Community & Recht – Dos and Donts im Community Management (Teil 2)

Neben dem grundsätzlichen „Set-Up“ einer Community, welches aus rechtlicher Sicht wesentlich durch die (bereits im ersten Teil ausführlich vorgestellten) Nutzungsbedingungen und Datenschutzerklärung geprägt wird, stellen sich einige Rechtsfragen auch beim Betrieb jeder Netzgemeinschaft.

Immer stärker lässt sich (vor allem im professionellen Bereich) eine Tendenz erkennen, diesen „Betrieb“ über (mehr oder weniger) spezialisierte Community Manager zu betreuen und über diese auch steuernd einzugreifen. So scheint sich der „Community Manager“ derzeit als eigenes Berufsbild und damit auch neue Chance zu entwickeln.

Neben anderen veröffentlichten Definitionen lässt sich das Community Management auch gut wie folgt beschreiben:

„Community Management befasst sich mit allen operativen und strategischen Aufgaben und Fragestellungen, die rund um die Konzeption, den Aufbau und das Management einer Online-Community anfallen. Das Aufgabengebiet umfasst dabei sowohl die Betreuung der Mitglieder wie auch die Sicherstellung des Community-Betriebs in Bezug auf technische, rechtliche und monetäre Aspekte.“

Quelle: www.community-management.de

Zwischenzeitlich gibt es – unabhängig von einer möglichen Differenzierung zwischen Moderation und Community Management – mit E-Books wie „Community Management 2010“ oder Artikeln wie „Forenmoderation – 10 Grundlagen-Tipps für den Start“ einige gute Ausarbeitungen, in denen erfahrene Moderatoren aus Ihren Erfahrungen heraus wertvolle Hinweise zusammengefasst haben.

Darüber hinaus gibt es naturgemäß auch immer wieder rechtliche Fragen, mit denen sich die Community Manager auseinanderzusetzen haben. Im Rahmen der rechtlichen Unterstützung von entsprechenden Internetnetzwerken und den jeweiligen Community Managern habe ich die Erfahrung gemacht, dass bestimmte Fragen regelmässig wiederkehren. Im nachfolgenden Beitrag habe ich – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – versucht, einige „typischen“ Fragestellungen aus der Sicht eines rechtlichen Beraters zusammenzufassen, um daraus konkrete Handlungsempfehlungen abzuleiten. I. Praxisfragen

Zunächst soll nachfolgend der Umgang mit häufigeren Praxisproblemen im Bereich des Community Managements dargestellt werden. Bei den meisten Fragen zeigt sich, dass die Probleme vorher antizipiert werden können und der Plattformbetreiber insoweit gut beraten ist, diese schon in den Nutzungsbedingungen anzusprechen und einer sinnvollen Lösung zuzuführen.

Aufgrund der Privatautonomie im Bereich des Vertragsrechts kann der Plattformbetreiber in den Nutzungsbedingungen, die bei der Anmeldung des Nutzers zur vertraglichen Grundlage gemacht werden sollten, etwaige Fragen grundsätzlich frei regeln. Rechtliche Grenzen können sich allenfalls in extremen Einzelfällen aus den AGB-rechtlichen Schranken der §§ 305 ff. BGB ergeben.

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Nutzerkonten gelöscht und angemeldete Mitglieder ausgeschlossen werden ?

Dem Betreiber einer Community ist dringend zu raten, diese Frage im Rahmen der Nutzungsbedingungen, die mit der Zustimmung bei der Anmeldung vertragliche Grundlage werden, ausdrücklich zu regeln. Der jeweilige Account wird dann auf dieser vertraglichen Grundlage zur Nutzung eingeräumt worden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2008, Az. 6 W 138/08). Abgesehen von irgendwelchen diskriminierenden oder unverhältismäßigen Regeln hat der Betreiber auf Grundlage des virtuellen Hausrechts (vgl. Landgericht München_I, Urteil v. 25.10.2006 – Az.: 30 O 11973/05) einen relativ weiten Spielraum. Demgemäß wurde vom OLG Brandenburg (Beschluss vom 15.01.2009, Az. 12 W 1/09) auch schon die Sperrung eines Nutzer-Accounts (hier ebay) für zulässig erachtet, weil ein hinreichender (in den AGB verbotener) Grund vorlag.

