Eine aktuelle einstweilige Verfügung des LG Hamburg (Az. 310 O 402/16) und die nachfolgende Berichterstattung zahlreicher Medien zu einer Verschärfung der Haftung für Links hat letzte Woche große Verunsicherung ausgelöst. Viele Berichte, die man dazu lesen konnte, verkürzen die Gerichtsentscheidung und die daraus erwachsenden Folgen aus meiner Sicht in nicht immer sachgerechter Art und Weise.
Auch wenn die letzten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (vor allem das Urteil vom 08.09.2016 (Az. C-160/15) – GS Media) zur Haftung für Links einige Ausführungen enthalten, die man kritisch hinterfragen muss, so sollte man bei der vorliegenden Entscheidung des LG Hamburg in jedem Fall berücksichtigen, dass die einstweilige Verfügung unter besonderen Umständen zustande gekommen ist und eine spezifische Konstellation betrifft, die in vielen anderen Fällen einer Verlinkung nicht vorliegen bzw. bei anderer Argumentation des Linksetzers eine Verurteilung durchaus hätten vermeiden können.
Das Wichtigste dazu vorab: Das LG Hamburg hätte wohl anders entschieden, wenn sich der Antragsgegner sinnvoll(er) verteidigt hätte, unter anderem mit substantiellem Vortrag, warum er die Urheberrechtswidrigkeit der verlinkten Inhalte nicht hat erkennen können. Zu der Frage, ob ein Linksetzer auch haftet, wenn er die Urheberrechtswidrigkeit tatsächlich nicht erkennen konnte, hat das LG Hamburg nämlich überhaupt nicht entschieden.
A. Das Zustandekommen der einstweiligen Verfügung
Ungewöhnlich ist zunächst, dass die Kanzlei Spirit Legal, die die Ansprüche für den Antragsteller ja selbst geltend gemacht hat, nun die Sinnhaftigkeit des Ergebnisses in Frage stellt.
Auffällig ist zudem, dass der unterlegene Antragsgegner im Rahmen des Gerichtsverfahrens anwaltlich offensichtlich nicht vertreten war und sich auch nur „sehr rudimentär“ verteidigt hat.
Schließlich hat der Antragsgegner die einstweilige Entscheidung des LG Hamburg – trotz weiterer Rechtsschutzmöglichkeiten – nun einfach als endgültige Entscheidung akzeptiert. Auch dies erscheint angesichts der Umstrittenheit der Entscheidung ungewöhnlich. Hier stellt sich durchaus die Frage, warum der Antragsgegner die einstweilige Verfügung, die offensichtlich ohne substantiellen Gegenvortrag zustande gekommen ist, nun nicht im Widerspruchsverfahren überprüfen lässt.
Man kann hier also durchaus diskutieren, ob fundierter (anwaltlicher) Vortrag des Linksetzers nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
B. Der zugrundeliegende Sachverhalt
In der Sache war ein urheberrechtlich geschütztes Foto durch Hinzufügung von Ufos durch einen Webseitenbetreiber grafisch umgestaltet ohne Zustimmung des Urhebers auf einer Webseite veröffentlicht worden. Das Foto selbst war vom Rechteinhaber unter einer Creative Commons Lizenz veröffentlicht worden. Die Veröffentlichung des umgestalteten Fotos im Internet war von dieser Lizenz aber wohl nicht gedeckt. Auf dieses Foto hatte der Antragsgegner verlinkt.
Daraufhin hatte der Urheber durch seine Anwälte beim LG Hamburg beantragen lassen, den Linksetzer im Wege der einstweiligen Verfügung zu verurteilen, die Verlinkung auf das urheberrechtswidrig eingestellte Bild zu unterlassen.
Das LG Hamburg hat den Antragsgegner dann auch unter ausführlicher Bezugnahme auf das kürzliche Urteil des EuGH (Az. C-160/15 – GS Media) tatsächlich zu Unterlassung verurteilt, weil
- die Linksetzung eine unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG darstelle,
- von einer Gewinnerzielungsabsicht des Antragsgegners auszugehen sei, weil der Link von einer gewerblichen Interessen dienenden Webseite gesetzt worden ist und,
- der Antragsgegner die Rechtswidrigkeit der Verlinkung zumindest billigend in Kauf genommen hat.
Weitere Erläuterungen zu dem Beschluss des LG Hamburg finden sich auch in den instruktiven Beiträgen meiner Kollegen Nina Diercks, Thomas Schwenke und Arno Lampmann.
C. Bedeutung des Beschlusses des LG Hamburg für die Haftung für Links
Entgegen einiger anderer Berichte über die Entscheidung des LG Hamburg, die über die Frage diskutieren, wann von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen sei, wird die Frage der Linkhaftung aus meiner Sicht in Zukunft von der Frage abhängen, wann tatsächlich eine rechtsverletzende öffentliche Zugänglichmachung bzw. die Verletzung von Prüfungspflichten angenommen werden kann.
