Mittwoch, 28. März 2012
Social Media & Recht – ... Geschrieben von Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht
in Facebook & Recht, Social Media & Recht, Social Media Guidelines um
09:33
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Social Media & Recht – Praktische Handlungsempfehlungen für Städte und Kommunen
Auch in Deutschland beschäftigen sich immer mehr Kommunen mit den Chancen und Risiken der Sozialen Medien. Die ständig steigende Nutzung dieser Kanäle quer durch alle Bevölkerungsgruppen und Altersschichten bietet neue Optionen vor allem in den Bereichen Bürgerdialog und –beteiligung, e-Government, Verwaltung , allgemeiner Kommunalpolitik, aber auch Stadtmarketing. Dabei trifft gerade Kommunen eine besondere Verpflichtung rechtskonform zu agieren.
Im ersten Teil dieses Beitrags (siehe A.) sollen deshalb einige wichtige rechtliche Implikationen aufgezeigt werden, die beachtet werden sollten, wenn Kommunen oder kommunale Einrichtungen eigene Aktivitäten in Social Media entfalten. Rechtlicher Regelungsbedarf folgt unabhängig davon auch aus der Frage, ob bzw. inwieweit man den eigenen Bediensteten die Nutzung dieser Kanäle Tätigkeit erlaubt. Dabei geht die Gestaltung der Nutzung der Sozialen Medien durch die eigenen Bediensteten weit über das hinaus, was bisher über Dienstanweisungen zur Nutzung des Internets geregelt worden ist. Durch die immer stärkere Verstrickung von Privat- und Berufsleben sind neue Regelungskomplexe entstanden, die mit und durch eine entsprechende Social Media Richtlinie (neudeutsch auch Social Media Guidelines oder Policy) adressiert und einer sinnvollen Gestaltung zugeführt werden können (siehe B.) und in vielen Bereichen zur Vermeidung entsprechender Risiken für kommunale Interessen auch sollten. Die Erfahrung bei der Beratung verschiedener Kommunen hat gezeigt, dass vereinzelte Stellen durchaus schon in den Sozialen Medien aktiv sind, ohne dass seitens der jeweiligen „Leitung“ eine Strategie oder klare Vorgaben, geschweige denn eine hinreichende rechtliche Absicherung der Aktivitäten bestehen. Der nachfolgende Beitrag soll hingegen keinesfalls abschrecken, sondern vor allem sensibilisieren. Bei hinreichend bewußtem und auch rechtlich abgesichertem Vorgehen dürften die Chancen der Sozialen Medien gerade auch für Kommunen die Bedenken und Risiken deutlich überwiegen. "Social Media & Recht – Praktische Handlungsempfehlungen für Städte und Kommunen" vollständig lesen Mittwoch, 21. März 2012
Schreckgespenst ACTA ?! - ... Geschrieben von Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht
in Urheberrecht um
09:00
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Schreckgespenst ACTA ?! - Urheberrechtsdilemma, Informationsdefizite und der Versuch einer differenzierten Betrachtung
Das Anti-Counterfeiting Trade Agreement - kurz ACTA - ist spätestens seit der öffentlichen Berichterstattung über die aktuellen Demonstrationen in Deutschland und anderen EU-Ländern in der aktuellen politischen Diskussion angekommen. Nachdem eine Petition die notwendige Zahl von 50.000 Unterschriften in kürzester Zeit erreicht hat, wird sich auch der Bundestag noch einmal intensiver mit der Ratifizierung des ACTA Abkommens auseinandersetzen.
Doch was steckt dahinter ? Ist ACTA wirklich das Schreckgespenst, mit dem private Nutzer rechtlich noch schärfer für Urheberrechtsverletzungen im und über das Internet verantwortlich gemacht werden? Drohen durch ACTA gar Internetzensur oder die Sperre des eigenen Internetzugangs ? Wer sich mit den - noch in der aktuellen Version verbliebenen - Inhalten von ACTA auseinandersetzt, wird erkennen, dass ACTA bezüglich des deutschen Urheberrechts tatsächlich gar nicht so viel Neues bringt (vgl. hierzu auch die detaillierten Analysen der geschätzten Kollegen Ferner oder Stadler). Vieles von dem, was in ACTA vereinbart werden soll, ist in Deutschland schon aktuelle Gesetzeslage, wie eine Strafbarkeit von Urheberrechtsverletzungen (§ 106 ff. UrhG) oder Auskunftsansprüche gegen Provider (§ 101 UrhG). Das Risiko einer "Zensur", was in den USA zum massiven Protest gegen die Gesetzgebungsverfahren PIPA (Protect IP Act) und SOPA (Stop Online Piracy Act) geführt hat, findet sich im aktuellen Entwurf von ACTA nicht mehr. Gleiches gilt für Modelle gleich dem Three-Strikes Modell in Frankreich, mit dem Privatnutzern nach wiederholten Urheberrechtsverletzungen der Internetzugang gesperrt werden können soll. Proteste, die sich gegen entsprechend weitreichende staatliche Maßnahmen richten, sind aufgrund entsprechender grundrechtlicher Bedenken durchaus nachvollziehbar. Nachdem ACTA hierzu aber - wie gesagt - nichts hinreichend Konkretes mehr vorsieht, könnte