Fake-News & Recht – Rechtliche Möglichkeiten gegen Autoren, Verbreiter und Betreiber Sozialer Netzwerke

Nachdem sich die Berichte häufen, dass die Wahl des kommenden US-Präsidenten Donald Trump auch erheblich von Falschmeldungen im Internet und deren Verbreitung in und über die Sozialen Medien beeinflusst worden sein soll, plant die deutsche Politik in Ansehung der Bundestagswahl 2017 konkrete gesetzliche Vorgaben, die vor allem die Betreiber von Netzwerken wie Facebook, Twitter & Co strenger regulieren sollen.

Tatsächlich verbreiten sich diverse (oft politisch motivierte) Falschmeldungen über die Sozialen Netzwerke teilweise sogar schneller als die Nachrichten anderer Medien. Hierüber werden erhebliche Reichweiten erzielt, egal ob es sich dabei um Falschzitate der Grünenpolitikerin Renate Künast, zahlreiche Falschmeldungen  über Straftaten von Flüchtlingen, Berichte über Chemtrails oder die gefälschte Fakenewsseite des Moselkurier handelt.

Nachdem Absprachen über eine stärkere Selbstregulierung von Facebook bezüglich Hasskommentaren erwartungsgemäß (siehe meine damalige Berichterstattung zur angestrebten Beschränkung von Hasskommentaren) nicht die angestrebten Fortschritte gebracht haben, sollen nach Willen des Justizministers Maas, des Unionsfraktionschefs Kauder  und einiger anderer Koalitionspolitiker, Facebook & Co zukünftig sogar bestraft werden können, wenn Fake-News und andere Rechtsverletzungen auf entsprechende Meldungen der Nutzer bzw. Betroffener nicht schnell genug gelöscht werden.  Marktbeherrschende Soziale Netzwerke sollen hierfür eine ständig erreichbare Rechtsschutzstelle einrichten, die innerhalb definierter Fristen prüft und Rechtsverletzungen dann konsequent löscht.

Erste Kritik des Branchenverbandes BITKOM, die die geplante Regulierung bereits als „Zensurmonster“ bezeichnen, zeigen wie problematisch es im Hinblick auf Meinungs- und Pressefreiheit ist, die Verbreitung von Falschmeldungen weitergehend rechtlich einzuschränken bzw. Plattformbetreibern wie Facebook, die lediglich Inhalte „durchleiten“ Prüf- und Löschpflichten aufzuerlegen. Wenn nun auch der scheidende EU-Parlamentspräsident Martin Schulz  sogar nach dem europäischen Gesetzgeber ruft, um die Opfer von durch Falschmeldungen verursachter Persönlichkeitsrechtsverletzungen in „strafbewehrter Form“ zu schützen, fragt man sich, ob das bestehende Recht nicht schon ausreicht bzw. wie eine zusätzliche gesetzliche Regelungen aussehen soll.

Nachdem ich mich hier im Blog seit vielen Jahren mit Rechtsverletzungen in Sozialen Medien und der rechtlichen Verantwortlichkeit der Nutzer und der Betreiber beschäftige, soll nachfolgend zunächst die aktuelle Rechtslage bei Fake-News betrachtet werden, bevor in dem Fortsetzungsbeitrag „Fake News & Recht – Pro und Contra einer gesetzlichen Regelung“ die Notwendigkeit und die Gestaltungsmöglichkeiten ergänzender gesetzlicher Vorgaben diskutiert werden soll.

A. Äußerungsrecht im Internet und in Sozialen Medien

1. Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen

Zunächst ist bei Beiträgen im Internet und Sozialen Medien – wie bei jeder öffentlichen Äußerung – zu unterscheiden zwischen Tatsachenbehauptungen (z.B. „Frau Merkel ist derzeit Bundeskanzlerin“), also Aussagen, deren Wahrheitsgehalt objektiv überprüft werden kann und subjektiv geprägten Werturteilen (z.B. „Frau Merkel ist eine schlechte Bundeskanzlerin“), die immer nur eine Meinung wiedergeben.

