Praxistipps für Forenbetreiber

Das sog. „heise“ Urteil hat vor einiger Zeit doch für ziemlichen Wirbel in der Szene gesorgt (Anmerkungen auf vertretbar.de, beim lawblog, von RA Dr. Bahr). Auch wenn auch über die Berufungsentscheidung, die das Urteil des LG Hamburg (zum Glück) etwas einschränkte, berichtet wurde (siehe etwa RA Dr. Bahr), hat diese Entscheidung sowie die nachfolgende „korrigierende“ Rechtsprechung leider nicht die selbe Aufmerksamkeit erlangt.

Obwohl die Entscheidung zwar im Ergebnis gleich ausfiel (sprich zu Ungunsten von heise), hat das OLG Hamburg in den Urteilsgründen die an einen Forumsbetreiber zu stellenden Überwachungspflichten eingeschränkt und damit die Rechtsprechung in diesem Bereich weiter spezifiziert. Die Entscheidungsgründe des OLG Urteils geben nun einen vernünftigeren Maßstab vor, den Forumsbetreiber unbedingt beachten sollten, wenn sie für Beiträge von Forumsbesuchern nicht verantwortlich gemacht werden wollen. In einem Urteil des OLG München vom 9.11.2006 (Az. 6 U 1675/06) wurden diese Anforderungen auch wieder in ihren Grundzügen bestätigt.

Urteilsgründe

Ohne die Hintergründe noch einmal allzu sehr zu vertiefen, wurde im erstinstanzlichen Urteil des LG Hamburg seinerzeit die Verantwortlichkeit eines Nachrichtenportals im Internet dafür festgestellt, dass von den Nutzern des Portals Forumsbeiträge eingestellt worden sind, die in schädigender Absicht zum massenhaften Aufruf des näher bezeichneten Programms der Verfügungsklägerin aufgerufen hatten. Das Nachrichtenportal hatte die entsprechenden Beiträge nach einem Hinweis auf diese Äußerungen zwar unmittelbar entfernt und zugesagt, künftig alle Meldungen die zur Störung des Servers aufriefen, nach konkreter Benennung zu löschen, es aber abgelehnt, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben.

Die Haftung des Portals hat das LG Hamburg damit begründet, dass diese als so genannter Störer verantwortlich seien, da sie keine Vorkehrungen getroffen hätten, mit der die Verbreitung offensichtlich rechtswidriger Beiträge hätte verhindert werden können. Allein die Masse der regelmäßig eingehenden Einträge sei keine hinreichende Begründung, geeignete Prüfungsmechanismen zu unterlassen.

Das OLG Hamburg stellte zunächst klar, dass eine Prüfungspflicht eines Forumsbetreibers überhaupt erst entstehen kann, wenn er von rechtsverletzenden Beiträge Kenntnis erlangt. Eine Pflicht neue Beiträge vor Veröffentlichung zu prüfen besteht grundsätzlich nicht.
Erhält der Forenbetreiber einen (begründeten) Hinweis auf eine Rechtsverletzung sind die Beiträge zu löschen. Darüber hinaus obliegt dem Betreiber für die Zukunft eine Pflicht zur Überwachung zumindest des konkreten Forums, um bei entsprechenden Beiträgen in der Zukunft sofort einzuschreiten.

Aktuell wurde in einem ähnlichen Fall eine Entscheidung des LG München (Urteil vom 8.12.2005 Az. 7 O 16341/05) auf Berufung des Antragsstellers der einstweiligen Verfügung vom OLG München (Urteil vom 9.11.2006 – Az. 6 U 1675/06) bestätigt. Erwähnenswert ist diese Entscheidung insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Betreiber der Plattform trotz einer früheren in ähnlicher Sache ergangenen Abmahnung nicht für verantwortlich gehalten worden ist. Eine Verletzung der Urheberrechte des Antragstellers (konkret durch die Einstellung eines Kartenausschnitts) sei vorliegend nicht offensichtlich und für den Forumsbetreiber nicht erkennbar gewesen.

Fasst man die genannte Rechtsprechung zusammen, so kann man folgende Praxistipps: geben:

1. Forenbetreiber sollten Hinweise auf rechtsverletzende Inhalte, die in der Regel über Abmahnungen eingehen, auf ihre Begründetheit prüfen.

2. So die geltend gemachte Rechtsverletzung plausibel erscheint, sollte der entsprechende Beitrag unverzüglich gelöscht werden.

3. Die im Zusammenhang mit Abmahnungen regelmäßig geforderten Unterlassungserklärungen müssen – für den Fall dass der Forumsbetreiber unter Beachtung der dargestellten Grundsätze nicht für von Dritten eingestellte Inhalte haftet – ebenso wenig abgegeben werden, wie auch die teilweise erheblichen Kosten des abmahnenden Anwalts grundsätzlich nicht getragen werden müssen.

4. Danach trifft den Betreiber die Pflicht sein Portal so zu überwachen, dass „kerngleiche“ Rechtsverstöße nicht mehr vorkommen. Was konkret erforderlich ist, um diesen Überwachungspflichten genüge zu tun, ist von der Rechtsprechung (noch) nicht abschließend geklärt und wird wohl (wie man von Juristen so gerne hört) von den Umständen des Einzelfalles abhängen. Denkbare Mechanismen sind beispielsweise Textfilter, deren Ergebnisse dann noch einmal einer Einzelprüfung zu unterziehen sind. Entscheidend ist wahrscheinlich, ob es sich um eine privates oder gewerbliches Portal handelt bzw. welche Prüfungsmechanismen technisch möglich und dem konkreten Betreiber zumutbar sind. Im Rahmen der Entscheidung, welche Maßnahmen zumutbar sind, spielen außerdem Kriterien wie die Intensität der Rechtsverletzung aber auch Grundrechte wie Meinungs- oder Pressefreiheit eine Rolle.

Konkrete Anforderungen an Prüfungspflichten noch offen

Auch wenn noch nicht abschließend geklärt ist, welche Anforderungen ein Forumsbetreiber tatsächlich erfüllen muss, um seinen Prüfungspflichten genüge zu tun, so ist doch zumindest klargestellt, dass Forumsbetreiber vor spezifischen Hinweisen auf eine angebliche Rechtsverletzung für entsprechende von Forumsbesuchern eingestellte Inhalte nicht haften. Danach hat er – unter Beachtung der oben genannten Kriterien – sein Forum darauf hin zu überprüfen und auf entsprechende Verstöße zu reagieren.

Weiterführend zu diesem Thema:

Siehe hierzu auch die zusammenfassend Übersicht „Haftung für User Generated Content – Grundsätze und Hinweise für die Praxis“

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

Comments

  1. Lasse Petersen says:

    Sehr geehrter Herr Ulbricht,

    demnächst starte ich ein größeres Webprojekt und möchte auch ein Forum in jenes integrieren. Kann ich, wenn ich Ihre Tipps anwende, relativ sicher sein, dass eine Abmahnung auf jeden Fall nicht rechtens wäre, sollte ich je abgemahnt werden ?

    Gruß Lasse Petersen

Trackbacks

  1. Das gilt natürlich nur für Forumsbetreiber die vor dem LG Hamburg gegen Abmahnungen wegen Forumsbeiträgen gerichtlich vorzugehen versuchen.

    Auch wenn sonst Hamburg natürlich immer eine Reise wert ist (um alle Hamburger wieder zu versöhnen), sc

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