Wenn für die Community keine “Spielregeln“ aufgestellt worden sind, ergibt sich für den Plattformbetreiber deutlich mehr Argumentationsaufwand. Eindeutige Rechtsprechung gibt es zu diesem Thema noch nicht. Zumindest bei rechtswidrigen Einträgen oder wiederholten schweren Störungen dürfte dem Betreiber ein (diskriminierungsfreies) Kündigungs- und Ausschlussrecht zugestanden werden.

Was hat mit Inhalten ausgeschlossener Nutzer zu geschehen ? Dürfen / müssen diese gelöscht werden ?

Hier stellt sich zunächst einmal die urheberrechtliche Frage, inwieweit dem Plattformbetreiber Nutzungsrechte an den eingestellten Inhalten eingeräumt worden sind. Auch hier ist die Community klar im Vorteil, die dies ausdrücklich in den Nutzungsbedingungen vorsieht. Sind zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte vereinbart, müssen die nutzergenerierten Inhalte auch beim Austritt oder Ausschluss eines Nutzers grundsätzlich nicht gelöscht werden. Sollte angedacht sein, die nutzergenerierten Inhalte weitergehend zu nutzen, sollte auch dies in den Nutzungsbedingungen ausdrücklich niedergelegt sein.

Ist hier nichts geregelt, wird man davon ausgehen können, dass der Plattform mit dem Upload von urheberrechtlich geschützten Inhalten zumindest ein einfaches Recht zur Veröffentlichung eingeräumt wird. Unter Zugrundelegung der Zweckübertragungsregel wird man weiterhin aber davon ausgehen müssen, dass dieses Nutzungsrecht mit dem Ausscheiden des Nutzers endet. Sollten etwaige Werke (z.B. Texte mangels Schöpfungshöhe) allerdings urheberrechtlichen Schutz erst gar nicht unterfallen, wird sich der Nutzer schwer tun einen Löschungsanspruch überhaupt zu begründen.

Ein Sonderfall stellen allerdings Fotos dar, auf denen Personen abgebildet sind. Auch wenn zunächst einmal die Zustimmung zur Veröffentlichung gegeben worden ist, kann das Recht zur Veröffentlichung im Internet von der abgebildeten Person jedenfalls dann widerrufen werden, wenn der Zustimmung kein kommerzieller Vertrag (z.B. bei Fotomodells gegen Bezahlung) zugrundeliegt. Ein Anspruch auf Löschung von Fotos kann bei Widerspruch des Abgebildeten also bestehen.

Was hat mit personenbezogenen Daten (Name, Adresse, E-Mail und andere Daten) nach dem Ausschluss zu geschehen ?

Insoweit kann das Telemediengesetz (TMG) bzw. das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eingreifen, welches die Nutzung personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs.1 BDSG regelt.

Auch insoweit besteht regelmäßig ein Widerspruchsrecht, das den Betreiber verpflichtet, personenbezogene Daten (aber eben nur diese)bei entsprechender Aufforderung durch den Nutzer zu löschen. Plattformen wie z.B. XING kommen dem nach, in dem die Nutzer auch in entsprechenden Diskussions-Threads anonymisiert werden.

Wie ist die Rechtslage beim Tod eines Nutzers ?

Dieses schwierige Thema habe ich vor einiger Zeit in meinem Beitrag „Datenschutz endet mit dem Tod – Rechtlicher Umgang mit dem digitalen Nachlass“ näher untersucht.

Bei der rechtlichen Untersuchung dieses Komplexes wird klar, dass die meisten Fragen im Zusammenhang mit dem Internet nur rudimentär geregelt sind und insofern vieles nicht hinreichend geklärt, teilweise noch nicht einmal richtig diskutiert worden ist. Dies liegt unter anderem daran, dass viele Internetnutzer noch relativ jung sind und das Problem daher – jedenfalls in der breiten Masse – noch nicht virulent geworden ist. Die Tatsache, dass die „Generation Internet“ eine Unmenge von Inhalten und Daten ins Internet stellt, wirft aber tatsächlich eine Vielzahl von Fragen auf, wenn irgendwann das Unvermeidliche eintritt. Community Betreibern ist insofern zu raten, auch hierfür eine Regelung (z.B. eine beiderseitige Löschungsmöglichkeit) in den Nutzungsbedingungen vorzusehen.

Sonst wird man sich, nimmt man die bisherigen rechtlichen Grundlagen ernst, bei manchen Fragen mit den Erben auseinandersetzen müssen.

Wie soll mit rechtsverletzenden Inhalten der Nutzer umgegangen werden ? Dürfen / müssen diese Inhalte gelöscht werden ?

