Datenschutz endet mit dem Tod – (Rechtlicher) Umgang mit dem digitalen Nachlass

Seitdem ich vor einiger Zeit im Rahmen der Sendung „neues“ auf 3SAT aufgrund einer spezifischen Anfrage ein Interview zu der Frage der rechtlichen Hintergründe zum digitalen Nachlass gehalten habe, wird dieses Thema von Mandanten und verschiedenen Medien verstärkt nachgefragt.

Und tatsächlich ist das Thema Tod, dass ansonsten naturgemäß eher vermieden wird, auch im Zusammenhang mit der veränderten Internetnutzung im Web 2.0 ein relevantes und – bis dato – in einigen Bereichen nicht hinreichend geklärtes. Dies liegt unter anderem daran, dass viele Internetnutzer noch relativ jung sind und das Problem daher – jedenfalls in der breiten Masse – noch nicht virulent geworden ist.

Die Tatsache, dass die „Generation Internet“ eine Unmenge von Inhalten und Daten ins Internet stellt, wirft aber tatsächlich eine Vielzahl von Fragen auf, wenn irgendwann das Unvermeidliche eintritt.

Was passiert im Falle des Todes eines Nutzers mit dem Account, den persönlichen Daten, der privaten Kommunikation oder den Bildern, die im Laufe der Zeit eingestellt worden sind ?
Inwieweit haben die Erben die Möglichkeit, über die Löschung der Daten zu entscheiden ?
Was wenn der Erblasser möchte, dass auch die Erben die privaten E-Mails nicht einsehen ?
Was wenn der Erblasser wünscht, dass seine Inhalte als „Vermächtnis“ im Internet bleiben ?
Inwieweit sind Regelungen in den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Internetplattform auch für die Erben relevant bzw. sogar erforderlich ?

Auch insoweit wirft die die moderne Internetnutzung einige hochrelevanten Fragen auf.

Der nachfolgende Beitrag soll hier ein bißchen für Aufklärung sorgen und aufzeigen, dass insoweit wohl auch noch gesetzlicher Regelungsbedarf besteht. Sowohl für private Internetnutzer als auch für Betreiber von jeder Form von Community macht es Sinn, sich mit diesem Thema, dass mit dem steigenden Alter der Internetnutzer immer wichtiger wird, zu befassen.

1. Digitaler Nachlass – Kein postmortaler Datenschutz

Auch wenn das manchen Laien möglicherweise überrascht: Der Datenschutz, der in Deutschland im Wesentlichen durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gewährleistet werden soll, endet mit dem Tod. Die personenbezogenen Daten eines Nutzers sind mit dessen Ableben – jedenfalls aus datenschutzrechtlicher Sicht – nicht mehr geschützt.

Neben den einschlägigen gesetzlichen Regelungen hängt das weitere Schicksal der Inhalte, die ein Nutzer bei Facebook, Youtube & Co eingestellt hat, damit maßgeblich von den Nutzungsbedingungen der Plattform ab.

2. Erben treten in die Rechtstellung des Erblassers ein

Wenn und soweit im jeweiligen Testament nichts Spezifischeres geregelt, treten die gesetzlichen Erben mit dem Tod des Erblassers in dessen Rechtstellung ein (§ 1922 BGB). Das Vermögen geht mit dem Tod als „Ganzes“ auf die Erben über. Dies gilt grundsätzlich aber nur bezüglich vermögensrechtlicher Werte, nicht aber für nicht-vermögensrechtliche Positionen (das sind in der Regel höchstpersönliche Rechte wie Mitgeliedschaft in einem Verein u.a.).

Damit treten die Erben also auch in bestehende Nutzungsverträge mit den Internetplattformen ein.

Die Rechte und Pflichten werden damit im Wesentlichen also auch für die Erben durch die Regelungen der jeweiligen Nutzungsbedingungen oder Terms of Service (oder auch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)) geprägt. Dies gilt auch für Web- oder Mailhostingverträge oder die Vereinbarung der Nutzung einer Domain mit der DENIC.

Einige Plattformen – wie z.B. Facebook – bieten ausdrücklich eine Funktionalität an, über die man den Tod eines Nutzers melden und damit die Löschung des Accounts veranlassen kann. Auch hierfür müssen sich die Erben aber natürlich entsprechend legitimieren.

