Twitter & Recht – Eine Zusammenfassung der ersten straf- und wettbewerbsrechtlichen Fälle

Letzte Woche hat sich auch in der Rechtswirklichkeit gezeigt, dass die 140 Zeichen kurzen Äußerungen (sogenannte „Tweets“) auf dem Micro-Bloggingdienst Twitter durchaus rechtliche Folgen nach sich ziehen können.

Nachdem vor kurzem bereits die Stadt Mannheim um die Herausgabe „ihres“ Twitter Accounts www.twitter.com/mannheim gestritten hatte, sind nun weitere Fälle bekannt geworden, in denen

a) eine einstweilige Verfügung wegen eines Links auf Twitter auf einen wettbewerbswidrigen Text ergangen ist
b) eine anwaltliche Abmahnung wegen Spams auf Twitter versandt worden ist und
c) eine Strafanzeige wegen eines beleidigenden Tweets erhoben worden ist.

Neben diversen Besonderheiten, die im Bereich des Social Media Marketings (siehe Social Media Marketing & Recht – Dos and Donts beim Werben im Social Web ) beachtet werden sollten, gelten natürlich beim Einsatz von Twitter die rechtlichen Vorgaben aus dem Urheber-, Wettbewerbs- und Strafrecht.

Nachfolgend wird eine kurze rechtliche Einschätzung der Fälle gegeben und erläutert wie nicht nur Privatleute, sondern vor allem auch Unternehmen mit den – vorhandenen, mit entsprechender Sachkompetenz aber kontrollierbaren – rechtlichen Risiken des Web 2.0 umgehen sollten.1. Einstweilige Verfügung wegen Twitter Link

Twitter ist ein hervorragendes Medium, um die eigenen Abonnenten (sogenannte „Follower“) über die Veröffentlichung der entsprechenden Links (in der Regeln über gekürzte Links (sogenannte „Short-Links“)) auf interessante Inhalte hinzuweisen.

Bei der Frage, inwieweit der Linksetzer im Rahmen der sogenannten Linkhaftung für die verlinkten Inhalte haftbar gemacht werden kann, wird in der Regel darauf abgestellt, ob man sich den jeweiligen Inhalt „zu eigen macht“. Dabei kommt es auf den Gesamtzusammenhang an, in dem der Link steht, insbesondere der korrespondierende Text. Eine Zurechnung scheidet insoweit in der Regel aus, wenn man sich individuell von dem verlinkten Inhalt distanziert. Ein pauschaler Link Disclaimer, der für alle verlinkten Seiten eine „Zu-Eigen-Machen“ generell auszuschließen versucht, hilft hierbei grundsätzlich nicht.

Im konkreten Fall hatte der Linksetzer mit dem Hinweis „sehr interessant“ auf Webseiten verwiesen, auf denen sich offensichtlich wettbewerbswidrige Aussagen über das antragstellende Unternehmen fanden. Das LG Frankfurt (Az. 3-08 O 46/10) hatte dem Linksetzer mit der einstweiligen Verfügung verboten, auf entsprechende Aussagen zu verlinken.

Unter Zugrundelegung der oben dargestellten Rechtsauffassung lässt sich also durchaus hören, dass man mit einem entsprechenden Hinweis auf rechtswidrige Aussagen, sich diese zu eigen macht und insoweit dafür haftet. Anders wäre der Fall wohl zu beurteilen gewesen, wenn der Link mit einem anderen distanzierenden Hinweis veröffentlicht worden wäre.

Um den aktuellen Unwägbarkeiten entgegenzuwirken, wäre es sicherlich sinnvoll, wenn der Gesetzgeber sich zu den schwelenden Fragen der Linkhaftung positionieren würde und eine schon lange geforderte, spezifische gesetzliche Regelung einführen würde. Derzeit sollte man bei der Setzung von Links (ob bei Twitter oder anderen Medien im Internet) auf rechtswidrigen Aussagen oder Inhalte die entsprechende Vorsicht walten lassen.

