Twitter und Recht – Sind Tweets urheberrechtlich geschützt ?

Veranlasst durch den Artikel „Sind Twitter-Mashups illegal?“ und eine entsprechende Nachfrage habe ich mir ein paar Gedanken zu der Frage gemacht, ob Tweets (so wird die jeweilige Einzelnachricht auf Twitter genannt) urheberrechtlich geschützt sind und damit eine Veröffentlichung der Zustimmung des Autors bedarf.

Die Zahl der deutschen Twitter Nutzer steigt im Moment stark an. Durch dieses steigende Wachstum entstehen auch immer häufiger sogenannte Mash-Ups (d.h. eine (Re-)kombination von unterschiedlichen Inhalten) verschiedener Tweets.

Hierzu schreibt Dirk Baranek:

Bedeutet: Nachrichten oder ganze Accounts werden nach bestimmten gemeinsamen Kriterien gesucht und dann auf einer entsprechenden Website zusammen dargestellt. Das ist nicht ganz uninteressant, weil man dann die Möglichkeit hat, auf einen Blick den entsprechenden Nachrichtenstrom zu sehen, ohne dass man all diesen Leuten folgen muss. So gibt es zum Beispiel bereits Unternehmen, die allen Nachrichten zu ihrem Produkt auf ihrer eigenen Website darstellen. Oder es werden Nachrichten von Politik-Twitterern zusammengefasst.

Wären solche Tweets oder der ganze Twitter Stream (d.h. die chronologische Abfolge der Tweets eines Autors) nun urheberrechtlich geschützt , so wäre ein Veröffentlichung in solchen neuen Mashups grundsätzlich nur mit Zustimmung des Autors zulässig.

I. Schutzfähigkeit einzelner Tweets

Ein einzelner Tweet unterliegt in aller Regel nicht dem urheberrechtlichen Schutz, weil ein solches Sprachwerk nur dann gemäß § 2 UrhG geschützt wird, wenn es die notwendige Schöpfungshöhe (also ein hinreichendes Mass an individueller Gestaltung) erreicht. Davon wird man bei den allermeisten Tweets nicht ausgehen können.

In aller Regel also Entwarnung: Einzelne Tweets sind regelmässig nicht  urheberrechtlich geschützt und können entsprechend frei „gemashed“ werden.

II. Schutzfähigkeit des Twitter Streams

Nur in einzelnen Ausnahmefällen und unter ganz bestimmten Umständen muss man bei einer Vielzahl von Tweets aber wohl dennoch von einer grundsätzlichen Schutzfähigkeit ausgehen, weil eine solcher Twitter Stream bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen als eine Datenbank im Sinne des § 87a UrhG angesehen werden muss.

Nach § 87a UrhG ist Datenbank im Sinne dieses Gesetzes eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

Ein Twitter Stream stellt ohne weiteres eine Sammlung unabhängiger Elemente dar, die systematisch angeordnet sind und mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

Wenn also die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Inhalte zusätzlich noch eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert hat (z.B. bei einer umfangreichen Linkliste) ist für die zusammengestellten Inhalte wohl von einem entsprechendem datenbankrechtlichen Schutz auszugehen. Investition meint hier jeden Einsatz von Zeit, Mühe und Geld.

Wie der Begriff der Schöpfungshöhe beim urheberechtlichen Werksschutz, stellt hier der Begriff der „wesentlichen Investition“ einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der nur schwer konkretisiert werden kann und immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig zu machen ist. Ausdrücklich festgeschrieben ist nur, dass die Erheblichkeit sich aus der Qualität oder aus der Höhe der Investition ergeben kann.

Bei einer entsprechend umfangreichen (vielleicht noch thematisch geordneten Linkliste) kann meines Erachtens aber schon von einer wesentlichen Investition und damit einem entsprechenden Schutz aus § 87a UrhG ausgegangen werden.

Gegebenenfalls dürfte der gesamte Stream (bzw. wesentliche Teile daraus) nicht ohne die Zustimmung des Datenbankinhabers (also des Account Inhabers) veröffentlicht werden.