man den Protest also für übertrieben halten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass ACTA allein die beteiligten Staaten bindet und kein unmittelbar geltendes Recht darstellt. Damit ACTA in Europa bzw. Deutschland gegenüber den Bürgern auch wirklich Wirkung entfaltet, wären die Regelungen in einem weiteren Schritt in eine gesetzliche Grundlage zu gießen. Der nachfolgende Beitrag soll erklären, warum der Widerstand dennoch zumindest nachvollziehbar ist und unternimmt den Versuch, das Dilemma hinsichtlich der Gestaltung und Durchsetzung des Urheberrechts in einer digitalisierten Welt aufzuarbeiten. "Schreckgespenst ACTA ?! - Urheberrechtsdilemma, Informationsdefizite und der Versuch einer differenzierten Betrachtung" vollständig lesen Dienstag, 6. März 2012
Urteil des LG Berlin: Facebook ... Geschrieben von Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht
in Datenschutz, Facebook & Recht, Social Media & Recht, Urheberrecht, User Generated Content um
18:20
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Urteil des LG Berlin: Facebook Nutzungsbedingungen und Datenschutzerklärung teilweise rechtswidrig
Nach der heutigen Pressemeldung hat sich der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vor dem LG Berlin mit einer Klage gegen die Facebook Ltd in Irland durchgesetzt. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass die irische Gesellschaft offiziell der Plattformbetreiber der deutschen Facebookseiten ist.
Bereits im Sommer 2009 hatt der vzbv einzelne Soziale Netzwerke wegen verschiedener Klauseln in deren Nutzungsbedingungen abgemahnt (siehe Hintergründe in dem Beitrag Verbraucherzentrale mahnt Soziale Netzwerke ab - Erste rechtliche Hintergründe zum Vorgehen gegen StudiVZ, XING & Co). Der vzbv hatte einzelne Vorwürfe von damals nun vor dem LG Berlin auch klageweise geltend gemacht. Nun hat sich offenbar das LG Berlin mit seinem aktuellen Urteil vom 06.03.201 ( Az. 16 O 551/10) der Rechtsauffassung des vzbv zumindest teilweise angeschlossen und die irische Facebook Ltd als verantwortlichen Plattformbetreiber wegen verschiedener Verstösse zur Unterlassung verurteilt. Die Pressemitteilung des vzbv führt dazu aus: Das Gericht urteilte, die Nutzer müssten klar und deutlich informiert werden, dass durch den Freundefinder ihr gesamtes Adressbuch zu Facebook importiert und für Freundeseinladungen genutzt wird. Dies findet bislang nicht statt. Quelle: Pressemeldung des vzbv vom 06.03.2012 1. Inhalt und Bewertung des Urteils a. Freundefinder In dem Urteil geht es zuvorderst um die notwendie Transparenz, die nach deutschem Recht dadurch zu gewährleisten ist, dass Plattformbetreiber im Hinblick auf den Datenschutz umfassend über die Verwendung personenbezogener Daten aufklären und die notwendige Zustimmung der Betroffenen (sogenanntes Opt-In) einholen müssen. Dass dies beim sogenannten Freundefinder, der bei der Anmeldung gegebenenfalls das gesamte Adressbuch bei Facebook importiert hat, nicht gegeben war, ist offensichtlich. Zudem ist mehr als fraglich, ob ein Nutzer der sich anmeldet, überhaupt über die Weitergabe der Daten seiner Kontakte aus dem Adressbuch "verfügen" darf. "Urteil des LG Berlin: Facebook Nutzungsbedingungen und Datenschutzerklärung teilweise rechtswidrig" vollständig lesen Mittwoch, 22. Februar 2012
Buch "Social Media & Recht ... Geschrieben von Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht
in Praxistipps, Social Media & Recht, Social Media Guidelines, Social Media im Unternehmen, Web 2.0 um
09:30
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Buch "Social Media & Recht - Praxiswissen für Unternehmen" erscheint am 16.3.2012Insofern freue ich mich sehr, nunmehr mein Buch "Social Media & Recht - Praxiswissen für Unternehmen" vorstellen zu können, in dem ich auf Grundlage meiner Erfahrungen versucht habe, die wichtigsten rechtlichen Fragen in einem Praxisratgeber zusammenzufassen. Zielsetzung war es rechtliche Stolpersteine, aber auch neue Chancen im Internet so verständlich und anschaulich zu erklären, dass auch juristische Laien mit der notwendigen Kenntnis der rechtlichen Implikationen und damit auch mehr Medienkompetenz mit dem "modernen Internet" umgehen können. Das Buch erläutert aus der Sicht des Unternehmens die rechtlichen Rahmenbedingungen bei eigenen Marketingmaßnahmen im und über Social Media, aber auch Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf den Umgang mit der veränderten Kommunikation im Social Web. Hochaktuelle Fragen, wie die Einführung und Gestaltung von Social Media Guidelines werden aus rechtlicher Sicht demnach ebenso adressiert, wie perspektivisch spannende Entwicklungsoptionen im Hinblick