Montag, 9. Januar 2012
Wem gehören Twitter Follower beim ... Geschrieben von Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht
in Arbeitsrecht 2.0, Facebook & Recht, Social Media & Recht, Social Media Guidelines, Social Media im Unternehmen, Twitter & Recht um
09:20
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Wem gehören Twitter Follower beim Arbeitgeberwechsel und was sind die Social Media Kontakte wert – Rechtsstreit in den USA und Einschätzung nach deutschem Recht
Wie auch einige deutsche Internetmedien berichtet haben, läuft in den USA derzeit ein Rechtsstreit, der auf den ersten Blick erstaunen mag. Das Internetportal Phonedog, in dem Mobiltelefone und Smartphones bewertet und besprochen werden, verklagt seinen ehemaligen Mitarbeiter Noah Kravitz auf 340.000 $ Schadenersatz, weil er Twitter Follower seines ehemaligen Accounts www.twitter.com/phonedog_Noah auf seinen privaten Account twitter.com/noahkravitz übertragen haben soll. Phonedog meint, dass der ehemalige Arbeitnehmer die 17.000 Kontakte des ehemals geschäftlichen Account nicht hätte einfach auf seinen privaten Account „mitnehmen“ dürfen und macht – aus Sicht des Unternehmens – eine einfache Rechnung auf: 17.000 Follower mit einem Wert von jeweils 2,50 $ führen für die Zeit von 8 Monaten zu einem Schadenersatzanspruch von 340.000 €.
Phonedog erklärt zum Hintergrund, dass man einiges investiert habe, um die Zahl der Follower und Fans des Unternehmens zu steigern. Man sieht die Schaffung einer entsprechenden Markenwahrnehmung über die Sozialen Medien als erhebliche eigene Leistung an. Darüber hinaus interpretiert man bei Phonedog die Liste der Follower, die nun "mitgenommen" wurde, als eine Art Betriebsgeheimnis ("trade secret"), was nicht einfach hingenommen werden solle. Auch wenn eine entsprechende Schadenersatzklage hier in Deutschland sehr abwegig erscheint, tritt hier doch ein Problem zutage, was viele Unternehmen aber auch Mitarbeiter - trotz der weiter zunehmenden Nutzung der Sozialen Medien - unterschätzen. Wem „gehören“ eigentlich Social Media Kontakte ? Was passiert mit den Social Media Accounts, wenn Mitarbeiter das Unternehmen – vielleicht sogar zum unmittelbaren Wettbewerber - verlassen ? Wie sollen geschäftlich genutzte Accounts übergeben werden ? Alles Fragen, mit denen sich Unternehmen aber auch betroffene Mitarbeiter beschäftigen sollten, um diese interessengerechten Lösungen zuzuführen. 1. Grundlagen in Deutschland Nachdem wir als Kanzlei Unternehmen schon seit 2007 zu den Chancen, aber auch Risiken der Sozialen Medien beraten, haben meine arbeitsrechtliche Kollegin Dr. Birte Keppler und diesen Problemkomplex schon vor einiger Zeit identifiziert und im Januar 2010 mit dem Artikel "Pflicht zur Herausgabe des XING Accounts bei Arbeitsplatzwechsel ?" adressiert. Wie man dort nachlesen kann, hängt das „Eigentum“ an Social Media Konten von den Umständen des Einzelfalles ab. Wichtige Parameter sind dabei: • Wer hat den Account angemeldet ? • Wie ist die Ausgestaltung (auch Nutzungsbedingungen) des jeweiligen Sozialen Netzwerkes ? • Wer bezahlt etwaige Kosten des Accounts ? • Wie ist der Accountname (z.B. Firmenname enthalten) ? • Auf welche Email-Anschrift wurde der Account angemeldet? • Wird der Account schwerpunktmässig privat oder geschäftlich genutzt ? "Wem gehören Twitter Follower beim Arbeitgeberwechsel und was sind die Social Media Kontakte wert – Rechtsstreit in den USA und Einschätzung nach deutschem Recht" vollständig lesen Mittwoch, 14. Dezember 2011
Social Media & Recht – Best of ... Geschrieben von Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht
in Enterprise 2.0 & Recht, Praxistipps, Social Media & Recht, Social Media Guidelines, Social Media im Unternehmen, Web 2.0 um
09:00
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Social Media & Recht – Best of 2011 und Ausblick
Das Digitaljahr 2011 war im Hinblick auf die Sozialen Medien - gerade in der zweiten Jahreshälfte - eine erste Zeit der Konsolidierung. Auch wenn das Thema Social Media und die jeweiligen Möglichkeiten weiterhin vielerorts stark überzeichnet dargestellt werden, scheint bei einigen Unternehmen ein erster Prozess der Erkenntnis eingetreten zu sein. Langsam aber sicher versuchen Unternehmen sich unter Zugrundelegung einer Strategie, einer klaren Zielsetzung und vor allem einer entsprechenden Nachhaltigkeit den Chancen in den Sozialen Medien zu nähern. Dabei wurde und wird versucht, den offensichtlichen Wissenslücken mit Fortbildungsmaßnahmen, mit der Unterstützung entsprechender Berater und/oder der Einstellung von Social Media Verantwortlichen entgegenzuwirken.