Zu der hier diskutierten Frage gibt es naturgemäß noch keine dezidierte Rechtsprechung. Es ist allerdings seit langem anerkannt (LG Köln Urteil vom 25. August 1999 – Az. 28 0 527/98 – kidnet.de; AG Rostock MMR 2001, 631 – Linksammlung), dass insbesondere Linklisten als Datenbanken im Sinne des § 87a UrhG geschützt sein können. Gleiches dürfte auch für entsprechende Twitter Streams und wohl auch für veröffentlichte Favoritenlisten (Social Bookmarking) gelten, wenn deren Zusammenstellung eben eine den Voraussetzungen des § 87a UrhG genügende Zeit- oder Geldaufwand erfordert hat.

III. Zusammenfassung

Als Grundsatz gilt, dass Tweets mangels hinreichender Schöpfungshöhe in aller Regel nicht urheberrechtlich geschützt sind.

In Einzelfällen, z.B. wenn der Twitter-Stream eine Vielzahl von Links enthält, begründet § 87a UrhG aber wohl einen Schutz als Datenbank. Gegebenenfalls sind Veröffentlichungen ohne Zustimmung des Rechteinhabers urheberrechtswidrig.

Grundsätzlich ist es natürlich schade, wenn das (restriktive) Urheberrecht den ganzen neuen Möglichkeiten der (Re-)kombination von Inhalten gewisse Grenzen setzt. Im Falle einer umfangreichen und über Jahre gesammelten Linkliste ist es aber vielleicht schon nachvollziehbar, wenn der Inhaber des Twitter Accounts gegen eine unerlaubte Veröffentlichung durch andere vorgehen können soll.

Wer das nicht will und seine Veröffentlichungen jederzeit gerne zur Verfügung stellt, dem steht es frei, seine Inhalte unter einer entsprechenden Creative Commons Lizenz (CC) zu stellen und so einer (Weiter-)verbreitung seiner Inhalte zu ermöglichen.

Nachtrag (gerade kam noch die Frage auf, wie es sich mit sogenannten Retweets verhält:

Sogenannte Retweets (also das Wiederholen fremder Tweets) sind zum einen bereits unproblematisch, weil eben der einzelne (Original)Tweet in aller Regel nicht urheberrechtlich geschützt ist. Unabhängig davon kann man meines Erachtens gut argumentieren, dass ein solche Retweeten – unter Berücksichtigung der begrenzten Zahl der verfügbaren Zeichen und der Üblichkeit dieser Art des Zitats – auch für den seltenen Fall eines datenbankrechtlichen Schutzes über das Zitatrecht des §51 UrhG gedeckt ist, da man zudem den Originalautor nennt.

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

Comments

  1. In den Twitter-Nutzungsbedingungen heißt es:

    „The Twitter service makes it possible to post images and text hosted on Twitter to outside websites. This use is accepted (and even encouraged!).“

    Ist dann nicht durch die Einstellung des Texts auf Twitter automatisch ein Einverständnis gegeben, den Inhalt für Mashups zur Verfügung zu stellen?

  2. Hans-Werner says:

    Dass ein einzelner Tweet generell keine Schöpfungshöhe erreichen könne, halte ich für aus der Luft gegriffen. Immerhin gibt es für einen Tweet ~100.000 ^ 140 Gestaltungsmöglichkeiten. Sind ne ganze Menge, nicht wahr? Und ab welcher Zeichenanzahl wäre denn bitte dann Schöpfungshöhe denkbar? Neee, das überzeugt nicht. Das wird am Einzelfall zu beurteilen sein. Ich gestehe allerdings gerne zu, dass Schöpfungshöhe nicht der Regelfall sein wird.

  3. bei allem respekt – ich könnte aus dem stand heraus eine zweistellige anzahl twitterer nennen, bei denen 90% aller tweets durchaus (und meiner meinung nach also zweifelsfrei) eine „ausreichende schöpfungshöhe“ aufweisen. so eine argumentation kommt ja nun immer darauf an, wie twitter genutzt wird.

  4. mr-fancypants says:

    Was mich noch interessieren würde: kann man die Publizierung von Tweets in Online- oder Printmedien durch einen Disclaimer (z. B. im Feld «Bio») in einem offenen Twitterstream untersagen?
    Mashups meine ich hier nicht. Nur würde ich z. B. gerne unterbinden, dass meine Tweets etwa in Welt Kompakt abgedruckt werden (das tun die doch noch, oder?).

    • Einzelne Tweets sind – entsprechend meiner oben stehenden Ausführungen – nicht urheberrechtlich geschützt.

