Guter Google Rank kann Urheberrechtsschutz begründen

Regelmäßig müssen sich Gerichte in Deutschland mit der Frage beschäftigen, ob Webseiten urheberrechtlichen Schutz genießen. Dieser Themenkomplex ist nachvollziehbarerweise nicht nur für die Gestalter der Webseite von großer Bedeutung, sondern auch für den Betreiber der jeweiligen Seite.

Webseiten sind keine urheberrechtlich geschützten Computerprogramme

Leider gelten Webseiten, die lediglich auf einer HTML-Datei (Hyper Text Markup Language) basieren, grundsätzlich nicht als Computerprogramme, weshalb die Gestaltung von Webseiten grundsätzlich kein Urheberrechtschutz als Computerprogramm gem. § 2 Abs.1 Nr. 1 UrhG, § 69 a UrhG genießt. Computerprogramme liegen nämlich nur dann vor, wenn sie einen Folge von Befehlen enthalten, die zur Kontrolle bzw. Steuerung des Programmablaufes benutzt werden.

Webseiten genießen insofern grundsätzlich erst einmal keinen urheberrechtlichen Schutz, da der HTML Code alleine keine ablauffähige Folge von Einzelanweisungen enthält, die dazu dienen, den Computer zur Ausführung einer bestimmten Funktion zu veranlassen. Die HTML Befehle im Quelltext einer Webseite bewirken daher nur, dass die vorgegebene Bildschirmgestaltung im Internet kommuniziert werden kann (vgl. OLG Frankfurt MMR 2005, 705).

Webseiten und die Schöpfungshöhe

Urheberrechtlicher Schutz für Webseiten könnte darüber hinaus nur angenommen werden, wenn ein Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs.1 Nr. 1 UrhG vorliegt, dass die notwendige Schöpfungshöhe aufweist. Diesbezüglich wird aber angenommen, dass das Umsetzen im HTML Code eigentlich keine persönliche geistige Schöpfung sei, wie sie ein urheberrechtlicher Werkschutz voraussetzt.

Das LG Köln (Az: 28 O 298/04) hat dazu einmal ausgeführt:

Allein ein einheitliches Design und eine alltägliche grafische Gestaltung der Benutzeroberfläche genügt indes … nicht für das Erreichen der erforderlichen Schöpfungshöhe.

Das führt dazu, dass die Gestaltung von Webseiten grundsätzlich kein urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn die Gestaltung des Internetauftritts nicht ausnahmsweise als besonders individuell anzusehen ist. Wenn die Webseite also nicht über die so geforderte durchschnittliche Gestaltung von Webseiten hinausgeht, kann diese entsprechend kopiert werden, ohne dass der Urheber etwas dagegen unternehmen kann. Über die Frage, ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen kann trefflich gestritten werden und letztendlich entscheidet im jeweiligen Einzelfall darüber der Richter mit mehr oder weniger überzeugender Argumentation.

Guter Google Rank = Urheberrechtsschutz ?

Nunmehr hat allerdings das OLG Rostock in einem aktuellen Beschluss (Az. 2 W 12/07) entschieden, dass eine sprachliche Gestaltung, die dazu führt, dass die entsprechende Webseite bei der Eingabe plakativer Suchwörter in die in Deutschland weitverbreitende Suchmaschine „Google“ unter den ersten Suchergebnissen erscheint, dafür sorgen kann, dass diese Webseite eben doch gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießt. Das OLG Rostock führt dazu aus:

Weil die Suchmaschine im Internet ihre Ergebnisse auf der Grundlage der in den Quelltexten enthaltenen sogenannten Meta-Tags sowie dem Auftreten der Suchbegriffe im Dokumententitel oder in Überschriften sortieren, kommt der zielführenden Verwendung der Sprache bei der Suchmaschinen-Optimierung erhebliche Bedeutung zu. ….

Um gleichwohl für eine gewisse Dauer die Auflistung der Webseiten an der Spitze der Suchergebnisse zu erreichen, bedarf es daher besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Gestaltung des Internetauftrittes. ….

Darin liegt die persönliche geistige Schöpfung des Klägers im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG. Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung der Suchbegriffe aus der Alltagssprache auf dem Webseiten und dem Quelltext bilden hier die individuelle schöpferische Eigenheit des vom Kläger gestalteten Internetauftritts.

Hieraus leitet das OLG Rostock die für eine Urheberrechtsschutzfähigkeit hinreichende Gestaltungshöhe ab, die das Schaffen eines durchschnittlichen Webdesigners deutlich übersteigt.

Da für Webseiten im vorliegenden Fall von einem urheberrechtliche Schutz zugebilligt wurde, standen allein dem Urheber sämtliche Verwertungs- und Veröffentlichungsrechte zu.

Nach § 97 Abs. 1 UrhG kann dann derjenige, der das Urheberrecht eines anderen widerrechtlich verletzt, vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung unregelmäßiger Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wenn dem Verletzten darüber hinaus Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, kann außerdem noch ein Schadensersatzanspruch in Frage kommen.

Fazit:

Webseiten, die auf einem reinen HTML Code beruhen, genießen zunächst einmal keinen Urheberrechtschutz. Ein Urheberrechtschutz kann aber ausnahmsweise begründet werden, wenn der jeweilige Gestalter der Webseite die Meta-Tags sowie die jeweiligen Begriffe im Dokumenttitel oder in den Überschriften so anordnet, dass diese zu einer Suchmaschinenoptimierung führen und zu einer für eine gewisse Dauer anhaltende Auflistung der Webseiten an der Spitze der Suchergebnisse von Suchmaschinen.

Damit kann man einen urheberrechtlichen Schutz neben dem relativ subjektiven Kriterium der notwendigen Schöpfungshöhe im Fall der Fälle auch auf das etwas objektiveres Kriterium eines guten Google-Rankings stützen.

Ergänzend ist vielleicht noch hinzuzufügen, dass wenn auch das scheitert, über die Annahme einer unerlaubten Leistungsübernahme ein wettbewerbsrechtlicher Schutz begründet werden kann auch wenn die betroffenen Webseite nicht die notwendige Schöpfungshöhe erreicht.

Mit der richtigen Argumentation kann man daher in einigen Fällen einen Schutz des Urhebers begründen auch wenn HTML-Webseiten mal grundsätzlich keinen (Urheberrechts-)schutz genießen.

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

Comments

  1. Hab ich das jetzt richtig verstanden, dass dein Eintrag sich hier nur auf den HTML-Code bezieht? So ganz eindeutig ist das nicht, gerade bei dem Punkt mit der Suchmaschinenoptimierung. Wichtiger als die Meta-Tags dürfte nämlich inzwischen der Text sein.

    Ich ging bisher davon aus, dass niemand meine Blogeinträge einfach so kopieren darf. Es sei denn vielleicht, sie bestehen nur aus zwei, drei Sätzen.

    Ein häufiger Streitpunkt im Netz ist ja auch die automatische Übernahme fremder Inhalte mittels RSS-Feed.

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