Community & Recht – Gestaltung der Nutzungsbedingungen (Teil 1)

Online-Communities werden bei Wikipedia als Netzgemeinschaften definiert, in denen sich Menschen via Internet begegnen und sich dort austauschen. Wenn die Kommunikation in einem Sozialen Netzwerk stattfindet, das als Plattform zum gegenseitigen Austausch von Meinungen, Eindrücken und Erfahrungen dient (oft in Form von User Generated Content), spricht man laut Wikipedia auch von Sozialen Medien.

Diese doch recht simple Definition enthält wichtige Hinweise auf einen fundamentalen Wandel in der (Online-)kommunikation und damit immer weitreichenderen Auswirkungen im privaten wie auch dem geschäftlichen Umfeld. Internet Communities oder Soziale Netzwerke leisten im Rahmen dieser Entwicklungen maßgebliche Impulse. Unter dem Stichwort „Enterprise 2.0“ halten diese Werkzeuge der Sozialen Medien zwischenzeitlich auch innerhalb der unternehmensinternen Kommunikation Einzug. Entweder über Intranet-Werkzeuge, aber auch im (halboffenen) Austausch mit Geschäftspartnern kann damit die Projektkoordination, das Wissensmanagement aber auch die Innen- und Außenkommunikation sinnvoll unterstützt werden.

Online Communities, deren besondere Bedeutung oben stehend angerissen wird, unterliegen neben den jeweiligen Nutzerinteressen ganz eigenen Dynamiken. Neben spannenden Erkenntnissen zu relevanten Netzwerkeffekten, hat sich auch der (rechtliche) Rahmen als wichtiger Erfolgsfaktor herausgestellt.

In einer zweiteiligen Beitragsreihe möchte ich die wesentlichen rechtlichen Implikationen darstellen. Während es im ersten Teil um die Gestaltung der Nutzungsbedingungen und die aus meiner Sicht unerlässlichen Regelungspunkte als vertragliche Grundlage gehen soll, werden im zweiten Teil „Dos and Donts im Community Management“ die rechtlichen Fragen adressiert die gerade für die Community Manager in der Betreuung der jeweiligen Plattform und damit beim Alltagsgeschäft auftreten. Dabei wird auch auf die Vermeidung etwaiger Haftungsrisiken für den Community-Betreiber eingegangen werden. Die Ausführungen resultieren aus einigen Jahren der rechtlichen Beratung von diversen Online-Communities und haben sich in vielen Fällen als Best Practice bewährt.

Damit sollen Betreibern entsprechender Internetplattformen wie auch den Community Managern ein paar Hinweise für den Rahmen aber auch den Betrieb von Communities gegeben werden. Bei den nachfolgenden Ausführungen habe ich darüber hinaus versucht, die Grundlagen herauszuarbeiten, die für die zahlreichen unterschiedlichen Community Ansätze, relevant sind.

Gerade die nun zu erörtenden Nutzungsbedingungen, die den Ordnungsrahmen setzen sollen, in dem sich die Community Mitglieder bewegen sollen (und dürfen) ist für jede Art von Community und deren erfolgreiche Entwicklung essentiell. Egal ob es dabei um systematisch teilweise unterschiedliche Netzwerke, wie reine Diskussionsforen, sogenannte Markencommunities , Business-to-Consumer (B2C) oder Business-to-Business (B2B) Communities, entsprechende Netzwerke im Hochschulbereich, eine solche „Gemeinschaft“ im Intranet oder andere denkbare Ansätze geht.

A. Wesentliche Regeln in Nutzungsbedingungen

I. Grundsätze

Für den Betreiber der jeweiligen Community besteht über das gerichtlich mehrfach bestätigte „virtuelle Hausrecht“ (vgl. Landgericht München I, Urteil vom 25. Oktober 2006, Az. 30 O 11973/05) die Möglichkeit, die Regeln aufzustellen, die in der jeweiligen Netzgemeinschaft gelten sollen.

