Bundesgerichtshof verbietet Freundefinder von Facebook – Einladungsemails von Facebook sind unzulässiger Spam

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem heutigen Urteil (Az. I ZR 65/14) mit aus der Pressemitteilung ersichtlichen, nachvollziehbaren Argumenten entschieden, dass der sogenannte Freundefinder von Facebook bzw. die durch diesen verschickten E-Mails als belästigende Werbung gegen § 7 Abs.1 und 2 Nr.3 UWG verstoßen.

Mit dieser Funktion hatte sich Facebook von neu registrierenden Nutzern E-Mailadressen geben lassen, um diese Kontakte der Nutzer in das Soziale Netzwerk einzuladen. Der Bundesgerichtshof sieht in der nachfolgenden Einladungsemail keine Handlung des Nutzers, sondern eine Werbung von Facebook. Mangels Einwilligung der nachfolgend eingeladenen Nutzer verstoßen diese Einladungsemails gegen das „Spam-Verbot“ des § 7 Abs.1 und 2 Nr.3 UWG.

In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes wird hierzu weiter ausgeführt:

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat heute entschieden, dass die mithilfe der Funktion „Freunde finden“ des Internet-Dienstes „Facebook“ versendeten Einladungs-E-Mails an Personen, die nicht als „Facebook“-Mitglieder registriert sind, eine wettbewerbsrechtlich unzulässige belästigende Werbung darstellen. Der I. Zivilsenat hat weiter entschieden, dass „Facebook“ im Rahmen des im November 2010 zur Verfügung gestellten Registrierungsvorgangs für die Funktion „Freunde finden“ den Nutzer über Art und Umfang der Nutzung von ihm importierter Kontaktdaten irregeführt hat.

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Deutschland. Die in Irland ansässige Beklagte betreibt in Europa die Internet-Plattform „Facebook“.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Gestaltung der von ihr bereit gestellten Funktion „Freunde finden“, mit der der Nutzer veranlasst wird, seine E-Mail-Adressdateien in den Datenbestand von „Facebook“ zu importieren, und wegen der Versendung von Einladungs-E-Mails an bisher nicht als Nutzer der Plattform registrierte Personen auf Unterlassung in Anspruch. Der Kläger sieht in dem Versand von Einladungs-E-Mails an nicht als Nutzer der Plattform registrierte Personen eine den Empfänger belästigende Werbung der Beklagten im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG*. Er macht ferner geltend, die Beklagte täusche die Nutzer im Rahmen ihres Registrierungsvorgangs in unzulässiger Weise darüber, in welchem Umfang vom Nutzer importierte E-Mail-Adressdateien von „Facebook“ genutzt würden.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Einladungs-E-Mails von „Facebook“ an Empfänger, die in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellen eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar. Die Einladungs-E-Mails sind Werbung der Beklagten, auch wenn ihre Versendung durch den sich bei „Facebook“ registrierenden Nutzer ausgelöst wird, weil es sich um eine von der Beklagten zur Verfügung gestellte Funktion handelt, mit der Dritte auf das Angebot von „Facebook“ aufmerksam gemacht werden sollen. Die Einladungs-E-Mails werden vom Empfänger nicht als private Mitteilung des „Facebook“-Nutzers, sondern als Werbung der Beklagten verstanden.

Quelle: Auszug aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 007/2016 vom 14.01.2016

Nachvollziehbarerweise ist der Bundesgerichtshof der Argumentation von Facebook nicht gefolgt, dass der Hinweis „Sind deine Freunde schon bei Facebook“ bzw. unter „Dein Passwort wird von Facebook nicht gespeichert“ verlinkte weitere Erläuterungen nicht genügen, um die neu registrierten Nutzer hinreichend über die Erhebung und Verarbeitung der importierten E-Mailadresse zu informieren.

Es wird abzuwarten sein, wie sich das Urteil auf die Zulässigkeit der häufig angebotenen und von Nutzern verwendeten Tell-A-Friendfunktion (siehe Empfehlungsmarketing im Internet – Tell-a-Friend Funktion nur unter engen Grenzen rechtlich zulässig) auswirkt. Da die detaillierten Urteilsgründe noch nicht vorliegen, können hierzu noch keine konkreten Aussagen getroffen werden.

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

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