Die Unternehmergesellschaft (UG) – Geeignete Gesellschaftsform für Startups in der IT- und Internetbranche ?

Nachdem es gerade auch in Deutschland im Boomjahr 2008 eine Vielzahl von Neugründungen im Bereich Internet gegeben hat, hat sich die Zahl der neuen Startups in 2009 bisher deutlich verlangsamt. Es scheint alo ob sich die Internetbranche – nicht zuletzt in Anbetracht der Finanzkrise – in diesem Jahr eher konsolidiert.

Und dennoch gibt es einige junge Unternehmer die mit spannenden Geschäftsideen an den Markt gehen. Dabei kommt naturgemäß immer wieder die Frage nach der richtigen Gesellschaftsform für den Start auf.

Der nachfolgende Beitrag soll vor allem die Unternehmergesellschaft (UG) als relativ neue Gesellschaftsform vorstellen und die Vor- aber auch Nachteile kurz skizzieren. In jedem Fall hat der Gesetzgeber (wenn auch mit einigem Vorlauf) mit der sogenannten „Unternehmergesellschaft“, abgekürzt UG (haftungsbeschränkt), eine interessante Alternative zur Limited (Ltd) geschaffen. Von der Gründung einer Limited rät unsere Kanzlei aufgrund verschiedener Gesichtspunkte, auf die ich nachfolgend kurz eingehe, grundsätzlich ab.

Statt – wie ursprünglich vom Gestzgeber geplant – das Stammkapital der GmbH 10.000 € herabzusetzen, haben Gründer nun nämlich alternativ die Möglichkeit, eben diese Unternehmergesellschaft zu gründen. Wesentlicher Unterschied zwischen der klassischen GmbH und der Unternehmergesellschaft ist, dass letztere bereits mit einem Startkapital von 1 Euro gegründet werden kann.A. Vorstellung verschiedener Gesellschaftsformen für Startups

Im Rahmen eines Vortrags auf dem Barcamp Stuttgart 2008 hatten ein Kollege und ich die verschiedenen alternativen Gesellschaftsformen bereits im Rahmen der nachfolgenden Präsentation dargestellt:

1. Start als Kleingewerbe/Einzelkaufmann

Grundsätzlich könnte man zunächst auch ein Kleingewerbe betreiben. Dies ist vielleicht die simpelste Form der Unternehmensgründung. Hierfür ist im wesentlichen lediglich die Anzeige des Beginnes des Gewerbes beim Gewerbeamt notwendig. Allerdings haftet der ein Kleingewerbe Betreibende mit seinem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen, was häufig nicht im Interesse eines Unternehmensgründers ist.

2. Die Gründung einer GbR

Auch an eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist zu denken. Sie ist gesetzlich in den §§ 705 ff. BGB geregelt und kommt auch ohne einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag immer dann zustande, wenn sich mindestens zwei Personen mit einem gemeinsamen Gesellschaftszweck zusammen tun. Auch wenn ein Gesellschaftsvertrag grundsätzlich nicht erforderlich ist, kann die Regelung einiger wesentlicher Rechte und Pflichten gerade bei mehreren Beteiligten durchaus Sinn machen. Nicht nur einmal habe ich erlebt, dass Gründer die sich im Interesse des gemeinsamen Projekts am Anfang mit viel Betgeisterung zusammen tun, im weiteren Verlauf des mehr oder weniger erfolgreichen Projekts über Zuständigkeiten, Gewinn- oder Risikoverteilung etc gar nicht mehr so einig sind.

Gegen diese Form des Zusammenschlusses spricht im übrigen, dass die Gesellschafter sowohl mit dem Gesellschafts-, als auch mit ihrem Privatvermögen für alles haften, was ein Gesellschafter an Verpflichtungen für das Unternehmen eingeht. Bei geschäftlich und rechtlich noch wenig erfahrenen Unternehmensgründern oder aber neuen möglicherweise rechtlich nicht abgesicherten Internetgeschäftsmodellen birgt dies ein erhebliches Gefahrenpotenzial (was in der ersten Euphorie bisweilen eine viel zu geringe Beachtung erfährt)!

