Kommerzielle Verwertung von FLICKR-Bildern

Gerade aus dem Urlaub zurück gekehrt, bin ich über den Werbeblogger bzw. Martin Oetting auf eine interessante Geschichte gestoßen.

Virgin Mobile Australia hat unter den Motto „Are jou with us or what?“ eine Werbekampagne gestartet, bei der verschiedene Bilder von FLICKR verwendet wurden, die unter der Creative Commons CC-by gestellt wurden. Diese Lizenz erlaubt die Bearbeitung des Werkes, sowie die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung. Einzige Bedingung, unter die eine solche Veröffentlichung gestellt wird, ist, dass der Autor/Rechteinhaber in der von ihm selbst festgelegten Weise genannt werden muss.

Im Zuge dieser Werbekampagne gibt es offensichtlich auch Plakate, auf denen ein Mädchen abgebildet ist (siehe FLICKR). Über die Abbildung dieses Plakats bei FLICKR hat diese, sowie der Fotograf überhaupt erst erfahren, dass Virgin Mobile in Australien das betreffende Originalfoto für die Werbekampagne nutzt. Wie man den Bildkommentaren entnehmen kann, wurde offensichtlich weder der Fotograf, noch das abgebildete Mädchen vor der Nutzung dieses Bildes kontaktiert.

Auf FLICKR ist nun eine Diskussion entbrannt, inwieweit Virgin Mobile Australia dieses Bild überhaupt kommerziell nutzen durfte bzw. ob dem Fotografen oder dem abgebildeten Mädchen Ansprüche zustehen. Auch sonst hat dieser Fall im Internet eine Mende Staub aufgewirbelt. Manche sehen auf Virgin Mobile schon eine Millionenklage zukommen.

Da sich ein entsprechender Fall auch jederzeit hier in Deutschland abspielen kann, habe ich mir – auch wenn die befürchteten Millionenklage sicherlich übertrieben ist – einmal Gedanken gemacht, wie dieser Sachverhalt unter der Zugrundelegung allein deutschen (Urheber-)rechts zu beurteilen wäre.

Da man durch die Nutzung unter entsprechenden CC-Lizenzen stehender FLICKR-Bilder bzw. anderer Bilderplattformen sicherlich Bildlizenzen und damit entsprechende Kosten sparen kann, ist es nicht abwegig, dass auch zukünftig öffentlich nutzbare Bilder von FLICKR für Werbekampagnen bzw. andere Zwecke nutzen, die unter entsprechende Lizenzen gestellt worden sind.

Den Bildkommentaren bei FLICKR zufolge lässt offensichtlich auch das abgebildete Mädchen derzeit rechtliche Ansprüche gegen Virgin Mobile Australia prüfen.

Die Zulässigkeit der Verwendung des Bildes durch Virgin Mobile Australia

Legt man deutsches Recht zugrunde, so scheint die kommerzielle Nutzung des Bildes zunächst als rechtmäßig. Die für Virgin Mobile Australia arbeitende Werbeagentur Host hat offensichtlich das Bild bearbeitet (gespiegelt) und unter Beachtung der Craetive Commons Lizenz CC-by unter Namensnennung des Urhebers veröffentlicht.

Zu prüfen ist nun, ob dem Urheber bzw. dem abgebildeten Mädchen trotzdem Rechte gegen die vorliegende Nutzung zustehen.

Rechte des Urhebers

Dieser hat Virgin Mobile Australia ein beschränktes Nutzungsrecht gem. § 31 I Urhebergesetz (UrhG) eingeräumt. Bestandteil der Rechtseinräumung sind bestimmte Verwertungsrechte zu denen neben der Veröffentlichung auch das Bearbeitungsrecht zählt. Der Urheber hat sich offensichtlich (bewusst oder unbewußt) nicht für eine der zahlreichen Creative Commons Lizenzen entschieden, die nur eine nicht kommerzielle Nutzung zulassen (by-nc-nd, by-nc usw.). Daraus ist abzuleiten, dass Virgin Mobile Australia ein einfaches Recht zur auch kommerziellen Nutzung des Bildes eingeräumt worden ist. Nach deutschem Recht kann der Urheber also die Benutzung im geschäftlichen Verkehr nicht verhindern.

