Rechtliche Analyse der neuen Nutzungsbedingungen bei Facebook – Widersprechen hat keinen Sinn

Ab heute gelten bei Facebook die neuen Nutzungsbedingungen (konkret Nutzungsbedingungen und Datenrichtlinie), die einige erhebliche Änderungen mit sich bringen. Nachdem die Änderungen bereits von diversen Medien besprochen werden, soll nachfolgend neben der Erläuterung der Neuerungen auch eine rechtliche Einschätzung der Zulässigkeit folgen.

Relevant ist dabei vor allem die Mitteilung des Netzwerkes, dass derjenige, der Facebook nach Kenntnisnahme der Geltung der neuen Regelung weiter nutzt, diesen automatisch zustimmt.

Nachfolgend sollen deshalb nicht nur die neuen Regelungen erläutert und bewertet werden, sondern auch das Prozedere der „aufgezwungenen“ Vertragsänderung.

I. Änderungen in den neuen Datenverwendungsrichtlinien

Seit jeher wertet Facebook das Verhalten seiner Nutzer aus, um werbetreibenden Unternehmen so möglichst zielgruppenspezifische Werbung zu ermöglichen. Hierfür wurde bisher vor allem das Nutzungsverhalten auf Facebook selbst, wie zum Beispiel welche Inhalte geteilt werden oder was geliked wird bzw. Profilangaben (Hobbies, Vorlieben), ausgewertet.

Mit den neuen Datenverwendungsrichtlinien will Facebook sich die technisch schon zur Verfügung stehenden weitergehenden Auswertungsmöglichkeiten legitimieren. Zukünftig soll Facebook die Nutzer auch über externe Webseiten und Apps hinweg im Internet „tracken“ können. Technisch ist es bereits heute schon möglich die persönliche Identifikationsnummer von Facebooknutzern, z.B. über die auf vielen Webseiten verteilten Like-Buttons,  zu erkennen und auszuwerten. Mit den neuen Datenverwendungsrichtlinien möchte Facebook also auch das Surfen über fremde Webseiten und im mobilen Bereich bzw. auch über das zukünftig verstärkt eingesetzte Werbenetzwerk „Altas“ auswerten können.

Über die auf vielen möbilen Geräten installierte Facebook App hat das soziale Netzwerk darüber hinaus die Möglichkeit, auch Standortdaten zu erheben. Die Verwendung dieser Standortdaten soll es ermöglichen, zukünftig auch ortsbasierte Werbung (sogenanntes Location Based Advertising) auszuweiten. Werbetreibende werden so – je nach Einstellung der Nutzer – konkrete Standorte für Werbung verwenden können. Möglicherweise sind auch weitere Funktionen geplant, die standortbasierte Funktionen im Zusammenhang mit den Facebookfreunden ermöglichen.

Daten aus anderen Diensten, wie WhatsApp oder Instagram, die zwischenzeitlich auch zum Facebook Konzern gehören, sollen jedoch mit Facebookdaten nicht zusammengeführt oder entsprechend verwendet werden.

II. Mehr Transparenz im erweiterten Facebook Datenschutzbereich

Das Geschäftsmodell von Facebook basiert sehr stark auf der Schaltung zielgruppenspezifischer Werbung. Insoweit ist es nachvollziehbar, wenn Facebook ein Interesse daran hat, möglichst viele Informationen über die Nutzer zu gewinnen. Insgesamt versucht Facebook mit Basisinformationen und einem umfassenden Datenschutzbereich auch mehr Transparenz bezüglich der Verwendung der Nutzerdaten zu erzeugen.

So können Facebooknutzer zukünftig bei jeder individuellen Werbeanzeige prüfen, warum gerade diese Werbung ihnen angezeigt wird. Darüber hinaus sollen die Facebooknutzer Relevanz bewerten können, um zukünftig die Werbeausrichtung noch weiter zu verbessern.

Im Einzelnen bietet Facebook folgende Informationsmöglichkeiten:

III. Neue Funktionen

Mit den neuen Nutzungsbedingungen soll zukünftig auch eine neue Funktion, wie zum Beispiel der sogenannte „Kaufen-Knopf“ eingeführt werden. Facebook bereitet damit offensichtlich die Möglichkeit vor, den Kauf von Waren direkt über das Facebookkonto zu vollziehen.

IV. Rechtliche Bewertung der Änderungen der Facebook Nutzungsbedingungen

Die Änderungen sind im Hinblick auf das Geschäftsmodell von Facebook zumindest nachvollziehbar. Je gezielter die Werbung für jeden einzelnen Nutzer gestaltet werden kann, desto interessanter ist Facebook selbstverständlich als Werbeplattform. Unternehmen haben auch ein Interesse an möglichst personalisierter Werbung. Die Änderungen setzen darüber hinaus ganz klar auf die verstärkte Nutzung über mobile Endgeräte.

Will man die Zulässigkeit der Änderungen bewerten, ist zunächst zu entscheiden, welches Recht im Hinblick auf deutsche Nutzer  für die irische Facebook Ltd, die laut Impressum die deutschprachige Plattform betreibt, gilt.

In einer vergleichbaren Konstellation ist das Landgericht Berlin (Az. 15 O 92/12) bezüglich der Datenschutzbestimmungen von Apple (Sitz wie Facebook Ltd. in Irland) von der Anwendbarkeit deutschen Datenschutzrechts ausgegangen und hat zahlreiche Klauseln für unzulässig erklärt.

Teilweise wird von den Gerichten aber auch vertreten, dass auf die Facebook Ltd. aufgrund ihres Sitzes in Irland allein irisches Datenschutzrecht anzuwenden ist, selbst wenn deutsche Nutzer das Netzwerk nutzen (vgl. Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.04.2013, Az. 4 MB 10/13 und 11/13).