Und dieses Recht sollte der Betreiber auch unbedingt wahrnehmen, um die Grundlage für eine gedeihliche Entwicklung zu legen, Reaktionsmöglichkeiten bei Verstößen festzuschreiben und letztlich auch Haftungsrisiken zu minimieren.

Community Betreiber, die nicht entsprechend dezidiert regeln, was und welche Inhalte erwünscht sind und welche nicht, eröffnen nicht nur das Diskussionsfeld mit den eigenen Nutzern, sondern erschweren sich auch unnötig etwaige Reaktionsmöglichkeiten. Da die Nutzer die jeweiligen Regeln bei der Anmeldung akzeptieren, ist es (unabhängig von der rechtlichen Bewertung) für die Nutzer schwieriger später dagegen zu argumentieren, was ganz erheblich zur Befriedung etwaiger Auseinandersetzungen dient.II. Rechtliche Qualifikation und wirksame Einbeziehung

Community Regeln, die die Nutzer bei der Anmeldung von den Nutzern akzeptieren, sind – unabhängig davon ob sie als Nutzungsbedingungen, Spielregeln oder anderweitig bezeichnet sind – aus rechtlicher Sicht stets als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu qualifizieren.

Sie stellen die vertragliche Grundlage dar, die zwischen dem Plattformbetreiber und dem jeweiligen Nutzer (teilweise auch mit Wirkung unter den Nutzern) gelten. Wichtig ist dabei, dass diese wirksam in das Nutzungsverhältnis einbezogen worden sind. Der Nutzer muss bei Vertragsschluss (in der Regel der Anmeldung) auf deren Einbeziehung hingewiesen worden sein, die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme gehabt haben und der Geltung aktiv zugestimmt haben.

Da die jeweiligen Regeln als AGB zu qualifizieren sind, die jedem Nutzer im Sinne eines „Friss oder stirb“ (sprich „Akzeptiere oder werde eben kein Mitglied“) gestellt werden, unterliegen diese (im Gegensatz zu einem individuell ausgehandelten Vertrag) gewissen Beschränkungen die das AGB-Recht vorsieht.

Wichtig ist damit, dass die Nutzungsbedingungen hinreichend transparent sind und keine Regelungen enthalten, die im jeweiligen Kontext als überraschend zu qualifizieren wären oder den Nutzer unangemessen benachteiligen. Dann besteht die Möglichkeit, dass diese wegen eines Verstoßes gegen § 305 BGB unwirksam sind.

Auch wenn es zu diesen Einzelfragen gerade im Zusammenhang mit Online-Communities bisher wenig Rechtsprechung gibt, ist zu berücksichtigen, dass immer eine Auslegung zugunsten des Nutzers stattfindet. Im Falle einer unwirksamen Regelung fällt dann auch tatsächlich die gesamte Klausel weg und wird nicht so interpretiert, dass sie zumindest so weit wirkt, wie es noch zulässig wäre (sog. Verbot der geltungserhaltenden Reduktion)

III. Notwendige Inhalte

Nachfolgend möchte ich jeweils mit einer kurzen Bemerkung die wesentlichen Komplexe auflisten, die – spezifische Konstellationen ausgenommen – in Nutzungsbedingungen enthalten sein sollten. Da die meisten der nachfolgend aufgeführten Themenkomplexe auch in einem eigenen Regelungspunkt niedergelegt werden sollen/können, zeigt die nachfolgende Auflistung auch schon eine mögliche Struktur etwaiger Nutzungsbedingungen.

1. Zielgruppe
Sofern eine Beschränkung der Nutzer angestrebt wird, sollte dies auch ausdrücklich formuliert werden. Sinnvoll sind häufig altersmäßige Beschränkungen um jugendschutzrechtliche Probleme – soweit möglich – zu vermeiden.

