Gefälschte Testseiten nehmen zu – Rechtliche Grenzen und Risiken bei Produktvergleichen und -tests

Produktvergleiche und Tests sind seit jeher ein werbewirksames Mittel, um Aufmerksamkeit zu erzielen und Produkte gegenüber anderen herauszustellen. Diesen Umstand machen sich zahlreiche Hersteller, Händler und Werbetreibende im Internet zu nutze.

Sehr weit verbreitet sind Produkttests auch auf sogenannten Nischenseiten. Es handelt sich dabei um Webseiten, die sich oft mit spezifischen Domains (z.B. benzin-rasenmäher.de oder rasenmäher-test.de) einer bestimmten (Produkt)nische widmen, diese über Suchmaschinenoptimierung auf bestimmte Keywords (z.B. Testsieger Rasenmäher) ausrichten, um dann über Werbung (z.B. Adsense) durch die Klicks auf diese Webseite oder über Affiliate-Links durch Weiterleitung der Besucher Geld zu verdienen. Die Nischenseiten bieten zahlreichen Betreibern so eine Möglichkeit, mit relativ wenig Aufwand regelmäßige Einnahmen zu erzielen.

Aktuelle Berichte  über Fake-Testseiten und frei erfundene Produktvergleiche bzw. erste Abmahnungen gegen die Betreiber solcher Nischenseiten führen in der Branche zu Diskussionen, was bei Produktvergleichen und -tests denn eigentlich aus rechtlicher Sicht zu beachten ist und welche Risiken tatsächlich drohen. Bericht in der Welt und bei Galileo warnen die Verbraucher zudem vor der zunehmenden Zahl  erfundener Fake-Seiten. Einige als Beispiele für solche Faketests recherchierte Webseiten finden sich zudem in dem Blogbeitrag bei testbericht.de.

Da das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hier tatsächlich sehr strenge Grenzen setzt, sollen die wesentlichen Rahmenbedingungen und mögliche Rechtsfolgen hier weitergehend erläutert werden.

A. Rechtliche Vorgaben für Produktvergleiche und Testseiten

Das UWG soll vor allem den Verbraucher, aber auch die anderen Wettbewerber vor irreführenden Werbeaussagen schützen.

So ist nach § 5 UWG  jede geschäftliche Handlung irreführend und damit rechtswidrig, die unwahre Angaben über wesentliche Merkmale (z.B. Beschaffenheit, Verwendungsmöglichkeit u.ä.) der beworbenen Ware oder Dienstleistung enthält. So ist ein rein erfundener Produktvergleiche oder -test also wohl schon allein deshalb rechtswidrig, weil er nicht durchgeführt worden ist.

Das UWG greift grundsätzlich nur bei geschäftlichen Handlungen, also etwa nicht, wenn ein Verbraucher auf seinem privaten Blog Produkte miteinander vergleicht.

Aber Vorsicht: Für eine Anwendbarkeit der Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb genügt jedes Handeln im geschäftlichen Verkehr. Sobald also der Betreiber der jeweiligen Webseite, auf der sich der Produktvergleich oder -test findet, ein eigenes wirtschaftliches Interesse mit der Webseite verfolgt (z.B. Affiliate Links oder Werbeschaltung) wird man schon von einer geschäftlichen Handlung und damit der Anwendbarkeit des UWG ausgehen können. Unter diesen Voraussetzungen wird man sicher nicht von einem reinen Verbrauchertest ausgehen können. Sternchenhinweise helfen dabei in der Regel auch nicht, um das wettbewerbsrechtliche Risiko zu beseitigen.

Werden Waren oder Dienstleistungen verglichen, sind zudem Vorgaben des § 6 UWG zu beachten. § 6 Abs.2 UWG listet dazu alle Vorraussetzungen auf, die vergleichende Werbung zu beachten hat. Relevant ist vorliegend vor allem § 6 Abs.2 Nr.2 UWG, nachdem sich ein Test auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen beziehen muss.