Auch aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht (wie im Rahmen der Kommentare beim Werbeblogger angedacht) kann der Urheber keine darüber hinausgehenden Rechte herleiten. Das Urheberpersönlichkeitsrecht welches generalklauselartig in § 11 UrhG geregelt ist, schützt den Urheber „in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk“. Damit ist insbesondere die Anerkennung seiner Urheberschaft gemeint, sowie der Schutz des Werkes vor Entstellungen. Da sich auf dem Plakat ausdrücklich ein Hinweis auf seine Urheberstellung befindet und auch von keiner Entstellung ausgegangen werden kann, ist das Urheberpersönlichkeitsrecht wohl nicht hinreichend betroffen.

Nachdenken könnte man allein über ein Anspruch aus § 32 UrhG auf eine angemessene Vergütung. § 32 I 1 UrhG bestimmt, dass der Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung hat. Da vorliegend keine Vergütung vereinbart worden ist, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Nutzung kostenlos sein sollte. § 32 I 3 UrhG bestimmt allerdings, dass der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen kann, wenn die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist. Der Vertrag kann dann so geändert werden, dass dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

Was angemessen ist, wird in § 32 II UrhG definiert. Danach ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Der Begriff der Redlichkeit führt dazu, dass eine Interessenabwägung und -wertung durchzuführen ist. Das Ergebnis hängt von zahlreichen Faktoren ab. Die Angemessenheitsprüfung hat im Sinne einer Prognose die zu erwartende Nutzung, die Erträge und sonstige relevante Umstände in Rechnung zu stellen. § 32 III 3 UrhG sieht jedoch ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass ein Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen kann. Damit sind insbesondere solche Werke wie hier gemeint, die ins Internet eingestellt werden unter der entsprechenden definierten Nutzung.

Bei Abwägung der Interessen beider Parteien muss man wohl – nicht zuletzt unter Berücksichtigung der vorherigen Erwägung – zu dem Ergebnis kommen, dass sich aus § 32 I 3 UrhG kein Anspruch auf Vertragsänderung und damit einer höheren (bzw. überhaupt einer Vergütung) herleiten lässt.

Ansonsten käme ein allenfalls noch ein Anspruch aus § 32 a UrhG in Frage. Auch diese Vorschrift gibt ein Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsänderung zugunsten des Urhebers, durch die ihm ein vertraglicher Anspruch auf eine weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Voraussetzung ist allerdings, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht. Auch hier ist insofern eine Abwägung unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls heranzuziehen. Auch hier würde ich allerdings zu dem Ergebnis kommen, dass ein Anspruch des Urhebers auf Anpassung des Vertragsverhältnisses nicht besteht.

Festzustellen ist insofern, dass nach deutschem Recht der Urheber weder ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung hat, noch auf eine Vergütung. Dies folgt aus der Tatsache, dass er durch Nutzung der Creative Commons Lizenz CC-by ein einfaches, unentgeltliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, dass auch die kommerzielle Nutzung des Bildes beinhaltet. Einzige notwendige Bedingung, der Namensnennung ist von Virgin Mobile Australia erfühlt worden.

Rechte der abgebildeten Person

Ansprüche des abgebildeten Mädchens ergeben sich am ehesten aus dem so genannten Kunsturhebergesetz (KUG).

Gemäß § 22 KUG dürfen Bildnisse von Personen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zu Schau gestellt werden. Soweit keiner der Ausnahmetatbestände der §§ 23, 24 KUG erfühlt sind, setzt die Verbreitung und zur Schaustellung von Bildnissen demnach die Einwilligung, also die vorherige Zustimmung des Abgebildeten voraus. Vorliegend greift keine der Ausnahmen aus § 23 KUG oder § 24 KUG.