Zu einem integrativer und essentiellen Bestandteil der Fortbildung, bei der ich verschiedentlich mitwirken kann, gehört der rechtliche Bereich. Social Media versetzt alle Internetnutzer bekanntermaßen in die Lage, eigene Inhalte und Informationen im Internet zu veröffentlichen und zu verbreiten. Da viele dieser Nutzer oftmals keinerlei bzw. teilweise auch falsche Kenntnisse über die rechtlichen Rahmenbedingungen solcher Publikationen haben, sind Verstöße gegen geltendes Recht an der Tagesordnung. So sind z.B. Urheberrechtsverletzungen durch den Upload von Videos, an denen keine entsprechenden Nutzungsrechte bestehen, ebenso häufig wie die Verletzung des Rechts am eigenen Bild, des Wettbewerbsrecht, fremder Persönlichkeits-, Datenschutz- oder Markenrechte. Auch wenn einige rechtliche Rahmenbedingungen gerade im Hinblick auf die Möglichkeiten des Internet dringender Reformen bedürfen, sind aktuell natürlich dennoch die geltenden gesetzlichen Grundlagen zu berücksichtigen. Deshalb sollten Unternehmen, die eigenen Aktivitäten bei Facebook, Youtube & Co beginnen, zumindest zentrale rechtlichen Grenzen und Risiken kennen und bei der Planung und/oder Durchführung von Social Media Maßnahmen miteinbeziehen. Auch deutsche Unternehmen haben deshalb erkannt, dass die Einführung von Leitplanken und die Schaffung der notwendigen Medienkompetenz wichtige Voraussetzungen sind, um Interessen des Unternehmens aber auch die Mitarbeiter vor eigenen Fehlern zu schützen. Zahlreiche Unternehmen haben in diesem Zusammenhang sogenannte Social Media Guidelines oder eine Social Media Policy eingeführt, bei denen einige aber die (arbeits-)rechtlichen Implikationen (vgl. hier und hier) unterschätzen und sich allein mit kommunikativen Aspekten auseinandersetzen (weiterführend auch Social Media Richtlinien – (Rechtliche) Leitplanken schaffen Medienkompetenz). Mit Blick in die USA lässt sich prognostizieren, dass – neben den ersten arbeitsrechtlichen Gerichtsverfahren, die auch in Deutschland bereits Social Media zum Gegenstand hatten – in 2012 arbeitsrechtliche Fragestellugen zum Umgang mit den Sozialen Medien im Arbeitsumfeld zunehmen werden. Spannend wird zudem der weitere Verlauf der datenschutzrechtlichen Auseinandersetzung mit Facebook und um die Social Plugins, wie den Facebook Like oder den Google Plus Button, sein. Die Datenschutzbeörden haben mit dem Beschluss vom 8.12.2011 ein klares Statement zu der (Un-)zulässigkeit entsprechender Werkzeuge gegeben, wenn deren Wirkweise den Besuchern der eigenen Webseite nicht hinreichend klar kommuniziert werden kann bzw. nicht deren unter Umständen notwendige Zustimmung zur konkreten Datenverarbeitung eingeholt werden kann. Diesbezüglich ist zu hoffen, dass auch Anbieter wie Facebook sich „bewegen“ und (wie seinerzeit Google bei Google Analytics) bemühen, technische Wege zu finden, die einen datenschutzkonformen Einsatz ermöglichen. Forderungen an Facebook & Co nach mehr Transparenz sind aus meiner Sicht in diesem Zusammenhang mehr als berechtigt. Neben der fortgesetzten Einführung von Social Media Guidelines, den angedeuteten datenschutzrechtlichen Fragen, wird aus rechtlicher Sicht weiterhin das Thema „Haftung von Plattformbetreibern für nutzergenerierte Inhalte“ eine nicht unerhebliche Relevanz behalten. Schließlich wird nach meiner Einschätzung in 2012 noch stärker diskutiert werden, wann und unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen fremde Inhalte und Informationen erhoben, ausgewertet und in aggregierter Form im Rahmen eines eigenen Services mit eigenen Nutzwerten veröffentlicht und/oder angeboten werden können und dürfen (vgl. Datenaggregation & Recht - Wann ist das Auslesen und die Veröffentlichung fremder Daten zulässig ?). Auch in 2012 werde ich mich also mit diesen Themen auseinandersetzen und versuchen, in diesem Blog nicht nur die aktuelle Rechtsprechung im Bereich Internet und Social Media vorzustellen, sondern auch solche neuen Fragen aufzugreifen. In diesem Jahr habe ich hier auf diesem Blog 23 Artikel zum Themenkreis „Web 2.0, Social Media & Recht“ veröffentlicht. Als kleinen Rückblick möchte ich nachfolgend noch einmal die 12 Artikel in der entsprechenden Reihenfolge auflisten, die in diesem Jahr den meisten Zuspruch (sprich Klicks) erhalten haben. 