Während Meinungsäußerungen sehr weitgehend von der Meinungs- bzw. Pressefreiheit des Art.5 Abs.1 GG geschützt sind, kann der Betroffene gegen unwahre bzw. nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel rechtlich vorgehen. Die Qualifikation als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung wird am Verständnis des durchschnittlichen Empfängers der Äußerung ausgerichtet. Dabei sind immer auch die Begleitumstände der Äußerung zu berücksichtigen.

Die Initiative gegen Fake-News zielt ganz offensichtlich auf die stärkere Regulierung ebensolcher Tatsachenbehauptungen ab. Liegt eine  Tatsachenbehauptung vor, ist festzustellen, ob der Inhalt objektiv gesehen entweder wahr oder unwahr ist. Wird ein unwahrer Inhalt als Tatsache veröffentlicht und greift dies in geschützte Rechtsgüter (z.B. Persönlichkeitsrecht oder Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) ein, ist ein Rechtsverstoß regelmässig gegeben (vgl. OLG Brandenburg Urteil vom 19.02.2007 – 1 U 13/06).

Da die aktuell in der Diskussion stehenden Falschmeldungen über Dritte oft auch eine üble Nachrede im Sinne des § 186 StGB bzw,. eine Verleumdung im Sinne des § 187 StGB darstellen, findet in diesen Fällen sogar eine Beweislastumkehr statt, sodass der Äußernde den Wahrheitsgehalt der eigenen Aussage beweisen muss. Kann er dies nicht, kann Löschung und Unterlassung verlangt werden. Um Satireseiten wie etwa den Postillon wird man sich in diesem Zusammenhang aber keine Sorgen machen müssen, da die Satire für den durchschnittlich informierten Verbraucher in der Regel erkennbar ist.

Im Einzelfall kann die Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen aber schwierig sein, zum Beispiel wenn ein Bericht im Internet einen Tatsachenkern und Elemente einer Meinungsäußerung enthält. In einem solchen Fall soll der Begriff der Meinung nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung im Interesse eines wirksamen Schutzes der Grundrechte aus Art. 5 GG  eher weit gefasst werden.

Da Fake-News in vielen Fällen nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern eben auch Werturteile enthalten, wird die stets vom Einzelfall abhängende Abgrenzung nicht immer einfach sein.

Da zu dieser Frage eine kaum überschaubare Vielzahl von Gerichtsurteilen existiert, ist schon fraglich, wie weitgehend Intermediäre wie Facebook, Twitter & Co mit der Prüfung solch komplexer Rechtsfragen „belastet“ werden können. So hatte z.B. erst der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 09.12.2003 – Az. VI ZR 38/03) nach Streit über mehrere Instanzen entschieden, dass auch eine Frage eine unwahre Tatsachenbehauptung sein kann.

2. Unwahrheit von Tatsachenbehauptungen und Beweislast

Ist die Abgrenzung vollzogen, so sind Tatsachenbehauptungen aber eben nur dann rechtswidrig, wenn sie unwahr sind bzw. vom Äußernden nicht bewiesen werden können. Sicherlich gibt es Fälle, bei denen sich Aussagen eindeutig als unwahr darstellen. Es gibt aber eben auch Fälle, bei denen Medien zugebilligt wurde, zunächst einmal – bei Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten – über Verdachtsmomente zu berichten, selbst wenn der konkrete Verdacht (z.B. bezüglich etwaiger Mißstände oder strafbarer Handlungen) eben noch nicht abschließend bewiesen werden konnte.

Diese Grenzfälle zeigen bereits deutlich, dass es eine Vielzahl von Fällen gab, in denen Gerichte teilweise erst über mehrere Instanzen feststellen konnten, ob ein Medienbericht noch unter der Meinungs- oder Pressefreiheit als zulässig anzusehen sei oder als unwahre oder nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptung rechtswidrig ist.

Auch wenn Facebook im Rahmen der Prüfung von Postings bereits heute zahlreiche rechtliche Grenzfragen unter Zugrundelegung der eigenen Community Standards (siehe Zensur bei Facebook – Reichweite des virtuellen Hausrechts) bewertet, dürfte es nicht einfach sein, die Betreiber der Sozialen Medien über die bestehenden Anforderungen des § 10 Telemediengesetz (TMG) hinaus, zur Prüfung zu verpflichten bzw. diese weitergehend zu sanktionieren.