Den Bildkommentaren ist zu entnehmen, dass eine ausdrückliche Einwilligung insbesondere zu kommerziellen Verbreitung nicht erteilt worden ist. Eine stillschweigende Einwilligung kann nur dann angenommen werden, wenn der Betroffene ein Verhalten an den Tag gelegt hat, dass für den objektiven Erklärungsempfänger als Einwilligung verstanden werden kann. Das heißt, dass eine stillschweigende Erklärung nur dann angenommen werden könnte, wenn der Fotograf aus dem Verhalten hätte ableiten können, dass die Einwilligung zu einer entsprechenden Veröffentlichung erteilt worden ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn man auf der Straße vor laufenden Fernsehkameras mit dem Reporter ein Gespräch führt. Damit erklärt man die konkludente Einwilligung, dass dieses Interview selbstverständlich auch im Fernsehen gezeigt wird.

Selbst wenn man vorliegend noch von einer stillschweigenden Einwilligung zu der Veröffentlichung bei FLICKR ausgehen kann (zum Beispiel wenn der Fotograf seine Fotos bekanntermaßen regelmäßig bei FLICKR veröffentlicht), kann vorliegend wohl nicht von einer Einwilligung zur kommerziellen Nutzung ausgegangen werden. Die Reichweite einer Einwilligung ist durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln. Die Auslegung wird regelmäßig die urheberrechtliche Zweckübertragungsregel mit herangezogen, nach der im Zweifel, das heißt bei nicht genau bestimmten Umfang und Zweck der Einwilligung, davon auszugehen ist, dass die Abgebildete die Einwilligung in die Verwendung der Abbildung nur in dem Umfang erteilt hat, wie zur Erfüllung des Aufnahmezwecks erforderlich war.

Aufgrund des sehr engen Verständnisses von konkludenten Einwilligungen muss im gegeben Fall davon ausgegangen werden, dass die Einwilligung in die Veröffentlichung bei FLICKR zwar möglicherweise erteilt worden ist, keinesfalls aber eine Einwilligung zur kommerziellen Verwertung der Aufnahme.

Deshalb liegt in der Verwertung durch Virgin Mobile Australia in jedem Fall eine Verletzung des Rechts am eigenem Bild.

Rechtsfolge der Verletzung des Rechts am eigenen Bild

Aufgrund der unbefugten Abbildung hat die abgebildete Person deshalb nicht nur ein Unterlassungs- und Gegendarstellungsanspruch, sondern auch einen Schadensersatzanspruch, sofern der Verletzter schuldhaft also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Wer ein Personalbildnis veröffentlicht, muss sich – auch wenn das mit nicht unerheblichenm Aufwand verbunden ist – vor Vervielfältigung und Verbreitung vergewissern, dass die Einwilligung des Abgebildeten auch den Zweck und den Umfang der geplanten Verbreitung umfasst. Das hat Virgin Mobile offenichtlich nicht getan, weshalb vorliegend von einem Schadensersatzanspruch ausgegangen werden kann. Ansonsten bestehen wohl auch Ansprüche auf Geldentschädigung, Vernichtung des Fotos, Herausgabe und Auskunft.

Neben den Ansprüchen des abgebildeten Mädchens gegen Virgin Mobile würden nach deutschem Recht auch vergleichbare gegenüber dem Fotografen sprich Urheber angenommen werden können.

Schadloshaltung von Virgin Mobile Australia beim Urheber/Fotografen

In verschiedenen Diskussionsbeiträgen wird die Frage aufgeworfen, ob sich Virgin Mobile Australia nun an den Urheber wenden kann. Dieser hat das Foto bei FLICKR unter der CC-by Lizenz eingestellt.

Formal macht er damit ein Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages unter den entsprechenden Bedingungen. Mit der Nutzung des Bildes hat Virgin Mobile Australia dieses Angebot konkludent sprich durch schlüssiges Verhalten angenommen. Damit kommt ein Lizenzvertrag zwischen dem Urheber und Virgin Mobile zustande. Der von den Parteien eines Urheberrechtsvertrages gemeinsame verfolgte Zweck bestimmt die vertraglichen Hauptpflichten, den Typ des Vertrages und welche Vorschriften ergänzend heranzuziehen sind.

Vorliegend konnte der Urheber nicht sämtliche Rechte an dem Bild verschaffen. Eine solche Störung löst unterschiedliche Rechtsfolgen aus. Bei Leistungsstörung kommen die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zur Anwendung.

