bieten sich insbesondere sogenannte Social Media Guidelines oder Policies zur Steuerung der Nutzung des Social Web an. In der Beitragsreihe zum Thema „Social Media Guidelines & Recht“ haben ich im ersten Teil die Notwendigkeit solcher Policies aufgezeigt und die wesentlichen Inhalte, die aus meiner Sicht zwingend aufgenommen werden sollten. Im zweiten Teil wurde an einem konkreten Praxisbeispiel gezeigt, welche Probleme mit einer widersprüchlichen Policy auftreten können. Im nun folgenden dritten und letzten Teil sollen die vorgehenden Erkenntnisse zusammengefasst und allgemeine Praxishinweise zur Einführung von Social Media Governance gegeben werden. "Social Media Guidelines & Recht – Praxishinweise zur Einführung von Richtlinien (Teil 3)" vollständig lesen Mittwoch, 16. Dezember 2009
Social Media Guidelines & Recht ... Geschrieben von Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht
in Enterprise 2.0 & Recht, Social Media & Recht, Social Media Guidelines, Social Media im Unternehmen um
09:02
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Social Media Guidelines & Recht – Kritische Analyse der SAP Social Media Participation Richtlinien (Teil 2)
Der Einsatz des sogenannten Social Web im Unternehmen bietet eine ungeahnte Zahl an neuen Ansätzen, das Unternehmen voranzubringen. Gerade im Bereich der sogenannten Wissensarbeit besteht ein enormer Anteil der Arbeit aus Kollaboration. Mit den Werkzeugen des Social Web schaffen Unternehmen die Grundlage, um diese Zusammenarbeit zu erleichtern und so weiter voranzutreiben.
Gleichzeitig schaffen mangelnde Medienkompetenz oder der unreflektierter Umgang mit dem Social Web auch Risiken. Diesbezüglich sind Unternehmen gut beraten, den Mitarbeitern mit Policies zur Nutzung der Sozialen Medien klare Vorgaben aber auch „Leitplanken“ zu geben, was seitens des Arbeitgebers gewünscht wird, aber auch die Grenzen aufzuzeigen. Mit solchen Social Media Guidelines und entsprechender Medienkompetenz können eine Vielzahl von Problemen vermieden werden, die in der Vergangenheit schon mehrfach aus dem gedankenlosen Einsatz von Werkzeugen wie Twitter, der schon bis zur Kündigung und einer Vielzahl anderer Folgen (wie zuletzt im Niedersächsischen Landtag) geführt hat. Das geht so weit, dass einzelne Politiker offensichtlich schon Regeln für die Nutzung von Twitter in die Geschäftsordnung des Bundestages integrieren wollen. Wie bereits im Rahmen des ersten Teilbeitrages „Social Media Guidelines & Recht – Warum Unternehmen und Mitarbeiter klare Richtlinien brauchen“ aufgezeigt, spielt eine Vielzahl von rechtlichen Belangen eine erhebliche Rolle bei der Integration entsprechender Werkzeuge. Damit ist die Konformität vor allen mit arbeitsrechtlichen Anforderungen ein wichtiger Faktor für den Erfolg und die Akzeptanz solcher Richtlinien. Nachdem im oben genannten früheren Beitrag die wesentlichen Inhalte aufgezeigt wurden, die sinnvollerweise in entsprechende Social Media Guidelines aufgenommen werden sollten, möchte ich nachfolgend einige Social Media Guidelines exemplarisch auflisten. Dabei werden insbesondere die kürzlich veröffentlichen Richtlinien von SAP kritisch analysiert werden. Diese enthalten zum einen Inkonsistenzen, die den eigenen Arbeitnehmern eher nicht die gewünschte Hilfestellung geben. Zum anderen führt die Bezugnahme auf das private Kommunikationsverhalten dazu, dass einiges für die Unzulässigkeit dieser Regelungen spricht. Abschließend sollen im dritten Teil der Beitragsreihe im Rahmen einer Zusammenfassung konkrete Praxishinweise gegeben werden, die bei der Erstellung und Integration von Social Media Guidelines beachtet werden sollten. "Social Media Guidelines & Recht – Kritische Analyse der SAP Social Media Participation Richtlinien (Teil 2)" vollständig lesen |
Über den Autor![]() Dr. Carsten Ulbricht ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Diem&Partner in Stuttgart. Er berät Unternehmen rechtlich vor allem zu Themen des Web 2.0, Social Media und Enterprise 2.0. Die Schwerpunkte liegen dabei auf Internetrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Datenschutzrecht, aber auch der Erstellung ent- sprechender AGB bzw. Nutzungsbedingungen und der Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Geschäftsmodells bzw. der jeweiligen Plattform. Kontaktdaten: Tel: +49 (0) 711 228 54 50 Fax: +49 (0) 711 226 55 70 Mail: culbricht(at)diempartner.de Nächste Termine: 23.02.2010 Vortrag zum Thema "Recht 2.0 – Datenschutz im Internet" auf dem 12. Deutschen Verbändekongress in Düsseldorf 24.02.2010 Vortrag zum Thema "Rechtliche Aspekte beim Einsatz von Twitter, Flickr, Facebook & Co. in Unternehmen" gemeinsam mit Bernhard Jodeleit von der Sympra GmbH bei der Veranstaltung der Medien und Filmgesellschaft Baden-Württemberg (MFG) in Stuttgart 13.-14.04.2010 Vortrag zum Thema "Direktmarketing nach dem neuen Datenschutzrecht" auf der Internetworld in München 23. - 24. 04.2010 Vortrag zum Thema "Enterprise 2.0 & Recht" im Rahmen des Lotus JamCamp auf dem IBM Campus in Ehningen 28.04.2010 (ab 18.00 Uhr) Vortrag zum Thema "Rechtliche Aspekte des Web 2.0" in der VW AutoUni in Wolfsburg Auf Anfrage biete ich entsprechende Vorträge aus meinem Themenportfolio auch für Veranstaltungen oder als Inhouse-Schulungen an. Wenden Sie sich jederzeit gerne an mich. Feed abonnieren: Beliebteste BeiträgeRisiken für YouTube, MyVideo & Co und deren Nutzer – Haftung bei Videoplattformen
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