auf die Integration von Blogs, Wikis und Soziale Netzwerke in unternehmenseigene Intranets (auch als Enterprise 2.0 bezeichnet). Egal welche Stufe ein Unternehmen im Hinblick auf die Integration und Nutzung der Sozialen Medien erreicht hat, finden sich in dem Buch auf etwa 220 Seiten konkrete Praxishinweise für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU), aber auch für große Unternehmen, die auf dem Weg zu einer sinnvollen "Social Media Governance" beachtet werden sollten. Zur Veranschaulichung enthält das Buch zahlreiche Beispiele, Praxistipps bzw. zwei umfassende Checklisten und damit wichtiges Rüstzeug für Social Media Verantwortliche, entsprechende Agenturen und alle anderen, die im Unternehmenskontext mit Social Media zu tun haben. Das nachfolgend als Übersicht zusammengestellte Inhaltsverzeichnis zeigt den wesentlichen Aufbau: Die Struktur dieses Buches orientiert sich an verschiedenen Problemstellungen, die gerade im Unternehmenskontext immer wieder auftreten. Dabei wurden zahlreiche Beiträge aus dem Weblog aktualisiert, strukturiert und mit neuen Teilen und weiteren Hinweisen in diesem Buch zusammengeführt. UPDATE 05.03.2012: Der Haufe Verlag hat mir freundlicherweise einige Ausgaben meines Buches zur Verlosung zur Verfügung gestellt. Ich freue mich also 3 AUSGABEN des Buches "Social Media & Recht - Praxiswissen für Unternehmen" unter sämtlichen Retweets auf diesen Beitrag verlosen zu können. Am Erscheinungstag (16.03.2012) werde ich unter sämtlichen Twitter Nutzern, die mit einem Tweet auf diesen Blogbeitrag hingewiesen haben, insgesamt 3 Bücher verlosen. Nur zur Klarstellung: Jedes Twitter Konto wird unabhängig von der Zahl der Tweets nur einmal berücksichtigt werden. Die Gewinner werden am 19.03.2012 über meinen Twitter Account bekannt gegeben werden. Ich freue mich also auf eine rege Teilnahme Bei weitergehendem Interesse empfehle ich einen Blick in die nachfolgend zur Verfügung gestellte Einleitung bzw. eine entsprechende Leseprobe (beides noch nicht final formatiert). "Buch "Social Media & Recht - Praxiswissen für Unternehmen" erscheint am 16.3.2012" vollständig lesen Mittwoch, 15. Februar 2012
Einstweilige Verfügung wegen ... Geschrieben von Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht
in Praxistipps, Social Media & Recht, Social Media Guidelines, Social Media im Unternehmen, Wettbewerbsrecht um
09:05
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Einstweilige Verfügung wegen verschleierter Werbung in Blogs - Social Media Fail der ARAG Rechtsschutzversicherung ?
In all meinen Vorträgen zum Thema "Social Media & Recht" erläutere ich die wettbewerbsrechtlichen Grenzen, die sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben und natürlich auch für Marketingmaßnahmen in und über die Sozialen Medien gelten.
Eine wichtige Regelung ist dabei § 4 Nr.3 UWG, welche verschleierte Wettbewerbshandlungen (z.B. durch Vortäuschen privater Kommunikation) für unlauter erklärt. Werben Unternehmen unter Verstoß gegen diese Vorschrift drohen Unterlassungs- bzw. Schadenersatzansprüche, die von Seiten der Wettbewerber bzw. auch Wettbewerbsbehörden geltend gemacht werden können. Der erste Schritt ist oft die ominöse, kostenpflichtige Abmahnung, der zweite Schritt ist bei Uneinsichtigkeit dann eben die einstweilige Verfügung über ein Gericht. Einige bekannte (Verdachts-)Fälle (siehe Verdeckte Eigenbewertung auf Amazon & Co – Unangenehm und wettbewerbswidrig oder Gefälschte Fans bei Weleda ? – Rechtliche Bewertung falscher Profile in Sozialen Netzwerken) zeigen, dass verschleierte Maßnahmen und unterschiedlichste andere Manipulationen im Social Web stattfinden und auch immer wieder einmal aufgedeckt werden. Diese Fälle gehen dann oft kommunikativ für das Unternehmen "nach hinten los", über nachfolgende gerichtliche Folgen gab es im Hinblick auf Social Media bisher aber eher wenig Konkretes. Auf Grundlage der bekannt gewordenen Fakten, könnte sich ein aktueller Fall der ARAG Rechtsschutzversicherung in die oben stehende Liste einreihen. Der nachfolgend dargestellte Sachverhalt zeigt deutlich die Risiken auf, die entstehen können, wenn Mitarbeiter eines Unternehmens - teilweise mit durchaus positiver Intention - versuchen, verschleiert im Social Web für das Unternehmen und/oder seine Produkte zu werben. Der nachfolgend skizzierte Fall, bei dem es sogar zu einer einstweiligen Verfügung des LG Hamburg gekommen ist, zeigt auf, wie wichtig es für Unternehmen ist, die eigenen Mitarbeiter für kommunikative und rechtliche Folgen bei Facebook, Twitter & Co zu sensibilisieren. Zahlreiche Unternehmen führen in diesem Zusammenhang derzeit Social Media Guidelines oder eine Policy ein, um