Rechtliche Vorgaben für Bewertungsportale konkretisiert

Bewertungsportale sind ein typisches Beispiel für Internetplattformen, die im Zuge des Web 2.0-Phänomens in verschiedenen Bereichen einen gewissen Aufschwung erleben.

imedo.de, MeinProf.de, helpster, SpickMich sind nur einige Beispiele der neuen Anwendungen, die sich naturgemäß in einem besonderen Spannungsfeld bewegen. Je nachdem wie die Bewertungsportale angelegt sind, ist der Ärger mit den Bewerteten allerdings ja bereits vorprogrammiert. Zum einen bieten solche „Social Network“ Plattformen natürlich ein gutes Forum, um sich über Qualitäten der betroffenen Berufsgruppen wie Ärzte, Professoren, Lehrer oder auch Unternehmen als Arbeitgeber zu äußern bzw. zu informieren. Andererseits eröffnet gerade das Internet natürlich Tür und Tor um – gegebenfalls sogar unter dem Deckmantel der Anonymität – berechtigt oder eben nicht entsprechend schlechte Bewertungen abzugeben. [mehr lesen]

Ist die Nutzung von Google Analytics und Co rechtswidrig?

Die regelmäßige Analyse des Besucherverhaltens auf einer Webseite gehört zu einer der elementaren Tätigkeiten eines jeden Webseitenbetreibers vom Shopbetreiber bis hin zum Blogger, der etwas mit seiner Seite erreichen will. Viele bedienen sich dafür verschiedener Tools wie Google Analytics, Statcounter etc. die eine Vielzahl an Möglichkeiten bieten, nicht nur Details über das Surfverhalten der User zu erfahren, sondern auch über den Nutzer selbst. Wie selbstverständlich wird von den meisten dieser Analysewerkzeuge auch die IP-Adresse der Nutzer protokolliert und damit gespeichert. [mehr lesen]

GEMA vs rapidshare: OLG Köln grenzt Mitstörerhaftung ein

Mit Urteil vom 21.09.2007 hat das Oberlandesgericht Köln dem Webhoster rapidshare zwar – was kaum verwunderlich sein dürfte – grundsätzlich verboten, urheberrechtlich geschützte Musikwerke als Datei ihres Internetangebots öffentlich zugänglich zu machen, wenn auf diesen Seiten zugleich auf eine Linksammlung verwiesen wird, mit deren Hilfe das urheberrechtlich geschützte Musikstück abgerufen werden kann (Aktenzeichen 6 U 86/07; 6 U100/07). Dieses Verbot beschränkt sich aber – und das ist insoweit neu – nach Auffassung des OLG Köln nur auf solche Urheberrechts-verletzungen, die die Betreiber nach konkreter Kenntnisnahme von einem entsprechenden Verstoß auf Grund zumutbarer Überprüfung selbst aufdecken und unterbinden könnten. Die Webhosting-Dienstleister seien nämlich nicht selbst „Täter“ der Urheberrechtsverletzung. [mehr lesen]