3. Die gute „alte“ GmbH

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist in Deutschland nach wie vor die am weitesten verbreitete Gesellschaftsform und kann von einer oder mehreren Personen errichtet werden. Der notariell zu beurkundende Gesellschaftsvertrag muss bestimmte Punkte enthalten, ist darüber hinaus aber weitgehend frei bestimmbar.

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000 €, wovon vor Eintragung in das Handelsregister die Mindesteinlagen von mindestens 12.500 Euro eingezahlt werden müssen. Die GmbH entsteht als eigenständige juristische Person dann mit der Eintragung ins Handelsregister (§ 11 Abs. 1 GmbHG).

Als ganz starkes Argument für die Gründung einer GmbH muss nach wie vor angeführt werden, dass sich diese Gesellschaftsform in Deutschland einfach bewährt hat. Nach wie vor genießt diese (bzw etwaige Alternativen wie die GmbH & Co KG) bei Geschäftspartnern ein gewisses Grundvertrauen in Seriosität und Bonität. Während gerade letzteres bei der Limited immer wieder in Frage gestellt wird, bleibt die diesbezügliche Entwiklung der Unternehmergesellschaft abzuwarten.

4. Die neue Unternehmergesellschaft

Durch das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) wurde die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft eingeführt. da das Ausweichen von Unternehmensgründern auf ausländische Gesellschaftsformen (wie etwa die englische Limited) deutlich gemacht hat, dass die Hürden in Deutschland für haftungsbeschränkte Unternehmensgründungen zu hoch sind. Mit der Unternehmergesellschaft wollte der deutsche Gesetzgeber deshalb eine flexiblere Gesellschaftsform schaffen, die einen erleichterten Einstieg bietet und eine Alternative zu den verschiedenen ausländischen Gesellschaftsformen darstellt. Zielgruppe sollten vor allem kleinere Gesellschaften und Existenzgründer sein.

Die Tatsache, dass ein Interesse für diese Gesellschaftsform besteht, zeigt sich daran, dass es bereits nach wenigen Monaten der Existenz dieser Möglichkeit zahlreiche Neueintragungen gibt. Wenn man die Bekanntmachungen des Handelsregisters durchschaut, die man beispielsweise für den Raum Stuttgart in der Stuttgarter Zeitung oder bei der Stuttgarter Zeitung Online durchsehen kann, so findet man allein im Zeitraum vom 09.03.2009 bis zum 12.03.2009 im Bereich des Amtsgerichts Stuttgart die Anmeldungen von 20 neuen Unternehmergesellschaften.

Obwohl der Name der Gesellschaftsform dies impliziert, stellt die Unternehmergesellschaft keine eigenständige Rechtsform dar, sondern ist eine Variante der „altbekannten“ GmbH. Für die Unternehmergesellschaft gelten allerdings in einigen Bereichen erhebliche Abweichungen zur GmbH: Gerade für Gründen mit weniger Kapital dürfte interessant sein, dass eine Unternehmergesellschaft mit einem Stammkapital von mindestens EUR 1,00 (und höchstens EUR 24.999,00) gegründet werden kann und damit eine vernünftige Alternative zur Limited bietet.

Was muss man bei der Gründung einer „UG (haftungsbeschränkt)“ beachten?

• Um Notarkosten bei der Gründung zu sparen, kann das dem Gesetz als Anlage beigefügte Musterprotokoll verwendet werden. Dieses enthält jedoch recht starre Vorgaben, so dass man darauf achten sollte, ob die so gegründete Gesellschaft wirklich den gewünschten Anforderungen entspricht. Bei der Ein-Mann(Frau)-Gesellschaft ist dies aber zunächst weniger erheblich.

• Das Stammkapital ist vor der Eintragung vollständig einzuzahlen. Sachgründungen sind daher ausgeschlossen.