Legt man den Nutzungsvertrag aus, so ist davon auszugehen, dass dieser den Zweck verfolgte, Virgin Mobile (unter den Einschränkungen der CC-by Lizenz) die vollen Nutzungsrechte an dem Bild zu verschaffen. Vorliegend konnte der Urheber seiner umfänglichen Rechtsverschaffungspflicht aus dem Nutzungsvertrag nicht Folge leisten, da er nicht die vorher notwendige Einwilligung der Abgebildeten eingeholt hat.

Es ist deshalb von einer schuldhaften Vertragsverletzung auszugehen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil den Urheber eine besondere Sorgfaltspflicht trifft. Verwertungshandlungen von Personenbildnissen unterliegen einer besonderen Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Reichweite der erteilten Einwilligung. Wer ein Personalbildnis veröffentlicht, muss sich vor Vervielfältigung und Verbreitung vergewissern, dass die Einwilligung des Abgebildeten auch den Zweck und den Umfang der geplanten Verbreitung umfasst. Aufgrund der schuldhaften Verletzung der vertraglichen Pflicht zur Verschaffung des rechtsmangelfreien Nutzungsrecht hätte Virgin Mobile also wohl ein Anspruch gegen den Fotografen auf Ersatz des Schadens, der der Firma durch die Nutzung des Bildes entstanden ist.

NACHTRAG (04.08.2007):
Auf einen entsprechenden Hinweis habe ich noch einmal die dem Lizenzvertrag zwischen dem Fotografen und Virgin Mobile Australia zugrunde liegenden Vertragsbedingungen von Creative Commons durchgeschaut. Daraus ergibt sich tatsächlich, dass mit der Nutzung der Creative Commons Lizenzen allein das (urheberrechtliche) Nutzungsrecht übertragen wird. Daraus darf der Verwender des jeweiligen Werkes (vorliegend Virgin Mobile) – wie auch bei anderen „Open Source“ Lizenzen üblich – nicht ableiten, dass das Werk auch frei von Rechten Dritter (wie den vorliegenden Rechten am eigenen Bild) ist.

Während das Creative Commons 1.0 noch anders war, sollte man sich (insbesondere bei einer kommerziellen Nutzung) entsprechend absichern, dass an dem unter CC stehenden Werk keine Rechte Dritter (Recht am eigenen Bild, Marken- oder Gebrauchsmusterrechte etc.) bestehen.

Da Virgin Mobile vorliegend unter Berücksichtigung der ausdrücklichen Lizenzbedingungen von Creative Commons also nicht davon ausgehen durfte, dass keine Rechte Dritter bestehen, hat der Fotograf seine vertraglichen Pflichten nicht verletzt. Ein Schadenersatzanspruch von Virgin Mobile gegenüber dem Fotografen zur Schadloshaltung bei einer Inanspruchnahme durch das Mädchen bzw. anderer Schäden

Zusammenfassung

Trotz der Tatsache, dass die Bilder unter der Creative Commons Lizenz CC-by auf FLICKR verfügbar waren, kann das abgebildete Mädchen Ansprüche gegenüber Virgin Mobile geltend machen. Neben Ansprüche auf Unterlassung der weiteren Nutzung bestehen auch Schadensersatzansprüche gegenüber Virgin Mobile. Von Seiten des Fotografen bestehen keine Ansprüche gegenüber Virgin Mobile, da dieser eine entsprechende Lizenz ausdrücklich erteilt hat. Bei einer Inanspruchnahme durch das abgebildete Mädchen, kann Virgin Mobile beim Fotografen den entstandenen Schaden nicht ersetzt verlangen.

Exkurs: Lizenzeinräumung durch einen Nichtberechtigten

Bei der Prüfung dieses Falles bin ich auf eine weitere Konstellation gestoßen, die gegebenfalls von nicht unerheblicher rechtlicher Relevanz sein kann. Problematisch erscheint insbesondere die Frage, was passiert, wenn derjenige, der die Bilder einstellt überhaupt nicht die notwendige Verfügungsmacht hat, sprich überhaupt nicht der Urheber ist. Für eine Veröffentlichung bei FLICKR oder anderen Bilderportalen muss ich selbst Urheber sein oder zumindest mit Zustimmung des Urhebers die Veröffentlichung vornehmen.

