Social Commerce & Recht – Warum Pinterest & Co kein direktes Problem mit dem Urheberrecht haben

Seit kurzem wird die US-amerikanische Internetplattform Pinterest auch in Deutschland immer stärker wahrgenommen. Es handelt sich dabei um eine Art öffentliche Pinnwand, an die angemeldete Nutzer beliebige Fotos und Videos aus dem Internet „pinnen“ und damit veröffentlichen können. Viele der überwiegend weiblichen Nutzer veröffentlichen dort Bilder von Produkten, was Pinterest – gerade im Hinblick auf die steigenden Nutzerzahlen – zu einem interessanten, konsumsteigernden (und sehr bunten) Produktempfehlungsnetzwerk werden lassen könnte.

Im nachfolgenden Beitrag soll es dabei nicht um die Frage nach einem möglichen Geschäftsmodell gehen, welches sich trotz vereinzelter Zweifel durchaus sinnvoll entwickeln lässt. Tatsächlich gibt es über verschiedene Funktionalitäten auch für Unternehmen einige interessante Anwendungszenarien.

Vielmehr geht es hier um das Thema „Urheberrecht“: In zahlreichen Beiträgen, die sich mit dem aktuellen Wachstum von Pinterest auseinandersetzen, wird nachvollziehbarerweise die Frage nach der urheberrechtlichen Zulässigkeit der Veröffentlichung von Bildern auf Pinterest gestellt.

Spannend zu der Urheberrechtsdebatte vor allem:

Kuratieren, Modularisieren und Remixen des Webs: Neuer Brandherd der Urheberrechtsdebatte
Probleme beim Umgang mit dem Urheberrecht am Beispiel der Web-Plattform Pinterest
Neue Urheberrechtskonflikte am Horizont?
Social Sharing mit einem tradierten Urheberrecht vereinen? Die Technik ist gefragt!

Obwohl auch in den USA bereits kritische Stimmen bezüglich eines „Ausnutzens des geistigen Eigentums“ der Fotografen bzw. Rechteinhaber laut wurden, soll dieser Beitrag zeigen, dass sich eine entsprechende Plattform auch unter Zugrundelegung deutschen Urheberrechts rechtskonform gestalten lässt. Nachdem bezüglich der urheberrechtlichen Bewertung von Diensten wie Pinterest in verschiedenen der genannten Artikel bzw. den entsprechenden Kommentaren einiges durcheinander geht, sollen die nachfolgenden Ausführungen am Beispiel von Pinterest die Risiken, aber auch die Chancen der Verwendung nutzergenerierter Inhalte – auch unabhängig von unmittelbaren Copycats – aufzeigen.

Nachfolgend soll deshalb unter I. dargestellt werden, ob in der Veröffentlichung/Einbindung der Bilder über Pinterest ein Urheberrechtsverstoß zu sehen ist und II. ob bzw. inwieweit die Betreiber von Pinterest für etwaige Urheberrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden können. I. Urheberrechtsverstoß durch die Veröffentlichung von Bildern auf Pinterest ?

Tatsächlich sind (Produkt-)fotos als sogenannte Lichtbildwerke oder Lichtbilder automatisch durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 72 UrhG). Veröffentlichungen z.B. im Internet oder andere urheberrechtlich relevante Nutzungshandlungen sind grundsätzlich nur mit Erlaubnis des jeweiligen Rechteinhabers möglich.

Damit ist festzustellen, ob auf Pinterest tatsächlich eine Veröffentlichung der Bilder im Sinne des UrhG stattfindet. Auch wenn diese Frage auf den ersten Blick merkwürdig anmuten mag, muss aus technischer Sicht ermittelt werden, ob Pinterest die Bilder tatsächlich „kopiert“ und auf den eigenen Server speichert oder nur grafisch einbindet, indem das Bild vom fremden Server abgerufen wird (sogenannter „embedded link“).