so sinnvollerweise entsprechende Risiken vom Unternehmen fernzuhalten. Der aktuelle Fall der ARAG: Verschleierte Werbung in Blogkommentaren In dem RSV-Blog , der von zwei Anwaltskollegen betrieben wird, wird über Erfahrungen mit unterschiedlichsten Rechtsschutzversicherungen berichtet. Wie bei einem Blog üblich, können sich die Besucher der Internetseite über eigene Kommentare an der Diskussion beteiligen. Unter einem eher kritischen Beitrag zur ARAG mit dem Titel „ARAG macht Probleme“ wurde von einem Nutzer folgender Kommentar eingestellt: "Die ARAG ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so ARAG und mit dem neuen Produkt Recht & Heim ist die ARAG unschlagbar. Eine der fairsten und kompetentesten Versicherungen, die ich kenne.""Einstweilige Verfügung wegen verschleierter Werbung in Blogs - Social Media Fail der ARAG Rechtsschutzversicherung ?" vollständig lesen Montag, 6. Februar 2012
Social Commerce & Recht – ... Geschrieben von Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht
in Urheberrecht, User Generated Content, Web 2.0 um
10:18
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Social Commerce & Recht – Warum Pinterest & Co kein direktes Problem mit dem Urheberrecht haben
Seit kurzem wird die US-amerikanische Internetplattform Pinterest auch in Deutschland immer stärker wahrgenommen. Es handelt sich dabei um eine Art öffentliche Pinnwand, an die angemeldete Nutzer beliebige Fotos und Videos aus dem Internet „pinnen“ und damit veröffentlichen können. Viele der überwiegend weiblichen Nutzer veröffentlichen dort Bilder von Produkten, was Pinterest – gerade im Hinblick auf die steigenden Nutzerzahlen – zu einem interessanten, konsumsteigernden (und sehr bunten) Produktempfehlungsnetzwerk werden lassen könnte.
Im nachfolgenden Beitrag soll es dabei nicht um die Frage nach einem möglichen Geschäftsmodell gehen, welches sich trotz vereinzelter Zweifel durchaus sinnvoll entwickeln lässt. Tatsächlich gibt es über verschiedene Funktionalitäten auch für Unternehmen einige interessante Anwendungszenarien. Vielmehr geht es hier um das Thema "Urheberrecht": In zahlreichen Beiträgen, die sich mit dem aktuellen Wachstum von Pinterest auseinandersetzen, wird nachvollziehbarerweise die Frage nach der urheberrechtlichen Zulässigkeit der Veröffentlichung von Bildern auf Pinterest gestellt. Spannend zu der Urheberrechtsdebatte vor allem: Kuratieren, Modularisieren und Remixen des Webs: Neuer Brandherd der Urheberrechtsdebatte Probleme beim Umgang mit dem Urheberrecht am Beispiel der Web-Plattform Pinterest Neue Urheberrechtskonflikte am Horizont? Social Sharing mit einem tradierten Urheberrecht vereinen? Die Technik ist gefragt! Obwohl auch in den USA bereits kritische Stimmen bezüglich eines „Ausnutzens des geistigen Eigentums“ der Fotografen bzw. Rechteinhaber laut wurden, soll dieser Beitrag zeigen, dass sich eine entsprechende Plattform auch unter Zugrundelegung deutschen Urheberrechts rechtskonform gestalten lässt. Nachdem bezüglich der urheberrechtlichen Bewertung von Diensten wie Pinterest in verschiedenen der genannten Artikel bzw. den entsprechenden Kommentaren einiges durcheinander geht, sollen die nachfolgenden Ausführungen am Beispiel von Pinterest die Risiken, aber auch die Chancen der Verwendung nutzergenerierter Inhalte - auch unabhängig von unmittelbaren Copycats - aufzeigen. Nachfolgend soll deshalb unter I. dargestellt werden, ob in der Veröffentlichung/Einbindung der Bilder über Pinterest ein Urheberrechtsverstoß zu sehen ist und II. ob bzw. inwieweit die Betreiber von Pinterest für etwaige Urheberrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden können. "Social Commerce & Recht – Warum Pinterest & Co kein direktes Problem mit dem Urheberrecht haben " vollständig lesen Dienstag, 31. Januar 2012
Zu viel Fake in Social Media ? – ... Geschrieben von Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht
in Aktuelle Rechtsprechung, Astroturfing, Bewertungsportale & Recht, Marketing & Recht, Praxistipps, Social Media & Recht, Social Media im Unternehmen, Wettbewerbsrecht um
09:00
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Zu viel Fake in Social Media ? – Rechtslage bei schädigenden und gefälschten Einträgen in Bewertungsportalen
Auch in Deutschland nimmt nicht nur die Zahl, sondern auch die Relevanz von Bewertungsportalen stark zu. Als typisches Phänomen der Sozialen Medien wächst damit auch die Macht der Verbraucher und Kunden, die über entsprechende Funktionalitäten - in einem vorher nicht da gewesenen Ausmaß - die Gelegenheit erhalten, ihrer "Stimme" (sprich der eigenen Meinung über die jeweilige Ware oder Dienstleistung) Ausdruck zu verleihen.