1. Öffentliche Zugänglichmachung
Zu der Frage, wann ein Link einen Inhalt in urheberrechtswidriger Art öffentlich zugänglich macht, gibt es von nationalen, wie auch europäischen Gerichten bereits einiges an Rechtsprechung.
Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Sachen Svensson kann ein Verlinken eine urheberrechtsrelevante Nutzungshandlung darstellen, wenn sich der Link an ein neues Publikum richtet, an das der Urheber bei Einwilligung in die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe des digitalen Inhalts nicht gedacht hat (vgl. Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12) und Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International (C-348/13)).
Wenn also der verlinkte Inhalte vom Urheber oder einem Dritten bereits berechtigterweise im Internet frei zugänglich gemacht worden ist, ist auch eine Verlinkung stets rechtlich unproblematisch.
Ein Haftungsrisiko besteht insofern bei den allermeisten Links im Internet gerade nicht, wenn auf Inhalte verlinkt wird, die mit Zustimmung des Rechteinhabers von diesem oder von Dritten mit Kenntnis des Rechtsinhabers im Internet veröffentlicht worden sind.
2. Verletzung von Prüfungspflichten
In seinem Urteil vom 08.09.2016 (Az. C-160/15) hat der EuGH in einer Grundlagenentscheidung, die nun auch der einstweiligen Verfügung des LG Hamburg zugrunde lag, ausgeführt, dass eine Linkhaftung nur dann angenommen werden kann, wenn bewiesen werden kann, dass der Linksetzer wußte oder erkennen musste, dass der verlinkte Inhalt eine Urheberrechtsverletzung ist.
Richtigerweise führt der EuGH in dem oben benannten Urteil aus, dass dies ja in der Regel nicht erkennbar ist.
Werden Links in Gewinnerzielungsabsicht (z.B. bei geschäftlichen Webseiten) soll eine widerlegliche Vermutung bestehen, dass der Linksetzer von der Urheberrechtsverletzung wußte. Unter diesen Umständen wird von dem Linksetzer erwartet, die erforderlichen Nachprüfungen anzustellen.
Nach diesem Urteil war unklar, wie solche Nachprüfungen aussehen sollen und welche konkreten Anforderungen hieran zu stellen sind. Klar ist, dass der Linksetzer zumindest dan haften soll, wenn er den Link nach einer Meldung der Urheberrechtsverletzung nicht entfernt, weil er spätestens dann Kenntnis von Unzulässigkeit des Links hat.
Auch der EuGH hat jedoch deutlich gemacht, dass der Linksetzer eine Vermutung der Kenntnis von einer etwaigen Rechtswidrigkeit widerlegen kann. Es erscheint insoweit wahrscheinlich, dass man für Links gerade nicht rechtlich verantwortlich gemacht wird, wenn man begründet vorträgt, dass die Urheberrechtsverletzung aufgrund der Gestaltung und der Verwendung des verlinkten Inhaltes gerade nicht erkennbar war.
Genau dies wurde aber in dem Fall vor dem LG Hamburg merkwürdigerweise nicht vorgetragen. Stattdessen hat im Rahmen seiner Antwort auf die Abmahnung lediglich erklärt:
„Allerdings wäre ich nicht im Entferntesten auf die Idee gekommen, beim dortigen Seitenbetreiber nachzufragen, ob er die entsprechenden Rechte zur Veröffentlichung hat, oder sonstige Nachforschungen zu den urheberrechtlichen Hintergründen des Bildes anzustellen. Das sah ich nicht als meine Aufgabe als Linksetzender an.“
Aufgrund dieser eigenen Antwort ist das LG Hamburg davon ausgegangen, dass der Linksetzer den Urheberrechtsverstoß durch die Verlinkung zumindest billigend in Kauf genommen hat.
Und jetzt kommt die entscheidende Kritik an der Berichtserstattung zu dem Beschluss des LG Hamburg:
Der Beschluss sagt nichts über die für eine Linkhaftung entscheidende Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Linksetzer haftet, wenn er konkret und substantiiert vorträgt, dass er nicht erkennen konnte, dass der verlinkte Inhalt eine Urheberrechtsverletzung war.
Die Entscheidung des LG Hamburg kam zustande, weil der Linksetzer lediglich zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine Prüfung – trotz Kenntnis des oben genannten Urteils des EuGH – nicht für erforderlich gehalten hat. Bei dieser „Verteidigungsstrategie“ ist es vielleicht nicht verwunderlich, wenn das LG Hamburg davon ausgegangen ist, dass ein Urheberrechtsverstoß billigend in Kauf genommen wurde.