1. Facebook & Datenschutz - Erste Abmahnungen wegen Einbindung des Facebook Like-Buttons 2. Rechtliche Bewertung der Sache Euroweb vs. Nerdcore - Domain wurde gepfändet 3. Daimler AG gegen Beleidigungen auf Facebook - Unternehmensstrategien zwischen unzulässiger Rufschädigung und zulässiger Meinungsäußerung 4. Gefährliches Teilen ? – Haftungsrisiken beim Sharing über Facebook, Google Plus & Co (Teil 1 Urheberrecht) "Social Media & Recht – Best of 2011 und Ausblick " vollständig lesen Freitag, 9. Dezember 2011
Zusammenschluss der deutschen ... Geschrieben von Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht
in Aktuelle Entscheidungen im Überblick, Bewertungsportale & Recht, Datenschutz, Facebook & Recht, Praxistipps, Social Media & Recht, Social Media im Unternehmen, Web 2.0 um
11:48
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Zusammenschluss der deutschen Datenschutzbehörden zur (Un-)zulässigkeit des Facebook Like Buttons und anderer Social Plugins
Im sogenannten "Düsseldorfer Kreis" kommen die obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz regelmässig zusammen und besprechen bzw. beschließen gemeinsame Linien bezüglich datenschutzrechtlicher Themen.
Vom gestrigen Tag stammt ein aktueller Beschluss, der sich nicht nur mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen für Soziale Netzwerke auseinandersetzt, sondern auch bezüglich der (Un-)zulässigkeit der Einbindung von sogenannten Social Plugins, wie dem Facebook Like Button Stellung bezieht. I. Feststellungen des Beschlusses Der nachfolgende Auszug aus dem Beschluss stellt dazu fest (Hervorhebungen von mir): Betreiber von sozialen Netzwerken müssen insbesondere folgende Rechtmäßigkeitsanforderungen beachten, wenn sie in Deutschland aktiv sind: Quelle: Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich vom 8. Dezember 2011 zum Datenschutz in sozialen Netzwerken II. Bewertung und Folgen des Beschlusses Die Ausführungen zur Einbindung von Social Plugins sind eine konsequente Fortsetzung der Rechtsauffassung der Datenschutzbehörden aus Schleswig Holstein, die vor kurzem einigen Wirbel ausgelöst haben. Der Beschluss deutet - wie schon prognostiziert - darauf hin, dass sich die Datenschutzbehörden der anderen Länder der Einschätzung des ULD zur (Un-)zulässigkeit der Einbindung von Social Plugins anschließen. "Zusammenschluss der deutschen Datenschutzbehörden zur (Un-)zulässigkeit des Facebook Like Buttons und anderer Social Plugins" vollständig lesen Mittwoch, 16. November 2011
Gefährliches Teilen ? – ... Geschrieben von Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht
in Facebook & Recht, Social Media & Recht, Social Media im Unternehmen, Twitter & Recht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht um
09:30
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Gefährliches Teilen ? – Haftungsrisiken beim Sharing über Facebook, Google Plus & Co (Teil 2 Persönlichkeitsrecht & Wettbewerbsrecht)
Nachdem im ersten Teil dieser Beitragsreihe die urheberrechtlichen Fragestellungen erläutert worden sind, soll nachfolgend dargestellt werden, inwieweit den Nutzer, der einen Inhalte über die zahlreichen „Sharing-Funktionen“ wie Facebook, Google Plus & Co teilt, eine rechtliche Verantwortlichkeit für die jeweiligen geteilten Aussagen selbst treffen kann.