Während im ersten Fall (Kopie auf eigenem Server) ein klarer Urheberrechtsverstoß vorliegt, wird beim Embedded Link teilweise darüber diskutiert, ob insoweit eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vorliegt. Zahlreiche internetkundige Nutzer können die urheberrechtlichen Fragen bei solchen Diensten (wie auch beim Teilen über Facebook) nicht so richtig nachvollziehen können, weil man die Funktionalität mit einem einfachen Link auf fremde Inhalte vergleicht, der in aller Regel auch keine urheberrechtliche Relevanz hat. Jedoch gibt es vermehrt Entscheidungen in Deutschland die – angesichts der optischen Einbindung des Inhalts – bei der Bewertung von „Embedded Links“ – ausdrücklich von der Rechtsprechung zu einfachen Hyperlinks (BGH, GRUR 2003, 958 (962) – Paperboy) abweichen.

Die relativ aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 08.11.2011 (Az.: I-20 U 42/11) zeigt, dass die Rechtsprechung auch beim technischen Einbetten eines Inhalts – mit durchaus vertretbaren Argumenten – eine Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung (§19a UrhG) annimmt (vgl. zu der Thematik auch den instruktiven Artikel des Kollegen Schwenke „Pinterest und die rechtlichen Grenzen beim Teilen und Verlinken“)

Soweit der ursprüngliche Inhhalt also urheberrechtlich geschützt ist (Fotos – wie gesagt – eigentlich immer) und keine besonderen Konstellationen vorliegen, kann man also tatsächlich urheberrechtliche Probleme für den einstellenden Nutzer nicht ausschließen.

Tatsächlich sind mir aber keine Fälle bekannt, bei denen Nutzer solcher Kuratierungsdienste in Anspruch genommen worden sind. Dies liegt daran, dass die Nutzer in vielen Fällen nur mit einem Nutzernamen erscheinen und sich daher schwer identifizieren lassen, es noch rechtliche Unwägbarkeiten gibt und vor die „rechtliche Inanspruchnahme“ oft über den viel einfacher zu erreichenden Plattformbetreiber erfolgt. Das urheberrechtliche Risiko bei der Nutzung solcher Plattformen ist daher – rein faktisch – gering. Nutzer, die urheberrechtliche Risiken weiter reduzieren wollen, sollten die Praxishinweise beachten, die ich in dem Artikel „Gefährliches Teilen ? – Haftungsrisiken beim Sharing über Facebook, Google Plus & Co“ zusammengefasst habe.

II. Verantwortlichkeit des Betreibers von Pinterest

In einigen Berichten über Pinterest wird fälschlicherweise behauptet Pinterest sei klar rechtwidrig. Wenn solche Plattformen wie Pinterest aber wirklich unmittelbar rechtlich für das verantwortlich gemacht werden können, was die Nutzer posten, so könnten Youtube & Co nicht existieren. Auch bei Youtube werden jeden Tag unzählige Videos urheberrechtswidrig hochgeladen, weil der Nutzer natürlich nicht die enstprechenden Nutzungsrechte hat (vgl. Haftungsfragen bei der Einbindung von Videos von Youtube, Vimeo & Co).

Der „Trick“, der häufig übersehen wird, gründet sich auf § 10 TMG, der besagt:

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.

Die zwischenzeitlich relativ einheitliche Rechtsprechung besagt, dass der Plattformbetreiber für Rechtsverletzungen Dritter erst nach Kenntnis von dem Rechtsverstoss (sog. Notice-and-Takedown-Grundsatz) rechtlich verantwortlich gemacht werden kann. Die Betreiber müssen also erst handeln, wenn sie Kenntnis von einem rechtswidrigen Inhalt erlangen (z.B. über eine E-Mail, eine Abmahnung oder auchüber eine seiteninterne Mißbrauchsfunktion).

Hintergrund ist der, dass es dem Plattformbetreiber nicht zuzumuten ist, jeden neuen, von Dritten eingestellten Inhalt vor einer Veröffentlichung zu prüfen. In aller Regel werden sich gerade Urheberrechtsverletzungen nicht identifizieren und ausfiltern lassen. Sobald der Plattformbetreiber aber Kenntnis von einem rechtswidrigen Inhalt erlangt, muss er tätig werden und diesen – nach entsprechender Plausibilitätsprüfung – löschen. Tut er dies nicht, so kann der Plattformbetreiber tatsächlich auch für fremde Inhalte haftbar gemacht werden. Ähnliche Grundsätze gelten übrigens auch in anderen EU-Ländern und auf Grundlage des Digital Millenium Copyright Acts auch in den USA.