D. Zusammenfassung Linkhaftung
Abschließend ist aus meiner Sicht Folgendes festzuhalten:
- Das Verfahren und die Entscheidung des LG Hamburg taugen aufgrund der Besonderheit der Umstände und des Vortrags des Antragsgegners nicht dazu als Musterentscheidung herangezogen zu werden.
- Das freie Internet ist aus meiner Sicht nicht gefährdet, nur weil das LG Hamburg in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem die Ansprüche ohnehin nur „kursorisch“ geprüft werden, einen Linksetzer zur Unterlassung verurteilt hat, der ungünstig argumentiert hat bzw. anwaltlich nicht vertreten war. Hier stellt sich angesichts der umstrittenen Rechtsprobleme zudem die Frage, warum der Antragsgegner die Entscheidung des LG Hamburg nun nicht im Widerspruchsverfahren überprüfen lässt.
- Eine Linkhaftung scheidet in den allermeisten Fällen auch weiterhin aus, weil der jeweils verlinkte Inhalt durch den Rechteinhaber oder von einem Dritten berechtigterweise veröffentlicht worden ist. In all diesen Fällen ist eine Verlinkung auf Grundlage europäischer Rechtsprechung eindeutig kein Rechtsverstoß.
- In den Fällen, in denen tatsächlich ein Inhalt verlinkt wird, der ohne jede Berechtigung des Rechteinhabers im Internet veröffentlicht worden ist, haftet der Linksetzer nur, wenn er von der Rechtswidrigkeit des verlinkten Inhaltes wußte oder diese erkennen musste. Diesbezüglich ist auch nach dem Beschluss des LG Hamburg zumindest unklar, ob es nicht genügt, wenn der Linksetzer unter Hinweis auf die Gestaltung der Webseite erläutert, warum er die Urheberrechtsverletzung nicht erkennen konnte.
Insgesamt halte ich es für problematisch, wenn eine Entscheidung in einem solchen besonderen Einzelfall, in dem sich der Antragsgegner auch noch suboptimal verteidigt hat, in zahlreichen Medien dazu führt, dass der Eindruck erweckt wird, dass ein normaler Link nun zu einem unkontrollierbaren Haftungsrisiko führt. Dazu gibt es zu viele höchstrichterliche Urteile, die dieser verkürzten Interpretation entgegenstehen.
Ich bin deshalb auch weiter sehr zuversichtlich, dass eine Unterlassungsklage wegen Linksetzung abgewehrt werden kann, wenn dargelegt bzw. bewiesen werden kann, dass der verlinkte Inhalt durch oder mit Wissen des Rechteinhabers im Internet veröffentlicht worden ist und/oder die Urheberrechtswidrigkeit tatsächlich nicht erkennbar war. Wenn dem Gericht dies aber – wie in dem vorliegenden Verfahren – nicht vorgetragen wird, so kann es dies aufgrund der zivilprozessualen Regeln natürlich auch nicht berücksichtigen.
Spannend wäre gewesen, wenn das LG Hamburg, die Anforderungen an die Prüfungspflicht des Linksetzers tatsächlich konkretisiert hätte. Klar ist, dass auch eine etwaigem aus einer Gewinnerzielungsabsicht resultierende Vermutung der Kenntnis, widerlegt werden kann. Zu den Anforderungen hat das LG Hamburg aber leider nichts ausgeführt, weil es aufgrund der Verteidigungsstrategie davon ausgegangen ist, dass der linksetzende Antragsgegner eine Rechtsverletzung billigend in Kauf genommen hat.
Aus Sicht privater und gewerbliche Nutzer des Internet wäre es natürlich erstrebenswert, auf eine Prüfpflicht vollständig zu verzichten. Im privaten Bereich scheint der EuGH dies grundsätzlich annehmen zu wollen. Mit den bisherigen Entscheidungen will der Europäische Gerichtshof wohl vermeiden, dass Linksetzer in einem gewerblichen Kontext auch dann nicht haftbar gemacht werden können, wenn die verlinkten Inhalte eindeutig und auf den ersten Blick rechtswidrig sind (z.B. Streaming oder Hostingangebote mit den neuesten Kinofilmen). Dieses Interesse kann man zumindest nachvollziehen. Wenn eine Urheberrechtswidrigkeit nicht offensichtlich ist, sollte ein Linkhaftung aber auch im gewerblichen Bereich ausscheiden. Nachdem die Prüfpflicht bisher nicht konkretisiert wurde, halte ich es weiter für wahrscheinlich, dass die Gerichte die Prüfpflicht zukünftig nur sehr eingeschränkt interpretieren. Die aktuelle Aufregung über unverhältnismäßige Prüfpflichten bei Linksetzung wird sich dann wohl auch wieder legen…
Die einstweilige Verfügung des LG Hamburg kann diesbezüglich aufgrund der oben stehenden Ausfügrungen aber weder als „Musterurteil“ herangezogen werden, noch trägt diese Einzelfallentscheidung die Befürchtung, dass nun das „Ende des offenen Internet“ gekommen sei…
Weiterführend:
Woher nehmen Sie die Annahme, der unterlegene Beklagte sei bei dem Verfahren nicht anwaltlich vertreten worden? Herrscht am LG allgemein bzw. ab 5.000,- EUR Streitwert (die hier sicherlich gegeben waren) nicht Anwaltszwang?