B. Handlungsmöglichkeiten gegen den Autor von Fake-News

1. Strafrechtliche Handlungsmöglichkeiten

Bei Fake-News kommt in Fällen, in denen auf eine konkrete Person Bezug genommen wird, bei Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen eine Anzeige wegen der nachfolgenden Straftatbestände in Betracht:

Dieser grundsätzlich sinnvolle Weg stellt sich bisweilen als schwierig dar, weil es bei der Polizei für die weiteren Ermittlungen nicht selten an Kapazitäten, vor allem aber an notwendigen technischen Know-How und Möglichkeiten fehlt. Gerade bezüglich der zuverlässigen Identifizierung eines Täters fehlt es den Ermittlungsbehörden nach unserer Erfahrung bisweilen an der nötigen Digitalkompetenz.

2. Zivilrechtliche Handlungsmöglichkeiten

Da ein strafrechtliches Vorgehen zwar zu einer Bestrafung des Autors führen kann, in der Regel aber eben nicht für eine hinreichend schnelle Löschung etwaiger Falschmeldungen sorgt, erscheint ein zivilrechtliches Vorgehen oft vorzugswürdig.

Bei rechtswdrigen Tatsachenbehauptungen kann der Betroffene – je nach Umständen des Einzelfalles – von dem Autor im Wege einer Abmahnung und/oder gerichtlich

  • Unterlassung
  • Widerruf
  • Schadensersatz
  • Einforderung einer Geldentschädigung
  • Gegendarstellung
  • Auskunft über das Ausmaß der Verletzungshandlung
  • Löschung

verlangen. Reagiert der Autor oder der Betreiber der entsprechenden Internetseite auf eine Abmahnung nicht entsprechend, führt eine einstweilige Verfügung zu einer schnellen gerichtlichen Entscheidung.

C. Handlungsmöglichkeiten gegen die Verbreiter von Fake-News

Eine weitere spannende Frage, die bisher nur rudimentär diskutiert wurde, ist die rechtliche Verantwortlichkeit derjenigen Nutzer, die Falschmeldungen über Soziale Netzwerke (weiter-)verbreiten. Schwierig ist die Frage nicht zuletzt deshalb, weil oft unklar bleiben wird, ob die Verbreiter die Unwahrheit der Meldung erkannt haben (bzw. erkennen mussten) oder nicht.

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist eine Haftung der Verbreiter dann möglich, wenn sie sich die fremde Falschmeldung inhaltlich zu eigen machen.

Nutzer, die eine Falschmeldung mit einem unterstützenden Kommentar versehen, können grundsätzlich also auch rechtlich für eine Falschmeldung verantwortlich gemacht werden. Während eine Strafbarkeit nicht immer angenommen werden können wird, dürften sich zumindest Unterlassungs- und Löschungsansprüche auch hier begründen lassen.

Dabei wird stets auch das sogenannte Laienprivileg zu berücksichtigen sein, nachdem man Privatpersonen, die Medienberichte weiterverbreiten, nur eingeschränkte Prüfpflichten auferlegt, ob die jeweilige Meldung als Rechtsverletzung erkennbar war oder nicht (BVerfG Urteil vom 25.06.2009 – 1 BvR 134/03).

D. Aktuelle Handlungsmöglichkeiten gegen Facebook, Twitter & Co

Neben der Verantwortlichkeit der Autoren und der Verbreiter von Fake-News stellt sich bereits heute die im Blog oft diskutierte Frage , ob bzw. unter welchen Voraussetzungen denn auch Facebook & Co rechtlich für Falschmeldungen der Nutzer zur Verantwortung gezogen werden können

1. Anwendbarkeit deutschen Rechts

Trotz Sitzes der meisten Plattformbetreiber im europäischen Ausland ist bei deutschsprachigen Postings deutscher Nutzer wohl auch von der Anwendbarkeit deutschen (Straf-)rechts auszugehen, da der Handlungsort deutschsprachiger Falschmeldungen regelmässig im Inland liegt und auch Taterfolg hier in Deutschland eintritt (BGH NJW 2004, 2158 – Schöner Wetten; BGHST 46, 212 zur Auschwitzlüge).

