Urteil des OLG Hamburg – noch mehr Haftung für Forenbetreiber?

Die Hamburger Gerichte sind bereits für ihre eigene Auffassung des Telemediengesetzes (TMG) und für die strengen Anforderungen, die seitens des Gerichts an die Plattformbetreiber gestellt werden, bekannt. Vor einiger Zeit hatte das OLG Hamburg (Az.: 5 U 165/06) erneut über die Frage zu entscheiden, inwieweit ein Plattformbetreiber (im konkreten Fall ein Themenportal für Kochrezepte) für die von Dritten eingestellten Inhalte (User Generated Content) verantwortlich gemacht werden kann. Auch wenn diese (inzwischen rechtskräftige) Entscheidung nicht mehr ganz aktuell ist, möchte ich noch einmal die wesentlichen Argumente durchleuchten, weil sich anhand der streitgegenständlichen Fragen gut verdeutlichen lässt, auf welche Gesichtspunkte Plattformbetreiber im Zusammenhang mit der Haftung für nutzergenerierte Inhalte achten sollten.

Das TMG sieht zugunsten von Plattformbetreibern vor, dass diese nur unter bestimmten Voraussetzungen für rechtsverletzende Inhalte Dritter verantwortlich gemacht werden können. Richtungsweisend ist in diesem Zusammenhang aber bereits die Frage, ob tatsächlich fremde Inhalte im Sinne von § 10 TMG vorliegen, oder ob sich der Plattformbetreiber die Inhalte „zu eigen“ gemacht hat. Dann nämlich greift die Haftungsprivilegierung des Telemediengesetzes im Rahmen der Verantwortlichkeit für fremde Inhalte nämlich nicht.

I. Der Sachverhalt und die Entscheidung

Auf der Kochrezepteseite www.chefkoch.de waren von Usern der Seite verschiedentlich Bilder eingestellt worden, ohne dass diese zum Upload berechtigt waren. Die Inhaber der Verwertungsrechte an den Bildern, waren deshalb (wahrscheinlich nicht ganz zufällig in Hamburg) gegen die Betreiber der Rezeptseite wegen Verletzung des Urheberrechts vorgegangen.

Das OLG Hamburg hat die Plattformbetreiber nicht nur zur Unterlassung, sondern auch zur Zahlung vom Schadenersatz verurteilt. Ungewöhnlich an der Entscheidung ist insbesondere, dass die Richter eine Verantwortlichkeit der Betreiber nicht auf Grundlage einer Mitstörerhaftung für fremde Inhalte begründet haben, sondern eigentlich fremde Inhalte aufgrund eines „Zu-Eigen-Machens“ so behandelt hat, als hätten die Betreiber die urheberrechtswidrigen Bilder tatsächlich selbst eingestellt.

a) Generelle Verantwortlichkeit gemäß § 7 Absatz 1 TMG

Das OLG stützte die Entscheidung im Wesentlichen auf eine grundsätzliche Verantwortlichkeit von Plattformbetreibern gemäß § 7 Absatz 1 TMG.

Es führte hierzu aus:

„Der Betreiber eines zugleich als kommerzielle Werbeplattform angebotenen Themenportals für „Kochrezepte“, der u.a. kochbegeisterten Internet-Nutzer die Gelegenheit bietet, ihre Kochrezepte mit Abbildungen zu veröffentlichen, macht sich „fremde Informationen“ jedenfalls dann zu Eigen, wenn diese Rezepte den bzw. einen redaktionellen Kerngehalt des Seitenauftritts darstellen. Für das unberechtigte Einstellen urheberrechtlich für Dritte geschützter Lichtbildern durch seine Nutzer ist der Betreiber damit als Diensteanbieter „eigener Informationen“ i.S.v. § 7 Abs. 1 TMG unmittelbar verantwortlich“ (Urteil vom 26.09.2007 5 U 165/06).“

Dies wird unter anderem damit begründet, dass ein Forenbetreiber sich die von Nutzern zur Verfügung gestellten Inhalte zu Eigen mache, wenn eine Gesamtbetrachtung der jeweiligen Seite den Schluss zulässt, dass die von Nutzern erstellten Texte, Bilder, Videos oder Podcasts den Hauptzweck des Seitenauftritts ausmachen. Das OLG führte weiter aus, dass auch die Tatsache, dass Besucher der Seite automatisch vermuten, dass die Inhalte von Nutzern stammen nichts daran ändern würde, dass die Forenbetreiber sich die Inhalte zu Nutzen machten.