Auch hier bleibt zunächst wieder einmal nur die dringende Empfehlung, dies in den Nutzungsbedingungen zu regeln und eine ausdrückliche Löschungsmöglichkeit bei rechtsverletzenden oder sonstwie gegen die aufgestellten Regeln verstoßenden Inhalten vorzusehen. Gegebenenfalls besteht dann natürlich auch ein Recht, den jeweiligen Inhalt zu löschen.

Auch sonst dürfte dem Plattformbetreiber ein Recht zur Löschung zustehen, wenn die Inhalte gesetzlich verboten sind oder Rechte Dritter (Marken-, Urheber-, Persönlichkeitsrecht etc.) verletzen. Und dies sollten unter den nachfiolgend skizzierten Voraussetzungen auch unbedingt wahr genommen werden. Nimmt nämlich der Plattformbetreiber (bzw. der von ihm beauftragte Community Manager (nachweisbar) Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten, die Dritte dort eingestellt haben, so besteht eine Haftung als sogenannter Mitstörer, wenn der jeweilige Inhalt nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme (ein angemessener Zeitraum zur Prüfung eines Rechtsverstoßes ist zulässig) gelöscht wird. Der Plattformbetreiber kann bei einer Verantwortlichkeit als Mitstörer neben oder alternativ zu dem eigentlichen Verursacher (sprich dem Nutzer, der den Inhalt eingestellt hat), in Anspruch genommen werden. Eine Pflicht zur vorrangigen Inanspruchnahme des eigentlichen Verursachers gibt es rechtlich nicht.

Mit der im Social Web häufig auftretenden Frage, inwieweit ein Plattformbetreiber für rechtswidrige Inhalte Dritter (User Generated Content) rechtlich verantwortlich gemacht werden kann, habe ich mich schon sehr häufig hier auf dem Blog auseinandergesetzt. Die Grundsätze und konkrete Handlungsempfehlungen sind in dem entsprechenden Artikel „Haftung für User Generated Content – Grundsätze und Hinweise für die Praxis“ auführlich aufbereitet.

Für das Community Management lassen sich insoweit folgende Hinweise ableiten:

• Hinweisen auf rechtsverletzende Inhalte sollte auf jeden Fall nachgegangen werden.
• So die geltend gemachte Rechtsverletzung plausibel erscheint, sollte der entsprechende Inhalt unverzüglich gelöscht werden.
• Nach der Kenntnisnahme eines Rechtsverstosses besteht die Pflicht, das Portal so zu überwachen, dass „kerngleiche“ Rechtsverstöße nicht mehr vorkommen. Denkbare Mechanismen sind beispielsweise Textfilter, deren Ergebnisse dann noch einmal einer Einzelprüfung zu unterziehen sind.

Die „Bereinigung“ der Community von rechtsverletzenden Inhalten gehört damit zu eineir wichtigen Aufgabe des Community Managers, um den Plattformbetreiber vor einer möglichen Haftung zu bewahren.

Um einem häufigen Irrglauben vorzubeugen:

Es gibt keine Pflicht, Inhalte vor der Veröffentlichung zu kontrollieren oder (ohne konkreten Anlass) proaktiv nach Rechtsverstößen zu suchen.

Gem. § 7 Abs.2 Satz 1 TMG sind Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Andernfalls wären Angebote a la Youtube, bei denen jeden Tag eine unüberschaubare Vielzahl von (auch urheberrechtswidrigen) Inhalten hochgeladen werden, nicht machbar.

Eine Handlungspflicht trifft den Community Betreiber, als Content-Provider im Sinne des § 10 TMG, immer nur dann, wenn der Anspruchssteller nachweisen kann, dass dieser von einem rechtsverletzenden Inhalt Kenntnis erlangt hat und diesen dennoch nicht entfernt hat.

Wie ist mit juristischen oder medizinischen Diskussionsthemen umzugehen ?

Tatsächlich ist bei diesen relativ sensiblen Themen Vorsicht geboten. Die kostenlose Rechtsberatung eines konkreten Einzelfalls ist sogar Juristen nur in engen Grenzen erlaubt (§ 6 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz)). Auch im übrigen sind Rechtsberatungsleistungen bis auf wenige Ausnahmen nach dem RDG nur entsprechend qualifizierten Juristen erlaubt. Insofern sollte – auch unter Haftungsgesichtspunkten – seitens der Community Manager versucht werden, juristische Themen in diesem Rahmen zu halten. Zulässig ist demnach die abstrakte Diskussion eines Rechtsproblems, aber eben nicht die Beratung eines konkreten Einzelfalles.

