Crawling von Produktfotos (die zweite)

Ich möchte einen aktuellen Beitrag auf dem internetboom Blog zu meinem Eintrag „Crawling urheberrechtlich geschützter Bilder … na und ?!“ aufgreifen, um kurz den Hintergrund meines Postings zu erläutern.

Dass die Nutzung von Produktfotos ohne entsprechende Genehmigung des Urhebers/Rechteinhabers grundsätzlich urheberrechtswidrig ist, dürfte für interessierte Kreise nun wirklich keine Neuigkeit mehr sein (siehe den grundsätzlich richtigen Beitrag des Kollegen Plüschke bei förderland).

Im übrigen ist es natürlich vollkommen richtig, dass über bei EBay eingestellten Bildern mit entsprechenden Abmahnungen (leider) ein regelrechtes Geschäfts betrieben wird.

Nun eröffnen einige neue, unter dem Stichwort Web 2.0 gehandelte technologische Möglichkeiten allerdings den Weg für zahlreiche innovative Geschäftsmodelle (wie z.B. shoppero), deren elementarer Bestandteil das Einstellen entsprechender Produktfotos ist.

Nachdem Juristen nicht selten vorgehalten wird, neue Ideen regelmässig mit rechtlichen Bedenken zu belasten und so bisweilen als „Business Prevention Department“ zu agieren, habe ich in meinem Beitrag versucht, unter Heranziehung der interessanten Entscheidung des LG Erfurt, eine Argumentationlinie zu finden, die diesen neuen Geschäftsmodellen nicht bereits einen grundsätzlichen Riegel vorschiebt (was schade wäre).

In meinem Beitrag führe ich genau die Voraussetzungen auf, die erfüllt sein müssten, damit man – entsprechend der Argumentation des LG Erfurt von einer konkludenten Einwilligung des Rechteinhabers ausgehen kann.

Damit sage ich keinesfalls, dass die Gestaltung bei shoppero diesen Anforderungen genügt… Auch bei den Fällen, bei denen auf EBay Produktfotos verwendet werden, hilft diese Argumentation natürlich nicht weiter.

Nachdem auch der Bundesgerichtshof in einigen Entscheidungen schon herausgestellt hat, dass solch neue Geschäftsmodelle nicht mit allzu hohen Pflichten belegt werden sollten, um diese nicht bereits grundsätzlich zu verhindern, ist es aus meiner Sicht elementar für entsprechende Startups sich mit solchen Argumenten auseinanderzusetzen, um – für den Fall der Fälle – gerüstet zu sein.

Klar ist, dass sich die Rechtsprechung zu vielen neuen Internetanwendungen erst noch entwickeln muss und die Entscheidung des LG Erfurt bisher ein Einzelfall ist…

Würde man die Ausführungen des Kollegen Plüschke allerdings einfach so hinnehmen, würde es möglicherweise viele neue interessante Web 2.0 Geschäftsmodelle nicht geben…

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

Comments

  1. Die Verwendung von Produktfotos, deren Verwertungsrechte bei den Herstellern liegen, in einer im eCommerce üblichen Weise, könnte analog zur Verwendung von Produkt- und Markennamen gesehen werden.

    Ein Produktverzeichnis eines Händlers wäre kaum zu erstellen, bestünden rechtliche Bedenken bei der Verwendung von Bezeichnungen wie „Sony Walkman“.

    Der Hersteller bring ja Marken und Bilder gerade deshalb in Umlauf, um den Absatz seiner Produkte zu fördern. Das Einstellen eines Sony Walkmans samt Produktbild in einen Shop oder auf einer Preisvergleichsseite entspricht genau dieser Intention – eine konkludente Zustimmung für eine übliche Verwendung ist imho zu sehen.

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