• Die Gründung mit besonders wenig Stammkapital (etwa dem oft angesprochenen “einen Euro“) mag auf den ersten Blick zwar verlockend erscheinen, birgt jedoch mehrere Risiken:

Zum einen werden, wenn wenig Stammkapital vorhanden ist, von Vertragspartnern (bspw. vom Vermieter der Gewerberäume) oftmals private Sicherheiten der Gesellschafter verlangt. Dies führt dazu, dass faktisch doch wieder – und damit entgegen der eigentlichen Zielsetzung einer haftungsbeschränkten Gesellschaft – die Unternehmer mit ihrem Privatvermögen haften.
Zum anderen bestehen die Vorschriften des Insolvenzrechts unverändert fort. Bei Gründungen mit besonders wenig Stammkapital besteht somit das Risiko, dass die gegründete Gesellschaft schon von Anfang an (z.B. nach Zahlung der Notar- und Handelsregistergebühren) überschuldet und damit insolvenzreif ist.

• Es ist darauf zu achten, dass die Gesellschaft zwingend als „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ firmieren muss. Der Zusatz „haftungsgeschränkt“ darf auch nicht abgekürzt werden.

• Es muss aus dem Jahresüberschuss eine kontinuierliche gesetzliche Rücklage in Höhe von ¼ des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses gebildet werden . Diese Rücklage darf nicht ausgeschüttet werden. Die Rücklage darf ggf. nur für eine Kapitalerhöhung mit Gesellschaftsmitteln oder etwa zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder eines Verlustvortrages verwendet werden. Sobald das durch diese Rücklagen gebildete Stammkapital einen Betrag von EUR 25.000,00 erreicht, kann aus der Unternehmergesellschaft durch einfachen Beschluss eine „normale“ GmbH werden.

B. Fazit

Die Unternehmergesellschaft ist gerade in der Start-Up-Phase eine interessante Alternative zur GmbH. Mit der Aufstockung des Stammkapitals durch die kontinuierliche Bildung von Rücklagen besteht die Möglichkeit sukzessive zu einer GmbH zu werden.
Zwar erweisen sich einige der Möglichkeiten (Gründung durch Musterprotokoll, Gründung mit besonders wenig Stammkapital) bei genauerer Betrachtung als nicht ganz so vorteilhaft, wie sie auf den ersten Blick erscheinen.

Letztendlich stellt die Unternehmergesellschaft aber eine einfach und mit wenig Kosten zu gründende haftungsbeschränkte Gesellschaftsform dar, die im Vergleich etwa zur englischen Limited ein Mehr an Rechtssicherheit – und wesentlich niedrigere Folgekosten bei einfacher rechtlicher Beherrschbarkeit – bietet. Ob eine Gründung auf Grundlage des Musterprotokolls Sinn macht, hängt allerdings stark von den Umständen des Einzelfalles ab.

Nachdem zahlreiche Startups aus dem Web 2.0 und E-Commerce Bereich mit neuen innovativen Geschäftsmodellen an den Markt gehen, bei denen Haftungsrisiken unter anderem deshalb bestehen, weil die Anforderungen an die rechtliche Zulässigkeit nicht immer bis ins letzte Detail geklärt sind, erfüllt die Unternehmergesellschaft zumindest einmal den Zweck, das private Vermögen aus der Haftung herauszuhalten und das Geschäft mit einer haftungsbeschränkten Gesellschaft zu betreiben.

Unabhängig davon sollte von Start-Ups erwogen werden, ob es nicht doch möglich ist auf die bewährte GmbH zu setzen, deren Ruf gegenüber Banken und Geschäftspartnern eine gute Grundlage für die weitere Entwicklung der Gesellschaft und ihrer Geschäfte bietet. Wenn dies nicht darstellbar erscheint, ist die UG sicherlich eine vernünftige Grundlage für den Start ins Unternehmertum.