Beispiele von Bewertungsportalen: Hotels: Holidaycheck, hotelbewertungen.net, Tripadvisor Arbeitgeber: Kununu, jobvoting Ärzte: Imedo, Docinsider, Topmedic Finanzberater & Banken: WhoFinance, mybankrating Produkte und Dienstleistungen: Ciao!, kennstdueinen, golocal Bücher: Amazon Lehrer: Spickmich Professoren: MeinProf Der Meinung der Konsumenten bezüglich der angebotenen Waren und Dienstleistungen und der Reputation eines Unternehmens im Internet, die nicht zuletzt durch entsprechende Bewertungsportale geprägt wird, kommt im Rahmen der Marken- und Produktwahrnehmung und damit auch bezüglich der Kaufentscheidungen eine erhebliche, perspektivisch weiter wachsende Rolle zu. Wie aktuelle Studien zeigen, ist die Wahrnehmung der eigenen Marke gerade in und über Social Media (immer stärker auch für Arbeitgeber) von steigender Bedeutung. Bewertungsplattformen können als „Stimme der Konsumenten“ im Dschungel der Werbeinformationen also durchaus eine gute Orientierung bieten. Holidaycheck macht im Bereich "Urlaub" vor, welche Relevanz solche Bewertungsportale für Kunden und deren Kaufentscheidungen haben können. Wie einige aufgedeckte Fälle zeigen, bietet gerade die Anonymität im Internet auch zahlreiche Möglichkeiten, Bewertungs- und Kommentarfunktionen zu mißbrauchen. Zum einen, indem Unternehmen ihre eigenen Angebote (z.B. unter einem anderen vorgetäuschten Namen) selbst positiv bewerten und dabei ihre Identität bewußt verschleiern. Zum anderen aber, indem Mitarbeiter und/oder Agenturen damit beauftragt werden, unter dem Deckmantel eines anderen Namens auf der jeweiligen Seite des Wettbewerbers negative Kommentare oder Bewertungen zu hinterlassen. Dieses Problem hat auch die ZDF-Sendung WISO (Videobeitrag "Der getäuschte Urlauber") gestern aufgegriffen und über wachsenden (angeblich 20 – 30 % Fake-Bewertungen) bzw. sogar systematischen Mißbrauch entsprechender Bewertungsportale berichtet. Um diesem relativ naheliegenden - wenn auch nicht immer ordentlich recherchierten - Phänomen entgegen zu wirken, halten zahlreiche Bewertungsplattformen entsprechende Mechanismen vor, die Mißbräuche erkennen und so ausfiltern sollen. Diese funktionieren mal besser, mal schlechter… Angesichts der Vielzahl von Möglichkeiten wird man entsprechenden Mißbrauch technisch nie ganz ausschließen können. Immer wieder stellt sich daher die Frage nach rechtlichen Möglichkeiten gegen rufschädigende bzw. gefälschte Bewertungen vorzugehen. Auch wenn Anbieter von Waren und Dienstleistungen - gerade in Zeiten von Social Media - sich auch negative Kommentare und Kritik gefallen lassen müssen, gilt die Meinungsfreiheit auch im Internet natürlich nicht uneingeschränkt. Sie endet richtigerweise dort, wo in unzulässiger Art und Weise in geschützte Rechtspositionen von Personen und Unternehmen (nachfolgend skizziert) eingegriffen wird. "Zu viel Fake in Social Media ? – Rechtslage bei schädigenden und gefälschten Einträgen in Bewertungsportalen " vollständig lesen Montag, 9. Januar 2012
Wem gehören Twitter Follower beim ... Geschrieben von Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht
in Arbeitsrecht 2.0, Facebook & Recht, Social Media & Recht, Social Media Guidelines, Social Media im Unternehmen, Twitter & Recht um
09:20
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Wem gehören Twitter Follower beim Arbeitgeberwechsel und was sind die Social Media Kontakte wert – Rechtsstreit in den USA und Einschätzung nach deutschem Recht
Wie auch einige deutsche Internetmedien berichtet haben, läuft in den USA derzeit ein Rechtsstreit, der auf den ersten Blick erstaunen mag. Das Internetportal Phonedog, in dem Mobiltelefone und Smartphones bewertet und besprochen werden, verklagt seinen ehemaligen Mitarbeiter Noah Kravitz auf 340.000 $ Schadenersatz, weil er Twitter Follower seines ehemaligen Accounts www.twitter.com/phonedog_Noah auf seinen privaten Account twitter.com/noahkravitz übertragen haben soll. Phonedog meint, dass der ehemalige Arbeitnehmer die 17.000 Kontakte des ehemals geschäftlichen Account nicht hätte einfach auf seinen privaten Account „mitnehmen“ dürfen und macht – aus Sicht des Unternehmens – eine einfache Rechnung auf: 17.000 Follower mit einem Wert von jeweils 2,50 $ führen für die Zeit von 8 Monaten zu einem Schadenersatzanspruch von 340.000 €.