Gerade bei Bewertungen (z.B. mit Sternchen) oder Rankings müssen die getroffenen Bewertungen für den Leser nach der Rechtsprechung also objektiv nachprüfbar sein und diesem ein sachbezogenes Urteil ermöglicht werden. Bei entsprechenden Tests und Vergleichen müssen also die Kriterien hinreichend erkennbar sein, die den Seitenbetreiber zu der konkreten Bewertung geführt haben.

Sogenannte Spitzenstellungs- oder Alleinstellungswerbung (z.B. „Billigster Anbieter“) ist ohenhin in aller Regel wettbwerbswidrig, wenn entweder nicht hinreichend ausgewiesen ist, auf was sich die Alleinstellung bezieht oder diese nicht tatsächlich eindeutig belegt werden kann.

 B. Mögliche Rechtsfolgen bei Wettbewerbsverstößen

Wer also mit eigenem wirtschaftlichen Interesse eine Webseite betreibt, verstößt mit irreführenden (z.B. erfundenen) Angaben gegen das Wettbewerbsrecht. Gleiches gilt für entsprechende Webseitenbetreiber, die bei Produktvergleichen und -Tests die Entscheidungskriterien und die Bewertung nicht hinreichend nachvollziehbar ausweist.

Entgegen weit verbreiteten Irrglaubens kann aber nicht jeder gegen solcherart Wettbewerbsverstöße vorgehen. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche können zum einen von Wettbewerbern, also den Herstellern oder den Anbietern ähnlicher Waren und Dienstleistungen geltend gemacht werden. Weitere rechtliche Risiken drohen zudem von den Wettbewerbsbehörden und (Verbraucherschutz-)verbänden.

Bei Wettbewerbsverstößen wird typischerweise zunächst abgemahnt und Löschung der rechtswidrigen Werbung bzw. Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung verlangt. Letztere sollte genau geprüft und nur sehr eingeschränkt abgegeben werden, um die spätere Verhängung von Vertragsstrafen zu vermeiden. Je nach Gestaltung der Unterlassungserklärung könne die Test und Produktvergleiche dann mit entsprechenden Modifikationen oder ergänzenden Hinweisen beibehalten werden.

Darüber hinaus kann bei solchen Wettbewerbsverstößen die Erstattung der Abmahnkosten, unter bestimmten Voraussetzungen sogar Schadenersatz verlangt werden.

Erste Berichte über Abmahnungen der Bundesverbraucherzentrale bzw. der Stiftung Warentest gegen die Betreiber einer bekannten Nischenseiten deuten darauf hin, dass das Risiko bei gefälschten Testseiten und rechtswidrigen Vergleichen von Waren oder Dienstleistungen steigt.

Betreiber solcher Nischenseiten bzw. von Webseiten, die Produktvergleiche und -tests enthalten, sollten deshalb prüfen, ob diese den Anforderungen des § 5, 5a und 6 UWG genügen.

C. Zusammenfassung zu rechtlichen Risiken bei Nischenseiten, Produkttests oder -vergleichen

Wer mit der eigenen Webseite wirtschaftliche Interessen folgt, unterliegt in aller Regel dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Hierfür genügt es nach der Rechtsprechung grundsätzlich schon, wenn mit Affiliate Links oder Werbung Geld verdient wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Student mit einer entsprechenden Nischenseiten sein Taschengeld aufbessert, ein Blogger einen fremden Shop für eine Affiliate Provision verlinkt oder ein Hersteller seine Produkte selbst direkt zum Kauf bewirbt oder anbietet. Alle vorgenannten Marktteilnehmer haben die Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG() zu beachten.