Auch wenn also durchaus diskutiert werden kann, ob bezüglich der vorgenannten Änderungen deutsches oder irisches Datenschutzrecht als Maßstab heranzuziehen ist, verbleiben doch erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Änderungen aufgrund der Tatsache, dass (auch in Irland anzuwendende) europäische Datenschutzgrundsätze aus der Europäischen Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr bei entsprechenden Datenverarbeitungsvorgängen eine (aktive) Einwilligung auf Grundlage eines hinreichenden Aufklärung erfordert.

Das aktuelle Prozedere von Facebook, dass die Änderungen gelten sollen, schlicht indem die Nutzer Facebook nach dem 30.01.2015 weiterverwenden, genügt diesen Anforderungen nicht. Bezüglich der Frage, ob Facebook hinreichend über die Datenverwendung aufklärt, ist dem Betreiber zugute zu halten, dass die Komplexität der Datenerhebung und Verarbeitung es natürlich nicht einfach macht, Nutzer (zudem wenn sie Laien sind) umfassend über die jeweiligen Datenverarbeitungsvorgänge zu informieren. Hier ist zumindest zu konstatieren, dass sich Facebook seit einiger Zeit um mehr Transparenz bemüht.

Dennoch ist es natürlich nachvollziehbar, wenn  Nutzer aufgrund der nicht unerheblichen Erweitertung der „Aufzeichung“ des Nutzungsverhaltens über externe Webseiten und die mobilen Endgeräte Bedenken anmelden.

V. Empfehlungen an Nutzer

Immer wenn Facebook seine Nutzungsbedingungen ändert, verbreitet sich die – schlicht falsche – Information, man könne der Geltung der Änderungen durch Widerspruch im Profil oder einem entsprechenden Bild auf der eigenen Facebookseite entgegenwirken. Ein Widerspruch auf der eigenen Facebookseite genügt insoweit sicherlich nicht. Wer formal wirksam widersprechen will, möge zumindest eine eMail oder ein Fax an Facebook senden. Insgesamt ist aber davon auszugehen, dass sich Facebook von solchen Widersprüchen nicht wird beeindrucken lassen, sondern selbstverständlich die avisierten Änderungen auch technisch umsetzen und die Daten entsprechend verwenden wird.

Nutzern ist soweit zu empfehlen, sich intensiv mit den Privatsphäreeinstellungen (siehe https://www.facebook.com/settings/?tab=privacy) auseinanderzusetzen. Ganz viele von den oben genannte Funktionen, sowohl alte wie auch neue, können im Rahmen der Privatsphäreeinstellungen abgeschaltet (Opt-Out) werden. Insoweit sollte jeder Nutzer seine Privatsphäreeinstellungen durchgehen und entsprechend den eigenen Vorstellungen konfigurieren.

Darüber hinaus sollte man ein gewisses Bewusstsein dafür entwickeln, was man auf Facebook schreibt – nicht nur in öffentlichen oder halb-öffentlichen Postings, sondern eben auch in privaten Nachrichten.

Wem die Möglichkeit der individuellen Konfiguration über die Privatsphäreeinstellungen nicht genügt, dem wird bei entsprechender Sorge über die Datenverarbeitung derzeit nichts anderes übrig bleiben, als den Dienst zu deaktivieren.

Spannend wird sein, ob die neuen Nutzungsbedingungen aufgrund möglicher Klagen von Nutzern oder Verbraucherschützern sich mittelfristig nicht doch auch einer gerichtlichen Prüfung stellen müssen. Es erscheint durchaus wahrscheinlich, dass einige Klauseln dann als unzulässig angesehen werden.

VI. Zusammenfassung

Jedem Mitglied von Facebook sollte klar sein, dass Facebook ein Werbeunternehmen und er als Nutzer das Produkt ist. Solange die Nutzer transparent und umfassend über die Verwendung ihrer Daten informiert werden und über entsprechenden Einwilligungsmechanismen (Opt-In) hinreichende Kontrollmöglichkeiten haben, ist gegen die entsprechende Verwendung auch grundsätzlich nichts einzuwenden.

Problematisch erscheint bei Facebook jedoch immer wieder, dass die Änderungen der Datenschutzbestimmungen aufgezwungen werden, oft nicht hinreichend klar sind und der Nutzer nicht wirklich eine Wahl oder Kontrollmöglichkeit erhält, die deutschem bzw. europäischem Recht genügt. Generell ist die einseitige Änderung von zuvor einvernehmlich vereinarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Deutschland ohnehin nur in sehr beschränkten Fällen zulässig (vgl. Zulässigkeit der nachträglichen Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)). Insofern stellt sich die Frage, ob für die Nutzer – unabhängig von irgendwelchen Widersprüchen gegen etwaige Änderungen – nicht ohnehin noch die AGB/Datenschutzbestimmungen des Standes fortgelten, an dem sie sich angemeldet haben.

Da die Anwendbarkeit deutschen Rechts derzeit unklar ist, eine etwaige rechtliche Prüfung der Änderung bzw. der Datenverwendung im Rahmen von Werbung in Irland viel Zeit in Anspruch nehmen wird, ist Nutzern von Facebook derzeit zu raten, die selbst gewünschten Einschränkungen in den Privatsphäreeinstellungen von Facebook vorzunehmen.

Weiterführend:

Facebook ändert seine Datenschutzbestimmungen – Nutzer werden zu (verdeckten) Werbeträgern

Urteil des LG Berlin: Facebook Nutzungsbedingungen und Datenschutzerklärung teilweise rechtswidrig

Facebook ändert seine Terms of Service – Zulässigkeit der nachträglichen Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Zensur bei Facebook ? Nutzungsbedingungen in Sozialen Medien und Reichweite des virtuellen Hausrechts

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

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