Weil in der einstweiligen Verfügung (siehe https://www.spiritlegal.com/files/userdata_global/downloads/LG%20Hamburg,%20Beschluss%20vom%2018.11.2016,%20310%20O%2040216.pdf ) unter dem Antragsgegner keine Prozessbevollmächtigter steht. Zudem ist die einstweilige Verfügung wohl gemäß § 937 Abs.2 ZPO erlassen worden, ohne dass der Antragsgegner seine Argumente in dem Verfahren vorgetragen hat. Wer in dem Verfahren nichts vorträgt, braucht auch keinen Rechtsanwalt. Die einstweilige Verfügung berücksichtigt zugunsten des Antragsgegners in der Entscheidung deshalb offensichtlich auch nur seine außergerichtliche Antwort auf die Abmahnung.
Das war eben eine „eilige“ einstweilige Verfügung. Der Prozessgegner wird da nicht nur nicht gehört, er erfährt auch gar nichts davon, bis ihm der Beschluss per Gerichtsvollzieher zugestellt wird, wie beschrieben §937(2) ZPO. IMHO ist das falsch, denn hier wird nur „ohne mündliche Verhandlung“ geregelt, die schriftliche Einlassung ist selbstverständlich auch im Eilverfahren möglich, und aufgrund der Menschenrechtssituation IMHO geboten. Da eine einstweilige Verfügung äquivalent zum Arrest ist, besteht dann keine Anwaltspflicht, unabhängig vom Gerichtsstand. Das alles wird von Gerichten wie dem LG Hamburg völlig ignoriert.
Das, was da als Äußerungen vorgetragen wurde, sind Ausschnitte aus der Diskussion mit dem Abmahner, und dabei wird üblicherweise stark entstellend verkürzt. Dem Gericht liegt zwar der ganze Vortrag vor, den lesen sie aber nicht, sondern nur das, was der Antragsteller zitiert hat. Da kannst du gar nichts richtig machen, denn der Antragsteller lässt alles weg, was vernünftig ist.
Es ist zwar richtig, dass dieser Beschluss nicht „geeignet“ ist, als Referenz für die nächste Abmahnung zu dienen, aber das hat Abmahnanwälte und ihre willfährigen Richter noch nie gehindert. Jedes rechtskräftige Urteil kann zitiert und subsumiert werden. Und genauso, wie das LG Hamburg nur Teile des EuGH-Urteils in seine Argumentation übernommen hat, und andere, wichtige Teile ignoriert hat, so wird auch von diesem Beschluss nur der für den Antragsteller günstige Teil übernommen.
So läuft das halt bei uns. Da kann man sich nicht zurücklehnen, zumal der fliegende Gerichtsstand für Gewerbetreibende immer noch besteht. Und das LG Hamburg fasst jede auch nur kleine Bannerwerbung, wie man sie als privater Blogger auf seiner WordPress- oder Blogspot-Seite hat, als Beleg der gewerblichen Nutzung auf.
Und was das Hauptverfahren betrifft: Jeder weiß, dass man vor dem LG Hamburg viel Glück braucht, und ein oder zwei Revisionen, um zu gewinnen. Das Kostenrisiko ist erheblich (mit Schadenersatz jenseits von 10000€, wenn man die Revisionen mit einkalkuliert), die Gewinnchance definitiv weit unter 90%. Wenn man dagegen nur die Prozesskosten für die eilige einstweilige Verfügung übernimmt, und der Prozessgegner aufgrund des eh geringen Werts des CC-Bildes nur einen kleinen Schadensersatz außergerichtlich vereinbart, kommt man mit einer Einstellung des Verfahrens viel günstiger weg, und spart sich den Ärger.
Das kann man nicht zumuten. Natürlich hätten wir jetzt Spenden gesammelt, aber der Beschluss wurde uns ja erst bekannt, nachdem die Sache abgeschlossen war. Deshalb: Wir können nichts tun, und der Antraggegner hat nichts falsch gemacht. Der ist Opfer unseres Systems.
Der Beschluss des LG Hamburg lässt vermuten, dass die Antragstellet die außergerichtliche Antwort des Linksetzers als Anlage beigefügt haben. In dem Beschluss wird nämlich auf die entsprechende Anlage Bezug genommen. Demnach ist durchaus davon auszugehen, dass dem Gericht die vollständige Antwort des Linksetzers vorlag und es diese dann natürlich auch gelesen und bewertet hat.