Die Diskussion über medizinische Themen ist zwar nicht ganz so restriktiv geregelt. Dennoch sollte seitens des Community Managements darauf geachtet werden, dass die Aussagen nicht dem Plattformbetreiber selbst zugerechnet werden. Zur Vermeidung entsprechender Haftungsrisiken lohnen auch entsprechende Hinweise in den Nutzungsbedingungen.

II. Regeln für Moderatoren

Die Aufgaben für Community Manager sind vielfältig und reichen von der Förderung des Wachstums der Community, über Nutzerbindung und Steigerung der Aktivität, bis hin zur „Monetarisierung“ (also der Hinführung zu kostenpflichtigen Waren und Services). Ein guter Community Manager ist essentiell, um ebendiese Ziele zu erreichen. Warum eine entsprechende Moderation wichtig ist, zeigt sich auch gut an diesem Beispiel.

Soweit die Community Manager nicht selbst die notwendige Erfahrung oder Ausbildung haben, sollten seitens des Plattformbetreibers einige Leit- und Moderationsrichtlinien aufgestellt werden. Dazu gehört naturgemäß auch der Umgang mit rechtlichen Themen. Nachdem die Handlungen aber auch die Kenntnis des Moderators von einzelnen Sachverhalten im Regelfall dem Plattformbetreiber zugerechnet werden, ist eine entsprechende Anleitung sicher sinnvoll, um auch so Haftungsrisiken einzugrenzen.

Fraglich ist insoweit noch, wie freiwillige Moderatoren, die aus der Community ausgewählt werden, aber eben nicht als Angestellte in das Unternehmen des Community Betreibers eingebunden sind, zu qualifizieren sind. Auch wenn viele Communities, die entsprechend „freie“ Community Managern einsetzen, dies nicht gerne hören: Trotz Fehlens einschlägiger gerichtlicher Entscheidungen, spricht einiges dafür, dass der Betreiber sich die Handlungen dieser „Beauftragten“ auch sehr weitgehend zurechnen lassen muss. Insoweit lohnt es sich auch hier, diesen klare Regeln für das Community Management zu stecken. Eine „Enthaftung“ wird wohl nur dann funktionieren, wenn man diese eindeutig angewiesen hat, diese sich aber im Einzelfall nicht an den gesteckten Rahmen gehalten haben.

III. Zusammenfassung und Resumee

Egal ob man die „neuen“ Plattformen Communities, Online-Netzwerke oder anders nennt, bieten entsprechende Infrastrukturen im Internet interessante neue Vernetzungsmöglichkeiten, aber auch des Kontaktmanagements, der Kollaboration oder einfach des (thematisch konzentrierten) Austausches.

Nachdem sich Community Konzepte a la Facebook, StudiVZ & Co im B2C (business-to-consumer) Bereich bereits etabliert haben und das Thema in letzter Zeit auch im B2B (business-to-business) Feld verstärkt Fahrt aufnimmt, sind viele weitere denkbare Formate und Community Ansätze noch nicht wirklich erschlossen. So sind insbesondere Verbände oder (Berufs-)Kammern – trotz aktueller Zurückhaltung – aufgrund ihrer Funktion als Netzwerke geradezu prädestiniert, sich (auch im Hinblick auf den anhaltenden Mitgliederschwund ) diesen neuen Möglichkeiten zu öffnen. Weitere Entwicklungen werden zu beobachten sein.

Wer sich weitergehend für das Thema Community Management interessiert, dem darf ich nicht nur die guten Präsentation des Community erfahrenen Kollegen Ralf Zosel „Community Management im Fachverlag“ ans Herz legen, sondern auch auf die folgende Zusammenstellung entsprechend relevanter Bücher verweisen.

Ansonsten lade ich mitlesende Community Manager und andere Interessierte ein, weitere typische (Rechts-)fragen in den Kommentaren zu schildern, um diese und mögliche Lösungen hier (natürlich als abstrakte Rechtsprobleme) zu diskutieren…

Weiterführend auch:

Community & Recht – Gestaltung der Nutzungsbedingungen (Teil 1)
Haftung für User Generated Content – Grundsätze und Hinweise für die Praxis

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

Comments

  1. Herzlichen Dank für den aufschlussreichen Beitrag. Man kann ja in Rechtsfragen nicht genug lernen.

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