Im Interesse des Verbraucherschutzes sind insbesondere Vergleiche und Tests von Produkten und Dienstleistungen besonders streng reguliert. In der Regel muss derjenige der geschäftliche Interessen verfolgt, darf mit den getroffenen Aussagen nicht in die Irre führen. Erfundene Tests oder Produktvergleiche sind damit in aller Regel wettbewerbswidrig. Hiergegen kann jedes Unternehmen und jeder Anbieter von ähnlichen Waren oder Dienstleistungen rechtlich vorgehen. Gleiches gilt, wenn die Tests oder Vergleiche irreführende oder unwahre Angaben enthalten oder die Bewertungs- oder Rankingkriterien nicht hinreichend klar ausgewiesen werden. Entgegen einzelner anderslautenden Berichte, genügt es bei Vortäuschung eines Produkttests wettbewerbsrechtlich natürlich nicht in einem versteckten Sternchenhinweis zu erklären, dass man eigentlich nicht getestet habe. Dies bleibt wohl eine Irreführung, wenn für den Verbraucher nicht eindeutig und auf den ersten Blick erkennbar, dass tatsächlich kein Test durchgeführt worden ist.

Wie ein kürzlicher Abmahnfall eines Mandanten, bei dem der ursprüngliche Produktvergleich nach einer Modifikation beibehalten werden konnte bzw. die oben stehenden Ausführungen zeigen, lassen sich Produktvergleiche und Tests durchaus rechtskonform umsetzen, wenn man Irreführung und Fakes vermeidet und die Vorgaben des § 6 UWG beachtet.

Umgekehrt können Anbieter von Waren und Dienstleistungen bzw. Werbetreibende wettbewerbsrechtliche dagegen vorgehen, wenn ein Wettbewerber sich mit irreführenden Aussagen und Produktvergleichen oder erfundenen Tests einen Wettbewerbsvorteil verschafft.

Werden fremde Markennamen  in der Domain, auf der Seite oder in den Metatags verwendet, sei schließlich darauf hingewiesen, dass eine markenmässige Verwendung der geschützten Bezeichnung vermieden werden sollte. Andernfalls können auch noch einmal deutlich kostspieligere, markenrechtliche Abmahnungen des jeweiligen Herstellers nicht ausgeschlossen werden. Es sollte gegebenenfalls darauf geachtet werden, dass die fremde Markenbezeichnung nur beschreibend im Sinne des § 23 MarkenG verwendet wird.

Wieder einmal zeigt sich, dass das Internet – wenig überraschend – kein rechtsfreier Raum ist. Wer dort Geschäfte machen und Geld verdienen will, sollte die wesentlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Vermeidung von Abmahnrisiken kennen und beachten.

Weiterführend:

Zu viel Fake in Social Media ? Rechtslage bei schädigenden und gefälschten Bewertungen im Internet

Influencer Marketing & Recht – Schleichwerbung bei Instagram, Facebook & Co

 


Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

Comments

  1. Eine kurze Frage hätte ich noch, wie ist es mit einer Domain, die dass Keyword „TEST“ enthält – auch Verbrauchertäuschung?

    • culbricht says:

      Das kann man so pauschal nicht beantworten.

      Es hängt wohl davon ab, wie der „Test“ dann auf der Webseite ausgestaltet ist. Entscheidend ist, was ein durchschnittlich informierter Verbraucher auf einer Webseite erwartet, die den Bestandteil „TEST“ in der Domain enthält. Findet er überhaupt keinen Test, so wird man wohl schon von einer Irreführung und damit einem Wettbewerbsverstoß ausgehen müssen.

      Entscheidend ist also, ob die typische Erwartungshaltung eines Verbrauchers beim Aufrufen einer Webseite mit dem Domainbestandteil „TEST“ erfüllt wird oder ob dieser in die Irre geführt wird, weil die Inhalte der Webseite einen hinreichenden Test eben nicht enthalten.

  2. Vielen Dank für diesen Artikel der die juristischen Belange sehr verständlich auf den Punkt bringt.
    Einen weiteren, sehr guten Bericht möchte ich vorstellen, der vor allen anderen verlinkten erschienen ist und regelmäßig ein Update erhält : http://www.dreimarkfuffzig.de/allgemein/schlammschlacht-onlinemarketing/

    Eine Frage hätte ich noch. Wie ist das wenn ich auf ein „Fake“-Testseite verlinke. Gibt es da eine Haftung die ich damit übernehme?