      Der Abdruck solcher Tweets in Printmedien dürfte bei Nennung des jeweiligen Twitter Nicknames unter bestimmten Voraussetzungen aber wohl gegen datenschutzrechtliche Grundsätze verstossen.

      • Andreas Becker says:

        „Der Abdruck solcher Tweets in Printmedien dürfte bei Nennung des jeweiligen Twitter Nicknames unter bestimmten Voraussetzungen aber wohl gegen datenschutzrechtliche Grundsätze verstossen.“ Welche Voraussetzungen wären das?

  5. Tatsächlich erfordert urheberrechtlicher Schutz keinen Mindestumfang.

    Die Kürze einer Äußerung spricht jedoch in aller Regel als Indiz gegen die Annahme eines Urheberrechtsschutzes. Solche Tweets bieten einfach nicht genug Gestaltungsspielraum, um die notwendige Schöpfungshöhe zu erreichen.

    Demgemäß wurde Urheberrechtsschutz für kurze Werbeaussagen regelmässig von der Rechtsprechung abgelehnt (z.B. OLG Braunschweig GRUR 1955, 205, 206 – Hamburg geht zu E . . .).

    Hinreichende Schöpfungshöhe kann nur angenommen, wenn der Inhalt in stilistischer und sachlicher Hinsicht über das alltägliche und gewöhnliche Maß hinausgeht.

    Auch wenn manche Tweets sicher kreativ sind, wird wohl kein deutsches Gericht eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit von einem 140 Zeichen Text anerkennen.

    @Hans-Werner Die meisten der genannten ~100.000 ^ 140 Gestaltungsmöglichkeiten sind ja ohnehin sinnfrei…

    • Hans-Werner says:

      Ja, die meisten Kombinationen sind völlig sinnfrei (und wohl darüberhinaus auf den wenigsten Rechnern verfügbar/darstellbar). Das diente eher der Verdeutlichung des Zahlenzusammenhangs. 140 hört sich ja erstmal wenig an.

      Ich musste aber dann noch an die Geschichten um Prüfungsfragen, Leitsätze und nichtamtliche Überschriften in Gesetzeswerken denken…

  6. Die Schöpfungshöhe ist bei der aufkommenden „Twitteratur“ – http://tinyurl.com/bzr262 – nicht ganz unproblematisch. Zur Entnahme von wesentlichen Teilen nunmehr frisch vom EuGH (RS 545/07) – http://tinyurl.com/8jmcgt

  7. Hi,

    danke für das Backlink.

    In einem anderen Twitterartikel von mir kam die Diskussion auch auf das Urheberrecht.

    Ich habe dazu in dem oben hinter meinem Namen verlinkten Kommentar ein paar kurze Anmerkungen gemacht.

    Hier der Auszug:


    Aber es sind da einige Nutzungsformen denkbar, dei konkret schädiogen könnten.
    IANAL, aber
    a) bezwifle ich dei schlpfungshöhe einzelner tweets
    b) könnte man diskutieren, ob de Gesamtheit aller Tweets einer Person ein ‚Werk‘ darstellt. (es könnte ja jemand einen Roman twittern; ich habe kürzlich einige meiner Gedichte gewtittert…)
    c) wäre eine Monetarisierung thematisch sortierter Tweets denkbar (working on it ggf. mit ‚AVL-„= alle verdienen lassen“-Option)

    Ich weiß ja nicht, wie hoch hier der Sachverstand was Lyrik angeht, verteilt ist, aber hier sind die erwähnten tweets:
    http://search.twitter.com/search?q=%23lyriktweet+oliverg

    *g*

  8. Ich glaube generell wäre eine Lösung wünschenswert, wo man bei jedwedem Inhalt definieren kann, wie und wo der genutzt werden darf. Warum nicht also eine CC-Lizenz oder ähnliches aussuchen können.

    Weiterehin wäre es natürlich auch schön, wenn man mal vom legalen Standpunkt abgesehen, genauer definieren könnte, was die einzelnene Rechte sind, die ein Service aber auch andere User an dem Inhalt haben, also ob der auf dem Service bleiben muss, welche Kontaktgruppen eines Users genau drauf zugreifen dürfen usw.

    Das alles müsste dann natürlich auch als Metadata von Mashup zu Mashup weitergetragen werden können.