Auch insofern ist der breiten Öffentlichkeit kaum bekannt, dass mit dem Teilen fremder Aussagen (z.B. bei Beleidigungen) unter bestimmten Voraussetzungen auch für den Teilenden das Risiko einer rechtlichen Verantwortlickeit einhergehen kann, wenn die ursprüngliche Aussage selbst Rechte Dritter verletzten. Bei nüchterner Betrachtung ist es zunächst einmal auch grundsätzlich nachvollziehbar, dass z.B. mit der Weiterverbreitung unwahrer, rufschädigender Äußerungen auch der (Ruf-)schaden grösser wird. Insoweit kann sich der „teilende“ Nutzer allein mit dem Hinweis, die Aussage käme ja nicht von ihm, nicht gänzlich aus der Verantwortung flüchten. Die Frage der sogenannten Verbreiterhaftung ist im Bereich der „alten Medien“ nichts Neues, weshalb diesbezüglich einiges an Rechtsprechung existiert (vgl. BGH Urteil vom 6. 4. 1976, BGHZ 66,182 (190 f.)). Es ist nur logisch, dass sich diese Frage in den Sozialen Medien, in denen eben nun jeder Internetnutzer in der Lage ist, eigene Inhalte zu publizieren und eben auch fremde Inhalte zu „sharen“, fortsetzt. Insoweit ist für jeden Nutzer von Social Media nun relevant geworden, wann ihn durch das Teilen von Inhalten auch eine rechtliche Verantwortlichkeit für die fremden Aussagen treffen kann. I. Grundsätze der Linkhaftung Die Gerichte werden bei entsprechenden Fragen derzeit wohl die Grundsätze der Linkhaftung zugrunde legen. Trotz offensichtlichem Regelungsbedarf wurde bei der Einführung des Telemediengesetzes (TMG) keine gesetzliche Regelung zur Frage der Haftung für Links aufgenommen. Demgemäß sind die Grundsätze heranzuziehen, die im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung von einzelnen Gerichten entwickelt worden sind. Die Gerichte gehen bei Links auf fremde Inhalte, davon aus, dass auch der Linksetzende zur Unterlassung verpflichtet werden kann, wenn er sich die fremde Aussage „zu eigen“ gemacht hat. Entscheidend ist also, in welchem Kontext der Linksetzende den Link gestellt hat. Wer beispielweise bei Facebook einen Inhalt teilt und mit einem Kommentar wie „Schaut mal hier, wie interessant“ versieht, kann wegen eines „Zu-Eigenmachens“ gegebenenfalls selbst in Anspruch genommen werden, wenn der verlinkte Inhalt Rechte Dritter verletzt (vgl. auch LG Frankfurt Az. 3-08 O 46/10 bzw. Linkhaftung bei Twitter) Umgekehrt wird man eine Verantwortlichkeit für denselben Link verneinen müssen, wenn sich der teilende Nutzer durch seinen eigenen Kommentar zum geteilten Inhalt von diesem distanziert. Der Kommentar „Schaut mal hier, wie abwegig“, wird in der Regel aus einem Haftungsrisiko herausführen. "Gefährliches Teilen ? – Haftungsrisiken beim Sharing über Facebook, Google Plus & Co (Teil 2 Persönlichkeitsrecht & Wettbewerbsrecht) " vollständig lesen Montag, 14. November 2011
Gefährliches Teilen ? – ... Geschrieben von Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht
in Facebook & Recht, Social Media & Recht, Social Media im Unternehmen, Urheberrecht um
09:15
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Gefährliches Teilen ? – Haftungsrisiken beim Sharing über Facebook, Google Plus & Co (Teil 1 Urheberrecht)
Ein aktueller Fall eines im Internet nicht ganz unbekannten Mandanten (mehr dazu im Beitrag am Mittwoch) zeigt wieder einmal sehr deutlich, dass zahlreiche rechtliche Grundsätze nicht (mehr) zu der Welt der Sozialen Medien passen bzw. einige Problemstellungen nicht wirklich interessengerecht lösen . Hinzu kommt, dass sehr vielen Nutzern von Plattformen wie Facebook, Google Plus & Co die entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen gänzlich unbekannt sind und – nach wie vor – auch viele falsche Interpretationen kursieren.