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

Comments

  1. UGler in spe says:

    „Nachdem zahlreiche Startups aus dem Web 2.0 und E-Commerce Bereich mit neuen innovativen Geschäftsmodellen an den Markt gehen, bei denen Haftungsrisiken unter anderem deshalb bestehen, weil die Anforderungen an die rechtliche Zulässigkeit nicht immer bis ins letzte Detail geklärt sind, erfüllt die Unternehmergesellschaft zumindest einmal den Zweck, das private Vermögen aus der Haftung herauszuhalten und das Geschäft mit einer haftungsbeschränkten Gesellschaft zu betreiben.“

    Wie ist das juristische Zusammenspiel zwischen der UG Haftungsbeschränkung einerseits und der für web 2.0 start-ups besonders relevanten Frage der “Haftungsfalle Admin-C“ andererseits?

    Anders gefragt: kann es einem web.2.0 Gründer passieren, dass er trotz UG Haftungsbeschränkung quasi „durch die Hintertür“ (d.h. über seine Funktion als Admin-C, welche gem. DENIC von einer natürlichen Person übernommen werden muss) haftbar gemacht werden kann? Die UG Rechtsform ist je gerade wegen dem geringen Kapitalbedarf fuer Alleinunternehmer als Vorstufe zur vollen GmbH sehr attraktiv. In einer solche Konstellation tritt der Gründer aber meist als (alleiniger) Gesellschafter und Admin-C in Personalunion auf. In Anbetracht der Tatsache dass die Frage nach der Admin-C Haftung (sowohl Kennzeichenverletzungen, als auch die Haftung für Inhalte der Webseite!!) trotz der vergleichbaren pragmatischen Auslegung des OLG Düsseldorf (03/2009) in Deutschland weiterhin eine juristische Grauzone bleibt, scheint mir das private Haftungsrisiko für Betreiber von Foren oder von Nischenportalen mit viel User Generated Content – trotz des UG Schutzschildes – keineswegs aus der Welt geschafft.

  2. UGler in spe says:

    Hat denn niemand eine Antwort auf diese wichtige Frage einer „Doppelten Haftung“ oder Sekundärhaftung von Internet Unternehmern parat? Es ist doch bei UGs und mittelständischen GmbHs in der Praxis oftmals so, dass der Gründer eben auch die Funktion des Admin-C übernimmt und sich so – zumindest rein theortisch – im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft dem Risiko einer Sekundärhaftung als Privatperson aussetzt.

    Hier ein generelles Beispiel:

    – A ist web 2.0 Gründer und alleiniger Gesellschafter einer UG („mini GmbH“)
    – Domain Inhaber ist die UG
    – Admin-C (gem. DENIC eine natürliche Person) ist A als Privatperson

    Nun kommt es zum Fall des Falles und die UG wird haftbar gemacht (wegen UGC Urheberrechtsverletzung, Mitsörerhaftung oder einem änlichen web 2.0 Risikofaktor). Nach einem Rechtsstreit oder einfach einer Schadensersatzforderung wird die UG in die Insolvenz gezwungen.

    Soweit, so gut. Ein Internet Unternehmer scheitert mit seiner Firma an den Risiken des Web 2.0. Die unternehmerische Haftung von A beschrängt sich eigentlich auf seine UG. Da A aber gleichzeitig als Privatperson die Funktion des Admin-C ausgeübt hat entschliesst sich der Kläger nun (nachdem es bei der insolventen UG nichts mehr zu holen gibt) dazu, A als Privatperson in die Admin-C Haftung zu nehmen…..

    Nun ist es ja bei UGs und mittelständischen GmbHs in der Praxis meist so, dass der Gründer auch die Funktion des Admin-C übernimmt. Ich habe schon von „Haftungsfreistellungsvereinbarungen“ zwischen Firma und Admin-C gelesen. Wäre es in diesem Beispiel sinnvoll wenn A als Privatperson mit sich selbst als GF der UG eine solche Haftungsfreistellungsvereinbarung abschliesst um sein Privatvermoegen zu schützen?

    Wie kann ein Internet Unternehmer angesichts der rechtlichen Unsicherheit in Bezug auf die Haftung des Admin-C (siehe unten) seine beschrängte Haftung als Unternehmer sicherstellen? Wie ist die Rechtslage?