2. Haftung Sozialer Netzwerke erst ab Kenntnis einer Rechtsverletzung

Auch für strafrechtlich relevante Aussagen gilt für den Betreiber solcher Internetplattformen die Haftungsprivilegierung des § 10 Telemediengesetz (TMG). Danach gibt es keine Verpflichtung nutzergenerierte Inhalte vorab zu prüfen oder proaktiv nach Rechtsverletzungen zu suchen.

Eine (straf-)rechtliche Verantwortlichkeit von Facebook ist jedoch nicht mehr ausgeschlossen, wenn Rechtsverletzungen hinreichend konkret gemeldet werden (sog. notice and takedown Grundsatz). Mit positiver Kenntnisnahme entfällt nämlich richtigerweise das Haftungsprivileg des § 10 TMG (KG Beschluss vom 25.08.2014 – Az. 4 Ws 71/14).

Folglich ist eine konkrete Meldung des Rechtsverstoßes, in bestem Fall unter Nennung der jeweiligen Rechtsnormen, zwingende Voraussetzung einer rechtlichen Inanspruchnahme des jeweiligen Plattformbetreibers (weiterführend “Haftung für nutzergenerierte Inhalte”).

Nachfolgend stellt sich die strafrechtlich bisher nicht abschließend diskutierte Frage, ob Mitarbeiter bzw, die Geschäftsleitung von Facebook & Co wegen unterlassener Löschung strafrechtlich relevanter Postings überhaupt strafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann (vgl hierzu Hate Speech & Recht).

3. Verpflichtung zur Löschung von Falschmeldungen

Auch hier sorgt also eher der zivilrechtliche Weg zu einer Löschung von Falschmeldungen. Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche für rechtsverletzende Inhalte der Nutzer bestehen gemäß §§ 823 Abs.1, 1004 BGB auch gegenüber Facebook & Co, wenn das Soziale Netzwerk gemäß § 10 TMG  Rechtsverletzungen nach Kenntnisnahme nicht löscht.

Löschen Soziale Netzwerke Rechtsverletzungen nach durch die vorherige Meldung ausgelöste Kenntnisnahme nicht, so können Facebook & Co also auch heute schon auf Löschung und Unterlassung verklagt werden. Gegebenenfalls ist darauf zu achten, dass bereits die Meldung den Rechtsverstoß hinreichend konkret bezeichnet und darstellt, warum hier eine Rechtsverletzung vorliegt.

E. Zusammenfassung zu rechtlichen Handlungsmöglichkeiten bei Fake-News

Zusammenfassend ist bezüglich der aktuellen Rechtslage also festzustellen:

  1. Autoren, Verbreiter und auch die Betreiber Sozialer Netzwerke können unter jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen bereits heute für Falschmeldungen rechtlich verantwortlich gemacht werden.
  2. Bei der rechtlichen Prüfung von Fake-News ist stets eine auf den konkreten Bericht abstellende Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen vorzunehmen.
  3. Falschmeldungen über Dritte sind  grundsätzlich rechtswidrig, wenn die enthaltenen Tatsachenbehauptungen unwahr sind oder die Richtigkeit vom Autor oder Verbreiter nicht bewiesen werden können und die journalistischen Sorgfaltspflichten nicht beachtet worden sind.
  4. Bei unwahren Tatsachenbehauptungen kann der Autor von dem Betroffenen rechtlich zumindest auf Unterlassung und Löschung in Anspruch genommen werden.
  5. Bei unwahren Tatsachenbehauptungen Dritter kann der Verbreiter, wenn er sich diese zu eigen gemacht hat und er die Unwahrheit unter Beachtung des Laienprivilegs erkennen konnte, von dem Betroffenen rechtlich zumindest auf Unterlassung und Löschung in Anspruch genommen werden.
  6. Die Betreiber Sozialer Netzwerke können wegen Fake-News der Nutzer rechtlich zumindest auf Unterlassung und Löschung in Anspruch genommen werden, wenn sie unwahre Tatsachenbehauptungen nach Kenntnisnahme – d.h. in der Regel nach deren konkreter Meldung – nicht löschen.
  7. Soweit der jeweils Betroffene nicht rechtlich gegen Fake-News vorgeht, gibt es aktuell kaum Rechtsschutzmöglichkeiten. Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche können nur von dem begründet werden, der aktivlegitimiert ist. Melden nicht unmittelbar betroffene Dritte Falschmeldungen in Sozialen Netzwerken, haben diese keine weiteren rechtlichen Möglichkeiten, wenn das jeweilige Soziale Netzwerk diese Rechtsverletzungen nicht löscht.