Phonedog erklärt zum Hintergrund, dass man einiges investiert habe, um die Zahl der Follower und Fans des Unternehmens zu steigern. Man sieht die Schaffung einer entsprechenden Markenwahrnehmung über die Sozialen Medien als erhebliche eigene Leistung an. Darüber hinaus interpretiert man bei Phonedog die Liste der Follower, die nun "mitgenommen" wurde, als eine Art Betriebsgeheimnis ("trade secret"), was nicht einfach hingenommen werden solle. Auch wenn eine entsprechende Schadenersatzklage hier in Deutschland sehr abwegig erscheint, tritt hier doch ein Problem zutage, was viele Unternehmen aber auch Mitarbeiter - trotz der weiter zunehmenden Nutzung der Sozialen Medien - unterschätzen. Wem „gehören“ eigentlich Social Media Kontakte ? Was passiert mit den Social Media Accounts, wenn Mitarbeiter das Unternehmen – vielleicht sogar zum unmittelbaren Wettbewerber - verlassen ? Wie sollen geschäftlich genutzte Accounts übergeben werden ? Alles Fragen, mit denen sich Unternehmen aber auch betroffene Mitarbeiter beschäftigen sollten, um diese interessengerechten Lösungen zuzuführen. 1. Grundlagen in Deutschland Nachdem wir als Kanzlei Unternehmen schon seit 2007 zu den Chancen, aber auch Risiken der Sozialen Medien beraten, haben meine arbeitsrechtliche Kollegin Dr. Birte Keppler und diesen Problemkomplex schon vor einiger Zeit identifiziert und im Januar 2010 mit dem Artikel "Pflicht zur Herausgabe des XING Accounts bei Arbeitsplatzwechsel ?" adressiert. Wie man dort nachlesen kann, hängt das „Eigentum“ an Social Media Konten von den Umständen des Einzelfalles ab. Wichtige Parameter sind dabei: • Wer hat den Account angemeldet ? • Wie ist die Ausgestaltung (auch Nutzungsbedingungen) des jeweiligen Sozialen Netzwerkes ? • Wer bezahlt etwaige Kosten des Accounts ? • Wie ist der Accountname (z.B. Firmenname enthalten) ? • Auf welche Email-Anschrift wurde der Account angemeldet? • Wird der Account schwerpunktmässig privat oder geschäftlich genutzt ? "Wem gehören Twitter Follower beim Arbeitgeberwechsel und was sind die Social Media Kontakte wert – Rechtsstreit in den USA und Einschätzung nach deutschem Recht" vollständig lesen Mittwoch, 14. Dezember 2011
Social Media & Recht – Best of ... Geschrieben von Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht
in Enterprise 2.0 & Recht, Praxistipps, Social Media & Recht, Social Media Guidelines, Social Media im Unternehmen, Web 2.0 um
09:00
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Social Media & Recht – Best of 2011 und Ausblick
Das Digitaljahr 2011 war im Hinblick auf die Sozialen Medien - gerade in der zweiten Jahreshälfte - eine erste Zeit der Konsolidierung. Auch wenn das Thema Social Media und die jeweiligen Möglichkeiten weiterhin vielerorts stark überzeichnet dargestellt werden, scheint bei einigen Unternehmen ein erster Prozess der Erkenntnis eingetreten zu sein. Langsam aber sicher versuchen Unternehmen sich unter Zugrundelegung einer Strategie, einer klaren Zielsetzung und vor allem einer entsprechenden Nachhaltigkeit den Chancen in den Sozialen Medien zu nähern. Dabei wurde und wird versucht, den offensichtlichen Wissenslücken mit Fortbildungsmaßnahmen, mit der Unterstützung entsprechender Berater und/oder der Einstellung von Social Media Verantwortlichen entgegenzuwirken.