2. Abmahnung wegen unerlaubter Direct Message

In diesem Fall war offensichtlich vom Inhaber eines Twitter Accounts eine Abmahnung versandt worden, weil ihm von einem anderen Twitterkonto, dessen regelmäßige Meldungen er abonniert hatte, eine direkte Nachricht („Direct Message“ oder „DM“) mit klar werblichem Inhalt gesandt worden ist. Die Zustimmung zum Erhalt werblicher Botschaften via „Direct Message“ war offensichtlich (wie meistens) nicht eingeholt worden.

In einem entsprechenden Beitrag hatte ich mich schon im November letzten Jahres mit diesem Problem befasst. Getreu dem Grundsatz „Spam geht da hin, wo die Leute sind“, werden wir in Zukunft ein immer stärkeres Spam-Aufkommen in und über die Sozialen Netze beobachten.

Auch die intern über Social Networks versandte Nachrichten sind als elektronische Post im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) anzusehen. Insofern ist es nur konsequent, wenn die unverlangte Zusendung von Werbebotschaften auch über dieses System als Spam im Sinne des § 7 Abs.2 Nr.3 UWG interpretiert wird. Wer also Werbung über diese Kanäle verbreiten will, sollte sich die notwendige Zustimmung der Empfänger im Wege des Opt-In einholen.

Es könnte lediglich eingewandt werden, dass das Abonnieren eines Twitter Accounts („Following“) bereits eine entsprechend Zustimmung zum Versand von Werbebotschaften per Direct Message („DM“) beinhaltet. Da dieser Einwand aber richtigerweise wohl nicht durchgreift, dürfte sich auch in Deutschland die Rechtsmeinung verdichten, dass die unverlangte Zusendung von Werbebotschaften via Direct Message auch auf Facebook, Twitter & Co als Spam anzusehen ist und insoweit abgemahnt werden kann.

Wie man als Werbetreibender oder Plattform damit umgeht, kann meinem oben genannten Beitrag „Rechtliche Beurteilung von Spam Versand in sozialen Netzwerken“ entnommen werden.

3. Strafanzeige wegen Twitteräußerung

Der Unternehmer Tobias Huch hatte am 24.04.2010 anlässlich einer Kundgebung einiger Kriminalbeamter im Zusammenhang mit dem 61. Parteitag der FDP getwittert „BDK fordert Gestapo 2.0 und will die Vorratsdatenspeicherung wieder“ (siehe auch das Interview mit Tobias Huch).

Der Bund der Deutschen Kriminalbeamten (BDK) hat nun Strafanzeige erhoben.

Die Staatsanwaltschaft wird nun entscheiden, ob dieser Äußerung eine hinreichende strafrechtliche Relevanz beigemessen werden kann. Theoretisch denkbar wäre allenfalls diese Äußerung im Hinblick auf das Erfüllen des Tatbestandes einer Beleidigung (§185 StGB) zu prüfen. Fraglich ist zunächst, ob Personenvereinigungen, wie der Bund deutscher Kriminalbeamter als Gesamtheit überhaupt „beleidigungsfähig“ ist. Das Vorliegen einer Kollektivbeleidigung ist vorliegend eher zu verneinen, weil es sich beim BDK wohl nicht um eine hierfür notwendige, nach äußeren Kennzeichen abgegrenzte Gruppe handelt.

Desweiteren muss natürlich die Aussage selbst genau auf ihren Beleidigungsgehalt geprüft werden. Hier wird eigentlich nicht der BDK mit der Gestapo gleichgesetzt, sondern „nur“ behauptet, dass der Bund der Deutschen Kriminalbeamten die Einführung entsprechender Maßnahmen fordert. Diese feinsinnige (von einigen Berichterstattern übersehene) Differenzierung könnte aus dem Vorwurf einer strafbaren Beleidigung herausführen.

