Gefährliche Mitarbeiterwerbung in Social Media ?! LG Freiburg verurteilt Unternehmen wegen Facebook Post des Mitarbeiters

Zahlreiche Kanäle in den Sozialen Medien bieten auch den eigenen Mitarbeitern neue Möglichkeiten, die Waren und Dienstleistungen ihres Arbeitsgebers gut zu finden, anzupreisen und damit schlussendlich auch zu bewerben. Die Praxis zeigt, dass Plattformen wie XING, Facebook & Co auch immer mehr von den Mitarbeitern genutzt werden, um auf Waren und/oder Dienstleistungen des Arbeitgebers selbständig hinzuweisen. Mit diesen Opportunitäten gehen allerdings auch einige rechtliche Risiken einher, die von zahlreichen Unternehmen bisher kaum gesehen werden.

Entscheidend ist dabei, dass über die Vorschrift des § 8 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geschäftsfördende Aktivitäten der Mitarbeiter und anderer Beauftragter dem Unternehmen rechtlich zugerechnet werden. Agieren die Mitarbeiter also bei XING, Facebook & Co. außerhalb des gesetzlichen Rahmens des UWG wird in aller Regel auch das Unternehmen dafür rechtlich verantwortlich gemacht werden können.

Wie der aktuelle Fall des LG Freiburg zeigt, reicht die Zurechnung sehr weit. Angesichts der Vielzahl unterschiedlicher wettbewerbsrechtlicher Vorgaben ist Unternehmen dem dringend zu raten, die Mitarbeiter auf diese (neuen) Risiken hinzuweisen. Seit Jahren empfehlen wir Unternehmen deshalb den Mitarbeitern mit entsprechenden Richtlinien (gerne auch innerhalb von Social Media Guidelines) und/oder Schulungen das notwendige Wissen und die zur Abwehr entsprechender rechtlicher Risiken zwingend erforderliche Medienkompetenz zu vermitteln.

 A. Aktuelle Fälle von Mitarbeiterwerbung in Social Media

In einer aktuellen Entscheidung des Landgericht Freiburg (Urteil vom 04.11.2013, Az. 12 O 83/13) wird bestätigt, dass ein Autohaus für Wettbewerbsverstöße des Mitarbeiters nach § 8 Abs. 2 UWG auch dann rechtlich verantwortlich gemacht werden kann, wenn es keine Kenntnis von der Handlung des Mitarbeiters hatte.

Im konkreten Fall hatte ein Mitarbeiter auf seiner privaten Facebook-Seite mit einem entsprechenden Bild ein Fahrzeug des Unternehmens mit folgendem Text beworben:

„Hallo zusammen, „Einmaliges Glück“, so heißt unsere neue Aktion bei …-Auto. Ab dem 02.07. erhaltet Ihr auf ausgewählte Neuwagen 18 % Nachlass (auf UPE)!!! Sowie auf Tageszulassungen 24 % Nachlass (auf UPE)!!! Angeboten werden Up, Polo, Golf, Golf Cabrio, Tiguan, Touran, Sharan, CC und Toureg (also für jeden etwas dabei).“

Gegen diese Werbung war die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. vorgegangen. Das Landgericht Freiburg hat nun mit seinem Urteil vom 04.11.2013 (Az. 12 O 83/13) festgestellt, dass das Autohaus bei dem der betroffene Mitarbeiter angestellt war, für diese wettbewerbswidrige Werbung auch rechtlich einzustehen hat.

Gemäß § 8 Abs. 2 UWG  können wettbewerbsrechtliche Ansprüche in zahlreichen Fällen nämlich auch gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden, wenn die Zuwiderhandlung von einem Mitarbeiter oder einem Beauftragten begangen worden ist. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass der Betriebsinhaber sich bei Wettbewerbsverstößen hinter mehr oder weniger von ihm abhängigen Dritten verstecken kann.