Die allermeisten Plattformen sehen für den Todesfall aber gar keine Regelungen (wie z.B. ein spezifisches Kündigungsrecht) vor. Einige der bekannteren Plattformen zeigen sich im Regelfall aber kooperativ und Löschen bei einem entsprechenden Auftrag durch den legitimierten Erben die jeweiligen Inhalte.

Wenn die jeweiligen Vertragsbedingungen aber kein ausdrückliches oder kurzfristiges Kündigungsrecht vorsehen und/oder die Plattform (z.b. unter Hinweis auf eine unzureichende Legitimation) das Account oder die Inhalte nicht löscht, entstehen Probleme.

Ohne ausdrückliches Kündigungsrecht können die Erben im Regelfall nichts gegen die weitergehende Existenz des Acounts tun. So kann es also sein, dass ein Nutzerprofil mit all den Inhalten weiter existiert und insoweit also auch noch Nachrichten für den Verstorbenen eingehen, welche die Erben – ohne Zugang zum Nutzerkonto – nicht einmal einsehen können.

3. „Eigentum“ an Inhalten

Wenn und soweit die Erben eigene kreative und damit urheberrechtsfähige Inhalte, auf Videoplattformen a la Youtube oder Bilderhoster wie Flickr eingestellt haben, sind die Erben befugt, die Herausgabe oder Löschung von Inhalten zu verlangen, wenn die jeweiligen Nutzungsbedingungen nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges (wie z.B. ein unbefristetes Nutzungsrecht) vorsehen.

Urheberrechte sind nach § 28 Abs.1 UrhG vererblich. § 30 UrhG regelt darüber hinaus, dass dem Rechtsnachfolger des Verstorbenen, dieselben gesetzlichen Rechte zustehen wie dem Urheber.

4. Postmortales Persönlichkeitsrecht und Rechte an Bildern des Erblassers

Erben oder nahe Angehörige können bei besonders schwerwiegenden Fällen weitere Ansprüche aus dem postmortalen Persönlichkeitsrecht herleiten. Bei Angriffen auf die Menschenwürde des Verstorbenen ist insofern also denkbar, dass unter bestimmten Umständen bei extremen Eingriffen Unterlassungs- und Widerrufsansprüche geltend machen und so möglicherweise auch unabhängig vom oben gesagten Löschung von Inhalten verlangt werden kann.

Eine weitere ausdrückliche Regelung über das Recht der Veröffentlichung von Bildern des Verstorbenen findet sich in § 22 Kunsturhebergesetz (KUG). Danach bedarfes innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren nach dem Tod des Abgebildeten der Einwilligung der Angehörigen.

5. Zusammenfassung „Digitaler Nachlass“

Die oben stehenden Ausführungen zeigen bereits, dass des Problem des digitalen Nachlasses nur teilweise gesetzlich geregelt ist und ansonsten von den Betroffenen selbst zu regeln ist. Und tatsächlich ist sowohl aktiven Nutzern als auch Communities zu raten, sich dieses eher unangenehmen Themas irgendwann anzunehmen.

Wer rechtliche Zweifelsfälle vermeiden will oder spezifischen Regelungsbedarf sieht, dem ist zu raten, für den Fall des Todes ausdrückliche schriftliche Regelungen zu treffen. Einmal um auch den Erben den entsprechenden Willen kund zu tun, andernfalls um auch rechtlich sicherzustellen, dass dem Erblasserwille Folge geleistet wird. So kann geregelt werden, wer Zugriff auf die Daten erhalten soll, ob bzw. welche Accounts und Inhalte gelöscht werden sollen usw.

So ist auch eine Vielzahl von Konstellationen denkbar, in denen der Erblasser gar nicht möchte, dass die jeweiligen Erben umfassende Verfügungsgewalt über alle Accounts erhalten, z.B. wenn verhindert werden soll, dass die Erben höchstpersönliche E-Mailkorrespondenz zur Kenntnis nehmen. Auch kann gewollt sein, dass der digitale Nachlass (oder Teile davon) an anderen Personen gehen, als an die regulären Erben. In all diesen Fällen ist eine entsprechendes „Testament“ über den digitalen Nachlass sinnvoll.

