Rechtliche Probleme beim Verkauf eines Twitter Accounts

Es ist also wieder so weit… Nachdem Robert Basic, einer der bekanntesten Blogger Deutschlands, im Januar dieses Jahre sein Weblog „Basic Thinking“ zu einem Preis von € 46.902 verkauft hat, wird nun sein Twitter Account http://twitter.com/robgreen mit derzeit knapp 5000 Followern zum Verkauf angeboten.

Auch mit dieser Meldung scheint Robert Basic in der deutschen Internetszene wieder einige Aufmerksamkeit erregen zu können. Auch wenn der Wirbel sicher nicht so groß werden wird, wie um den Blogverkauf, der seinerzeit auch die „etablierten“ Print und Fernsehmedien erreicht hat, so lohnt es doch den weiteren Verlauf des Verkaufsprozesses zu beobachten

Einmal unabhängig von der Frage, ob ein Twitter Account nicht noch stärker als ein Blog an einer Person „hängt“ , ob es Sinn macht einen hinreichend abonnierten Twitter Account als Kommunikationskanal zu übernehmen bzw. ob der Aufbau und Verkauf von Twitter Accounts eine Einnahmequelle sein kann und undbhängig von entsprechender Kritik an dem Verkauf, handelt es sich in jedem Fall um einen beobachtenswerten Versuch.

Nachdem das Blog seinerzeit über E-Bay verkauft worden ist, kann der Twitter Account nun direkt über Robert Basic erworben werden. Aus den „Verkaufsbedingungen“ folgt, dass die Angebote per E-Mail eingereicht werden können.

Wie seinerzeit beim Verkauf des Weblogs, ergeben sich aus juristischer Sicht auch beim Verkauf eines Twitterkontos ein paar spannende Fragen. Nachdem auch mein damaliger Beitrag „Rechtliche Probleme beim Verkauf eines Weblogs“ auf einiges Interesse gestoßen ist, möchte ich mich auch diesmal mit den rechtlichen Implikationen beim Verkauf bzw. Kauf eines Twitter Accounts auseinandersetzen. Da in den USA schon verschiedene Twitter Accounts mit teilweise veritablen Followerzahlen (so z.B. @breakingNews mit 1.5 Mio Abonnenten) verkauft worden sind und mit Tweexchange auch schon spezielle Versteigerungsplattformen existieren, ist nicht auszuschließen, dass das Thema auch in Deutschland irgendwann stärker aufkommt.

Aus rechtlicher Sicht ist klar, dass es sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer wichtige Punkte gibt, die im Vorfeld als auch beim eigentlichen Verkaufsprozess beachtet werden sollten.

Dabei stellen sich zunächst schon ein paar grundsätzliche Fragen:

Kann man ein Account bei einer Plattform wie Twitter übertragen ?
Ist der Verkauf ohne die Zustimmung des Plattformbetreibers überhaupt wirksam ?
Was wird beim Verkauf eines solchen Accounts eigentlich verkauft ?
Wie werden die einzelnen Verkaufsobjekte auf den Käufer übertragen ?
Haftet der Verkäufer auch nach der Übertragung des Accounts für etwaige Rechtsverletzungen ?

Bereits hieran sieht man, dass ein eigentlich trivial erscheinender Verkaufsvorgang aus juristischer Sicht einige Probleme aufwerfen kann. Gerade der zweite Punkt stellt sich beim Verkauf von Accounts bei großen Plattformen als schwierig bis kaum lösbar dar. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zeigt zudem, dass derjenige der ein Acoount (sprich die Login Daten) einem Dritten zur Verfügung stellt, sowohl straf- als auch zivilrechtlich Rechtsverletzungen auf über das Account verantwortlich gemacht werden kann.

Betrachtet man die Vielzahl von Plattformen im Web dürfte das Thema „Verkauf von Accounts von Internetplattformen“ – unabhängig vom konkreten Anlass – auch in der Zukunft ein Interessantes sein. Gerada da wo (virtuelles) Geld oder andere Werte (wie hier Follower) im Spiel sind (wie z.B. bei EBay, World of Warcraft, Second Life uvm.) können Accounts werthaltige Güter darstellen, an deren Übertragung naturgemäß auch ein wirtschaftliches Interesse entstehen kann.1. Was wird beim Verkauf eines solchen Accounts eigentlich verkauft ?