Auch wenn hinsichtlich der Haftungsrisiken beim Thema „Weiterverbreiten von Inhalten“, also dem sogenannten „Sharing“, rechtlich einiges noch nicht abschließend geklärt ist, lassen sich mit der entsprechenden Sachkenntnis doch einige rechtliche Probleme vermeiden. Tatsächlich stellen sich im Hinblick auf das weit verbreitete Sharing von Inhalten einige urheberrechtliche Fragen, wenn man fremde Inhalte (z.B. Fotos) auf Facebook ohne Zustimmung des Urhebers teilt. Problematisch kann auch das Weiterverbreiten von rechtsverletzenden Aussagen sein. Der nachfolgende Beitrag soll deshalb darüber aufklären, inwieweit ein Nutzer für das „Sharen“ fremder Inhalte haftbar gemacht werden kann und wie entsprechende Risiken reduziert werden können. I. Haftungsrisiken beim Sharing von Inhalten über Facebook, Google Plus & Co ? Plattformen wie Facebook oder Google Plus sind dafür angelegt, interessante Inhalte anderer Webseiten oder Blogs einfach und ohne weitergehende technologische Hürden an den begrenzten Kreis eigener Kontakte („Freunde“) oder öffentlich weiterzugeben. Oft genügt ein Klick um fremde Texte, Bilder und Videos zu teilen. Was bei dieser praktischen „Sharing“ Funktion oft nicht bedacht wird, ist die rechtliche Perspektive. Ein zentraler Aspekt, der auf Grundlage der aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen zu Haftungsrisiken führen kann, ist die urheberrechtliche Fragestellung, ob der jeweilige Inhalt - problematisch vor allem bei Bildern und/oder Videos – überhaupt an anderer Stelle veröffentlicht werden dürfen. Dienste wie Facebook oder Google Plus übernehmen bei Empfehlung einer interessanten Webseite in der Regel auch Bilder oder Videos – oft in Form von Miniaturansichten (sogenannte „Thumbnails“). Wie der nachfolgende Beitrag zeigt, ist dies auf Grundlage der herrschenden Rechtsprechung in Deutschland - jedenfalls bei Bildern und Videos - urheberrechtlich durchaus problembehaftet. "Gefährliches Teilen ? – Haftungsrisiken beim Sharing über Facebook, Google Plus & Co (Teil 1 Urheberrecht) " vollständig lesen Donnerstag, 27. Oktober 2011
LG Aschaffenburg bestätigt ... Geschrieben von Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht
in Blogs & Recht, Social Media & Recht, Social Media im Unternehmen, Wettbewerbsrecht um
12:10
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LG Aschaffenburg bestätigt Impressumspflicht bei geschäftsmäßig genutzten Facebookprofilen
Das LG Aschaffenburg (AZ. 2 HK O 54/11) hatte in einer gerichtlichen Auseinandersetzung zweier Wettbewerber die Frage zu entscheiden, ob auch in einem geschäftsmäßig genutzten Facebookprofil ein leicht erkennbares und unmittelbar erreichbares Impressum vorgehalten werden muss.
Dass diese Frage irgendwann auftritt und auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führt, war eigentlich zu erwarten. Deshalb empfehle ich meinen Mandanten und auf Vorträgen schon seit Jahren diesbezüglich einfach auf „Nummer Sicher“ zu gehen und auch bei Facebook, Youtube & Co die notwendigen Pflichtangaben entsprechend vorzuhalten. Und tatsächlich hat nun das LG Aschaffenburg in seinem Schlussurteil vom 19.08.2011 (Az. 2 HK O 54/11) – nicht ganz überraschend – entschieden, dass auch Nutzer von Social Media Accounts eine eigene Anbieterkennzeichnung vorhalten müssen. 1. Das Urteil des LG Aschaffenburg Die Beklagte hatte in einem zu Marketingzwecken genutzten Facebook Account nur Angaben zu Anschrift und Telefonnummer angegeben. Desweiteren fand sich unter der Rubrik „Info“ ein Link af die eigene Internetseite. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen § 5 TMG, der eben vorsieht, dass ganz spezifische Informationen (die sogenannten Pflichtangaben) auch auf der Facebook Seite leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar vorgehalten werden müssten. "LG Aschaffenburg bestätigt Impressumspflicht bei geschäftsmäßig genutzten Facebookprofilen" vollständig lesen Montag, 17. Oktober 2011
Gefälschte Fans bei Weleda ? – ... Geschrieben von Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht
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09:15
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Gefälschte Fans bei Weleda ? – Rechtliche Bewertung falscher Profile in Sozialen Netzwerken
Ende letzter Woche rumorte eine Geschichte um die Facebook Fanpage von Weleda durch Teile der deutschsprachigen Internetlandschaft. Auf dem Blog www.dialogtexte.com hat Susanne Popp aufgrund eines konkreten Verdachtes eine Vielzahl von Recherchen angestellt, die sie zu dem Ergebnis kommen lassen, dass zahlreiche der „Kundenprofile“ auf der Weleda Fanpage reine Fakes sind.
