Wichtige Entscheidung des EuGH: Einbettung (Embedding) von Youtube Videos ist keine Urheberrechtsverletzung

Das Einbetten („Embedding“) von Videos aus Plattformen wie Youtube, Vimeo & Co ist heute ohne große technische Hürden für private und professionelle Webseiten möglich und daher weit verbreitet. Die damit einhergehende rechtliche Frage, ob eine solche Einbindung möglicherweise Rechte des jeweiligen Urhebers verletzt, war bisher umstritten.

Das Problem wird sich in der Regel nicht stellen, wenn der Berechtigte das jeweilige Video bei einer der Plattformen hochgeladen und zum Embedding freigegeben hat. In diesem Fall werden über die jeweiligen Nutzungsbedingungen oder Terms of Service die entsprechenden Nutzungsrechte wohl an jeden vermittelt, der das Video einbindet.

Unklar war bisher aber die Rechtslage, wenn ein unberechtigter Dritter ein Video auf Youtube hochgeladen und zur Einbindung freigegeben hat. Lädt irgendein Nutzer etwa das neueste Musikvideo eines bekannten Künstlers hoch, so kann dieser Nutzer die notwendigen Rechte natürlich auch nicht legitimerweise über die Terms of Service der Plattform (weiter-)vermitteln.

Der nachfolgend skizzierte Fall war vor Münchner Gerichten verhandelt worden und nach mehren Instanzen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung der Frage verwiesen worden, ob das Einbinden von Videos eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung ist. In diesem Fall wäre das Einbinden eines Videos ohne Zustimmung des Rechteinhabers stets als abmahnfähige Urheberrechtsverletzung zu werten gewesen, Ein Risiko, dem sich bisher zahlreiche Webseitenbetreiber ausgesetzt sahen, ohne dies denselbigen immer auch bewußt gewesen sein dürfte.

Der EuGH hat nun – wie bereits von einigen Medien und geschätzten Kollegen berichtet –  in dem nachfolgend skizzierten Beschluss vom 21.10.2014 (Rechtssache C-348/13) eine wichtige und für ganz Europa richtungsweisende Entscheidung getroffen.

I. Der aktuelle Fall und die Entscheidungen der Vorinstanzen

In dem zu entscheidenden Fall war ein Unternehmen gegen zwei Handelsvertreter vorgegangen, weil diese auf der eigenen Webseite ein Video eingebunden hatten, was ohne Zustimmung des Unternehmens bei Youtube hochgeladen worden war. Bei dem Rechtsstreit kam es zentral auf die Frage an, ob durch das Einbinden rechtswidrig in das allein dem Urheber zustehende Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) eingegriffen worden ist.

Die Vorentscheidungen zeigen deutlich die Bandbreite der insoweit unterschiedlichen Argumentationen. Das LG München (Urteil vom 2. Februar 2011, Az. 37 O 15777/10) war in der ersten Instanz davon ausgegangen, dass die Beklagten sich das Video durch die Einbindung des Frames zu eigen gemacht und damit auch gegen die Urheberrechte des Unternehmens verstoßen habe.

Das OLG München hatte diese Entscheidung auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und auf die Nähe des “Embeddings” zum normalen Hyperlink hingewiesen. Auf Grundlage der sogenannten Paperboy Entscheidung stellen „normale“ Links, die also lediglich bei einem Klick auf die betreffende Seite leiten, grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzungen dar. Das OLG München hatte also eine Urheberrechtsverletzung der Beklagten verneint, weil sie durch das Einbetten nicht in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) eingegriffen hätten.

Der Bundesgerichtshof hatte sich der Interpretation des OLG München grundsätzlich angeschlossen und die Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung (§19a UrhG) verneint.

Ungeklärt blieb jedoch zunächst noch die Frage, ob das Einbetten nicht eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellten könnte. Diese Frage hatte der BGH aufgrund der europarechtlichen Relevanz dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Einbettung von Videos

Der EuGH (Beschluss vom 21.10.2014 – Rechtssache C-348/13) hat nun entschieden, dass das Einbetten eines Videos mit Hilfe der Framing Technik dann keine unzulässige öffentliche Wiedergabe darstelle, wenn das Werk keinem neuen Publikum eröffnet werde, noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben werde.

Damit ist eine elementare und lange diskutierte Frage geklärt.

Im Rahmen der Einbindung von fremden Inhalten mittels der Framing Technik, ist der Einbindende urheberrechtlich nicht verantwortlich zu machen, wenn ein zuvor öffentlich gemachter Inhalt nun an anderer Stelle veröffentlicht wird.

Mit dieser Entscheidung werden Betreiber von Internetplattformen urheberrechtliche Probleme beim Einbinden von Inhalten – bis auf einige wenige, nachfolgend aufgeführte Ausnahmen – wohl nicht mehr fürchten müssen.