In aller Regel kommen

– die Account Kennung (d.h. die Subdomain twitter.com/ACCOUNTNAME)
– die sonstigen gegenüber dem Plattformbetreiber bestehenden Nutzungsrechte
– die Tweets
– das Design

als „Verkaufsobjekte“ in Frage.

2. Wie werden die einzelnen Verkaufsobjekte auf den Käufer übertragen ?

a) Account Kennung und sonstige Nutzungsrechte

Der Verkauf eines Twitter Accounts ist aufgrund der Tatsache, dass auch der Plattformbetreiber als Dritter zu berücksichtigen ist, komplizierter als die Übertragung eines eigenen Weblogs.

Zwischen dem Plattformbetreiber (hier Twitter) und dem Verkäufer besteht schließlich ein eigenes, durch die jeweiligen Nutzungsbedingungen konkretisiertes Vertragsverhältnis. Hierin sind die Rechte und Pflichten von Plattformbetreiber und Verkäufer näher ausgestaltet.

Die Rechte an der jeweiligen Subdomain (sprich twitter.com/ACCOUNTNAME) und auch alle sonstigen Nutzungsrechte ergeben sich aus diesem Nutzungsvertrag der zwischen dem Verkäufer und der jeweiligen Plattform (hier Twitter) bei dessen Anmeldung geschlossen worden ist.

Fraglich ist nun, ob bzw. wie diese auf den Käufer übertragen werden können.

Wenn sich schon aus der Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform ergibt, dass das jeweilige Account höchstpersönlich ist bzw. die Übertragbarkeit hier grundsätzlich ausgeschlossen ist, kann der Verkäufer sein Account nicht wirksam übertragen. Die Nutzungsbedingungen von Twitter sagen hierzu – jedenfalls auf den ersten kursorischen Blick – nichts.

Aber es wird noch schlimmer: Zumindest nach deutschem Recht kann ein Dritter (hier also der Käufer) ein Vertragsverhältnis im Wege eines Verkaufs (auch unabhängig von den Nutzungsbedingungen) nicht wirksam übernehmen, wenn der Dritte (hier also der Plattformbetreiber) nicht ausdrücklich zustimmt. Es handelt sich hier nämlich juristisch um eine sogenannte Vertragsübernahme, in der eine Person vollständig in eine bereits bestehende Vertragsposition (hier also mit Twitter) eintritt.

Auch wenn sich dies vorliegend als hinderlich darstellt, ist das Erfordernis der Zustimmung in solchen Fällen natürlich grundsätzlich richtig und sinnvoll. Sonst könnte dem jeweiligen Vertragspartner (hier also dem Plattformbetreiber) jeder beliebige Dritte als neuer Vertragspartner „aufgedrückt“ werden, ohne dass er darauf Einfluss hätte. Insoweit ist dieses Zustimmungserfordernis in entsprechenden Fällen einer Vertragsübernahme eine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Übertragung.

Accounts von Internetplattformen können demnach in aller Regeln nicht rechtswirksam übertragen werden, wenn der Plattformbetreiber nicht ausdrücklich zustimmt.

Weiter unten setze ich mich deshalb mit der Frage auseinander, wie sich dies im Falle eines Verkaufs haftungsmässig auswirkt und wie dieses Dilemma (wenn auch notdürftig) gelöst werden könnte.

b) Tweets

Fraglich ist, ob hinsichtlich der Tweets überhaupt (Urheber-)rechte bestehen, die gegebenenfalls vom Verkäufer an den Käufer zu übertragen sind.

In meinem Beitrag „Twitter und Recht – Sind Tweets urheberrechtlich geschützt ?“ hatte ich seinerzeit die urheberrechtliche Relvanz von Tweets untersucht.

Im Ergebnis kann man – kurz zusammengefasst – sagen, dass einzelne Tweets mangels Schöpfungshöhe nicht schutzfähig sind, aber der sogenannte Twitter Stream – also die gesammelten Tweets – (z.B. in Form einer Linksammlung) unter bestimmten Umständen als Datenbank im Sinne des § 87a UrhG Schutz entfalten kann.