In dem nachfolgenden Artikel „Chronologie – der Stich ins Wespennest bei Weleda“ beschreibt Susanne Popp, welche Reaktionen auf ihre Berichtserstattung im Blog bzw. Ansprache des Themas auf der Weleda Fanpage erfolgt sind. Auch wenn tatsächlich einige der dortigen Kundenprofile zumindest Auffälligkeiten aufweisen, ist es – wie so oft in entsprechenden Fällen – sehr schwer, entsprechende Vorwürfe „beweissicher“ festzustellen. Soweit im „Fall Weleda“ keine weitergehenden Erkenntnisse den Verdacht erhärten, wird man die Vorwürfe als reine Spekulation ansehen müssen. Unabhängig vom vorliegenden Fall ist allerdings festzuhalten, dass Profile bei Facebook & Co, die private Kommunikation vortäuschen, tatsächlich aber von dem Unternehmen oder der Agentur „aufgesetzt“ oder eingekauft worden sind, stets rechtswidrig sind. Die sozialen Medien bieten wegen der Möglichkeit der anonymen oder pseudonymen Nutzung natürlich einen guten „Nährboden“ für dieses auch als „Astroturfing“ bezeichnete Phänomen. Tatsächlich erkennen deshalb einige Unternehmen und Agenturen entsprechende Mißbrauchsmöglichkeiten in und über die Sozialen Medien. Entsprechende Profile oder gefälschte Kundenbewertungen sind schnell aufgesetzt. Es ist in der Branche ein offenes Geheimnis und bereits berichtet worden, dass einige Agenturen – teils mit Wissen der Kunden, teils ohne – entsprechende Maßnahmen einsetzen, um die Social Media Aktivitäten „nach außen erkennbar“ zu einem Erfolg werden zu lassen. Diese Entwicklung schadet nicht nur der Authentizität der Kommunikation in den sozialen Medien allgemein, sondern auch der Glaubwürdigkeit von Kundenaussagen auf Bewertungsplattformen und in den diversen sozialen Netzwerken. Insoweit ist es nicht nur richtig, wenn in zahlreichen Jurisdiktionen solch verschleierte Werbung verboten ist, sondern erforderlich, dass Unternehmen bzw. die Wettbewerbszentralen entsprechenden Auswüchsen Einhalt gebieten. Der nachfolgende Beitrag skizziert, woraus die Wettbewerbswidrigkeit entsprechender Gestaltungen folgt, welche Ansprüche sich daraus ergeben und warum Agenturen bei der Empfehlung oder Durchführung entsprechender Maßnahmen ein nicht unerhebliches Risiko eingehen. "Gefälschte Fans bei Weleda ? – Rechtliche Bewertung falscher Profile in Sozialen Netzwerken" vollständig lesen Freitag, 16. September 2011
Datenschutzkonforme Nutzung von ... Geschrieben von Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht
in Aktuelle Entscheidungen im Überblick, Blogs & Recht, Datenschutz, Facebook & Recht, Social CRM & Recht um
09:00
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Datenschutzkonforme Nutzung von Google Analytics nun (auch nach Auffassung der Datenschutzbehörden) möglich und die Erkenntnisse für den Facebook Like Button
Vor fast zwei Jahren hatte der sogenannte Düsseldorfer Kreis, als Zusammenkunft der Datenschutzbeauftragten der Länder, beschlossen, dass IP-Adressen als personenbezogene Daten anzusehen sind (weiterführend Entscheidung der Datenschutzbehörden: Nutzung von Google Analytics ohne Zustimmung der Besucher unzulässig. Diese Interpretation führte dazu, dass man davon ausgehen musste, dass Analysewerkzeuge, die IP-Adressen erheben und an den jeweiligen Diensteanbieter weitergeben – wie z.B. der weit verbreitete Dienst Google Analytics - ohne ausdrückliche Einwilligung des „getrackten“ Nutzers rechtswidrig sind (weiterführend Ist die Nutzung von Google Analytics und Co rechtswidrig?).