2. Leistungsgegenstand
Essentiell ist die Definition des Leistungsgegenstandes (als des Angebots der Community) natürlich, wenn es sich um einen kostenpflichtigen Dienst handelt. Aber auch bei kostenlosen Communities sollte kurz eingegrenzt werden, was die Plattform anbietet und welche wesentlichen Funktionen enthalten sind.

3. Registrierung
Im Zusammenhang mit der Registrierung sollte das jeweilige Anmeldeprozedere und die dabei erhobenen Daten kurz dargestellt werden. In der Regel wird im Rahmen der Registrierung die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen und auch der Datenschutzerklärung eingeholt. In der Datenschutzerklärung, der im Rahmen einer eigenen Erklärung (Opt-In) zugestimmt werden muss, sind dann alle Regelungen aufzunehmen, die die Erhebung personenbezogener Daten und der jeweiligen Nutzung (Newsletter, Besucheranalyse, Datenweitergabe usw.) beschreiben.

4. Kostenpflichtigkeit
Elementar ist natürlich die Erläuterung, ob der jeweilige Dienst kostenpflichtig ist und welche Kostenmodelle gelten sollen. Bei den weit verbreiteten Freemium-Modellen, die kostenlose Grundfunktionen und die optionale Buchung kostenpflichtiger Zusatzdienste anbieten, ist detailliert zu regeln, welche Einzeldienste oder Module kostenlos bzw. –pflichtig sind.

5. Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte
Unverzichtbarer Bestandteil jeder Nutzungsbedingungen im Social Media Umfeld ist die Einräumung der notwendigen Nutzungsrechte an den von den Nutzern eingestellten Inhalte. In aller Regel können die Nutzer verschiedene Inhalte wie Texte, Bilder, Audio- und Videoinhalte einstellen. Dabei hängt die Reichweite der Rechteinräumung maßgeblich vom jeweiligen Anwendungsszenario und oft auch vom konkreten Geschäftsmodell ab (weiterführend „Verwertung von User Generated Content“ ).

Oft entsteht bei Communities früher oder später der Wunsch, die Inhalte auch z.B. zur Bewerbung der Plattform auf anderen Webseiten, in oder über Mobile Apps oder als Printprodukte zu verwenden. Gegebenenfalls ist es sinnvoll, dies schon frühzeitig in der jeweiligen Klausel zur Rechteinräumung anzulegen. In diesem Zusammenhang sollten aber auch die Interessen der jeweiligen Nutzer und die Wahrnehmung solcher Regelungen im Rahmen der individuellen Gestaltung berücksichtigt werden. Lässt sich die Plattform sehr weitgehende Nutzungsrechte einräumen kann dies – wie letztes Jahr bei Facebook geschehen – für einigen Widerstand in der Community sorgen bzw sich sogar haftungsrechtlich zuungunsten des Plattformbetreibers auswirken (Stichwort: Zu-Eigenmachen fremder Inhalte).

‚Visualisierung eines Netzwerks“ CC-by Noah Sussmann http://www.flickr.com/photos/thefangmonster/

6. Zulässigkeit von Inhalten und Verhaltensregeln
Auch aus Haftungsgesichtspunkten ist zu empfehlen, in den Nutzungsbedingungen klar zu kommunizieren, welche Inhalte erwünscht – viel wichtiger aber noch – welche Inhalte in der Community verboten sein sollen.

So sollten regelmäßig z.B. folgende Inhalte verboten werden:
• Keine Werke (sprich Texte, Bilder, Videos etc.), an denen nicht entsprechende urheberrechtliche Nutzungsrechte bestehen
• Keine Beleidigungen oder unwahre Tatsachen über Dritte
• Keine Bilder mit fremden Personen, ohne Zustimmung derselben
• Keine Verletzung fremder Datenschutzrechte
• Keine strafrechtlich relevanten Inhalte (z.B. rassistische Äußerungen, pornografische Inhalte etc.)
• Keine jugendgefährdenden Inhalte (bei Communities mit Nutzern unter 18 Jahren)

Zusätzlich zu dieser nicht abschließenden Liste unzulässiger Inhalte sollten auch allgemeine Verhaltensregeln integriert werden, die regelmässig von der Ausrichtung der Community abhängen. Üblich sind das Einhalten einer gewissen Netikette, ein Verbot von übernässiger Werbung (oft auch Spamming ) Verbot inhaltlich unzulässiger Werbung etc.