Zu einem integrativer und essentiellen Bestandteil der Fortbildung, bei der ich verschiedentlich mitwirken kann, gehört der rechtliche Bereich. Social Media versetzt alle Internetnutzer bekanntermaßen in die Lage, eigene Inhalte und Informationen im Internet zu veröffentlichen und zu verbreiten. Da viele dieser Nutzer oftmals keinerlei bzw. teilweise auch falsche Kenntnisse über die rechtlichen Rahmenbedingungen solcher Publikationen haben, sind Verstöße gegen geltendes Recht an der Tagesordnung. So sind z.B. Urheberrechtsverletzungen durch den Upload von Videos, an denen keine entsprechenden Nutzungsrechte bestehen, ebenso häufig wie die Verletzung des Rechts am eigenen Bild, des Wettbewerbsrecht, fremder Persönlichkeits-, Datenschutz- oder Markenrechte. Auch wenn einige rechtliche Rahmenbedingungen gerade im Hinblick auf die Möglichkeiten des Internet dringender Reformen bedürfen, sind aktuell natürlich dennoch die geltenden gesetzlichen Grundlagen zu berücksichtigen. Deshalb sollten Unternehmen, die eigenen Aktivitäten bei Facebook, Youtube & Co beginnen, zumindest zentrale rechtlichen Grenzen und Risiken kennen und bei der Planung und/oder Durchführung von Social Media Maßnahmen miteinbeziehen. Auch deutsche Unternehmen haben deshalb erkannt, dass die Einführung von Leitplanken und die Schaffung der notwendigen Medienkompetenz wichtige Voraussetzungen sind, um Interessen des Unternehmens aber auch die Mitarbeiter vor eigenen Fehlern zu schützen. Zahlreiche Unternehmen haben in diesem Zusammenhang sogenannte Social Media Guidelines oder eine Social Media Policy eingeführt, bei denen einige aber die (arbeits-)rechtlichen Implikationen (vgl. hier und hier) unterschätzen und sich allein mit kommunikativen Aspekten auseinandersetzen (weiterführend auch Social Media Richtlinien – (Rechtliche) Leitplanken schaffen Medienkompetenz). Mit Blick in die USA lässt sich prognostizieren, dass – neben den ersten arbeitsrechtlichen Gerichtsverfahren, die auch in Deutschland bereits Social Media zum Gegenstand hatten – in 2012 arbeitsrechtliche Fragestellugen zum Umgang mit den Sozialen Medien im Arbeitsumfeld zunehmen werden. Spannend wird zudem der weitere Verlauf der datenschutzrechtlichen Auseinandersetzung mit Facebook und um die Social Plugins, wie den Facebook Like oder den Google Plus Button, sein. Die Datenschutzbeörden haben mit dem Beschluss vom 8.12.2011 ein klares Statement zu der (Un-)zulässigkeit entsprechender Werkzeuge gegeben, wenn deren Wirkweise den Besuchern der eigenen Webseite nicht hinreichend klar kommuniziert werden kann bzw. nicht deren unter Umständen notwendige Zustimmung zur konkreten Datenverarbeitung eingeholt werden kann. Diesbezüglich ist zu hoffen, dass auch Anbieter wie Facebook sich „bewegen“ und (wie seinerzeit Google bei Google Analytics) bemühen, technische Wege zu finden, die einen datenschutzkonformen Einsatz ermöglichen. Forderungen an Facebook & Co nach mehr Transparenz sind aus meiner Sicht in diesem Zusammenhang mehr als berechtigt. Neben der fortgesetzten Einführung von Social Media Guidelines, den angedeuteten datenschutzrechtlichen Fragen, wird aus rechtlicher Sicht weiterhin das Thema „Haftung von Plattformbetreibern für nutzergenerierte Inhalte“ eine nicht unerhebliche Relevanz behalten. Schließlich wird nach meiner Einschätzung in 2012 noch stärker diskutiert werden, wann und unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen fremde Inhalte und Informationen erhoben, ausgewertet und in aggregierter Form im Rahmen eines eigenen Services mit eigenen Nutzwerten veröffentlicht und/oder angeboten werden können und dürfen (vgl. Datenaggregation & Recht - Wann ist das Auslesen und die Veröffentlichung fremder Daten zulässig ?). Auch in 2012 werde ich mich also mit diesen Themen auseinandersetzen und versuchen, in diesem Blog nicht nur die aktuelle Rechtsprechung im Bereich Internet und Social Media vorzustellen, sondern auch solche neuen Fragen aufzugreifen. In diesem Jahr habe ich hier auf diesem Blog 23 Artikel zum Themenkreis „Web 2.0, Social Media & Recht“ veröffentlicht. Als kleinen Rückblick möchte ich nachfolgend noch einmal die 12 Artikel in der entsprechenden Reihenfolge auflisten, die in diesem Jahr den meisten Zuspruch (sprich Klicks) erhalten haben. 1. Facebook & Datenschutz - Erste Abmahnungen wegen Einbindung des Facebook Like-Buttons 2. Rechtliche Bewertung der Sache Euroweb vs. Nerdcore - Domain wurde gepfändet 3. Daimler AG gegen Beleidigungen auf Facebook - Unternehmensstrategien zwischen unzulässiger Rufschädigung und zulässiger Meinungsäußerung 4. Gefährliches Teilen ? – Haftungsrisiken beim Sharing über Facebook, Google Plus & Co (Teil 1 Urheberrecht) "Social Media & Recht – Best of 2011 und Ausblick " vollständig lesen Freitag, 9. Dezember 2011
Zusammenschluss der deutschen ... Geschrieben von Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht
in Aktuelle Entscheidungen im Überblick, Bewertungsportale & Recht, Datenschutz, Facebook & Recht, Praxistipps, Social Media & Recht, Social Media im Unternehmen, Web 2.0 um
11:48
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Zusammenschluss der deutschen Datenschutzbehörden zur (Un-)zulässigkeit des Facebook Like Buttons und anderer Social Plugins
Im sogenannten "Düsseldorfer Kreis" kommen die obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz regelmässig zusammen und besprechen bzw. beschließen gemeinsame Linien bezüglich datenschutzrechtlicher Themen.