Nachdem diese Entscheidung viele Webseitenbetreiber verunsichert hatte , war seitens Google zunächst eine Variante von Google Analytics angeboten worden, bei der eine Anonymisierungsfunktion den Personenbezug der IP-Adresse beseitigte. Zusätzlich war seitens der Datenschutzbehörden jedoch unter Bezugnahme auf § 15 Abs.3 TMG die Möglichkeit gefordert worden, der Reichweitenmessung durch Google Analytics durch eine Opt-Out Funktionalität zu widersprechen. Überdies sei die Verwendung von Google Analytics als Auftragsdatenverarbeitung anzusehen, die nach deutschem Recht zwingend den Abschluss eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrages mit den nach § 11 BDSG vorgeschriebenen Inhalten erfordere. Nach der gestrigen Meldung haben sich Google und der Hamburger Datenschutzbeauftragte über eine datenschutzkonforme Verwendung von Google Analytics geeinigt. Die simple Meldung „Google Analytics nun verwendbar“ greift jedoch ein bißchen zu kurz, weil eine datenschutzkonforme Verwendung nach dem Verständnis der deutschen Datenschutzbehörden an die nachfolgend erläuterten, spezifische Voraussetzungen geknüpft ist. "Datenschutzkonforme Nutzung von Google Analytics nun (auch nach Auffassung der Datenschutzbehörden) möglich und die Erkenntnisse für den Facebook Like Button" vollständig lesen Freitag, 19. August 2011
Datenschutzbehörden (ULD) halten ... Geschrieben von Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht
in Aktuelle Entscheidungen im Überblick, Datenschutz, Facebook & Recht, Forenbetreiber, Social Media & Recht um
11:57
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Datenschutzbehörden (ULD) halten Facebook Plugins für datenschutzwidrig - Unterlassungsverfügungen und Bussgeld möglich
Jetzt ist es also passiert... Wie ich gerade über netzpolitik.org lese, warnt das Unabhängige Datenschutzzentrum Schleswig Holstein (ULD) Webseitenbetreiber in seiner aktuellen Pressemitteilung ausdrücklich vor Social Plugins von Facebook & Co, weil diese gegen das Telemediengesetz (TMG) und gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. das Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG SH) verstoßen.
Webseitenbetreiber, die diesen Dienst eingebunden haben, werden ausdrücklich aufgefordert, die Weitergabe der Daten ihrer Nutzer an Facebook in die USA einzustellen, indem sie die entsprechenden Dienste deaktivieren. Bis Ende September 2011 räumen die Datenschützer in Schleswig-Holstein noch Schonfrist ein, danach können Unterlassungsverfügungen und Bussgelder drohen. Wie die nachfolgende datenschutzrechtliche Einschätzung (die ich bereits in einem älteren Beitrag dargestellt hatte) zeigt, war dieser Schritt - früher oder später - zu erwarten. Auch wenn man über eine Abmahnfähigkeit der Einbindung durch Wettbewerber möglicherweise noch diskutieren kann, ist aufgrund der aktuellen Warnung der Datenschutzbehörden von der Einbindung entsprechender Social Plugins abzuraten, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen nicht eingehalten werden können. Auch wenn das Unabhängige Datenschutzzentrum Schleswig Holstein zunächst nur für Schleswig Holstein zuständig ist, halte ich es für durchaus wahrscheinlich, dass sich andere Landesdatenschutzbehörden der Auffassung des ULD anschließen. "Datenschutzbehörden (ULD) halten Facebook Plugins für datenschutzwidrig - Unterlassungsverfügungen und Bussgeld möglich" vollständig lesen Donnerstag, 11. August 2011
Apple vs. Samsung - Rechtliche ... Geschrieben von Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht
in Aktuelle Entscheidungen im Überblick, Aktuelle Rechtsprechung um
09:00
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Apple vs. Samsung - Rechtliche Einschätzung zum gerichtlichen Vertriebsverbot
Das LG Düsseldorf hat der Firma Samsung (koreanische Muttergesellschaft und deutsche Vertriebstochtergesellschaft) auf einen entsprechenden Antrag der Apple Inc wegen unzulässiger Nachahmung des Designs des iPad im Wege einer einstweiligen Verfügung verboten, den Tablet PC Galaxy Tab 10.1 in der Europäischen Union (bis auf die Niederlande) zu vertreiben.