    P.S. Im Gegensatz zu den LGs Berlin, Bonn und Hamburg hat das OLG Düsseldorf die Admin-C Haftung verneint (http://www.domain-recht.de/magazin/domain-news-2009/olg-duesseldorf-keine-haftung-des-admin-c-id667395.html). Dennoch bleibt diese Frage in Deutschland weiterhin eine juristische Grauzone (http://www.internetrecht-rostock.de/admin-c-haftung.htm).

  3. @UGler in spe

    Selbstverständlich kann man diese relevante Frage beantworten bzw Maßnahmen treffen, um die (persönlichen) Haftungsrisiken des Admin-C zu minimieren.

    Vielleicht werde ich mich bei Gelegenheit einmal mit diesen Fragen abstrakt in einem meiner Beiträge beschäftigen.

    In diesem Zusammenhang aber noch der Hinweis, dass ich hier aus berufsrechtlichen Gründen keine individuelle Rechtsberatung leisten darf.

    Ich denke, dass ich hier mit meinem Blog schon sehr viel an Information und Hinweisen kostenlos und frei zur Verfügung stelle.

    Insofern bitte ich um Verständnis, dass ich hier – mal abgesehen von berufs- und haftungsrechtlichen Einflüssen – individuelle Fragen in den Kommentaren nicht beantworten kann.

  4. UGler in spe says:

    Vielen Dank fuer Ihre Antwort Herr Dr. Ulbricht. Natuerlich ist mir klar, dass Ihr blog nicht dazu gedacht ist individuelle Rechtsberatung zu leisten. Mein Beitrag war ja auch nicht an Sie persoenlich gerichtet, sondern an die kollektive Leserschaft des blogs und an zukuenftige Leser die (so wie auch ich) ueber eine Google Suche auf diesem thread landen. Ich gehe mal davon aus, dass die Kommentar Funktion angelegt wurde, um das Thema zu diskutieren und ggf. zu vertiefen.

    Der Blog Beitrag hat den Titel „Die Unternehmergesellschaft (UG) – Geeignete Gesellschaftsform für Startups in der IT- und Internetbranche“ und endet mit dem fuer angehende Web 2.0 Gruender wichtigen Fazit: „Nachdem zahlreiche Startups aus dem Web 2.0 und E-Commerce Bereich mit neuen innovativen Geschäftsmodellen an den Markt gehen, bei denen Haftungsrisiken unter anderem deshalb bestehen, weil die Anforderungen an die rechtliche Zulässigkeit nicht immer bis ins letzte Detail geklärt sind, erfüllt die Unternehmergesellschaft zumindest einmal den Zweck, das private Vermögen aus der Haftung herauszuhalten und das Geschäft mit einer haftungsbeschränkten Gesellschaft zu betreiben.“

    Als Novize und nicht-Jurist weiss ich gar nicht ob mein Kommentar bzgl. einer moeglichen Admin-C Sekundärhaftung von UG Gruendern in der Praxis ueberhaupt ein gaengige Problematik darstellt. Allerdings besteht keine Zweifel daran, dass viele angehende web 2.0 Unternehmer, die diesen Blog Beitrag lesen und ueber die Vorteile einer UG nachdenken, Gruender und Admin-C in Personalunion sind. Ohne hier also auf meine indivduelle Fragestellung einzugehen waere es vielleicht nicht unwichtig im Zusammenhang mit dem obigen Fazit auf eine solche Problematik – sofern sie denn besteht – zumindest als caveat hinzuweisen.

    Cheers.

  5. Hallo,

    vielen Dank für deinen Interessanten Artikel. Ich beschäftige ich zur Zeit sehr mit dem Thema Unternehmergesellschaft. Da ich selber vorhabe einen kleinen OnlineShop zu eröffnen, kommt mir die UG mit ihrer beschränkten Haftung und dem kleinen Startkapital sehr gelegen.

Trackbacks

  1. adysso blog sagt:

    Seit der Zusage von TuTech war es nun also amtlich. Wir werden gründen!
    Damit stand unmittelbar die nächste Frage vor der Tür. Und zwar die Wahl der passenden Gesellschaftsform. Derer gibt es viele und die Entscheidung muss wohl überlegt sein. Man …

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