Dies unterstellt kann der Account Inhaber aber natürlich einem Dritten (sprich dem Käufer) die Nutzungs- und wirtschaftlichen Verwertungsrechte an dieser Datenbank übertragen.

Solche Nutzungsrechte werden üblicherweise in einer (ausdrücklichen oder konkludenten) Lizenzvereinbarung eingeräumt. In dieser kann nötigenfalls auch spezifisch geregelt werden, wie weit die Rechteeinräumung reichen soll.

Die Übertragung etwaiger (in der Regel aber wohl nicht bestehender) Datenbankrechte dürfte sich also als unproblematisch darstellen.

c) Design

Webseitendesign (und damit auch das jeweilige Twitter Design) ist in aller Regel mangels hinreichender Schöpfungshöhe nicht geschützt. Insofern ergeben sich hier keine Probleme.

Soweit ausnahmsweise doch einmal von einer Schutzfähigkeit ausgegangen werden kann, gilt das unter b) Geschriebene. Um etwaigen Unwägbarkeiten vorzubeugen, kann man das Design auch ausdrücklich in einer entsprechenden Klausel integrieren.

3. Haftungsfragen

Im Zusammenhang mit den oben stehenden Ausführungen steht die Tatsache, dass der angemeldete Nutzer der jeweiligen Plattform gegenüber in Fällen von Rechtsverletzungen ja auch haftet. Auch deshalb darf der Vertragspartner der Plattform nicht ohne deren Zustimmung einfach ausgewechselt werden.Wenn der Plattformbetreiber zustimmt, tritt der Käufer voll in die Rechtsstellung des Verkäufers ein und wird somit Vertragspartner des Plattformbetreibers.

Wenn aber – z.B. mangels Kenntnisnahme des Plattformbetreibers – die Vertragsübernahme nicht wirksam vollzogen wird, bleibt der Verkäufer zumindest im Verhältnis zum Plattformbetreiber der Vertragspartner. Nach dem oben gesagten haftet dann der Verkäufer dem Plattformbetreiber auch nach der Übertragung weiter für etwaige Rechtsverletzungen, die über das Account begangen werden.

Ähnliche Konstellationen wurden von deutschen Gerichten schon für Fälle entschieden, in denen der Inhaber eines E-Bay Accounts , dieses Dritten zur Verfügung gestellt hatte.Hier hatte der Bundesgerichtshof (BGH) die Verantwortlichkeit der eigentlichen Accountinhaber in Fällen angenommen, in denen über das Account strafbare Handlungen verübt worden sind (BGH, Beschluss vom 29. 4. 2008 – 4 StR 148/08) bzw. durch Dritte eingestellte Angebote Wettbewerbs- und Urheberreche verletzt haben (BGH, Urteil vom 11. 3. 2009 – I ZR 114/06 (Halzband)).

Die Überlassung eines Accounts im Wege des Verkaufs oder einfach der Herausgabe der zugangsdaten an Dritte kann sich insofern als durchaus problematisch herausstellen.

4. Wie wäre ein solcher Kaufvertrag zu gestalten ?

Die oben genannten Punkte sollten neben dem Preis in einem Kaufvertrag geregelt werden.

Insbesondere die Frage die Übertragung der Nutzungsrechte an Account und (sicherheitshalber) auch bezüglich der Tweets sollten beide Parteien (zumindest in Fällen entsprechend wirtschaftlicher Relevanz des Verkaufs) im Eigeninteresse schriftlich niederlegen oder zumindest per E-Mail fixieren.

Ein weiterer wichtiger Punkt über den sich die Vertragsparteien Gedanken machen sollten, ist die Gewährleistung.

Der Verkäufer hat grundsätzlich dafür einzustehen, dass das was er verkauft (und damit natürlich auch der jeweilige Twitter Account) frei von Sach- und Rechtsmängeln ist (§ 433 Abs.1 Satz 2 BGB). Dies stellt sich beim Verkauf eines Twitter Accounts als schwieriges Problem dar, weil die Übertragung des Accounts nach dem oben Gesagten ohne die Zustimmung der Plattform nicht wirksam ist. Damit läge eine Rechtsmangel vor, für den der Verkäufer grundsätzlich einzustehen hat.