    Ich denke also mal, ob nun kleiner Tweet oder Roman, ich würde schon gerne immer bestimmen können, was damit passiert. Lieber explizit als implizit durch das Gesetz oder dessen Auslegung.

    Bis dahin dauert es nur noch was 😉

    • @Christian Scholz

      Absolut richtig und das was ich immer predige.

      Der Autor von Inhalten, welcher Art auch immer (Texte, Bilder, Videos) sollte – sofern technisch möglich – einfach immer selber definieren, wie man seine Inhalte nutzen können soll.

      Wenn nämlich nichts geregelt ist, greift eben immer das sehr restriktive Urheberrecht. Deshalb siond die CC-Lizenzen, auf die ich in diesem Zusammenhang immer hinweise, so ein spannendes Tool. Web 2.0 Plattformen sollten deshalb diese Möglichkeit immer einbauen.

      Diese Möglichkeit gibt es wohl auch für Tweets (siehe http://www.tweetcc.com )

      @FFD

      Die genannte Klausel betrifft eher das Verhältnis von Twitter gegenüber Dritten, die eben die auf Twitter gehosteten Inhalte nutzen wollen. Konträr dazu steht, zum Thema Copyright in den Twitter AGB:

      „We claim no intellectual property rights over the material you provide to the Twitter service. Your profile and materials uploaded remain yours. You can remove your profile at any time by deleting your account. This will also remove any text and images you have stored in the system.

      We encourage users to contribute their creations to the public domain or consider progressive licensing terms.“

      Das heißt also, dass sich Twitter keinerlei über die reine Veröffentlichung hinausgehenden Nutzungsrechte einräumen lässt. Da Twitter natürlich Dritten nur insoweit Nutzungsrechte einräumen kann, wie sie diese selber haben, kann auch Twitter die Rechte an den Texten und Fotos nicht wirklich weitergeben (wie sie es scheinbar in Nr.5 der General Terms tun).

      Deshalb – wie gesagt – CC-Lizenzen oder andere freie Lizenzen einräumen (wie es Twitter ja auch anregt).

  9. Ich muss mal (vielleicht etwas blöd) fragen, wer könnte denn der Rechteinhaber eines Twitter-Stream sein? Ist so ein Stream nicht ein Gemeinschaftswerk vieler Twitterer?

  10. Rainer Müller says:

    Mal völlig abgesehen davon, ob eine Schöpfungshöhe überhaupt gegeben ist. Bei http://identi.ca als weiterer großer Microblogging-Betreiber hat man das von Anfang an geklärt:

    „All Identi.ca content and data are available under the Creative Commons Attribution 3.0 license.“

    Damit sind Mashups problemlos möglich. Twitter hat das versäumt.

    • Dies hat identica aus meiner Sicht tatsächlich besser gelöst.

      Meinen Mandanten, die eine Plattform für User Generated Content betreiben, rate ich demgemäß auch regelmässig das Creative Commons System zu integrieren und den User selbst einstellen zu lassen, ob er sich alle Nutzungsrechte vorbehalten möchte oder eben die etwas flexibleren Creative Commons Lizenzen einsetzen will.

      Diese freie Entscheidung des Users über die Rechte an dem Content halte ich für einen wichtigen Faktor beim Aufbau einer entsprechenden UGC Plattform.

  11. […]der Kanzlei Diem&Partner in Stuttgart klärt auf[…]

  12. Da bin ich mal gespannt auf die ersten Abmahnungen und der anschließenden Rechtsprechung.
    Die Betreiber von Seiten wie parteigefluester.de haben sich sicherlich mit der Materie beschäftigt.

  13. Carsten, bevor ich es vergesse und da hier grad wieder ein KOmmentar war: Würde dich gerne einladen zum Format ‚Twitter Fight Club‘, ca 30 min Telefonkonf. mit anschließender Diskussion, spaeter dann als POdcast.

    Haste Lust? #tfc #nachosternirgendwann

  14. Ziemlich frustrierend für die ganzen Mashup-Besitzer. Wenn das so weiter geht ist es bald aus mit allen Mashups oder sie gehen alle ins Ausland. 😀

    Web 2.0 != Recht

  15. Angenommen, ich machte ein Buch ausgewählter Tweets, in dem ich zu jedem Tweet einen Kommentar oder eine Einleitung schriebe — wäre das zulässig, oder müsste ich bei jedem Tweetautor nachfragen?

