Ein aktueller Fall eines im Internet nicht ganz unbekannten Mandanten (mehr dazu im Beitrag am Mittwoch) zeigt wieder einmal sehr deutlich, dass zahlreiche rechtliche Grundsätze nicht (mehr) zu der Welt der Sozialen Medien passen bzw. einige Problemstellungen nicht wirklich interessengerecht lösen . Hinzu kommt, dass sehr vielen Nutzern von Plattformen wie Facebook, Google Plus & Co die entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen gänzlich unbekannt sind und – nach wie vor – auch viele falsche Interpretationen kursieren.
Einräumung von Nutzungsrechten bei Facebook, Youtube &Co – Auswirkungen für Verbraucher und Unternehmen
Social Media Marketing ist in aller Munde. Zahlreiche Unternehmen sind bereits auf Facebook, Youtube & Co aktiv oder planen, dort mit eigenen kommerziellen Inhalten in Erscheinung zu treten (siehe zu den Vorteilen des Social Web für Unternehmen auch den aktuellen Artikel der FAZ).
Eine zentrale Vorfrage, derer sich die Unternehmen aber auch Privatpersonen zumindest bewußt sein sollten, ist dabei die Einräumung von Nutzungsrechten an den eingestellten (Unternehmens-)inhalten.
So ist vielen Unternehmen nicht wirklich klar, dass die jeweiligen Nutzungsbedingungen der verschiedenen Social Media Präsenzen spezifische Klauseln vorsehen, die regeln, inwieweit dem jeweiligen Betreiber der Plattform Rechte zur Nutzung (teilweise auch Weitergabe) der eingestellten Inhalte eingeräumt werden. In diesen Nutzungsbedingungen, die mit der Anmeldung ja auch als verbindliche vertragliche Grundlage zwischen Nutzer und Plattformbetreiber akzeptiert werden, finden sich teilweise sehr weitgehende Nutzungsrechte, die den jeweiligen Plattformbetreibern – zumindest nach der Schriftform – einen erheblichen Spielraum zum Umgang mit den (Unternehmens-)inhalten einräumen. Dies schreckt einige Unternehmen (spätestens bei Einschaltung der hauseigenen Rechtsabteilung) vor einem entsprechenden Engagement auf diesen Plattformen ab. Werden dann jedoch jegliche Aktivitäten unterlassen, was ich ebenso für eine falsche Reaktion halte, vergeben sich die Unternehmen interessante Möglichkeiten des Social Media Marketing.
Screen Scraping – Wann ist das Auslesen und die Veröffentlichung fremder Daten zulässig ?
Die Masse an Informationen im Internet macht es zunehmend schwieriger sich in der Vielzahl von Angeboten zu orientieren, Relevantes von Irrelevantem zu trennen oder auch sich einfach einen Überblick zu verschaffen.
Aus diesem Grund wird (wohl zu Recht) oft prognostiziert, dass Aggregatoren (oder anderen Intermediären) im Internet die Zukunft gehört. Aggregatoren sammeln alle Arten von (Medien-)inhalten und Informationen und stellen diese für eine bestimmte Zielgruppe in aufbereiteter Form neu zusammen.
Facebook klagt gegen StudiVZ – reloaded
Nach dem Facebook gegen StudiVZ bereits in den USA vorgegegangen ist und StudivZ gegen diese Vorwürfe seinerseits vor dem LG Stuttgart negative Feststellungsklage eingelegt hat, läuft offensichtlich ein weiteres Verfahren vor dem LG Köln (Az.: 33 O 374/08).
