Spätestens seit letztem Jahr häufen sich die Fälle, in denen Unternehmen oder Behörden Äußerungen ihrer Mitarbeiter in den Sozialen Medien als so gravierend ansehen, dass die Mitarbeiter abgemahnt bzw. gekündigt werden. In aller Regel stellt sich bei diesen Fällen, die vereinzelt auch schon gerichtlich entschieden worden sind (vgl. „Gefeuert wegen Facebook – Landesarbeitsgericht Hamm hält Kündigung wegen Äußerung eines Mitarbeiters auf Facebook für zulässig“), die Frage, welche Äußerungen unter Berücksichtigung der in Art.5 Grundgesetz garantierten Meinungsfreiheit (noch) zulässig sind und welche Aussagen über diese Grenzen hinausgehen und damit berechtigterweise auch zu Abmahnungen oder Kündigungen führen können.
Meinungsfreiheit vs. Dientspflicht – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entlässt Mitarbeiter wegen rassistischen Äußerungen auf Facebook
Social Media & Recht – Best of 2013 und Ausblick
Pünktlich zum Jahresende sind wieder einmal zahlreiche Rück- und einige spannende Ausblicke erschienen. Dem möchte ich auch hier im Recht 2.0 Blog mit einigen, dem netten Video der Social Bakers nachfolgenden Ausführungen zu den rechtlichen Implikationen nicht nachstehen und traditionsgemäß die TOP 10 Artikel aus 2013 auflisten.
A. Rückblick 2013
Das Jahr 2013 hat bei zahlreichen Unternehmen im Hinblick auf die Sozialen Medien und entsprechende Aktivitäten bei Twitter, Facebook & Co aber auch intern eine weitergehende Professionalisierung gebracht. Teil dieses Professionalisierungs- und Reifeprozesses ist auch, dass sukzessive erkannt wird, dass branchenspezifische Strategien (siehe etwa Trends im Finanzbereich) pauschalen „one-size-fits-all“-Ansätzen klar vorzuziehen sind.
Gefährliche Mitarbeiterwerbung in Social Media ?! LG Freiburg verurteilt Unternehmen wegen Facebook Post des Mitarbeiters
Zahlreiche Kanäle in den Sozialen Medien bieten auch den eigenen Mitarbeitern neue Möglichkeiten, die Waren und Dienstleistungen ihres Arbeitsgebers gut zu finden, anzupreisen und damit schlussendlich auch zu bewerben. Die Praxis zeigt, dass Plattformen wie XING, Facebook & Co auch immer mehr von den Mitarbeitern genutzt werden, um auf Waren und/oder Dienstleistungen des Arbeitgebers selbständig hinzuweisen. Mit diesen Opportunitäten gehen allerdings auch einige rechtliche Risiken einher, die von zahlreichen Unternehmen bisher kaum gesehen werden.
Meinungsfreiheit vs Dienstpflicht – Düsseldorfer Oberbürgermeister suspendiert Feuerwehrleute wegen Kritik auf Facebook
Wieder einmal erregt ein Fall die Gemüter, bei dem Äußerungen von Mitarbeitern auf Facebook zu arbeits- bzw. dienstrechtlichen Maßnahmen geführt haben.
Wie bereits mehrfach berichtet (vgl. „Gefeuert wegen Facebook – Landesarbeitsgericht Hamm hält Kündigung wegen Äußerung eines Mitarbeiters auf Facebook für zulässig“) wird spätestens seit letztem Jahr auch in Deutschland in diversen Kündigungsschutzverfahren darüber gestritten, was Arbeitnehmer in den Sozialen Medien gerade noch „sagen“ dürfen und welche Aussagen auch Abmahnungen oder Kündigungen rechtfertigen können.
