Urheberrecht

Im Urhebergesetz (kurz: UrhG)werden Inhalt, Umfang, Übertragbarkeit und Folgen einer Verletzung des Urhebergesetzes geregelt. Das Urheberrecht, das außer im Urhebergesetz auch in den Gesetzen für Verwertungsgesellschaften (kurz: VGVG) und für Verlage (kurz: VerlG) geregelt wurde, umfasst verschiedene Rechte, welche dem Urheber als Schöpfer eines Werkes zukommen. Der Urheber hat unter anderem das Recht, sein Werk zu veröffentlichen und als sein Schöpfer anerkannt zu werden. Er darf es vervielfältigen, verbreiten oder anderen die Nutzung erlauben. Greifen Dritte ohne seine Erlaubnis auf seine originären Rechte zu, kann er diese Eingriffe durch Unterlassungsansprüche abwehren und Schadensersatz verlangen. Der Urheber wird also sowohl in seiner Persönlichkeit als Urheber als auch hinsichtlich seiner vermögensrechtlichen Interessen am Werk geschützt. Das Urheberrecht ist ein sogenanntes „absolutes Recht“. Das bedeutet, dass dem Urheber dieses Recht ausschließlich, also gegenüber Jedermann, zusteht. Der Schöpfer eines geistigen Werkes ist auch sein Eigentümer (-> geistiges Eigentum).

Anders als das Markenrecht (-> Markenrecht) oder das Patentrecht entsteht das Urheberrecht automatisch. Einer besonderen Anerkennung beispielsweise durch Registeranmeldung bedarf es nicht.

Was ist ein Werk im Sinne des Urheberrechts?

Geschützt werden nur Werke der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst (§ 1 UrhG). Exemplarisch nennt das Gesetz etwa Romane, Musiktitel, Choreographien, Gemälde und Fotographien, Filme und Darstellungen technischer Art wie Zeichnungen, Karten, Tabellen und Skizzen (§ 2 UrhG). Voraussetzung ist zudem, dass es sich um eine persönliche und geistige Schöpfung handelt. Das Werk muss von Menschenhand geschaffen und erfassbar sein. Eine juristische Person kann kein Urheber sein.

Darüber hinaus ist jedoch nicht jeder auch noch so kleine Satz geschützt. Die Flut an Abmahnungen wäre unvorstellbar. Deshalb ist über die Kategorie und den Menschenbezug hinaus erforderlich, dass das Werk eine bestimmte Schöpfungshöhe (auch: Gestaltungshöhe oder Werkhöhe) erreicht. Das Werk muss ein bestimmtes Maß an Individualität besitzen. So weist ein Gedicht zweifelsfrei die erforderliche Schöpfungshöhe auf, um dem urheberrechtlichen Schutz zu unterfallen, Alltagserzeugnisse wie ein Einkaufszettel dagegen nicht. Aber schon die Kontroverse, ob ein Twittereintrag unter den Werkbegriff fällt, zeigt, wie umstritten die unterste Grenze des Urheberrechtsschutzes ist.

Diese Leistungen bieten wir unter anderem im Bereich des Urheberrechts an:

Sie sind selbst Urheber? Wir stehen Ihnen gern beratend zur Seite – ob Sie Ihr Recht nun mit Lizenzvereinbarungen der Verwertung zuführen wollen oder gegen eine Urheberrechtsverletzung vorgehen möchten.

Oder haben Sie im Gegenteil eine Mahnung erhalten? Nach einer rechtlichen Einschätzung beraten wir Sie gern zu Ihren Handlungsoptionen.


Sie haben weitergehende Fragen? Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht, Partner bei der Kanzlei Menold Bezler in Stuttgart, telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.