Das neue Telemediengesetz – Zwischen Wahrheit und Gerücht

Am 1.3.2007 ist das neue Telemediengesetz (TMG) in Kraft getreten und schon ranken sich zahlreiche Gerüchte um dessen Auswirkungen.

Tatsächlicher Inhalt des Telemediengestzes

Neben dem neuen Begriff der Telemedien finden sich im TMG tatsächlich – mehr oder weniger neue – Regelungen zu den Themen

Herkunftslandprinzip
Haftung der Telemediendienstanbieter
Telemediendatenschutz
Sanktionierung von Spam-eMails
„Neue“ Impressumspflichten
Journalistische Sorgfaltspflichten

Inhaltlich gibt es also nicht allzu viel Neues, da im wesentlichen die Regelungen aus dem Teledienstgesetz, dem Teledienste-Datenschutzgesetz und dem Mediendienstestaatsvertrag übernommen wurden. Leider hat es der Gesetzgeber versäumt, im Rahmen dieses neuen „Internetgesetzes“ wichtige Fragen wie die Verantwortlichkeit für Links oder die so genannte Mitstörerhaftung einer gesetzlichen Regelung zuzuführen. Insoweit gelten also die bisherigen – teilweise unsicheren – Grundsätze fort.

Das Gerücht von einer neuen Abmahnwelle

Dennoch haben sich – veranlasst durch das Inkrafttreten des TMG und dem neunten Rundfunkstaatsvertrag – in der Internetgemeinde verschiedene Gerüchten breit gemacht. Eine der Legenden die – unter anderem veranlasst durch einen entsprechenden (falschen) heise Artikel – durch die Internetgemeinde geistern (siehe z.B. WordPress Deutschland) ist die, dass im TMG neue datenschutzrechtliche Anforderungen enthalten seien, die eine grössere Abmahnwelle erwarten ließen.

Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass das neue Telemediengesetz insoweit keine wesentlichen neuen Regeln aufstellt, da die bisher geltenden Regelungen des Teledienstedatenschutzgestzes (TDDSG) und des Mediendienstestaatsvertrages (MDStV) weitgehend unverändert in das Telemediengesetz übernommen wurden.

Die in obigen Artikeln angesprochene drohende Gefahr von Abmahnungen bestünde demnach eigentlich schon viel länger.

Unabhäng davon ist jedoch zu sagen, dass entsprechende datenschutzrechtliche Regelungen grundsätzlich nur zum Tragen kommen, wenn es um sogenannte personenbezogene Daten geht. Für diese Daten gilt grundsätzlich ein Erlaubnisvorbehalt, das heißt dass vor deren Erhebung (sprich Speicherung) das Einverständnis (nachweisbar) eingeholt werden sollte.

Notwendigkeit personenbezogener Daten

Entscheidende Vorfrage für die Anwendbarkeit etwaiger datenschutzrechtlicher Regelungen und damit auch des Erlaubnisvorbehalts, ist jedoch ob die im Artikel angesprochenen Sachverhalte (Serverlogs, Counter, Cookies etc.) tatsächlich eine Erhebung personenbezogener Daten bedeuten. Nachdem es im Onlinebereich bisher datenschutzrechtlich wenig Rechtsprechung gibt, sind viele der hier angesprochen Fragen noch nicht geklärt.

Insbesondere die Fragen ob der Einsatz von Cookies oder die Speicherung von IP´s tatsächlich einer Erhebung personenbezogener Daten gleichzustellen ist, dürfte als höchst fraglich bezeichnet werden. Der Beschluss des BGH v. 28.10.2006 (Az.: III ZR 40/06) trifft insoweit leider keine klaren Aussagen.

Abmahnfähigkeit datenschutzrechtlicher Verstösse

Eine Abmahnwelle ist völlig unabhängig von der Tatsache, dass angesichts der nicht eindeutigen Rechtslage derzeit wohl niemand entsprechende Abmahnungen versuchen wird, die Rechtsprechung zahlreicher Gerichte, die solche Verstösse gegen teledatenschutzrechtliche als nicht wettbewerbswidrig und damit nicht abmahnfähig ansehen. So wurde besiepielsweise § 4 TDDSG als wertneutrale Vorschrift eingestuft, womit ein entsprechender Verstoss nicht als wettbewerbswidrig angesehen werden kann (vgl. LG Essen Az. 44 O 18/03).

Daneben ist jedoch in jedem Fall zu konstatieren, dass es sich lediglich um unbegründete Gerüchte handelt, wenn – zumindest was den Datenschutz anbetrifft – das Telemediengesetz als neues “Schreckgespenst” dargestellt wird. Alle wesentlichen datenschutzrechtlichen Anforderungen des Telemediengesetzes fanden sich auch in den bisher geltenden Bestimmungen.

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

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