Zusammenfassend gilt also als Grundregel: Vor einem entsprechenden Hinweis auf einen rechtsverletzenden Inhalt haftet der Plattformbetreiber für fremde Inhalte nicht.

Elementar für die Anwendung dieser interessengerechten Grundsätze ist allerdings, dass der jeweilige nutzergenerierte Inhalt tatsächlich als fremder Content gewertet wird und kein Zueigenmachen des Plattformbetreibers vorliegt. Dann nämlich ist der jeweilige Inhalt als eigener im Sinne von § 7 TMG zu werten ist, womit die Haftungsprivilegierung nicht mehr zur Anwendung kommt, was weiter dazu führt, dass der Anbieter für die Inhalte einstehen muss, als hätte er sie selbst eingestellt. Wer also entsprechende Plattformen oder Geschäftsmodelle starten möchte, sollte einige wichtige Gestaltungsempfehlungen beachten, die ich in dem Artikel Haftung für User Generated Content – Grundsätze und Hinweise für die Praxis zusammengefasst habe.

III. Resümee

Wenn man es genau nimmt, beinhaltet jede Plattform, die – teilweise mit einem Klick – die Möglichkeit bietet, nutzergenerierte Inhalte zu veröffentlichen ein „Urheberrechtsverletzungsfeature“ .

Die Rechtsprechung hat aber – richtigerweise – mehrfach bestätigt, dass solche Plattformen (bzw. auch zahlreiche andere Intermediäre) für Rechtsverletzungen Dritter nicht haften. Wie in den §§ 7 ff. Telemediengesetz (TMG) festgeschrieben, sollen Host-, Access- oder Contentprovider zunächst einmal nur für eigene Rechtsverletzungen haften. Zahlreiche aktuelle gesetzliche Initiativen (SOPA, PIPA, ACTA), die sich vor allem auch auf die Verantwortlichkeit entsprechender Intermediäre auswirken könnten – zeigen, handelt es sich bei der Reichweite der Haftung solcher Anbieter um eine ganz zentrale Frage der rechtlichen Ordnung des Internet. Aktuell werden die rechtlichen Rahmenbedingungen durch das Telemediengesetz relativ klar vorgegeben.

Seit dem Beginn schreibe ich in diesem Blog zu den rechtlichen Implikationen in den Sozialen Medien. Aufmerksamen Lesern wird dabei aufgefallen sein, dass die rechtlichen Implikationen von nutzergerenerierten Inhalten (User Generated Content) dabei stets ein wichtiger Schwerpunkt waren. Die Erfahrung – die in den letzten Jahren auch in verschiedenen Gerichtsverfahren bestätigt worden ist – zeigt, dass sich Plattformen mit User Generated Content sehr wohl rechtskonform gestalten lassen.

Bis heute ist das Potential, dass nutzergenerierte Inhalte für Internetplattformen und neue Geschäftsmodelle bieten, nicht einmal ansatzweise ausgeschöpft. Pinterest zeigt, dass Plattformen mit dem richtigen Ansatz sehr schnell wachsen können. Es gilt also die weiteren Enwticklungen zu beobachten…

IV. Mögliche Lösung für die Zukunft: Ergänzung des Urheberrechtsgesetzes bezüglich „Nutzergenerierte Inhalte“

Was die Nutzer anbetrifft, so ist der Zustand, dass viele weit verbreitete Praktiken und Angebote im Netz für den Nutzer recht komplexe Urheberrechtsfragen aufwerfen natürlich unbefriedigend.