Um den Erben – unabhängig von einer Legitimation – auch den technischen Zugriff zu Accounts und Daten zu ermöglichen, macht es Sinn, Zugangsdaten bei einer Person des Vertrauens ggfls auch einem Notar zu hinterlegen. Mit entsprechender Anweisung, weiß diese dann auch, wie mit etwaigen Communityprofilen und den Inhalten umgegangen werden soll.

Wer mit einem solchen „digitalen“ Testament mit klaren Regelungen Vorsorge trifft oder ausdrücklich eine Vertrauensperson beauftragt, der kann aus meiner Sicht auch auf Anbieter entsprechender (grösstenteils kostenpflichtiger) Dienste, die sich in letzter Zeit vermehrt auf dem Markt zeigen, verzichten. Bei Inanspruchnahme eines solchen Dienstes sollte aber in jedem Fall dessen Seriosität kritisch geprüft und die Dienstleistung entsprechend vertraglich abgesichert werden.

Auch wenn der Umgang mit dem digitalen Nachlass sicher ein Thema ist, dass mit der entsprechenden Sensibilität zu behandelt ist, so dürfte klar sein, dass uns damit zusammenhängende Probleme in der Zukunft stärker beschäftigen werden. Auch für Communities, die im Interesse ihrer (potentiellen) Nutzer Vorsorge treffen oder sensibilisieren wollen, lohnt es sich dieses Themas anzunehmen.

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

Comments

  1. Hallo, auch ich habe mir Gedanken über die Regelung des digitalen Nachlasses gemacht. Die rechtliche Situation ist immer noch ausreichend geklärt, deshalb habe ich ein Internetkonzept geschaffen, woraus dann auch eine Internetpräsenz wurde. Hier können die Mitglieder Ihre Daten (vorzugsweise) verschlüsselt und auch Emails bei uns hinterlegen kann. Der Abruf kann sofort oder nach einer gewissen inaktiven Zeit erfolgen. Alle die sich dafür Interessieren lade ich ein meine Homepage: https://www.meine-letzte-mail.de anzuschauen. Zur Information : die Seite ist gesichert über SSL und in Deutschland gehostet. Der Kommerz ist hier nicht vordergründig ( siehe Mitgliedsgebühren), der Gedanke, das die wichtigen Daten sicher aufbewahrt werden vorrangig . Das das Projekt abgeschaltet wird nach kurzer Zeit wird sicherlich nicht der Fall sein, solange Mitglieder angemeldet sind, denn der finanzielle Aufwand und der Ertrag sind nicht der Hauptgrund für dieses Projekt. Mit freundlichen Grüßen Uli

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  2. […] Dr. Carsten Ulbricht: Datenschutz endet mit dem Tod – (Rechtlicher) Umgang mit dem digitalen Nachlass […]

  3. […] Ich finde es gut, dass sich mit dem Wandel des Internets jeder User individuell mit dem Tabuthema Sterben auseinander setzen kann. Und es ist wichtig, sich frühzeitig mit dem eigenen Tod im Netz zu beschäftigen. Denn 58,3 Prozent der Deutschen sind täglich im Netz unterwegs, wie die ARD/ZDF-Onlinestudie 2014 belegt. Damit hinterlassen 41 Millionen Bundesbürger jeden Tag auch digitale Spuren, persönliche Daten, Bilder und Videos im Internet. Mit dieser Entwicklung zum Web 2.0 hat sich auch der Umgang mit dem Tod verändert. Denn wer heute stirbt, hinterlässt nicht nur sein reales Erbe, sondern auch einen digitalen Nachlass. Auch dieser muss nach einem Sterbefall verwaltet werden. Denn mit dem Tod endet der Schutz der personenbezogenen Daten, wie der Rechtsanwalt Carsten Ulbricht in seinem Blog erklärt. […]

  4. […] für den Interessierten bereit. Wie Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht in seinem Blogbeitrag „Datenschutz endet mit dem Tod – (Rechtlicher) Umgang mit dem digitalen Nachlass“ erläutert, ist das Recht auf Schutz der persönlichen Daten mit dem Tod beendet. Damit sind […]

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