Der wesentliche Teil der Antwort ist in dem Beschluss übrigens zitiert, also örtlich wiedergegeben. Eine Ensteellung würde ich also eher nicht annehmen wollen. Zudem hätte der Linksetzer übrigen bei unzureichender Darstellung des Sachverhaltes im Beschluss Rechtsmittel.
Schließlich zum Thema „Fehlerhafte Entscheidung des LG Hamburg“. Es ist die Aufgabe des Linksetzers bzw seines Anwaltes all das vorzutragen, was ihm günstig ist. Das gilt sowohl für den Sachverhalt, wie auch die Interpretation des EuGH Urteils. Diesen Vortrag hat das jeweilige Gericht dann auch in seinem Beschluss zu bewerten. Der sogenannte Beibringungsgrundsatz ist sinnvollerweise in der Ziviprozessordnung verankert. Es liegt damit eben im (Eigen)interesse jeder Partei, das vorzutragen, was auch ihrer Sicht zu berücksichtigen ist. Das sollte man dann eben auch in Zivilverfahren tun…
Danke für diese Erläuterung! Ich fand es auch sehr bedauerlich, dass der Linksetzer den Entscheid einfach so akzeptiert hat und nicht den weiteren Rechtsweg eingeschlagen hat.
Das kann – Vermutung! – auch am Streitwert von 6000 Euro liegen, der in manchen Medien berichtet wurde. So ein Streitwert für eine einzige Bildverwendung ist sowieso so dermaßen absurd in einer medialen Umwelt, wo man vielfach Bilder ab 1,30 Euro und im Abo noch billiger bekommt! Diese extremen Streitwerte machen das Rechtssystem zu einer Klassenjustiz: nur wer sich die Verluste durch Anwalts- und Gerichtskosten auch gut leisten kann, darf es wagen, den Instanzenweg zu beschreiten.
Die 6000 € Streitwert sind nur eine Berechnungsgröße zur Bewertung des Unterlassungsanspruches. Wenn der Linksetzer sich gewehrt hätte und – trotz einiger guter Argumente – das Verfahren verloren hätte, so hätte das Verfahren mit allen Kosten „im worst case“ 2.375 € an Anwalts- und Gerichtskosten gekostet. Das selbe gilt übrigens umgekehrt, wenn er das Verfahren gewonnen hätte.
Um eine neue Abmahnwelle loszutreten, reicht es aus meiner Sicht völlig, wenn sich genügend Kollegen ihrer Bewertung „eindeutiges Fehlurteil“ nicht anschliessen, wie z.B.
http://se-legal.de/haftung-fuer-urheberrechtsverletzung-auf-verlinkten-seiten/ oder
http://www.rae-koos.de/Aktuelles/Urheberrecht/detail.337.html
Ob dabei eigene kommerzielle Interessen der bloggenden Anwälte eine Rolle spielen, will ich gar nicht beurteilen.
Meine Botschaft ist nicht primär völliges Fehlurteil, sondern vor allem weit verbreitete FEHLINTERPRETATION und VERKÜRZUNG der Entscheidung des LG Hamburg. Diese taugt weder als Musterverfahren, noch als Musterurteil für Rechtsfragen der Linkhaftung.
Sehen sie die Meinungen der beiden oben verlinkten Kollegen als FEHLINTERPRETATION des Urteils? Wenn ja, inwieweit wäre das von Bedeutung für die Klienten, die von diesen Anwälten beraten werden?
Danke für die interessante und hilfreiche Bewertung des Urteils!
Hallo Herr Ulbricht,
erwarten Sie eine Zunahme ähnlicher Klagen?
Wie lange könnte es bis zu einem Musterverfahren dauern?
Beste Grüße
Nicolas Scheidtweiler
Das ist schwer einzuschätzen. Vielleicht fühlen sich einige Urheber durch die aktuelle Berichterstattung tatsächlich dazu bemüßigt, wegen urheberrechtswidrigen Verlinkungen abzumahnen oder zu klagen. Bei vernünftigem Vortrag der betroffenen Linksetzer wäre ich zuversichtlich, dass die Gerichte die Prüfungspflichten moderat ausgestalten. Das könnte zum Beispiel bedeuten, dass eine Linkhaftung nur bei Links auf offensichtlich rechtwidrige Inhalte angenommen wird.
Aus meiner Sicht will der EuGH mit seiner Rechtsprechung eben verhindern, dass man nie für Links haftet. Zumindest wenn die Urheberrechtswidrigkeit der velinkten Inhalte offensichtlich ist (z.B. neueste Hollywoodblockbuster kostenlos auf russichem Internetportal, Filesharingnetzwerke), erscheint eine Linkhaftung bei Gewinnerzielungsabsicht des Linksetzers vertretbar.
Herzlichen Dank, mit meiner laienhaften Einschätzung habe ich mir schon die Finger wund kommentiert, da ich es ähnlich sah wie Sie.