Hinsichtlich der Rechtsmängel treffen den Verkäufer die Gewährleistungsvorschriften außerdem, wenn Dritte im Bezug auf den Kaufgegenstand Rechte geltend machen können (§ 435 BGB). Vereinfacht gesagt heißt, dass das der Subdomain und den eingeräumten Nutzungsrechten keine Rechte Dritter (d.h. Urheber- oder Markenrechte) entgegen stehen dürfen.

Schließlich sollte auch die Haftung des Käufers geregelt werden, sprich inwieweit dieser einzustehen hat, wenn der Verkäufer nach der Übertragung unter Bezugnahme auf den Twitter Account in Anspruch genommen werden sollte.

5. Resumee

Zusammenfassend ist also zu erkennen, dass es sich beim Verkauf eines Twitter Accounts doch um einen recht komplexen Vorgang handelt. Dies gilt in ähnlicher Form für Accounts wie bei EBay , Second Life World of Warcraft und viele mehr.

Sollte der Preis nicht völlig unerheblich sein, macht eine ausdrücklich vertragliche Regelung Sinn.

Der Verkäufer sollte neben Punkten wie dem Preis und Zahlungsmodalitäten u.a. ein vitales Interesse haben, seine Gewährleistung klar zu regeln. In diesem Zusammenhang ist elementar, dass die Nutzungsrechte an dem Account übertragen werden können und dies auch rechtswirksam erfolgt.

Als einzig denkbare Lösung, den Account auch ohne Zustimmung des Plattformbetreibers zu „verkaufen“, wäre, dass man auf das Risiko einer unwirksamen Übertragung ausdrücklich in Vertrag hinweist und die Haftung des Verkäufers insoweit ausschließt. Wenn der Käufer dies akzeptiert, dürften Gewährleistungs- und Haftungsansprüche insoweit nachfolgend nicht mehr erhoben werden können. Denkbar wäre dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass der Plattformbetreiber (hier Twitter) rein faktisch wohl von der Übertragung nicht erfährt und insoweit derjenige der sich einloggt, auch der Herr über den Account und die zukünftige Nutzung ist.

Bei dieser Lösung sind allerdings die Rechtsbeziehungen des Verkäufers zum Plattformbetreiber im Auge zu behalten, um zu vermeiden, dass sich der Verkäufer nicht (z.B. wegen eines ausdrücklichen Verbots der Weitergabe des Accounts oder der Login-Daten) vertragsbrüchig verhält. Ohne Zustimmung des Plattformbetreibers besteht daher ein Restrisiko, dass dieser bei Kenntnisnahme der Übertragung den Account möglicherweise löscht (und dies abhängig von den konkreten Nutzungsbedingen aufgrund des Vertragsbruchs auch darf).

Nachdem der Verkäufer aber – wie oben ausgeführt – ohne wirksame Vertragsübernahme gegenüber der Plattform weiter für Rechtsverletzungen haftet, sollte außerdem aufgenommen werden, dass der Käufer den Verkäufer im Falle der Rechteverletzung durch zukünftige Tweets von Ansprüchen Dritte freistellt.

Sollte der Verkäufer den künftigen Einsatz des Accounts für bestimmte Zwecke ausschließen wollen (z.B. Glückspiel etc.), so könnte er sich insofern ein Rücktrittsrecht einräumen lassen oder eine Vertragsstrafe vorsehen.

Für den Käufer ist es wichtig, dass sämtliche zur Nutzung des Accounts erforderlichen Rechte auch wirksam übertragen werden und dann auch gegenüber dem Plattformbetreiber (hier also Twitter) eingefordert werden können. Dies kann wohl nur im Wege einer wirksamen Vertragsübernahme erreicht werden. Alternativ sollte der Käufer ausdrücklich auf die Risiken hingewiesen und zur Absicherung des Verkaüfers ein diesbezüglicher Gewährleistungsausschluss vereinbart werden.

Abschließend vielleicht noch der Hinweis, dass sich auch zum Thema „Verkauf von Accounts bei Internetplattformen“ noch keine übliche Rechtspraxis entwickelt hat – geschweige denn eine gesicherte Rechtsprechung. Da sich hierzu außerdem weder in der gängigen Literatur noch im Internet etwas ausführliches findet, habe ich mich mit obigen Beitrag einigen der wesentlichen Fragen genähert.

