Arbeitnehmerdatenschutz

Daten fallen nicht nur dann an, wenn Unternehmen mit Kunden agieren, sondern selbstverständlich auch dann, wenn es um die eigenen Mitarbeiter geht. Dies fängt bereits bei der Bewerbung an und setzt sich über das Arbeitsleben fort. Der Gesetzgeber hat 2013 eine Reform des Arbeitnehmerdatenschutzes versucht. Nachdem aber verschiedene Stimmen eine Ausweitung der Videoüberwachung am Arbeitsplatz kritisierten wurde das Reformvorhaben fallen gelassen. Der Arbeitnehmerdatenschutz bleibt somit novellierungsbedürftig.

Rechtliche Fragen zum Arbeitnehmerdatenschutz

Wie immer stellt sich die Frage, ab wann der Datenschutz für Arbeitnehmer greift und wie, wann und wozu Daten erhoben und verwendet werden dürfen. Diese Fragen regeln das Bundesdatenschutzgesetz und die Landesdatenschutzgesetze (kurz: BDSG und LDSG). Das Gesetz stuft die Daten von Arbeitnehmern als besonders sensibel ein und zieht den Schutz auch um Bewerber (§ 3 Absatz 11 Nr. 7 BDSG). Wie üblich, ist der Datenumgang zulässig, wenn

  1. der Betroffene einwilligt oder
  2. das Bundesdatenschutzgesetz den Zugriff erlaubt oder
  3. eine andere Rechtsnorm die Erhebung und Verwendung zulässt.

Werden Informationen über Bewerber aus öffentlich zugänglichen Ressourcen erhoben, dann folgt die Zulässigkeit regelmäßig bereits aus dem Bundesdatenschutzgesetz selbst (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG). Bei Angestellten ist der Datenumgang dann erlaubt, wenn „dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist“. Zentraler Begriff ist hier also die auslegungsbedürftige Erforderlichkeit. Eine weitere Ausnahme besteht dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür existieren, dass der Arbeitnehmer im Betrieb eine Straftat begangen hat. Der Arbeitnehmerdatenschutz wird auch im Fall der geplanten oder bereits durchgeführten Videoüberwachung am Arbeitsplatz relevant. Diese ist nur in engen Grenzen erlaubt (§ 6 b BDSG).

Diese Leistungen bieten wir Ihnen im Bereich des Arbeitnehmerdatenschutzes an:
  • Wir beraten Sie gern zu den von Ihnen beabsichtigten Maßnahmen im Bereich Bewerbung/Recruiting, aber auch Mitarbeiterkontrolle
  • Wir bieten Workshops und Seminare zu Thema Datenschutzkompetenz bei Mitarbeitern an
  • Wir unterstützen und vertreten Sie in außergerichtlichen und gerichtlichen Streitigkeiten

Sie haben weitergehende Fragen? Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht, Partner bei der Kanzlei Menold Bezler in Stuttgart, telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.