Zu viel Fake in Social Media ? – Rechtslage bei schädigenden und gefälschten Einträgen in Bewertungsportalen

Auch in Deutschland nimmt nicht nur die Zahl, sondern auch die Relevanz von Bewertungsportalen stark zu. Als typisches Phänomen der Sozialen Medien wächst damit auch die Macht der Verbraucher und Kunden, die über entsprechende Funktionalitäten – in einem vorher nicht da gewesenen Ausmaß – die Gelegenheit erhalten, ihrer „Stimme“ (sprich der eigenen Meinung über die jeweilige Ware oder Dienstleistung) Ausdruck zu verleihen.

Beispiele von Bewertungsportalen:
Hotels: Holidaycheck, hotelbewertungen.net, Tripadvisor
Arbeitgeber: Kununu, jobvoting
Ärzte: Imedo, Docinsider, Topmedic
Finanzberater & Banken: WhoFinance, mybankrating
Produkte und Dienstleistungen: Ciao!, kennstdueinen, golocal
Bücher: Amazon
Lehrer: Spickmich
Professoren: MeinProf [mehr lesen]

Zusammenschluss der deutschen Datenschutzbehörden zur (Un-)zulässigkeit des Facebook Like Buttons und anderer Social Plugins

Im sogenannten „Düsseldorfer Kreis“ kommen die obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz regelmässig zusammen und besprechen bzw. beschließen gemeinsame Linien bezüglich datenschutzrechtlicher Themen.

Vom gestrigen Tag stammt ein aktueller Beschluss, der sich nicht nur mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen für Soziale Netzwerke auseinandersetzt, sondern auch bezüglich der (Un-)zulässigkeit der Einbindung von sogenannten Social Plugins, wie dem Facebook Like Button Stellung bezieht. [mehr lesen]

Gefälschte Fans bei Weleda ? – Rechtliche Bewertung falscher Profile in Sozialen Netzwerken

Ende letzter Woche rumorte eine Geschichte um die Facebook Fanpage von Weleda durch Teile der deutschsprachigen Internetlandschaft. Auf dem Blog www.dialogtexte.com hat Susanne Popp aufgrund eines konkreten Verdachtes eine Vielzahl von Recherchen angestellt, die sie zu dem Ergebnis kommen lassen, dass zahlreiche der „Kundenprofile“ auf der Weleda Fanpage reine Fakes sind.

In dem nachfolgenden Artikel „Chronologie – der Stich ins Wespennest bei Weleda“ beschreibt Susanne Popp, welche Reaktionen auf ihre Berichtserstattung im Blog bzw. Ansprache des Themas auf der Weleda Fanpage erfolgt sind. [mehr lesen]

Daimler AG gegen Beleidigungen auf Facebook – Unternehmensstrategien zwischen unzulässiger Rufschädigung und zulässiger Meinungsäußerung

Einige Medien haben gestern die Meldung bei Golem „Daimler lässt kritische Facebook Gruppe abschalten“ aufgegriffen und darüber berichtet, dass die Daimler AG aufgrund beleidigender Äußerungen über den Vorstandsvorsitzenden Zetsche die Facebook Gruppe „Daimler Kollegen gegen Stuttgart21“, auf der das politisch hochumstrittene Bahnprojekt diskutiert wird, hat „schließen lassen“. Darüber hinaus sind wohl einige Mitarbeiter, die die entsprechende Äußerung über die Facebook Like-Funktion für gut befunden haben, auf die Verhaltensregeln hingewiesen worden, die auf Grundlage des Arbeitsvertrages – natürlich auch bei Äußerungen im Social Web – gelten. [mehr lesen]

Social Media & Recht – LG Nürnberg äußert sich zu unfreiwilligen Unternehmensprofilen bei XING, Facebook & Co

Einige soziale Netzwerke erstellen selbständig Unternehmensprofile, sobald eine bestimmte Zahl von Mitarbeitern eines bestimmten Unternehmens bei der jeweiligen Plattform angemeldet ist. So fasst z.B. XING Mitarbeiter, die denselben Arbeitgeber eingeben nach bestimmten Kriterien unter einem entsprechenden Firmenprofil zusammen, auch wenn das jeweilige Unternehmen dies nicht ausdrücklich beauftragt hat.