Wie das Landgericht Freiburg ausführt, haftet das Unternehmen auch für ohne sein Wissen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten begangene Wettbewerbsverstöße. Die Verantwortlichkeit eines Unternehmens für Wettbewerbsverstöße der eigenen Mitarbeiter oder anderer Beauftragter hängt allein davon ab, ob die jeweilige Person so in den „Betriebsorganismus“ eingegliedert ist, dass einerseits der Erfolg der jeweiligen Handlung auch dem Betriebsinhaber zugute kommt und andererseits dem Betriebsinhaber ein bestimmter Einfluss auf diejenige Tätigkeit eingeräumt ist, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt. Dabei kommt es allein darauf an, welchen Einfluss das Unternehmen sich hätte sichern können und müssen (BGH GRUR 1995, 605 – Franchisenehmer).

Damit kann verkürzt zusammengefasst werden, dass ein Unternehmen für alle wettbewerbsrechtlich relevanten Handlungen seiner Mitarbeiter auch in den Sozialen Medien einzustehen hat, wenn diese dem Geschäftszweck des Unternehmens dienen bzw. zugutekommen.

Im vorliegenden Fall wurde sogar ein Posting auf der privaten Facebook-Seite, die nur einem beschränkten Lesekreis zugänglich war, als entsprechend zuzurechnende geschäftliche Handlung angesehen, da es um die Förderung des Warenabsatzes des Unternehmens gegangen ist, in das der Mitarbeiter eingegliedert war und für welches er mit der streitigen Anzeige geworben hat. Dass es sich bei dem Lesekreis nur um Freunde und Bekannte des Mitarbeiters handelte, ändert nach Auffassung des Landgericht Freiburg an dem geschäftlichen Charakter der Werbung nichts.

Vorliegend war von einem Verstoß gegen die Kennzeichnungspflichten der § 1 PKW-EnVKV in Verbindung mit Richtlinie 1999/94/EG ausgegangen worden (vgl. auch „Kennzeichnungspflichten in den sozialen Medien – Rechtliche Vorgaben der PKW-EnVKV für Hersteller und Händler von Automobilen bei Twitter, Facebook & Co.“).

Darüber hinaus wurde ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung in Verbindung mit Richtlinie 80/181 EWG angenommen. Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht aus § 5 Telemediengesetz wurde vom Gerich im vorliegenden Fall verneint.

All diese Vorschriften sind den Mitarbeitern wohl kaum bekannt. Umso wichtiger erscheint es deshalb, dass Unternehmen auf die (wettbewerbs-)rechtlichen Implikationen in ihrer Branche hinweisen, um rechtliche Ansprüche aufgrund selbständigen Social Media Marketing der Mitarbeiter zu verhindern.

B. Rechtliche Risiken auf Grundlage des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)

Neben verschiedenen teilweise branchenspezifischen (Informations-)pflichten sieht vor allen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unterschiedlichste werberechtliche Grenzen vor. Bei Preiswerbung etwa sieht etwa § 5a Abs. 3 UWG eine  ganze Reihe von zwingenden Angaben vor.

Ein weiteres Risiko besteht in möglichen Verstößen gegen § 4 ff UWG. Dort wird Unternehmen nicht nur verschleierte Werbung untersagt (§ 4 Nr.3 UWG), sondern auch die Verbreitung schädlicher Aussagen über Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers (§ 4 Nr.11 UWG). Auch die vergleichende Werbung unterliegt strengen Vorgaben (§ 6 UWG). Gegen all diese weitgehend unbekannten Vorschriften verstossen immer wieder Mitarbeiter in entsprechenden Postings in den Sozialen Medien.

So hat etwa auch schon die verschleierte Werbung eines Mitarbeiters der ARAG Rechtsschutzversicherung zu einer entsprechenden einstweiligen Verfügung gegen das Unternehmen geführt (vgl. „Einstweilige Verfügung wegen verschleierter der Werbung in Blogs – Social Media Fail der ARAG Rechtschutzversicherung?“ ).  Auch sonstige verdeckte oder gefälschte Bewertungen können zu entsprechenden rechtlichen Konsequenzen für das Unternehmen führen (vgl. „Verdeckte Eigenbewertung auf Amazon & Co. – unangenehm und wettbewerbswidrig“).