Gefeuert wegen Facebook – Landesarbeitsgericht Hamm hält Kündigung wegen Äußerung eines Mitarbeiters auf Facebook für zulässig
Mit seinem Urteil vom 10.10.2012 hat das Landesarbeitsgericht Hamm (Az. 3 Sa 644/12) eine Entscheidung des Arbeitsgericht Bochum aufgehoben (Urteil vom 29.03.2012, Az. 3 Ca 1283/11) und die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Äußerungen auf Facebook für zulässig erachtet. Damit liegt eine der ersten obergerichtlichen Entscheidungen vor, die eine Kündigung wegen Aussagen in Sozialen Netzwerken nicht für unwirksam erklärt und dezidiert zu der Frage Stellung bezieht, wann entsprechende Aktivitäten eines Mitarbeiters nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt sind.
Social Media & Arbeitsrecht – Warum Unternehmen und Mitarbeiter klare Richtlinien brauchen
Im Rahmen eines Interviews für finanzplaner.tv durfte ich kürzlich einige Fragen zum Thema „Social Media & Arbeitsrecht“ und den Umgang von Unternehmen mit der veränderten Kommunikation im Web 2.0 geben.
Mit freundlicher Genehmigung der finanzplaner.tv GmbH kann ich das Video mit einigen entsprechenden Hinweisen nun auch hier veröffentlichen.
Handbuch „Social Media & Recht – Praxiswissen für Unternehmen“ seit März 2012 erhältlich
Bestellmöglichkeit und Leseprobe bei Klick auf das Cover
Social Media & Recht – Praktische Handlungsempfehlungen für Städte und Kommunen
Auch in Deutschland beschäftigen sich immer mehr Kommunen mit den Chancen und Risiken der Sozialen Medien. Die ständig steigende Nutzung dieser Kanäle quer durch alle Bevölkerungsgruppen und Altersschichten bietet neue Optionen vor allem in den Bereichen Bürgerdialog und –beteiligung, e-Government, Verwaltung , allgemeiner Kommunalpolitik, aber auch Stadtmarketing. Dabei trifft gerade Kommunen eine besondere Verpflichtung rechtskonform zu agieren.
Im ersten Teil dieses Beitrags (siehe A.) sollen deshalb einige wichtige rechtliche Implikationen aufgezeigt werden, die beachtet werden sollten, wenn Kommunen oder kommunale Einrichtungen eigene Aktivitäten in Social Media entfalten.
Buch „Social Media & Recht – Praxiswissen für Unternehmen“ erscheint am 16.3.2012
Im Jahr 2007 habe ich – zunächst aufgrund meines eigenen Interesses an den Entwicklungen des sogenannten Web 2.0 – dieses Blog gestartet. Seitdem sind die Entwicklungen des „Social Web“ rasant vorangeschritten, aber auch die rechtlichen Fragen verstärkt in den Fokus gerückt. Aufgrund des wachsenden Interesses an entsprechenden rechtlichen Themen und damit auch an diesem Blog, habe ich mich vor einiger Zeit entschlossen, einige zentrale Erkenntnisse aus der Beratung zahlreicher Unternehmen in einem Buch darzustellen.
Einstweilige Verfügung wegen verschleierter Werbung in Blogs – Social Media Fail der ARAG Rechtsschutzversicherung ?
In all meinen Vorträgen zum Thema „Social Media & Recht“ erläutere ich die wettbewerbsrechtlichen Grenzen, die sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben und natürlich auch für Marketingmaßnahmen in und über die Sozialen Medien gelten.
Eine wichtige Regelung ist dabei § 4 Nr.3 UWG, welche verschleierte Wettbewerbshandlungen (z.B. durch Vortäuschen privater Kommunikation) für unlauter erklärt. Werben Unternehmen unter Verstoß gegen diese Vorschrift drohen Unterlassungs- bzw. Schadenersatzansprüche, die von Seiten der Wettbewerber bzw. auch Wettbewerbsbehörden geltend gemacht werden können. Der erste Schritt ist oft die ominöse, kostenpflichtige Abmahnung, der zweite Schritt ist bei Uneinsichtigkeit dann eben die einstweilige Verfügung über ein Gericht.