Als derjenige, der die Bilder – auch unter Beachtung der jeweiligen Lizenz – nutzt, kann ich niemals sicher sein, dass der jeweils Einstellende auch tatsächlich Berechtigter ist. Hat derjenige, der das jeweilige Nutzungsrecht überträgt keine Verfügungsmacht, so erwerbe ich auch kein entsprechendes Nutzungsrecht, da es bei der Übertragung solcher Nutzungsrechte keinen gutgläubigen Erwerb gibt.

Die Übertragung ist damit als unwirksam anzusehen und der Erwerber begeht eine Verletzung der Rechte des tatsächlichen Urhebers. Dieser wäre dann berechtigt, entsprechende Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Selbstverständlich macht sich auch der Übertragende gegenüber dem tatsächlichen Urheber schadensersatzpflichtig.

FAZIT

Bei der Nutzung von FLICKR oder anderen Bildportalen sind deshalb folgende Hinweise zu beachten:

1. Vor dem Einstellen bei entsprechenden Bildportalen, sollte man sich entsprechende Gedanken über die jeweils geeignete Creative Commons Lizenz machen. Insbesondere wenn fremde Personen abgebildet sind, von denen eine entsprechende Einwilligung nicht vorliegt, sollte man die Rechte entsprechend (insbesondere für eine kommerzielle Nutzung) beschränken.

2. Bei der Nutzung von Bildern bei Bildportalen ist immer daran zu denken, dass die Einsteller möglicherweise nicht die tatsächlich Berechtigten sind.

Natürlich ist es schade, dass die zahlreichen Möglichkeiten, die solche Portale mit entsprechenden Creative Commons Lizenzen bieten, durch solche rechtlichen Fußangeln beeinträchtigt werden. An sich sollte man davon ausgehen, dass Leute sich über ihre 10 Minuten Berühmtheit freuen, wenn ihre auf FLICKR eingestellten Bilder von Dritten verwendet werden. Wie der aktuelle Fall aber zeigt, sieht das immer dann ein bisschen anders aus, wenn Personen die Möglichkeit „wittern“, Geld mit den eigenen Bildner zu machen. Spätestens dann, wird über die Geltendmachung rechtlicher Ansprüche nachgedacht.

Darüber hinaus sind aber sicherlich auch Fälle denkbar (insbesondere wenn Personen abgebildet sind) in denen die rechtlichen Eingriffsmechanismen durch Urhebergesetz oder KUG unerlässlich sind. Schließlich möchte ich Einfluss darauf haben, ob bzw. wann ich (zum Beispiel bei etwaigen kommerziellen Werbeaktionen) in der Öffentlichkeit mein Konterfei erblicken darf, selbst wenn der eigentliche Fotograf die Bilder freigegeben hat.

NACHTRAG 8.07.2007:

Gerade bin ich über mein Statistiktool auch noch auf einen sehr anschaulichen Blogbeitrag der Webdesign-Agentur advisign zu dem beschriebenen Fall gestossen. Ebenso lesenswert ist auch der zweite Teil zu diesem Thema.

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

Comments

  1. Entschuldigung aber warum stellt ein User in Flickr seine Bilder absichtlich unter CC-By wenn er nicht will das sie verwendet werden?

    Wenn hier eine Schuld anzusehen ist dann die beim User „Lizenzeinräumung durch einen Nichtberechtigten“ Solange User wahllos im Internet ihr Privatleben Ausbreiten und dann nichtmal die grundsätzlichsten Lizenz und Geschäftsbedingungen durchlesen, wird für solche „mißverständnise“ immer viel Platz sein.

    Wie soll eine kleine Agentur den jemals eine Lizenz nachprüfen? Sei es die von Flickr oder von einem kommerziellen Angebot…

    Oder geht Ihr davon aus bei OpenOffice nächsten Monat auf unberechtigte Nutzung verklagt zu werden?