Neben den diversen wettbewerbsrechtlichen Rahmenbedingungen können je nach Branche auch weitere regulatorische Anforderungen hinzu kommen (z.B. Heilmittelwerbegesetz (HWG)).

C. Handlungsempfehlung für Unternehmen

Das Wettbewerbsrecht sieht zahlreiche werberechtliche Restriktionen vor. Über § 8 Abs. 2 UWG wird in vielen Fällen eine Zurechnung entsprechender werblicher Aussagen der Mitarbeiter und/oder anderer Beauftragter (Handelsvertreter, Franchisenehmer u.a.) angenommen werden müssen.

Unternehmen ist gerade im Hinblick auf die zunehmende Kommunikation über die Sozialen Medien dringend zu empfehlen, die Mitarbeiter mit entsprechenden Social Media Richtlinien und/oder ergänzenden Schulungen über die jeweiligen Risiken aufzuklären und so – nach Möglichkeit – entsprechende Verstöße zu verhindern. Entsprechende Maßnahmen sollten gerade im Hinblick auf die verschuldensunabhängige Haftung des Unternehmens dringend angegangen werden.

Zwischenzeitlich haben auch schon zahlreiche deutsche Unternehmen eigene Social Media Richtlinien eingeführt. In aller Regel werden kommunikative Fragen dort auch adressiert. Bei entsprechenden Erhebungen bzw. im Rahmen zahlreicher Workshops konnten wir jedoch feststellen, dass verschiedene rechtliche Fragen (vor allen Dingen die oben dargestellten wettbewerbsrechtlichen Problemkomplexe) häufig nicht gesehen bzw. nicht ernsthaft angegangen werden.

Wie das Urteil des Landgericht Freiburg (siehe dazu auch die Beiträge der geschätzten Kollegen Stadler und Vetter) oder auch die Entscheidung des Landgericht Hamburg in dem Fall der ARAG zeigen, können aus der Kommunikation der Mitarbeiter und auch anderer Beauftragter in den Sozialen Medien ernst zu nehmende rechtliche Risiken erwachsen.

Unternehmen, die bereits Social Media Guidelines eingeführt haben, sollten ihre Richtlinien deshalb vor allen Dingen im Hinblick auf entsprechende wettbewerbsrechtliche Implikationen prüfen und ggfls. entsprechend ergänzen. Dabei sollten nicht nur die Grenzen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb adressiert werden, sondern auch ggfls. andere branchenspezifische Besonderheiten (wie z.B. im Bereich des Automobilhandels die PKW-EnVKV). Gerade in regulierten Industrien herrscht unmittelbarer Handlungsbedarf.

Unsere Erfahrung aus der Beratung von Unternehmen unterschiedlichster Branchen zeigt, dass neben der Einführung entsprechender rechtlicher Leitplanken Schulungen die Sensibilität der Mitarbeiter erheblich erhöhen. In solchen Veranstaltungen kann man den Mitarbeitern den Hintergrund der rechtlichen Grenzen erläutern und durch die Angabe entsprechender Praxisbeispiele verdeutlichen.

Entsprechende Maßnahmen sollten nicht zuletzt deshalb angegangen werden, weil ein entsprechendes Vorkommnis in den Unternehmen oft zu einem Stoppen bzw. kritischem Hinterfragen der Social Media Aktivitäten führt. Ausgewogene Social Media Guidelines hingegen schaffen Medienkompetenz und können helfen, entsprechende Fehler zu verhindern.

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter 0711 228 54 50 oder via E-Mail culbricht@diempartner.de zur Verfügung.

Weiterführende Beiträge:

Social Media Richtlinien – (Rechtliche) Leitplanken schaffen Medienkompetenz

Social Media Guidelines & Recht – Warum Unternehmen und Mitarbeiter klare Richtlinien brauchen

Social Media Guidelines & Recht – Praxishinweise zur Einführung von Richtlinien

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

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