Vor diesem Hintergrund freue ich mich auch dieses Mal wieder auf Diskussionsbeiträge zu diesem spannenden Thema.

NACHTRAG 21.12.2009 08:45 Uhr:

Eine spannende und natürlich auch schon andiskutierte Frage ist die des möglichen Preises für ein Twitter Account. Oliver Gassner hat sich in seinem Beitrag „Roberts Basic, Twitterverkauf und warum Twitter nicht skaliert (und eine Preisberechnung)“ ein paar interessante, grundsätzliche Gedanken gemacht.

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

Comments

  1. Sehr interessanter Artikel. Eine kleine Korrektur muss ich aber doch loswerden: „twitter.com/ACCOUNTNAME“ ist keine Subdomain, wie im Text zu lesen. „ACCOUNTNAME.twitter.com“ wäre eine.

  2. Eine interessante „Hintergrund-Beleuchtung“. Wobei man dem genannten Account zugestehen muss, dass es sich um einen Phantasienamen handelt. Noch brisanter wäre es wohl, wenn ein Account RobertBasic an LieselMaier transferiert würde. Hier käme wohl auch noch der Aspekt der Irreführung ins Spiel – auch wenn sich beide Parteien handelseinig würden. Vermute ich jetzt einmal als Nicht-Jurist.

  3. Sehr spannender Artikel, auch für Laien super 🙂 Danke

  4. Ich finds, zumindest perspektivisch spannend.
    Sollte hier zufällig jemand vorbeikommen, der bereit ist Unsummen für Herrn Basics Account hinzulegen, dem sei ein kleiner Blick auf unseren Account empfohlen. 104000 Follower und komplett jungfräulich. Wir freuen uns auf Angebote.

  5. Eine unerwartet komplexe Materie.

    Dass Twitter dazu wirklich keine Vertragsbedingungen hätte, wäre überraschend. Tatsächlich heisst es in den „Twitter Rules“, die Teil der TOS sind:

    „*Selling user names: Unless you have been specifically permitted to do so in a separate agreement with Twitter, you agree that you will not reproduce, duplicate, copy, sell, trade or resell the Services for any purpose.“

    (http://help.twitter.com/forums/26257/entries/18311)

    Meiner Meinung nach ein Showstopper…

    • @Roger

      Vielen Dank für den Hinweis.

      Ob das tatsächlich ein „Showstopper“ ist, hängt davon ab, ob diese Klausel auch wirksam mit dem jeweiligen Nutzer vereinbart worden ist.

      Dazu müssen (auf Grundlage deutschen Rechts) die Nutzungsbedingungen wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden sein. Dazu muss bei der Anmeldung auf die Geltung der jeweiligen Nutzungsbedingungen hingewiesen werden, die Möglichkeit zur Kenntnisnahme gegeben werden und der Nutzer der Geltung aktiv zustimmen (Opt-In). Irgendwelche FAQ oder sonstige Hinweise sind oft nicht wirksam vereinbart, wenn eben auf deren Geltung bei der Anmeldung nicht entsprechend hingewiesen worden ist etc.

      Wenn ich mich richtig erinnere, bin bei meiner Anmeldung seinerzeit bei Twitter nicht entsprechend hingewiesen worden.

      Auch wenn nach der Anmeldung des Nutzers die Vertragsbedingungen oder Terms of Service geändert werden, gelten diese nicht ohne weiteres im Verhältnis zum Nutzer (vgl. meinen damaligen Blogeintrag „Facebook ändert seine Terms of Service – Zulässigkeit der nachträglichen Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ unter http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/91-Facebook-aendert-seine-Terms-of-Service-Zulaessigkeit-der-nachtraeglichen-AEnderung-von-Allgemeinen-Geschaeftsbedingungen-AGB.html )

      Wenn (wovon ich ausgehe) also nicht alle oben genannten Voraussetzungen für die Einbeziehung der Klausel vorliegen, gilt die Regelung des „Übertragungsverbots“ nicht im Verhältnis zum Nutzer.

  6. Hi,

    ist nicht eher
    a) die aufmerksamkeit der Follower
    b) die aufdmerksamkeit der Medien/Presse/Blogosphäre das eigentliche Verkaufsobjekt? (dieser Betrag hat ja auch beim Blogverkauf den Kaufbetrag um einiges überstiegen).

