Telemediengesetz (TMG)

Das Telemediengesetz (kurz:TMG) ist eine Reaktion auf die zunehmende Verlagerung von Offline-Diensten in die Online-Welt. Es ist Teil des Internetrechts und ist Nachfolger des Teledienstgesetzes sowie des Mediendienstestaatsvertrages. Das neue Telemediengesetz führte Teledienste und Mediendienste unter dem einheitlichen Begriff des Telemediums zusammen. Das Gesetz beinhaltet datenschutzrechtliche und haftungsrechtliche Regelungen. Zudem legt es den Anbietern von Telemedien besondere Informationspflichten auf. Das TMG regelt die wirtschaftlichen Aspekte der Telemedien.

Was ist ein Telemedium im Sinne des Telemediengesetzes?

Was ein Telemedium von der Telekommunikation nach dem Telekommunikationsgesetz (kurz: TKG) und dem Rundfunk, auf den der Rundfunkstaatsvertrag anwendbar ist, unterschiedet, definiert das Gesetz im Übrigen nur negativ: Nämlich als ein Informations- und Kommunikationsdienst, der weder Telekommunikation noch Rundfunk ist.

Während bei der Telekommunikation die Übertragung von Signalen geschuldet ist, ist beim Telemedium der bereitgestellte Inhalt die primäre Dienstleistung.

Stehen sogar journalistisch-redaktionelle Inhalte im Raum, ist hierfür der Rundfunkstaatsvertrag zuständig. Dieser hält in einem eigenen Kapitel besondere Regelungen für journalistsch-redaktionell geprägte Inhalte vor.

Nach dieser Kategorisierung fallen Onlineshops unproblematisch unter das Regime des Telemediengesetzes. Schwieriger wird es hingegen bei Web Logs (=>Blogs ) , bei denen journalistisch-redaktionelle Aspekte zuweilen nicht zweifelsfrei von der Hand zu weisen sind.

Diffizil wird die Abgrenzung zwischen TKG und TMG auch bei Internetanbietern. Diese können als doppeltfunktionale Dienste qualifiziert werden, wenn der Anbieter neben der Signalübertragung auch inhaltliche Angebote wie zum Beispiel Startportale zur Verfügung stellt. In solchen Fällen ist je nach Dienst zu differenzieren und sowohl das TMG als auch das TKG anwendbar.

Provider haften nach dem Telemediengesetz nur unter bestimmten Voraussetzungen

In den §§ 7-10 TMG regelt das Gesetz die Verantwortlichkeit für Dienstanbieter. Für eigene rechtsverletzende Inhalte haften sie immer.

Übermittelt oder speichert der Anbieter dagegen rechtswidrige Inhalte Dritter, so sind sie nur unter bestimmten Voraussetzungen verantwortlich. Diese Privilegierung ist auch notwendig. Sonst wäre wohl kaum jemand dazu bereit, Informations- und Kommunikationsdienste zur Verfügung zu stellen. Von der Privilegierung unberührt bleibt jedoch die Pflicht, rechtswidrige Inhalte zu löschen oder zu sperren.

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang das Notice – and – take – down – Prinzip, das der Gesetzgeber in § 10 TMG speziell für Hostprovider festgeschrieben hat. Anbieter von Plattformen sind nur dann verantwortlich, wenn sie Kenntnis einer Rechtsverletzung erlangt haben und trotzdem nicht dagegen vorgegangen sind.

Diese Leistungen bieten wir Ihnen unter anderem rund um das Telemediengesetz an:
  • Gerne beraten wir Sie umfassend zu allen Fragen rund um Informations- und Telekommunikationsdienste im Internet, insbesondere zu datenschutzrechtlichen Aspekten
  • Wir überprüfen Ihre Internetpräsenz im Hinblick auf Ihre Vereinbarkeit mit dem Telemediengesetz
  • Wir unterstützen Sie im Falle von Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen und wehren Ansprüche Dritte ab

Wir übernehmen Vertretungen im außergerichtlichen Schlichtungsverfahren sowie vor Gericht.

Sie haben weitergehende Fragen? Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht, Partner bei der Kanzlei Menold Bezler in Stuttgart, telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.