Nach Angaben auf Spiegel Online basiert diese Klage auf folgenden Vorwürfen:
StudiVZ sei ein Plagiat des amerikanischen Facebook-Originals, lautet nach Angaben der Gerichtspressestelle der in der ersten mündlichen Verhandlung vorgelegte Vorwurf. StudiVZ habe mit seinem Logo, Features und seinem Service geistiges Eigentum von Facebook kopiert. Zudem soll StudiVZ illegal auf Facebook-Computersysteme Zugriff gehabt und sich Daten – darunter den Facebook-Quellcode – verschafft haben. Die Ähnlichkeit der beiden Seiten lässt sich kaum bestreiten, noch dazu gewährten die Entwickler von StudiVZ einen pikanten Einblick in ihr Programm: Eine Fehlermeldung der StudiVZ-Seite zeigte, dass die Programmierer ihrer Anwendung den Namen „Fakebook“ gegeben hatten.
Facebook ändert seine Terms of Service – Zulässigkeit der nachträglichen Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Aus aktuellem Anlass kommt wieder einmal die Frage auf, wie beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen eine nachträgliche Änderung von Nutzungsbedingungen oder AGB rechtlich zulässig und vor allem rechtswirksam zustande kommt bzw. kommen kann.
Facebook hat vor kurzem zumindest seine englischsprachigen Nutzungsbedingungen geändert und eine Klausel entfernt, die wie folgt lautete:
You may remove your User Content from the Site at any time. If you choose to remove your User Content, the license granted above will automatically expire, however you acknowledge that the Company may retain archived copies of your User Content.
Rechtliche Probleme beim Verkauf eines Blogs (Weblogs & Recht)
Robert Basic, einer der bekanntesten Blogger Deutschlands, hat angekündigt, sein Weblog „Basic Thinking“ zu verkaufen. Diese Meldung bewegt im Moment die deutsche Internetszene, hat eine Vielzahl von unterschiedlichen Reaktionen ausgelöst und ist zwischenzeitlich auch von „etablierten“ Medien wie Spiegel Online, FAZ, BILD aufgegriffen worden.
Einmal unabhängig von der Frage der Sinnhaftigkeit des Verkaufs eines so gut eingeführten und häufig besuchten Blogs oder Spekulationen über einen möglichen Preis, handelt es sich in jedem Fall um einen spannenden Vorgang, an dem – dank der grossen Transparenz, mit der Robert auch dieses Projekt angeht – alle teilhaben dürfen.
Abstimmung zum 3. rechtzweinull Wunschkonzert
Nachdem ich in meinem letzten Beitrag noch um Themenvorschlaege gebeten hatte, ueber die abgestimmt werden soll, stelle ich also jetzt live aus einem Internetcafe am schoenen Strand von Thailand (und insofern ohne Umlaute) die gesammelte Themenliste zur Abstimmung.
Ueber das Thema, welches in genau einem Monat die meisten Stimmen gesammelt hat, werde ich dann einen umfassenden Blogbeitrag verfassen und hier im Blog einstellen.
Bei den beiden letzten Teilnahmen haben dier Themen „Werbung auf den Profilseiten von XING“ und „Verwendung von User Generated Content“ gewonnen. Vielen Dank auch noch einmal an alle die bei der Abstimmung teilgenommen haben. Ich hoffe, dass meine jeweils verfassten Beitraege ein wenig weiterhelfen konnten.
Urteil des OLG Hamburg – noch mehr Haftung für Forenbetreiber?
Die Hamburger Gerichte sind bereits für ihre eigene Auffassung des Telemediengesetzes (TMG) und für die strengen Anforderungen, die seitens des Gerichts an die Plattformbetreiber gestellt werden, bekannt. Vor einiger Zeit hatte das OLG Hamburg (Az.: 5 U 165/06) erneut über die Frage zu entscheiden, inwieweit ein Plattformbetreiber (im konkreten Fall ein Themenportal für Kochrezepte) für die von Dritten eingestellten Inhalte (User Generated Content) verantwortlich gemacht werden kann. Auch wenn diese (inzwischen rechtskräftige) Entscheidung nicht mehr ganz aktuell ist, möchte ich noch einmal die wesentlichen Argumente durchleuchten, weil sich anhand der streitgegenständlichen Fragen gut verdeutlichen lässt, auf welche Gesichtspunkte Plattformbetreiber im Zusammenhang mit der Haftung für nutzergenerierte Inhalte achten sollten.