Zu Ihrem Zusammenfassenden Punkt 2 ein paar Anmerkungen als ein Nicht-Jurist:
„2) Das freie Internet ist aus meiner Sicht nicht gefährdet, nur weil das LG Hamburg in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem die Ansprüche ohnehin nur „kursorisch“ geprüft werden, einen Linksetzer zur Unterlassung verurteilt hat, der ungünstig argumentiert hat bzw. anwaltlich nicht vertreten war. …“
Das mag sein, dass Antraggegner „ungünstig argumentiert hat bzw. anwaltlich nicht vertreten war.“ – Im Rückblick ist man natürlich immer schlauer, klar. Wenn der Antraggegner nun eben im Verhandlungsverlauf nicht die „richtigen“ Argumente verwendet hat (aus nachbetrachtender Sicht), kann man das nicht dem Antraggegner vorwerfen. Scjließlich hat er aus seiner Sicht logisch argumentiert mit:
„Allerdings wäre ich nicht im Entferntesten auf die Idee gekommen, beim dortigen Seitenbetreiber nachzufragen, ob er die entsprechenden Rechte zur Veröffentlichung hat, oder sonstige Nachforschungen zu den urheberrechtlichen Hintergründen des Bildes anzustellen. Das sah ich nicht als meine Aufgabe als Linksetzender an.”
Wenn keine Anwaltspflicht besteht und ich als Betroffener nicht mal eben ein paar hundert oder gar tausend Euro für so einen Rechtsstreit habe, dann versuche ich auch, die Ausgaben mir zu ersparen. Zumal ihm wohl sein „gesunder Menschenverstand“ sagte, Hey, das ist sowas von doof, da werde ich klar gewinnen!
Und zu dem Teil
„… Hier stellt sich angesichts der umstrittenen Rechtsprobleme zudem die Frage, warum der Antragsgegner die Entscheidung des LG Hamburg nun nicht im Widerspruchsverfahren überprüfen lässt.“
Wozu? Noch mehr Geld hinterherwerfen, auf die Gefahr, das Geld auch noch zu verlieren (so vermutlich die Sicht des Antraggegners), würde ich auch nicht tun. Wie gesagt, nicht jeder hat das auf dem Konto so rumliegen.
ym2c
Wenn man das EuGH Urteil kennt, was der Antragsgegner ja mitgeteilt hat, dann hätte man vielleicht auch vorher „schlauer“ sein können. Wenn der EuGH schon eine Prüfungspflicht bei Links im Urteil ausdrücklich annimmt, dann sollte man eben vortragen, dass mannatürlich geprüft hat, eine Urheberrechtsverletzung aber eben nicht erkennbar war. Die „Nichterkennbarkeit“ von Urheberrechtsverletzungen auf anderen Seiten ist ja genau der Punkt, warum sich die Öffentlichkeit nun so „erhitzt“. IMHO wäre es also für den Linksetzer sinnvoll gewesen, genau das auch vorzutragen, dass eine Urheberrechtsverletzung trotz Prüfung nicht erkennbar war.
Wenn ich aber dann – trotz Kenntnis des EuGH Urteils – vortrage, dass ich eine Prüfug nicht für erforderlich halte, dann muss man sich vielleicht nicht wundern, wenn das Gericht dann zu dem Ergebnis kommt, dass man eine Urheberrechtsverletzung eben „billigend in Kauf genommen habe“.
Nach Mitteilung der Rechtsanwälte des Antragsstellers war der Linksetzer wohl auch anwaltlich beraten.
Und zum Thema „Geld hinterher werfen“, ist zu sagen, dass es jedem natürlich selbst überlassen ist, eine Gerichtsentscheidung zu akzeptieren und die bis dahin entstandenen Kosten zu bezahlen, oder – bei entsprechenden Gegenargumenten – ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einzulegen. Setzt man sich im Widerspruchsverfahren durch, hat nämlich die Gegenseite sämtliche Kosten (einschließlich der eigenen Anwaltskosten) zu tragen. Die meisten meiner Mandanten tendieren deshalb dazu, bei entsprechenden Erfolgsaussichten ein Rechtsmittel gegen diskutable Gerichtsentscheidungen einzulegen und die Kosten nicht einfach zu akzeptieren. Das kann aber natürlich jeder selbst entscheiden…
Lieber Herr Kollege Ulbricht,
vielen Dank für Ihren meiner Meinung nach zutreffenden Artikel in all der Flut von verzerrenden Darstellungen auf anderen Websites und Blogs.
Eine Kritik äußere ich dennoch bitte: Es handelt sich um einen Beschluss; Sie schreiben leider stetig von einem Urteil des LG Hamburg. Das ist falsch. In der Sache bedanke ich mich aber für Ihre klaren Worte und hoffe, dass die ausgelöste Panik durch Berichte wie Ihren ein wenig abnimmt.
