Nach einem aktuellen Bericht hat die Landesdatenschutzbehörde in Hamburg kürzlich ein Bußgeld in Höhe von 5000 € gegen ein kleines Unternehmen verhängt, weil trotz (angeblichen) Vorliegens eines Auftragsverarbeitungsverhältnisses im Sinne des Art. 28 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kein entsprechender Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) mit dem Auftragnehmer geschlossen worden war.
Relevant ist diese Entscheidung, weil Auftragsverarbeitungsverhältnisse in einer Vielzahl von Konstellationen vorkommen, die von zahlreichen Unternehmen bisher nicht hinreichend geregelt sind, was – nach Auffassung der genannten Datenschutzbehörde – offensichtlich erhebliche Bußgelder für den Auftraggeber und den Auftragnehmer auslösen kann.