    Und: Rate mal wen Robert vorher gefragt hat, bevor er sowas macht 😉 Nein, keinen Anwalt 😉

    • Natürlich spielen diese Kriterien eine Rolle bei der Bewertung.

      Es handelt sich dabei aber nicht um „Positionen“, die im Rahmen einer rechtlichen Beurteilung einer Übertragung des Accounts eine Rolle spielen.

  7. Für mich als juristischer Laie ist das gar nicht komplex: Zwischen twitter und mir steht eine unentgeltliche Überlassung, die ich im im deutschen Gesetzwirrwarr unter dem Begriff Leihvertrag wieder finde. Ein Leihvertrag schliesst einen Verkauf aus – BGB § 603 Vertragsmäßiger Gebrauch.

  8. Bei einer solchen Transaktion geht es halt hauptsächlich darum, dem eigenen Internetauftritt einen möglichst hohen PageRank zu verschaffen. Twitter hat bei google einen hohen Akzeptanzwert. Die SEOs wissen das nur zu gut.

    • Ehm ja, ein uninformierter Kommentar zum SEOwert eines Twitteraccounts (amusing) von einem SEO-Spammer für Natterer-Roben.

      Weiss natterer Roben, dass in Blogs von Anwälten für sie gespammt wird?

    • Wahnsinn! Da liegt mal wieder einer zu 100% daneben^^.

      Zum Ursprungsbeitrag: Ich denke das entscheidende ist, dass man sich Gedanken über die genannten rechtlichen Probleme macht, diese im Vertrag festhält, um so bei einem späteren Streitfall zu mindestens Anhaltspunkte zu haben was der eigentliche Wille der Vertragsparteien war. Indem in letzter Zeit nicht wirklich viele Twitter Accounts verkauft wurden, vermute ich mal, dass es da rechtlich sobald keine großen Abhandlungen drüber gibt…

  9. Bin heute erstmalig auf diese Seite gestoßen und bin begeistert. Hier kann man viel Wissenswertes finden.

  10. Wusste nicht das man soviel beachten muss bei dem Verkauf eines Twitter Accounts . Sehr interessant

  11. Puhh das sind ja doch ganz schön viele Punkte die man beachten muss bzw. sollte wenn man denn sein Twitter Profil abgeben will.

    Schaut man sich jedoch das Beispiel von Robert Basic an kann man zumindest meiner Meinung nach erkennen, dass der Verkauf eines einfachen Twitter Profils für die wenigsten in Frage kommt und auch der Kauf eines Twitter Profils wohl in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen wird.

    Anstatt das ganze Profil zu kaufen kann man sich ja schliesslich auch direkt den ein oder anderen Tweet „erkaufen“ der dann auf einem populären Profil abgesetzt wird.

    • Oliverg says:

      Yep, oder man macht es wie Chris und spammt ganz Gratis in Blosg über Schulrazentrolleys da würd ich mir nicht grad das Blog eines Juristen aussuchen ,)

  12. Wirklich ein sehr ausführlicher Artikel. Wusste nicht, dass es so viele Dinge bei einem Account Verkauf geben kann.

    Vielen Dank für die Aufklärung

  13. Eigentlich ist es nicht so kompliziert, wie hier dargestellt. Man verkauft schlicht nur das Passwort und überläßt ohne jeden Vertrag den Account, d.h. die bloße Bezeichnung. Ferner verpflichtet man sich selbst, den Account nicht mehr zu nutzen und vereinbart mit dem neuen VP, daß er das PW ändert.

    • Rein von der technischen Abwicklung her, kann es natürlich so laufen.

      Es ging bei dem Artikel aber ja darum zu erklären, was aus rechtlicher Sicht dabei faktisch alles passiert und wo rechtliche Problemkreise liegen.

      Deshalb vielleicht noch einmal genau lesen, wo – trotz entsprechend einfacher tatsächlicher Abwicklung – die rechtlichen Probleme liegen, die ich ja ausführlich erkläre…

  14. Eine ergänzende Frage, unm das Ganze noch komplizierter zu machen: Was sagt denn das Datenschutzrecht zur Übertragung der Daten der Follower an den Erwerber?

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