7. Konsequenzen bei Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen
Bezugnehmend auf den vorherigen Punkt sollten natürlich auch die Konsequenzen aufgezeigt werden, die in Fällen von Verstößen drohen. Bewährt hat sich dabei ein abgestuftes System, dass von der Schwere des Verstoßes abhängt. Je „Verschulden“ des jeweiligen Nutzers und nach Schwere des konkreten Verstoßes sollten Folgen – angefangen vom Löschen des konkreten Inhalts, über eine Verwarnung des Nutzers bis hin zum Ausschluss aus der Community – angezeigt werden.

Dies bewahrt den Betreiber regelmäßig vor Zensurvorwürfen und stützt die eigene Argumentation für den Fall, dass seitens eines Mitglieds tatsächlich einmal rechtliche Ansprüche wegen unzulässigen Löschens von „seinen“ Inhalten oder eines unberechtigten Ausschlusses geltend gemacht werden sollten.

8. Haftungsfreistellung
Unter bestimmten Umständen können die Betreiber einer Community auch für rechtswidrige Inhalte Dritter, die auf der Plattform veröffentlicht werden, rechtlich in Anspruch genommen werden (siehe Haftung für nutzergenerierte Inhalte). Bewährt hat sich deshalb eine Klausel, die den Rückgriff des Community Betreibers gegenüber dem Nutzer regelt, der den rechtswidrigen Inhalt eingestellt hat. Etwaige wirtschaftliche Schäden (wie Schadenersatzzahlungen, Rechtsverfolgungskosten) können so gegebenenfalls an den verantwortlichen Nutzer weitergereicht werden.

9. Gewährleistung und Haftung
Üblich ist zudem die Integration einer Klausel, die die Gewährleistung der Plattform für etwaige Mängel, aber auch die Haftung gegenüber dem Nutzer regeln. An dieser Stelle wird üblicherweise die Gewährleistung und Haftung der Plattform eingeschränkt. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass entsprechende Beschränkungen AGB-rechtlich nach § 309 Nr.7 und Nr.8 BGB nur bis zu einem bestimmten Maß zulässig sind.

10. Kündigung
Auch eine Regelung, mit welchen Fristen der jeweilige Account vom Plattformbetreiber, aber auch dem Nutzer gekündigt werden kann und – soweit erforderlich – wie eine etwaige Kündigung abgewickelt wird. Hierbei sollten die ordentliche Kündigung mit einer entsprechenden Kündigungsfrist genauso wie die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung geregelt werden.

11. Änderungsvorbehalt
Nicht selten stellt sich im Laufe der Zeit Änderungsbedarf für die Nutzungsbedingungen (häufig im Zusammenhang mit der Einräumung der Nutzungsrechte (siehe Nr. 5) heraus. Als wichtige Regelung stellt sich insofern ein entsprechender Änderungsvorbehalt dar. Ohne eine solche Klausel in den bei der Anmeldung akzeptierten Nutzungsbedingungen führt regelmässig dazu, dass alle Nutzer etwaigen Änderungen der AGB ausdrücklich (im Sinne eines „Opt-In“) zustimmen müssen.

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Im Rahmen des Zulässigen sollten in den Nutzungsbedingungen das im Verhältnis Nutzer-Plattformbetreiber geltende nationale Rechte geregelt werden. Ebenso wichtig ist es im Interesse der Plattform den jeweiligen Gerichtsstandes (in der Regel der jeweilige Unternehmenssitz) für etwaige Streitigkeiten zu regeln, um den Plattformbetreiber davor zu bewahren, ständig vor verschiedenen Gerichten in Anspruch genommen zu werden.