Tatsächlich stellen – teils politisch motivierte – Falschmeldungen ein nicht unerhebliches Problem dar. Sie führen bisweilen zu gezielter Desinformation und Meiungen, die sich in den „Filterblasen“ der Sozialen Netzwerke verstärken und wohl auch zu der zunehmenden politischen Radikalisierung beitragen.

Die Erfahrung zeigt zudem, dass Facebook & Co trotz des bestehende Haftungsregimes auch eindeutige Rechtsverstöße manchmal überhaupt nicht, manchmal erst nach mehrfachem (anwaltlichem) Nachhaken löschen. Da ein Durchsetzen der eigenen Löschforderungen mit einigem Aufwand verbunden ist, muss zudem konstatiert werden, dasss einige betroffene Nutzer nach mehreren Versuchen über die plattforminternen Meldesysteme „aufgeben“ und nicht weitergehend tätig werden.

In meinem weiteren Beitrag „Fake News & Recht – Pro und Contra einer gesetzlichen Regelung“ wird eshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Verschärfung der telemedienrechtlichen Haftungsanforderungen an Betreiber Sozialer Netzwerke und etwaige im Hinblick auf die Meinungs- und Pressefreiheit sehr eingeschränkten Gestaltungsmöglichkeiten diskutiert.

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

Comments

  1. Eine „Fake-News“-Definition wäre ganz hilfreich gewesen. Wer nämlich – wie ich – „Fake-News“ als falsche Nachrichten versteht, wird nicht umhin kommen stets eine Tatsachenbehauptung anzunehmen. Das ist ja grade das Wesen von „Fake-News“: Eine unwahre Nachrichtenlage wird als wahr ausgegeben. Wenn dem aber so ist stellt sich die Frage nach der Abgrenzung zur Meinung nicht, da dann ja schon keine „Fake-News“ vorliegen.

    • culbricht says:

      Was Fake News sind, ist im Gesetz bisher natürlich nicht definiert. Da im Moment unklar ist, was alles darunter fallen soll (bzw könnte), habe ich in dem oben stehenden Beitrag versucht zu beschreiben, was schon per heute rechtlich verboten ist. Ergebnis ist: Fake News können rechtlich überhaupt nur angegriffen werden, wenn es sich dabei um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Alles was Meinung ist oder eben nicht eindeutig und objektiv falsch, wird per heute über den unklaren Begriff „Fake News“ kaum verboten werden können.

Trackbacks

  1. […] Und was lernen wir daraus? Ich habe meine Zweifel, dass ein Verbot oder das Verhindern von Fake-News, so politisch oder technisch überhaupt möglich, etwas ändern würde. Die Initiative des Gesetzgebers ist hier jenseits publikumswirksamer Law and Order-Botschaften ohnehin kaum gefragt, da Fake-News, wenn es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt, heute schon juristisch angreifbar sind. […]

  2. […] ich in meinem letzten Beitrag “Fake News & Recht – Aktuelle Möglichkeiten gegen Urheber… bereits erläutert habe, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Fällen Betroffene von Fake […]

  3. […] Fake-News & Recht – Rechtliche Möglichkeiten gegen Autoren, Verbreiter und Betreiber Sozialer… von RA Dr. Carsten Ulbricht […]

Speak Your Mind

*

Sicherheitsfrage *