Vom gestrigen Tag stammt ein aktueller Beschluss, der sich nicht nur mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen für Soziale Netzwerke auseinandersetzt, sondern auch bezüglich der (Un-)zulässigkeit der Einbindung von sogenannten Social Plugins, wie dem Facebook Like Button Stellung bezieht. I. Feststellungen des Beschlusses Der nachfolgende Auszug aus dem Beschluss stellt dazu fest (Hervorhebungen von mir): Betreiber von sozialen Netzwerken müssen insbesondere folgende Rechtmäßigkeitsanforderungen beachten, wenn sie in Deutschland aktiv sind: Quelle: Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich vom 8. Dezember 2011 zum Datenschutz in sozialen Netzwerken II. Bewertung und Folgen des Beschlusses Die Ausführungen zur Einbindung von Social Plugins sind eine konsequente Fortsetzung der Rechtsauffassung der Datenschutzbehörden aus Schleswig Holstein, die vor kurzem einigen Wirbel ausgelöst haben. Der Beschluss deutet - wie schon prognostiziert - darauf hin, dass sich die Datenschutzbehörden der anderen Länder der Einschätzung des ULD zur (Un-)zulässigkeit der Einbindung von Social Plugins anschließen. "Zusammenschluss der deutschen Datenschutzbehörden zur (Un-)zulässigkeit des Facebook Like Buttons und anderer Social Plugins" vollständig lesen |
SucheÜber den Autor![]() Dr. Carsten Ulbricht ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Diem & Partner in Stuttgart. Er berät rechtlich zu allen Themen des Internet, insbesondere Social Media, E-Commerce und Enterprise 2.0. Die Schwerpunkte liegen dabei auf Internetrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Datenschutzrecht, aber auch der Erstellung entsprechender AGB bzw. Nutzungsbedingungen und der Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Geschäftsmodells bzw. der jeweiligen Plattform. Kontaktdaten: Tel: +49 (0) 711 228 54 50 Fax: +49 (0) 711 226 55 70 Mail: culbricht(at)diempartner.de IMPRESSUM Nächste Termine: 14.02.2012 in Hamburg Workshop zum Thema "Social Media Marketing & Recht" im Rahmen des Lehrgang "Zertifizierter Social Media Marketing Manager des Euroforum Verlages 29.02.2012 in Leipzig Vortrag zum Thema "Social Media & Recht - Richtlinien für die Versicherungsbranche" auf dem Fachsymposium der Versicherungswirtschaft der Versicherungsforen Leipzig 01.03.2012 in Frankfurt Ganztagesveranstaltung zum Thema "Rechtsfragen und Guidelines Social Media" des Management Circle 23.03.2012 in Zürich Vortrag zum Thema "Social Media & Recht für die Finanzbranche" im Rahmen des 19. IK-Symposium Informations- und Kommunikationsring der Finanzdienstleister e.V. Auf Anfrage biete ich entsprechende Vorträge aus meinem Themenportfolio auch für Veranstaltungen oder als Inhouse-Schulungen an. Wenden Sie sich jederzeit gerne an mich. Feed abonnieren: Beliebteste BeiträgeRisiken für YouTube, MyVideo & Co und deren Nutzer – Haftung bei Videoplattformen
(74382) Haftung für Video Embedding bei youtube, myvideo & Co(52501) Ist die Nutzung von Google Analytics und Co rechtswidrig?(47135) Facebook ändert seine Terms of Service – Zulässigkeit der nachträglichen Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)(44868) Rechtliche Probleme beim Verkauf eines Blogs (Weblogs & Recht)(39267) KategorienLinklisteBlog abonnierenImpressumDiese Seite wird herausgegeben und betrieben von RA Dr. Carsten Ulbricht Hölderlinplatz 5 70193 Stuttgart Tel: +49 (0) 711 228 54 50 Fax: +49 (0) 711 226 55 70 Mail: culbricht(at)diempartner.de Alle Inhalte dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen Information. Es handelt sich hierbei um keine Rechtsberatung. Weder durch das Lesen noch den Download noch durch sonstige Nutzungsformen der hier gegebenen Informationen kommt ein Mandatsverhältnis zustande. Dies gilt ebenso für die Übersendung einer eMail. RA Dr. Ulbricht ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer für den OLG-Bezirk Stuttgart (www.rak-stuttgart.de) Es gelten folgende Gebühren- und Berufsordnungen: BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung BORA - Berufsordnung für Rechtsanwälte Fachanwaltsordnung RVG - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
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