  3. Hallo, ich hätte da eine Frage, einige Seitenbetreiber schreiben ihre Texte so um das es nicht mehr heißt ,,unser Test hat gezeigt“ sondern ,,in einem test heißt es“ oder ,,wie ein Test gezeigt hat“ ist das rechtens? Viele wollen halt auf das Keyword Test nicht verzichten, da es einen gewissen Traffic mit sich bringt. Ich teste meine Produkte selbst und bin garnicht drüber erfreut, wenn Seitenbetreiber so eine Grauzone für sich ausnutzen.

  4. Hallo,
    Erst einmal vielen dank für diesen Artikel!
    Finde ich klasse das Sie sich extra die Zeit dafür genommen haben.
    Nun zu meiner Frage:
    Ich habe eine test Seite bzw. Das Wort „Test“ in der Domain, aus diesem Grund war selbst ich etwas nervös. Aus diesem Grund habe ich die komplette Seite neu gestaltet und habe ein Produkt Test aus youtube auf der Seite mit eingebunden. ( der Test ist wirklich sehr gut ) Danach weise ich den Nutzer ganz am Anfang der Seite daraufhin das die aufgelisteten Produkte nicht von mir selbst getestet wurden und in dem gesamten Content kommt nicht einmal eine Floskel wie „in unserem Test“ drin vor.
    Ist dies gesetzlich in Ordnung ? Ich weise ja klar daraufhin und gebe nicht vor getestet zu haben, nur es steht halt in der URL.

    Würde mich über eine Nachricht freuen:-)

    • culbricht says:

      Zu der Frage ist zu sagen, dass man das ohne Prüfung der konkreten Gestaltung seriöserweise kaum beantworten kann.

      Darüber hinaus bitte ich um Verständnis, dass ich entsprechend konkrete Rechtsfragen, für deren Beantwortung ich übrigens auch hafte, hier nicht “einfach so” beantworten kann. Nachdem ich in meinem Blog zahlreiche Informationen ohnehin schon kostenlos öffentlich zur Verfügung stelle und unsere Beratung die wirtschaftliche Grundlage der Kanzlei darstellt, ist es wohl auch verständlich, dass man ggfls eben einen konkreten Auftrag erteilen muss.

      Schlussendlich verbietet übrigens auch unserer anwaltliches Berufsrecht eine kostenlose Beratung im Einzelfall.

      Man kann mich also jederzeit gerne – natürlich kostenlos und unverbindlich – anrufen oder anmailen, sein Anliegen schildern und ich geben ein konkretes Angebot für die Beratung ab. Dann bekommt der Mandant ein entsprechend individuelles Ergebnis, für dessen Richtigkeit ich dann natürlich auch gerne hafte.

      Also gerne Kontakt aufnehmen und zunächst einmal ein unverbindliches Angebot für die Prüfung des Einzelfalles einholen.

  5. Sehr schöner Artikel, aber leider sorgt er für mich persönlich für mehr Verwirrung, als für Hilfe.
    z.B. schreiben Sie das auch Vergleiche ein Grund für Abmahnung sein können.

    Wieso? Aus 6 UWG kann ich auch nicht entnehmen, wieso es ein Abmahngrund darstellen sollte.

    Wenn ich zum Beispiel für Spülmaschinen schreiben würde. „Auf dieser Webseite vergleichen wir diverse Spülmaschinen von verschiedenen Herstellern.“ oder „In unserem Vergleich haben wir festgestellt das Modell A ein bessere Preis-Leistungsverhältnis hat als Modell B“

    Wäre das schon abmahnbar? Wenn ja, wieso?

  6. Hallo,

    eine Frage zur Thematik:

    Ich teste ebenfalls Produkte. Kann ich eine Unterseite mit der Überschrift „Rasiergel Test – Dieses Produkt konnte uns überzeugen“ betiteln und den Test zum wirklich probierten Produkt dann schreiben und den Artikel bewerten. Direkt darunter dann weitere Alternativen und gut bewertete Rasiergele vorstellen. Also KEIN Vergleich.