    • @Marcus Schwarze

      Ich bitte um Verständnis, dass ich aus berufsrechtlichen Gründen und haftungsrechtlichen Aspekten konkrete Rechtsfragen hier nicht beantworten darf/kann. Hinzu kommt, dass ich mit meinem Blog ohnehin schon viel an Know-How kostenlos zur Verfügung stelle.

      Für weitergehende Fragen zum Thema „Twitter & Recht“ stehe ich gerne auch telefonisch – natürlich zunächst einmal kostenlos und unverbindlich – zur Verfügung.

    • Und als Nichtjurist kann ich erst recht nichts raten, aber ich würd selbst dann lieber nachfragen. Das wäre höflich 😉

  16. Ich glaube generell wäre eine Lösung wünschenswert, wo man bei jedwedem Inhalt definieren kann, wie und wo der genutzt werden darf. Warum nicht also eine CC-Lizenz oder ähnliches aussuchen können.

    Weiterehin wäre es natürlich auch schön, wenn man mal vom legalen Standpunkt abgesehen, genauer definieren könnte, was die einzelnene Rechte sind, die ein Service aber auch andere User an dem Inhalt haben, also ob der auf dem Service bleiben muss, welche Kontaktgruppen eines Users genau drauf zugreifen dürfen usw.

    Das alles müsste dann natürlich auch als Metadata von Mashup zu Mashup weitergetragen werden können.

    Ich denke also mal, ob nun kleiner Tweet oder Roman, ich würde schon gerne immer bestimmen können, was damit passiert. Lieber explizit als implizit durch das Gesetz oder dessen Auslegung.

    Bis dahin dauert es nur noch was 😉

Trackbacks

  1. kernreaktor sagt:

    Dr. Carsten Ulbricht hat sich in seinem aktuellen Post auf Web2.0 & Recht mit dem Urheberrecht von Tweets auseinandergesetzt.
    Als Grundsatz gilt, dass Tweets mangels hinreichender Schöpfungshöhe in aller Regel nicht urheberrechtlich geschützt s…

  2. […] Wichtig ist bei Storify wie bei anderen Werkzeugen dieser Art, das Urheberrecht zu beachten. Solange es eigene Tweets, Postings und Blogbeiträge sind, die man kuratiert, besteht keine Gefahr. Bei reinen Twitter-Beiträgen (Tweets) ebenfalls nicht, da diese nach allgemeiner Rechtsauffassung nicht dem urheberrechtlichen Schutz unterliegen, weil ein solches Sprachwerk nur dann gemäß § 2 UrhG geschützt wird, wenn es die notwendige Schöpfungshöhe (also ein hinreichendes Mass an individueller Gestaltung) erreicht (vgl. http://www.rechtzweinull.de). […]

  3. […] Twitter und Recht – Sind Tweets urheberrechtlich geschützt? […]

  4. […] sich verschiedene geschätzte Anwaltskollegen  und auch ich mich bereits im Jahr 2009 in einem entsprechenden Blogbeitrag auseinandergesetzt […]

  5. […] triviale oder sehr kurze Texte sind dagegen oft nicht geschützt und damit gemeinfrei. Auch Tweets genießen nur sehr selten Urheberrechtsschutz. Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die […]

  6. […] Stimmen, wie beispielsweise der geschätzte Kollege Dr. Ulbricht meinen, dass Tweets generell zu kurz sind, um überhaupt „Kunst“ sein zu können. Der […]

  7. […] Wichtig ist bei Storify wie bei anderen Werkzeugen dieser Art, das Urheberrecht zu beachten. Solange es eigene Tweets, Postings und Blogbeiträge sind, die man kuratiert, besteht keine Gefahr. Bei reinen Twitter-Beiträgen (Tweets) ebenfalls nicht, da diese nach allgemeiner Rechtsauffassung nicht dem urheberrechtlichen Schutz unterliegen, weil ein solches Sprachwerk nur dann gemäß § 2 UrhG geschützt wird, wenn es die notwendige Schöpfungshöhe (also ein hinreichendes Mass an individueller Gestaltung) erreicht (vgl. http://www.rechtzweinull.de). […]

  8. […] dass er frei verwendet werden darf (LG Mannheim, Urteil vom 11.12.2009, Az. 7 O 343/08). Auch Tweets sind aufgrund ihrer Kürze in den meisten Fällen nicht urheberrechtlich […]

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