  2. Sehr aufschlussreicher Text.

    Sie schreiben
    „1. Vor dem Einstellen bei entsprechenden Bildportalen, sollte man sich entsprechende Gedanken über die jeweils geeignete Creative Commons Lizenz machen. Insbesondere wenn fremde Personen abgebildet sind, von denen eine entsprechende Einwilligung nicht vorliegt, sollte man die Rechte entsprechend (insbesondere für eine kommerzielle Nutzung) beschränken.“

    Das finde ich etwas ungenau. Denn schon allein das Publizieren auf z.b. Flickr bedarf der Zustimmung der abgebildeten Person, unabhaengig davon ob man das Foto kommerziell anbietet oder nicht. Das ist generell glaube ich ein grosses Probleme bzw. Wissensluecke. Viele sind sich ueber den Sachverhalt des Veroeffentlichen und den damit verbundenen Pflichen nicht im Klaren.

  3. skizzik says:

    Interessant wäre noch, inwieweit das Mädchen den Fotograf in Anspruch nehmen kann. Schließlich hat er doch das Bild vermutlich ohne EInwilligung veröffentlicht. Theoretisch könnte doch auch ein Unterlassungsanspruch gegen Flickr in Frage kommen ? Leider sind die einschlägigen Photocomunities voll von Presonenabbildungen, oft wussten die Abgebildeten Personen nicht mal, dass sie Fotografiert werden.

    • Dr. Kellerhals says:

      Richtig ist, dass das Mädchen Ansprüche hat gegen
      1. den Fotographen (auf Unterlassung und Ersatz eines eventuellen Schadens),
      2. Fickr (nur auf Unterlassung – sogenannte Störerhaftung),
      3. gegen die Agentur (auf Unterlassung und Schadensersatz in Höhe der ersparten Kosten (Lizenzgebühr) – Fahrlässigkeit ist zu bejahen) und
      4. gegen Rundfunk oder Presse, die das Bild senden oder drucken (auf Unterlassung und, bei Verschulden, Schadensersatz).

  4. Goschke says:

    Wer kann diese Frage beantworten:

    In welcher Form kann „Flickr“ haftbar gemacht werden? Kann ich einfach eine Plattform in das Web stellen und sagen „…jetzt darf jeder Werke hier veröffentlichen…Ich stelle nur die Plattform zur Verfügung…Ich bin nicht haftbar?“

    Wer kann diese Frage ernsthaft beantworten?

    Danke vorab

  5. Sophie Adele Schopenh. says:

    Hallo Herr Ulbricht,

    wie verändert die Tatsacche, dass FlickR inzwischen jegliche gewerbliche Nutzung der Bilder in ihren Nutzungsbedingungen untersagt, die rechtliche Beurteilung?

    Besten Dank im Voraus,
    Sophie Adele S.

  6. Einklang says:

    Ich bin auf diesen äußerst interessanten Artikel gestoßen, weil ich mir über die Vereinbarkeit von CC und UrhG Gedanken gemacht habe.

    Ich habe derzeit den Eindruck, dass eine CC-NC (im Gegensatz zum hier diskutierten Beispiel, wo die „Linux-Klausel“ greift) nach dem UrhG schlicht unmöglich ist bzw. auf einen Lizenznehmer immer Nachforderungen eine angemessenen Vergütung zu kommen könnten und diese rechtlich einwandfrei begründbar sind.

    So wie ich es verstehe, lässt einem das UrhG ja nur die Wahl – GANZ oder GAR NICHT. Also voller Schutz durch das UrhG (inkl. besonderer Schutzrechte => unverzichtbarer Anspruch auf angemessene Vergütung) oder einfaches Nutzungsrecht für JEDERMANN (also AUCH kommerzielle Nutzungen). Die – im Ansatz verständliche – grundsätzliche Unterscheidung zwischen kommerzieller und nicht-kommerzieller Nutzung lässt das UrhG nicht zu.

    Wenn dem so ist, dann wären sämtliche CC-NC-Lizenzen letztlich REIN symbolisch…

  7. @Einklang: Denkfehler! Das einfache Nutzungsrecht kann beliebig ausgestaltet, also mit Bedingungen versehen werden, wie jedes andere einfache Nutzungsrecht auch. Einfaches Nutzungsrecht ist nicht Public Domain bzw. Freigabe aller Nutzungen. Bereits die Urhebernennung ist eine solche Bedingung, NC ist selbstverständlich auch möglich.

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