Herzliche kollegiale Grüße aus Düsseldorf
Jean Paul P. Bohne
Hallo Herr Kollege Bohne,
vielen Dank für den Kommentar. Sie haben natürlich vollkommen Recht. Ich habe das nun geändert…
Ich stimme Ihnen zu, dass es sich hier keinesfalls um ein „Musterurteil“ handelt und die Umstände eher seltsam sind. Dennoch sehe ich insofern eine größere Bedeutung, als Sie dem Beschluss zumessen, weil eine Tendenz erkennbar ist, die sich hoffentlich so nicht verfestigt:
Gerade angesichts der Tatsache, dass das LG Hamburg nicht konkretisiert hat, welchen Aufwand ein Linksetzender für die Prüfung betreiben muss, sehe ich ein ganz erhebliches Problem darin, wie extensiv das Gericht die Frage der Gewinnerzielungsabsicht einer Website sieht. Zumal der Beschluss über das EuGH-Urteil hinaus geht und auf die Gewinnerzielungsabsicht der gesamten Website abzielt und nicht nur konkret für den fraglichen Link selbst.
Das erweitert den Kreis derjenigen erheblich, die potenziell eine höhere bzw. überhaupt eine Prüfungspflicht haben. Betroffen sind davon vor allem die vielen mehr oder weniger privaten Websites/Blogs mit ein paar Affiliate-Links oder Google-Adsense-Bannern, mit denen realistischerweise kaum Geld verdient wird. Der Definition des LG Hamburg nach würde aber wohl bei all diesen Websites und Blogs bereits eine Gewinnerzielungsabsicht angenommen werden.
– Das schafft Rechtsunsicherheit für eine Zielgruppe, die ohne anwaltliche Hilfe (und damit Kosten) mit solchen Themen nicht umgehen kann.
– Für diese Personengruppe ist schon ein Prozesskostenrisiko von über 2.000 Euro nichts, was sich mit einem „naja, ist ja nicht so schlimm“ abtun lässt und könnte daher eine prohibitive Wirkung entfalten. Sprich: Man setzt lieber gar keine Links mehr, als da irgendein Risiko einzugehen. Nicht so schlimm wie das allenthalben propagierte Ende des Internet, aber doch empfindlich.
– Der Beschluss macht professionellen Abmahnern Mut, gegen Privatpersonen vorzugehen, die sich nicht wirklich gegen Abmahnungen wehren können (ohne aus subjektiver Sicht immenses Kostenrisiko). Wichtiger aber noch: Ich mich als Privatperson oder Hobby-Blogger überhaupt nicht erst gegen nach gesundem Menschenverstand unberechtigte Forderungen wehren müssen, denn es kostet eben auch sehr viel Zeit und Nerven, sich überhaupt damit auseinanderzusetzen.
Insofern sehe ich in der Definition des Gerichts für die Gewinnerzielungsabsicht einer Website das eigentliche Problem dieses Beschlusses. Und das ist unabhängig von den sonstigen Seltsamkeiten des konkreten Falls.
Ein letzter Punkt: Sie schreiben „haftet der Linksetzer nur, wenn er von der Rechtswidrigkeit des verlinkten Inhaltes wusste oder diese erkennen musste“. Das klingt zunächst einfach. Wenn Sie aber einen Link auf eine Webseite setzen möchten, die beispielsweise wie die Startseite von gmx.de aussieht, sind Sie schon mit einer extrem oberflächlichen Prüfung enorme Zeit beschäftigt, denn dort finden Sie Dutzende von Bildern – das ist kein gangbarer Weg. Generell nicht, aber erst Recht nicht für die oben angesprochene Personengruppe, die dann deutlich mehr Zeit mit Prüfen möglicher Urheberrechtsverletzungen Dritter beschäftigt wäre als mit dem Schreiben ihrer kleinen, harmlosen Blogbeiträge.
Vielen Dank für den Kommentar.
Ich glaube, dass sich das Thema Linkhaftung in Zikunft nicht bei der Frage entscheiden wird, ob eine „Gewinnerzielungsabsicht“ vorlag oder nicht, sondern bei der Frage, wann der Linksetzer seine Prüfungspflicht verletzt hat. Während Gewinnerzielungsabsicht aus meiner Sicht eher weit ausgelegt werden wird, werden Gerichte bei entsprechender Argumentation des Linksetzers bzw. dessen Rechtsanwaltes, die Prüfungsanforderungen eher gering ansetzen. Grund ist der nun auch von der Öffentlichkeit zu Recht gemachte Hinweis, dass man eine Urheberrechtsverletzung auf einer fremden Webseite in aller Regel eben garnicht erkennen kann.
