Wettbewerbsrecht im engeren Sinne (UWG)

Unter die Überschrift des Wettbewerbsrechts fallen das Kartellrecht als Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen (kurz: GWB) und das Lauterkeitsrecht. Das Lauterkeitsrecht ist vor allem im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG) geregelt. Es wird auch Wettbewerbsrecht im engeren Sinne genannt. Darüber hinaus zählen der gewerbliche Rechtsschutz, das Patent- und Markenrecht, in Teilen das Telemediengesetz sowie weitere nationale und europräische Vorschriften zum Lauterkeitsrecht dazu.

Ziele des Wettbewerbsrechts im engeren Sinne nach dem UWG

Während das Kartellrecht das Institut „Wettbewerb“ gewährleisten möchte, indem es Preisabsprachen und allzu starke Monopolisten zu verhindern sucht, ist das Lauterkeitsrecht um einen lauteren Wettbewerb bemüht. Es ahndet unlautere geschäftliche Handlungen, die Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen können. So sichert es einen Mindeststandard des Wettbewerbs ab. Wirtschaftstätigkeit soll sich in fairen Bahnen entfalten.

 Rechtliche Vorgehensweise bei Wettbewerbsverstößen

Das Gesetz stärkt Verbraucher und Nachfrager auf der einen und Mitbewerber auf der anderen Seite.

Handelt ein Unternehmen gegenüber einem Verbraucher, sonstigen Nachfrager oder Mitbewerber unlauter, kommen Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und sogar Schadensersatz in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass ein geschäftliches Handeln vorliegt.

Hierunter ist jedes Verhalten zu verstehen, das bei oder nach einem Geschäftsabschluss mit der Förderung des Absatzes oder des Bezuges von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.  Welche Handlungen dabei „unlauter“ sind, beschreibt das Gesetz in §§ 3 bis 7 UWG. Als unlauter prangert das Gesetz beispielsweise die Verunglimpfung von Waren, das Anbieten von Plagiaten oder das aggressive Versenden von Werbe-Mails an.

Speziell im Verhältnis zweier Unternehmer muss schließlich hinzukommen, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen geschädigtem Mitbewerber und Schädiger besteht.

Grundsätzlich kann nur der Geschädigte selbst gerichtlich gegen einen Wettbewerbsverstoß vorgehen. Popularklagen sind unzulässig. Eine Ausnahme besteht jedoch für Verbraucherverbände.

Diese Leistungen bieten wir Ihnen unter anderem im Bereich des Wettbewerbsrechts im engeren Sinne an:
  • Wir prüfen, ob Ihre Vertriebs- und Marketing-Konzepte, sowie Verkaufsmaßnahmen mit dem UWG im Einklang stehen
  • Wir kümmern uns um Ihren Know-how-Schutz
  • Wir überprüfen Ihre und die Website Ihrer Konkurrenten auf Wettbewerbsverstöße
  • Wir übernehmen gerichtliche und außergerichtliche Vertretungen sowie im Verfahren für einstweiligen Rechtsschutz

Sie haben weitergehende Fragen? Gern steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht, Partner bei Bartsch Rechtsanwälte in Stuttgart, telefonisch unter +49 (0) 711 23 84 953 oder via E-Mail cu@bartsch-rechtsanwaelte.de zur Verfügung.