Diese gerichtliche Entscheidung, die von einigen Medien aufgegriffen worden ist, hat einiges an Unverständnis ausgelöst. Teilweise wird es als absurd angesehen, dass Apple gerichtlich so das vermeintliche Monopol auf entsprechend gestaltete Tablet PC eingeräumt wird. Aus juristischer Sicht lohnt ein differenzierterer Blick: Der Unterlassungsanspruch von Apple gründet primär auf einem sogenannten Gemeinschaftsgeschmacksmuster, welches beim Harmonisierungsamt für den europäischen Binnenmarkt (HABM) eingetragen ist. Auf einen entsprechenden Antrag können bestimmte Designs für die gesamte Europäische Union geschützt werden. Konkret geht es um das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 000181607-0001, welches seit 2004 zugunsten von Apple eingetragen ist. Das konkret geschützte Design folgt aus der Eintragungsurkunde. Dieses Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist bisher offensichtlich von keinem Wettbewerber (bzw. zumindest nicht mit Erfolg) angegriffen worden. Insoweit durften die Düsseldorfer Richter erst einmal von der Bestandskraft dieses gewerblichen Schutzrechts ausgehen. Tatsächlich handelt es sich bei einem solchen einstweiligen Verfügungsverfahren wegen solcher Schutzrechte um keinen ungewöhnlichen Vorgang. "Apple vs. Samsung - Rechtliche Einschätzung zum gerichtlichen Vertriebsverbot" vollständig lesen |
SucheÜber den Autor![]() Dr. Carsten Ulbricht ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Diem & Partner in Stuttgart. Er berät rechtlich zu allen Themen des Internet, insbesondere Social Media, E-Commerce und Enterprise 2.0. Die Schwerpunkte liegen dabei auf Internetrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Datenschutzrecht, aber auch der Erstellung entsprechender AGB bzw. Nutzungsbedingungen und der Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Geschäftsmodells bzw. der jeweiligen Plattform. Kontaktdaten: Tel: +49 (0) 711 228 54 50 Fax: +49 (0) 711 226 55 70 Mail: culbricht(at)diempartner.de IMPRESSUM Nächste Termine: 31.08.2011 Workshop zum Thema "Social Media & Recht - Chancen und Risiken im Web 2.0" auf dem Social Media Kongress des managementform/Verlagsgruppe Handelsblatt in Frankfurt 15.09.2011 Vortrag beim Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zum Thema "Herausforderung Recht 2.0 – Umgang mit den Sozialen Medien" auf der 25. Informationsveranstaltung mit Richtern des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Bundessozialgerichts (BSG) der Deutschen Gesellschaft für Personalführung (DGFP) 22.09.2011 Workshop zum Thema "Social Media Marketing & Recht" in Köln im Rahmen des Lehrgang "Zertifizierter Social Media Marketing Manager des Euroforum Verlages 07.12.2011 Ganztagesworkshop "'Recht im Web 2.0 – Urheberrecht, Datenschutz & Co. im „Mitmachweb'" bei der Medien und Filmgesellschaft Baden-Württemberg (MFG) in Stuttgart Auf Anfrage biete ich entsprechende Vorträge aus meinem Themenportfolio auch für Veranstaltungen oder als Inhouse-Schulungen an. Wenden Sie sich jederzeit gerne an mich. Feed abonnieren: Beliebteste BeiträgeRisiken für YouTube, MyVideo & Co und deren Nutzer – Haftung bei Videoplattformen
(70433) Haftung für Video Embedding bei youtube, myvideo & Co(49382) Ist die Nutzung von Google Analytics und Co rechtswidrig?(44831) Facebook ändert seine Terms of Service – Zulässigkeit der nachträglichen Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)(42239) Rechtliche Probleme beim Verkauf eines Blogs (Weblogs & Recht)(37766) KategorienLinklisteBlog abonnierenImpressumDiese Seite wird herausgegeben und betrieben von RA Dr. Carsten Ulbricht Hölderlinplatz 5 70193 Stuttgart Tel: +49 (0) 711 228 54 50 Fax: +49 (0) 711 226 55 70 Mail: culbricht(at)diempartner.de Alle Inhalte dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen Information. Es handelt sich hierbei um keine Rechtsberatung. Weder durch das Lesen noch den Download noch durch sonstige Nutzungsformen der hier gegebenen Informationen kommt ein Mandatsverhältnis zustande. Dies gilt ebenso für die Übersendung einer eMail. RA Dr. Ulbricht ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer für den OLG-Bezirk Stuttgart (www.rak-stuttgart.de) Es gelten folgende Gebühren- und Berufsordnungen: BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung BORA - Berufsordnung für Rechtsanwälte Fachanwaltsordnung RVG - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
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