    Ebenfalls würde mich interessieren, ob man Unterseiten ala „Die besten Shampoos für trockene Haut“ ohne einen wirklichen Test durchgeführt zu haben.

    Viele Grüße

  7. Sollte denn bei solchen Tests grundsätzlich darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den Ergebnissen lediglich um die des einen getesteten Produkts handelt und diese dadurch nicht pauschal auf alle Produkte des Modells anwendbar sind oder ist das rechtlich nicht relevant?

    Ich frage deshalb, weil es ja durchaus sein könnte, dass man ein Produkt A testet und es z.B. wesentlich schlechtere Akkulaufzeiten aufweist, als vom Hersteller beschrieben. Jetzt könnte es eventuell daran liegen, dass genau der mitgelieferte Akku fehlerhaft ist und nicht alle Akkus sämtlicher Produkte. Könnte der Hersteller mich dann abmahnen, wenn ich nicht darauf hinweise?

  8. Was kann man eigentlich gegen Webseiten unternehmen, die ganz offensichtlich gegen die im Beitrag erwähnten Gesetze/Vorgaben verstoßen? Also gesetzt den Fall, ich hätte so eine Fake-Test Seite gefunden.

  9. Erst einmal vielen Dank für die wirklichen guten Beiträge auf dieser Webseite. Ich freue mich jedes Mal wieder, wenn hier ein Beitrag veröffentlicht wird. Zum Thema kann ich sagen, dass ich beide Parteien verstehen kann. Mittlerweile gibt es bereits schon Portale, die Benutzern es ermöglichen eigene kostenlose „Hitlisten“ anzulegen. Dort kann JEDER eine veröffentlichte Favoritenliste und somit ebenfalls einen Vergleich anstellen. Niemand weist nach, ob die Vergleiche und Test dort jemals stattgefunden haben. Persönlich kenne ich viele solcher Nischenseiten. Es ist gängige Marketingpraxis in diese Nischen zu springen um Interessenten für eigene, aber auch fremde Produkte zu finden. Mich würde interessieren, wenn man in seinen öffentlichen AGB darauf hinweist, dass dies lediglich als „Empfehlung“ zu verstehen ist, ob man dann immer noch so in der Schusslinie steht. Als Digitalisierungsexperte, weiß ich, dass die „Vergleichsseiten“ eigentlich erst der Anfang sind. Der Trend zur Lead-Generierung für andere Unternehmen startet langsam und wird profitabel. Viele Menschen glauben immer noch das Internet ist die anonyme Zone und es wird gefaked was das Zeug hält, Aber wer will einem das verübeln? Das Einzige was hilft, selber wissen aufbauen und verstehen – werde ich in die Irre geführt, oder nicht.
    Danke!

  10. Guten Tag,
    bisher hatte ich selbst Test Seiten entwickelt und auch wirkliche Tests durchgeführt. Jedoch möchte ich immer auf Nummer sicher gehen, deshalb wollte ich fragen, wie sich das Ganze verhält, wenn ich anstatt „Die Top 10 … Portale“ folgendes schreiben: „10 Tolle deutsche … Portale“ ohne ein erkennbares vergleichs Ranking von 1-10.

    Eine verbindliche Antwort dürfen Sir mir natürlich nicht geben, jedoch interessiert mich ihre Einschätzung 🙂 Freue mich auf Ihre Antwort.

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  1. […] der eine Fake-Test Seite hat sollte diese schnellstmöglich anpassen. Hierzu finde ich den Artikel von RA Dr. Carsten Ulbricht sehr spannend. Neben vielen sinnvollen Verlinkungen zu o.g. Angaben findet ihr auch eine […]

  2. […] ist jedoch, darauf zu achten, eine solche Seite rechtlich korrekt aufzuziehen. In der Vergangenheit gab es bereits TV-Berichte über sogenannte Nischenseiten, auf denen […]

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