Auch bei Facebook werden in letzter Zeit vermehrt Unternehmensprofile angelegt, ohne dass die jeweiligen Unternehmen dies veranlasst haben. Bei Facebook werden im Rahmen der jeweiligen Unternehmensseite oft erst einmal die Informationen zugrunde gelegt, die Wikipedia über das jeweilige Unternehmen führt. [mehr lesen]

Verdeckte Eigenbewertung auf Amazon & Co – Unangenehm und wettbewerbswidrig

Im Internet gibt es zahlreiche Bewertungsplattformen, in denen von Produkten über Dienstleistungen bis hin zu Personen alles beurteilt und bewertet werden kann. Nachdem es bei zahlreichen Plattformen möglich ist, die eigene Bewertung anonym oder unter einem frei wählbaren Pseudonym abzugeben, liegt es nahe und kommt nicht selten vor, dass einige Anbieter der jeweiligen Produkte und Dienstleistungen aus Marketinginteressen auf die Idee kommen, die eigenen Angebote bei Amazon & Co unter einem ausgedachtem Pseudonym mit guten Noten oder positiven Kommentaren zu bewerten. So auch in einem aktuellen Fall, in dem der Geschäftsführer der WeTab GmbH, ein Herr Hoffer von Akershoffen, das neue Produkt „WeTab“ bei Amazon unter dem Namen „Peter Glaser“ kurzerhand mit begeisterten Kommentaren beurteilt hatte. In der offiziellen Stellungnahme wurde der Fehler mit zweifelhafter Begründung eingeräumt. Mal abgesehen davon, dass der gewählte Nutzername „Peter Glaser“ eine (vielleicht sogar gewollte) Identitätsverwechslung mit einem nicht unbekannten Internetjournalisten der Stuttgarter Zeitung – der offensichtlich eigene rechtliche Schritte prüft – durchaus wahrscheinlich erscheinen lässt, verstößt eine solche verdeckte (Eigen-)bewertung in aller Regel auch gegen § 4 Nr.3 UWG und stellt damit eine rechtswidrige Wettbewerbshandlung dar (vgl. auch „Virales Marketing & Recht – Dos and Donts für rechtssichere Werbung im Web 2.0“ ). Damit sind solche Bewertungen, in den seltenen Fällen in denen diese aufgedeckt und nachgewiesen werden können, nicht nur unangenehm und nachteilig für das eigene Markenimage, sondern grundsätzlich auch rechtswidrig. Insoweit sind solche Eigenbewertungen mit Vorsicht zu genießen… [mehr lesen]

Community & Recht – Gestaltung der Nutzungsbedingungen (Teil 1)

Online-Communities werden bei Wikipedia als Netzgemeinschaften definiert, in denen sich Menschen via Internet begegnen und sich dort austauschen. Wenn die Kommunikation in einem Sozialen Netzwerk stattfindet, das als Plattform zum gegenseitigen Austausch von Meinungen, Eindrücken und Erfahrungen dient (oft in Form von User Generated Content), spricht man laut Wikipedia auch von Sozialen Medien.