Damit bleibt auch der zentrale Grundsatz, dass der Rechteinhaber sich bei etwaigen Urheberrechtsverletzungen primär an die veröffentlichende Quelle zu richten hat. Konkret heißt das, dass ein Rechteinhaber eben die Löschung bei Youtube&Co veranlassen muss. Dies sorgt dann eben auch dafür, dass das jeweilige Video auch auf fremden Internetseiten im Rahmen des Embedding nicht mehr erscheint.

III. Resumee „Embedding ist in der Regel keine Urheberrechtsverletzung“

Nach dieser wichtigen Entscheidung gilt:

1. Wer fremde Inhalte mit Hilfe der Framing Technologie von Anbietern wie Youtube& Co einbindet, die zuvor bereits öffentlich gemacht worden sind, kann dafür in der Regel urheberrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden.

2. Eine urheberrechtliche Verantwortlichkeit ist aber weiterhin denkbar, wenn

  • die Einbindung auf Grundlage einer eigenen, anderen Technologie als Framing erfolgt, oder
  • im Rahmen der Veröffentlichung ein neues Publikum erreicht wird (z.B. Video bisher nur von eingeschränktem Kreis einsehbar wird öffentlich zugänglich gemacht).

Unverändert bleiben jedoch folgende Grundsätze

  • Wer urheberrechtlich geschützte oder andere rechtsverletzende Inhalte (z.B. Persönlichkeits- oder Markenrechtsverletzung) selbst bei Youtube & Co hochlädt, kann von demjenigen dessen Rechte verletzt worden sind, auf Unterlassung, Kostenerstattung und gegebenenfalls auch Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
  • Sollte die jeweilige Videoplattform von einem Dritten wegen eines rechtsverletzenden Videos in Anspruch genommen werden, so stehen dieser in der Regel (in den AGB vereinbarte) Freistellungsansprüche gegenüber dem jeweils hochladenden Nutzer zu.

Weiterführend:

Video Embedding & Co – Rechtliche Probleme bei der Einbindung von fremden Inhalten

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

Comments

  1. Hallo Herr Ulbricht,

    Herzlichen dank für ihre vielen sehr informativen Artikel. Sollte ich mal ein Startup im digitalen Bereich gründen, werde ich sie kontaktieren (Content Marketing funktioniert!). Beste Grüße von der Hochschule der Medien.

    Als Student und Ideen Spinner in der Medienbranche frage ich mich, ob das Urteil zum Embedding (von YouTube Videos) auch auf Content/Webseiten Embedding übertragbar ist? Also wenn eine dritte Seite einen interessanten Beitrag veröffentlicht, darf ich diesen embedden? (Bedingt natürlich, dass ich die volle Webseite inkl. Header, Footer, Werbung ohne Veränderung einbinde.) Die Kriterien scheinen mir erfüllt. Es wird Standard Embedding Technologie genutzt, der Inhalt ist bereits ohne Einschränkung veröffentlicht und wird keiner neuem Publikum zur Verfügung gestellt. Es handelt sich lediglich um eine form der Kurration.

    Beste Grüße,

    Manuel Fink

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  1. […] Zwei Stühle, eine Meinung. Die Herren Rechtsanwälte Schwenke und Ulbricht verlinken sich sogar (das finde ich gut!). Dieses Mal geht es um das Einbetten von Youtube-Videos. Haben Sie überhaupt mitbekommen, dass Sie sich – bei anderslautender Entscheidung – dann strafbar gemacht hätten? Aber die beiden halten uns immer auf dem Laufenden. Es ist nun also offiziell per Gerichtsurteil erlaubt, dass man Videos von anderen Kanälen als dem eigenen auf der eigenen Website einbetten und in den Sozialen Medien als Beitrag posten darf. Aber: auch das Kleingedruckte lesen, ein Freifahrtschein für das "Klauen" von Inhalten ist das nicht. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum! http://rechtsanwalt-schwenke.de http://www.rechtzweinull.de […]

  2. […] aktuellen Diskussionen um die Schutzfähigkeit von Tweets und auch aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung zeigen überdeutlich, dass hier aktuell einiges im Argen […]

  3. […] Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes stellt Embedding von Youtube-Videos keinen Urheberrechtsverstoß […]

  4. […] teilweise auch wettbewerbsrechtliche Themen bewegt. Gerichtliche Entscheidungen, wie z.B. die (zweifelhafte) Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zum Embedding von fremden Inhalten, zeigen, dass teils essentielle Fragen weiter diskutiert werden. Im Urheberrecht waren zudem […]

  5. […] Embedding weiter diverse Rechtsfragen stellen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshof zur Zulässigkeit des Embedding bei den vorliegenden Rechtsfragen des Sharing bei Facebook nicht weiter hilft, weil Facebook die […]

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