B. Datenschutzerklärung

Erforderlich ist schließlich eine Datenschutzerklärung, der getrennt zugestimmt (Opt-In) werden muss. Eine Koppelung mit der Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen ist unzulässig.

Die Datenschutzerklärung sollte den Nutzer darüber aufklären, welche personenbezogene Daten von ihm erhoben und gespeichert bzw inwieweit diese verwendet werden. Typische Themen, die an dieser Stelle geregelt werden sollten, sind für Communities die Definition der Pflicht- und freiwilligen Angaben, der etwaige Einsatz der E-Mailadresse zum Versand von Newslettern, der Einsatz etwaiger Analysetools wie Google Analytics & Co, die Verwendung von Targetingmechaniken für Werbung etc.

Mit der Zustimmung zu der jeweiligen Datenschutzerklärung, die neben einer umfassenden Aufklärung über den Umgang mit personenbezogenen Daten enthalten, ist notwendiger Bestandteil jeder Datenschutzerklärung die Aufklärung über die Möglichkeit die Zustimmung zur Datennutzung zu widerrufen.

C. Zusammenfassung und Resumee

Die obenstehenden Ausführungen resultieren aus der Erfahrung in der rechtlichen Beratung unterschiedlichster Communities. Die dortigen Regelungen stellen für mich die Grundlage dar, die in vertrags-, datenschutz- aber auch haftungsrechtlicher Hinsicht erforderlich sind, um eine Community hinreichend rechtssicher aufzustellen. Die Darstellung der Regelungspunkte kann und soll in diesem Rahmen natürlich nicht abschließend sein. Darüber hinaus sind natürlich Spezifika des jeweiligen Netzwerkansatzes und Geschäftsmodells zu berücksichtigen, die manche Klauseln entbehrlich, aber auch andere zusätzliche Regelungen erforderlich werden lassen. Wie bereits angedeutet, stellen ordentliche, transparente und verständliche Nutzungsbedingungen eine elementare Grundlage für Verhältnis Plattformbetreiber zu Nutzer, aber auch den Mitgliedern untereinander.

Nach wie vor gibt es eine nicht nur im B2C, sondern auch im B2B Bereich (siehe auch notwendige Kriterien für B2B) eine Vielzahl interessanter Einsatzmöglichkeiten und Anwendungsszenarien für Communities. Gerade aktuell stelle ich ein verstärktes Aufkommen von Projekten mit neuen hochspezialisierten, branchen- wie auch themenfokussierten Communities fest. Neben Facebook, XING und Co ist aus meiner Sicht noch genug Raum mit konzentrierten Ansätzen erfolgreiche Communities zu etablieren.

Im zweitern Teil der Beitragsreihe „Community & Recht – Dos and Donts im Community Management“ werden die wichtigsten rechtlichen Implikationen dargestellt, die – neben vielen weiteren Punkten – beim Betrieb eines Sozialen Netzwerkes zu berücksichtigen sind. Dabei werden Themen wie der Umgang mit störenden Nutzern, das Löschen rechtswidriger Inhalte der Nutzer oder Haftungsrisiken erläutert, aber auch konkrete taktische Hinweise für die Reaktion des Plattformbetreibers im Fall einer rechtlichen Inanspruchnahme (Unterlassung, Schadenersatz, Auskunft, Kostenerstattung etc.) durch Dritte gegeben werden.

Weiterführend zum Thema Social Media & Recht siehe „Übersicht über meine gesammelten Werke“

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

Comments

  1. Martina Müller says:

    Urheberrechtlicher Schutz von Tweets:
    Ich habe den Vortrag zu dem Urheberechtsschutz von Tweets angehört.. 140 zeichen nicht schützenswert, weil nicht die notwendige Schöpfungshöhe erreicht ist? Was ist dann mit den Haiku (japan. Kurzgedichte), die hochliterarisch, weil kurz sind? Diese Frage anhand der Zeichenzahl zu beurteilen ist schwierig?!

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