Aus diesem Grund halte ich es für überwiegend wahrscheinlich, dass eine Verletzung von Prüfungspflichten nur angenommen wird, wenn die verlinkte Webseite eindeutig urheberrechtswidrige Inhalte enthält (z.B. russische Internetplattform mit kostenlosem Streaming Angebot der neuesten Kinofilme). Wer hierauf mit Gewinnerzielungabsicht verlinkt, dessen Verantwortlichkeit halte ich auch für vertretbar.
Dass man nur bei Verlinkung auf offensichtlich rechtswidrigen Webseiten haften soll, lässt sich argumentativ auch aus dem Urteil des EuGH begründen.
Man sollte also mal abwarten, wie ein Linkhaftungsfall ausgeht, bei dem der Linksetzer vorträgt, dass er sich die direkt verlinkte Webseite natürlich angeschaut hat und dabei keine Urheberrechtsverletzungen erkennbar waren. Ich halte es für überwiegend wahrscheinlich, dass ein Gericht die Klage gegebenenfalls abweist, weil die Prüfungspflicht ansonsten natürlich „überspannt“ würde.
Die Prüfungspflich des EuGH ist natürlich fragwürdig. Wenn das europäische Gericht dies aber eben annimmt, sollte man als Abgemahnter bzw. Beklagter darauf auch eine sinnvolle Argumentation bringen und nicht einfach – trotz Kenntnis des Urteils – erwidern, dass man sich für diese Prüfung nicht interessiere und diese sowieso grundrechtswidrig sei. Letzteres kann man machen, wenn man bis zum Bundseverfassungsgericht streiten will, wer die Sache einfacher beenden will, sollte eine andere Strategie wählen.
Um die WIrkung des Beschlusses des LG Hamburg in der Praxis beurteilen zu können, sollte man sich auch konkrete Änderungen, die sich daraus ergeben haben anschauen, zum Beispiel http://www.bvb-forum.de/index.php?id=1383119 . Hier verbietet zum Beispiel der Forumsbetreiber eines Fussballclubs das setzen von Links in Forumsbeiträgen und begründet seine Entscheidung mit dem Beschluss des LG Hamburg. Der Beschluss entfaltet seine Wirkung nicht deshalb, weil er fälschlicherweise als juristisch „korrekt“ wahrgenommen wird, sondern weil er Rechtsunsicherheit schafft.
Hallo Herr Eiche, das Verbieten von Links durch die Nutzer ist – unabhängig von dem Thema Linkhaftung – nicht erforderlich. Für solch nutzergenerierte Inhalte (einschließlich Links) haftet der Betreiber des Forums ohnehin nur auf Grundlage des sogenannten „notice-and-takedown“ Grundsatzes, den ich hier im Blog bereits mehrfach beschrieben habe. Dieser Grundsatz ergibt sich in Deutschland aus § 10 Telemediengesetz und besagt, dass der Betreiber eines solchen Forums nur dann für rechtsverletzende Beiträge der Nutzer haftet, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung hat und diese Rechtsverletzungen dennoch nicht entfernt. Für Forenbetreiber bedeutet dies, dass sie fremde Beiträge nicht kontrollieren müssen (und oft Rechtsverletzungen auch nicht ohne Weiteres erkennen können), sondern eben erst dann haften, wenn der Urheber oder Rechteinhaber den Verstoß gemeldet hat und der Forenbetreiber dann nicht löscht. Aufgrund dieses Haftungsprivilegs ist eine Haftung des Forenbetreibers für rechtsverletzenden Links der Nutzer ohnehin nur denkbar, wenn der Forenbetreiber eine Rechtsverletzung nach einer Meldung bewußt nicht löscht.
Wie sieht das für Autorenwebsites aus? Gelten die als „Gewinnerzielungsabsichten“? Nach meiner absolut laienhaften Einschätzung sind sie reine Informationsplattformen über das Werk von Autoren.
Wenn ich auf meiner einen Link einfüge, z. B. von einem Verlag oder einem Blog, kann ich doch nicht kontrollieren, ob auf dessen Website alle Urheberrechte gewahrt wurden. Ich kann zwar anfragen, muss mich dann aber auf das Wort des Betreibers verlassen. Eine Prüfmöglichkeit auf dessen Wahrheitsgehalt habe ich nicht. Schließlich kann ich nicht, um beim Beispiel des Blogs zu bleiben, alle dort eingestellten Fotos oder Gastbeiträge auf Urheberrechtsverletzung prüfen.
Ich habe einen Link auf diesen Beitrag in einem anderen Forum gepostet: http://www.diesteckdose.net/forum/showthread.php?t=15837&page=2
Es kam dabei die Frage auf, warum Sie in Ihrem Impressum die Haftung für Inhalte auf verlinkten Seiten ausschließen, obwohl derartige Disclaimer von vielen Ihrer Kollegen als nutzlos angesehen werden (z.B. http://www.recht-im-internet.de/themen/disclaimer/). Wie ist Ihr Standpunkt dazu?