Sinnvoll wäre deshalb sicher die Aufnahme einer gesetzlichen Schrankenbestimmung, die – wie z.B. das Zitatrecht des § 51 UrhG – gewisse Anwendungszenarien für „Nutzergenerierten Inhalten“ im privaten Bereich für zulässig erklärt. Dies hört sich aber erst einmal einfacher an als es ist. Es gilt bei der Gestaltung, die Interessen der Nutzer mit den nachvollziehbaren Interessen der Urheber und der entsprechenden grundrechtlichen Positionen abzuwägen, die im Grundsatz natürlich die Kontrolle über „ihre“ Inhalte behalten sollen. Solange die Verwendung nutzergenerierter Inhalte allein privat geschieht, keine kommerzielle Verwertung im Hintergrund steht (bei Pinterest schon fraglich), die Quelle genannt wird (z.B. Link) und insofern auch nicht in legitime Verwertungsinteressen des Urhebers eingegriffen wird, wäre eine entsprechende Vorschrift im Urheberrechtsgesetz sicherlich sinnvoll, um vielen Fragen im Social Web sinnvoll zu begegnen.

Weiterführend:
Haftungsfragen bei der Einbindung von Videos von Youtube, Vimeo & Co
Gefährliches Teilen ? – Haftungsrisiken beim Sharing über Facebook, Google Plus & Co (Teil 1 Urheberrecht)
Gefährliches Teilen ? – Haftungsrisiken beim Sharing über Facebook, Google Plus & Co (Teil 2 Persönlichkeitsrecht & Wettbewerbsrecht)

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

Comments

  1. Hallo Herr Dr. Ulbricht,

    kurze Frage: Sie sagen „so könnten Youtube & Co“ nicht existieren.

    Meines Erachtens nach gibt es aber Unterschiede. Youtube: User laden Videos hoch, Youtube kann erstmal davon ausgehen, dass die User sich an die AGB halten und Sie bestätigt haben, dass das Material nicht Copyright geschützt ist.

    Bei Pinterest erstellt Pinterest selber eine Kopie des urheberrechtlich geschützten Materials. D.h. Pinterest kennt auch die Quelle.

    10§ TMG sagt „sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben“

    Stellt sich nicht hier auch die Frage, ob es ein „Kennenmüssen“ gibt? Also wie ist eigentlich „Kenntnis“ definiert? Gibt es nicht ein grob fahrlässiges Nicht-Kennen-Wollen?

    Pinterest muss z.B. davon ausgehen, dass das Pinnen bestimmter Domains eine Verletzung von Urheberrechten darstellt. CNN, Gettyimages, etc. wo einzelne User also keine Urheberrechte haben können.

    Könnte man darüber hinaus nicht auch die Frage stellen, ob ein Diensteanbieter §10 TMG rechtsmissbräuchlich ausnutzt, wenn er sich zurechnen lassen muss, dass ein großer Teil seiner Bilder Urheberrechte verletzen?

    Würde ein Youtube überleben, wenn Youtube seine User Fernsehsendungen mitschneiden lassen würde , bzw. jedes Bewegtbild und der User das sofort veröffentlichen könnte?

    Online Videorekorderdienste sind (nach meinem letzten Kenntnisstand) legal, aber wenn Sie das Material veröffentlichen würden, ja nicht mehr. Selbst wenn es durch die User induziert würde.

    Also: sehen Sie darin nicht auch einen Unterschied?

    • § 7 Abs. 2 TMG sagt:

      „Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.“

      Daraus wird richtigerweise von der Rechtsprechung abgeleitet, dass es keine Pflicht zur Vorabkontrolle gibt. Da man also nicht kontrollieren muss, kann es rechtlich auch kein „fahrlässiges Nicht-zur-Kenntnis-nehmen“ geben.

      Ich berate seit 2007 diveres Portale, die mit User Generated Content arbeiten. Dbei wurden auch schon verschiedene Gerichtsverfahren durchgeführt, die zeigen, dass man auf Grundlage der geltenden Rechtsprechung, die Portale wie im Artikel beschrieben auch so aufstellen kann, dass die Risiken kalkulier- und kontrollierbar sind.

      Das mit den Videorekorderdiensten ist wieder eine ganz andere „Baustelle“. Hier kommt es darauf an, wie der Dienst technisch funktioniert. Je nachdem wie dieser konfiguriert ist, hat die Rechtsprechung entschieden, dass dieser unter die Schranke der Privatkopie § 53 Urhg fällt und deshalb zulässig ist.