Sollte die Staatsanwaltschaft davon ausgehen, dass sich diese Aussage auf den BDK direkt bezieht, so wird allerdings auch die in diesen Fällen immer wieder als Rechtfertigung angeführte Meinungsfreiheit nicht unbedingt weiterhelfen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte vor einiger Zeit in einem entsprechenden Beschluss (BVerfG ( 3. Kammer des 1. Senats ) 1 BvR 1770/91) bestätigt, dass die Aussage „Gestapo-Methoden“ die Grenzen der zulässigen Meinungsäußerung abhängig von den Gesamtumständen des Einzelfalles überschreiten kann. Es wird nun also ein Abwägung vorgenommen werden, ob die Aussage trotzdem als zwar überspitzte im politischen Meinungskamp zulässige Äußerung noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist oder aber in Anlehnung an Urteile in vergleichbaren Fällen als rechtswidriger Vergleich mit autoritären Regimes und deren Instrumenten das zulässige Mass überschreitet.

Es wird also abgewartet werden müssen, ob die Staatsanwaltschaft weitere Maßnahmen einleitet.

4. Zusammenfassung

Die aktuellen Vorfälle zeigen wieder einmal deutlich, dass die Entwicklung von Medienkompetenz ein wichtiges Kriterium dafür ist, sich sicher im (Sozialen) Internet zu betätigen.

So wie im Straßenverkehr Regeln gelten, die wir kennen sollten, wenn wir uns dort aufhalten und bewegen, so sollte ein Gefühl dafür entwickelt werden, wo die rechtlichen Grenzen im (Sozialen) Internet liegen.

Dies gilt nicht nur im Rahmen der privaten Nutzung dieser Medien, sondern in besonderem Masse im Zusammenhang mit der beruflichen Nutzung. Unternehmen können etwaigen Risiken abhelfen, in dem den eigenen Mitarbeitern mit Richtlinien für die Nutzung der Sozialen Medien (Social Media Guidelines) entsprechende „Leitplanken“ gegeben werden, auf was man im Social Web achten sollte (siehe die Beitragsreihe „Social Media Guidelines & Recht – Warum Unternehmen und Mitarbeiter klare Richtlinien brauchen“)

Eine entsprechende Medienkompetenz wird dafür sorgen, dass viele vermeintlichen Gefahren sich nicht realisieren. Unabhängig davon soll an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass das Social Web lange nicht das rechtliche Minenfeld ist, als welches es aufgrund solcher Meldungen bzw. der teilweise überspitzten oder undifferenzierten Berichterstattung erscheint.

Beleidigungen sind eben Beleidigungen – egal, ob diese persönlich oder im Internet geäußert werden. Tagtäglich gibt es eine Vielzahl entsprechender Anzeigen auch in der „Offline-Welt“, bei denen – wie hier – dann zu klären ist, ob auf Grundlage der Anzeige, weitergehende strafrechtliche Maßnahmen in die Wege geleitet werden oder nicht. Unabhängig von der Frage, ob der konkrete Fall der Beleidigungstatbestand erfüllt oder nicht, sollten in einem Rechtsstaat natürlich auch im Internet die Gesetze angewandt werden.

Die Erfahrung vieler Unternehmen (und auch meine eigene) zeigen, dass die Möglichkeiten des Social Web etwaige Risiken weit überwiegen. Etwaige Gefahren sind weder grösser noch kleiner als im „realen Leben“ und bei entsprechend informiertem und bewusstem Umgang mit diesem Medium absolut überschaubar. Unternehmen und auch interessierten Privatpersonen ist allerdings dringend zu raten, sich die entsprechende Medienkompetenz auch im Hinblick auf die rechtlichen Einflüsse zu verschaffen.

Mehr zum Thema Twitter & Recht:
Urheberrechtlicher Schutz von Tweets
Rechtliche Probleme beim Verkauf eines Twitter Accounts
Stadt Mannheim fordert „ihren“ Account heraus (mit Präsentation „Twitter in der Unternehmenskommunikation“)

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

Comments

  1. Sehr guter und informativer Artikel. Alles ist prima zusammengefasst.

  2. @wissensauslese says:

    Eine spät getweetete Frage vom Twittwoch Stuttgart, die leider nicht mehr beantwortet wurde: Was ist mit Tweets die per direktem Shortlink auf ansonsten (hier: mangelhaft) geschützte Webinhalte die Anmeldepflicht umgehen?
    Praktisch könnte eine funktionierende Zugriffsbeschränkung das verhindern. Wie sieht es rechtlich aus? Muss man eine solche Anmeldeprozedur durchlaufen?

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