Diese doch recht simple Definition enthält wichtige Hinweise auf einen fundamentalen Wandel in der (Online-)kommunikation und damit immer weitreichenderen Auswirkungen im privaten wie auch dem geschäftlichen Umfeld. Internet Communities oder Soziale Netzwerke leisten im Rahmen dieser Entwicklungen maßgebliche Impulse. Unter dem Stichwort „Enterprise 2.0“ halten diese Werkzeuge der Sozialen Medien zwischenzeitlich auch innerhalb der unternehmensinternen Kommunikation Einzug. Entweder über Intranet-Werkzeuge, aber auch im (halboffenen) Austausch mit Geschäftspartnern kann damit die Projektkoordination, das Wissensmanagement aber auch die Innen- und Außenkommunikation sinnvoll unterstützt werden. [mehr lesen]

(Il-)Legalität von Personensuchmaschinen – Datenschutzrechtliche Grenzen für yasni, 123people & Co

Personensuchmaschinen sind zwischenzeitlich weit verbreitet. Neben den deutschsprachigen Diensten wie yasni oder 123people gibt es weltweit eine Vielzahl dieser Plattformen (siehe auch spock, pipl und andere). Die oben genannten Plattformen sind in aller Regel Metasuchmaschinen die Daten anderer Suchmaschinen bzw. anderweitiger Plattformen (wie z.B. verschiedener Social Networks) aggregieren und zusammengefasst anzeigen. Es ist keine neue Erkenntnis, dass nicht zuletzt Personalverantworliche diese und ähnliche Werkzeuge dazu nutzen, sich einen Überblick über Bewerber zu verschaffen. [mehr lesen]

Haftung für User Generated Content – Grundsätze und Hinweise für die Praxis

Mit der Entwicklung des sogenannten Web 2.0 geht es einher, dass jedem Nutzer des Internets eine Vielzahl von Seiten zur Verfügung stehen, auf denen er alle Arten von Inhalten einstellen kann. Das sogenannte Social Web (oft auch als „Mitmachweb“ bezeichnet) eröffnet jedem die Möglichkeiten sich vom reinen Konsumenten im Internet nun auch zum Produzenten aufzuschwingen.

Seien es Fotos die auf eine Vielzahl von Bilderplattformen wie flickr hochgeladen werden können, über Videos die bei youtube, Myvideo und Co einer breiten Masse zur Verfügung gestellt werden können, bis hin zu reinen Textbeiträgen, die in Foren oder einfach als Kommentare auf Blogs oder anderen Seiten veröffentlicht werden. Dieses Phänomen des User Generated Content (UGC) – oder auf deutsch: nutzergenerierter Inhalte – beschäftigt zunehmend, vor allem im Hinblick auf eine mögliche rechtliche Verantwortlichkeit des jeweiligen Plattformbetreibers, die Gerichte in Deutschland und weltweit. [mehr lesen]

Spickmich.de: Grundsatzurteil des BGH erklärt Bewertungsplattformen für zulässig und definiert die Grenzen

Bewertungsportale sind ein typisches Beispiel für Internetplattformen, die im Zuge des Web 2.0-Phänomens in verschiedenen Bereichen einen gewissen Aufschwung erleben.

Nachdem Produkte und Dienstleistungen schon seit einiger Zeit im Internet bewertet werden können, gibt es zwischenzeitlich eine Vielzahl von Bewertungsplattformen auf denen man das persönliche Urteil über Personen abgegeben werden kann.

Je nachdem wie die Bewertungsportale angelegt sind, ist der Ärger mit den Bewerteten allerdings ja bereits vorprogrammiert. Zum einen bieten solche Plattformen natürlich ein gutes Forum, um sich über Qualitäten der betroffenen Berufsgruppen wie Ärzte, Professoren, Lehrer oder alle Arten von Dienstleistern zu äußern bzw. zu informieren. Andererseits öffnet gerade das Internet natürlich Tür und Tor um – gegebenenfalls sogar unter dem Deckmantel der Anonymität – berechtigt oder eben nicht entsprechend schlechte Bewertungen abzugeben. Überdies kann auch – abhängig von der Gestaltung der Plattform (mit oder ohne Anmeldung) – auch ein gewisses Mißbrauchsrisiko nicht ausgeschlossen werden, wenn z.B. eine Person mehrere Bewertungen abgibt und so ein vermeintlich objektives Urteil verfälscht. [mehr lesen]