      Ist mit den Rechtsfragen zu User Generated Content also nicht wirklich vergleichbar…

  2. Sehr geehrter Herr Dr. Ulbricht,

    zu Punkt II. Verantwortlichkeit des Betreibers von Pinterest:

    Pinterest betreibt Affiliate-Marketing und verdient an Bildern, die von Partner-Websites gepinnt werden, z.B. der Plattform DaWanda. Als Shopinhaberin bei DaWanda weiß ich, dass viele Kreative die Nutzung ihrer Bilder zu kommerziellen Zwecken untersagen, was ja hier eigentlich der Fall ist. Andererseits profitieren sie aber auch durch die Werbung und Verbreitung, die via Pintarest möglich ist und möchten diesen Werbekanal nicht missen.

    Fragen:
    1.) Was kann ich als Bild-Urheber tun, damit meine Bilder NICHT gepinnt werden und eine kommerzielle Nutzung (im Hintergrund) nicht stattfindet?

    2.) Wären Pinterest und auch DaWanda als Partnershops nicht dazu verpflichtet diese kommerzielle Nutzung offenzulegen? Denn das widerspricht doch eigentlich den „Creative Commons licenses“, mit denen viele Kreative ihre Bilder lizensieren.

    Vielen Dank für diese hilfreichen und differenzierten Gedanken zum Thema „Urheberrecht im Kreativ-Alltag“.

    Besten Gruß
    Nadja Lüders

    • Für DaWanda bzw. Pinterest ist es erst einmal unerheblich, ob die Bilder „normales“ Urheberrecht verlettzen oder „nur“ gegen die Vorgaben der Creative Commons verstossen, weil eben – wie oben dargestellt – vor Kenntnis des Rechtsverstosses überhaupt keine rechtliche Verantwortlichkeit besteht.

      Wer als Urheber also gegen „normale“ Urheberrechtsverstösse und/oder gegen die Nichteinhaltung der jeweiligen Creative Commons Lizenz vorgehen will, sollte den Plattformbetreiber in Kenntnis setzen und Löschung verlangen. Geschieht dies nicht, haftet der Plattformbetreiber sowohl bei „normalen“ Urheberrechtsverstössen als auch bei Überschreitung der jeweiligen Lizenz. Sonst aber eben grundsätzlich nicht.

      Da keine Pflicht zur Vorabkontrolle (siehe meine Antwort auf den oben stehenden Kommentar) muss der Plattformbetreiber auch vorher proaktiv nichts tun, um Rechtsverstösse durch User Generated Content zu verhindern.

      Man könnte allenfalls diskutieren, ob Pinterest sich durch das Setzen der Affiliate Links die Bilder zu eigen macht. Dann könnte sich Pinterest nicht mehr auf das aufgeführte Haftungsprivileg berufen. Eine solche Argumentation ist aufgrund der Affiliate Links aus meiner Sicht durchaus vertretbar.

  3. Christina says:

    Hallo,
    ich wollte Pinterest gerne nutzen um meine eigenen Beautyshots zu veröffentlichen (rein privat). Brauche ich dafür ein Impressum?

Trackbacks

  1. Dieser Marketing-Chart visualisiert die Reichweite von pinterest.com. Pinterest ist ein Social Media Angebot, auf dem Nutzer Fotos tauschen und bereitstellen können. pinterest.com erhielt große mediale Aufmerksamkeit, als die Webseite im Januar 2012 von m

  2. […] Dr. Carsten Ulbricht ist jedoch der Meinung, dass Pinterest kein direktes Problem mit dem Urheberrecht hat. Seit kurzem hat Pinterest auch Business Pages für Unternehmen herausgebracht und im Zuge […]

  3. […] kann dies beispielsweise bei den darauf spezialisierten Rechtsanwälten Thomas Schwenke oder Carsten Ulbricht […]

  4. […] Neben der weiter sehr erfolgreichen Plattform Pinterest, für die wie die urheberrechtlichen Fragen schon in einem Beitrag diskutiert haben, sorgen immer mehr klassische Plattformen wie Youtube oder Twitter dafür, dass verlinkte und damit […]

Speak Your Mind

*

Sicherheitsfrage *