In diesem Zusammenhang zieht das OLG Hamburg dann einen – etwas seltsam anmutenden – Vergleich:

„In rechtlicher Hinsicht unterscheidet sich diese Situation nicht z.B. von derjeni-gen eines Antiquitätenhändlers, der in seinem Schaufenster ungewollt auch einen Gegenstand präsentiert, der z.B. verbotene nationalsozialistische Symbole zeigt. Auch ein derartiger Händler im stationären Verkauf kann seiner Verantwortlichkeit nicht unter Hinweis darauf entgehen, dass es sich nicht um seinen eigenen Gegenstand handele, sondern er diesen in Kommission für einen Dritten verkauft. Denn der Gegenstand ist aufgrund einer eigenverantwortlichen Entscheidung zum Bestandteil des eigenen Verkaufsangebots bzw. der Warenpräsentation gemacht worden, die Kunden gerade zum Aufsuchen dieses Geschäfts veranlassen sollen“

b) Das Aneignen von fremden Inhalten

Das OLG stützte die Entscheidung darüber hinaus darauf, dass der Plattformbetreiber im konkreten Fall durch mehrere Handlungen sich die Inhalte die von Nutzern eingestellt wurden zu Eigen gemacht hätte.

Das OLG Hamburg begründet dies wie folgt:

„Eine derartige „Aneignung“ findet im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung darüber hinaus auch darin ihren Ausdruck, dass der Anbieter zu veröffentlichende Rezepte und Lichtbilder vor der Freischaltung nach eigenen Angaben redaktionell überprüft, eingestellte Rezeptabbildungen Dritter mit dem Namen und Logo seines Dienstes kennzeichnet, sich im Rahmen seiner AGB von den Nutzern an den eingestellten Daten urheberrechtliche Nutzungsrechte ausdrücklich übertragen lässt und seinen Dienst als „erweitertes Angebot“ Dritten zur kommerziellen Nutzung anbietet“

Das OLG weist hierbei insbesondere darauf hin, dass bereits Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Kontrolle der von Nutzern eingestellten Inhalte auf Voll-ständigkeit und Richtigkeit suggerieren als deutlichen Hinweis darauf gewertet werden können, dass die Inhalte angeeignet werden sollen.

c) Unkontrollierbarkeit ist kein Verteidigungsmittel

Schließlich wies das OLG noch darauf hin, dass die technische Unmöglichkeit einer umfassenden Kontrolle kein adäquates Verteidigungsargument darstellt. Es führte hierzu aus:

„Es ist dem Betreiber in einer derartigen Situation verwehrt, sich auf die faktische bzw. wirtschaftliche Unmöglichkeit einer urheberrechtlichen Kontrolle der unter einem Pseudonym hochgeladenen Lichtbilder zu berufen. Er hat das Einstellen urheberrechtsverletzender Lichtbilder im eigenen Interesse zu unterbinden. Hierfür stehen wirksame und zugleich zumutbare Schutzmaßnahmen zur Verfügung“

Begründet wird diese Aussage unter anderem damit, dass wer die tatsächliche Möglichkeit schafft, dass unzählige Nutzer gleichzeitig Inhalte erstellen, und hiervon profitiert, auch den damit verbundenen Risiken durch entsprechende Kontrollmechanismen zu begegnen hat. Im konkreten Fall war dieses Argument gewichtiger, da der Plattformbetreiber durch 4 erhaltene Unterlassungsaufforderungen bereits einschlägig gewarnt war.

II. Rechtliche Bewertung

Der Argumentation des OLG Hamburg kann sicherlich nicht im vollen Umfang zugestimmt werden.

Zunächst ist – sei es nun eine Einzelfallentscheidung oder nicht – eine generelle Haftung gemäß § 7 Absatz 1 TMG bei der Einbindung von User Generated Content in die eigene Webseite abzulehnen. Dies würde zu einer Ausuferung der Verantwortlichkeit führen. Insbesondere in der Sphäre des Web 2.0 wären größere Projekte, deren Kerngehalt eindeutig die Nutzung fremder Inhalte ist – wie etwa bei Wikipedia, youtube oder Flickr – unter diesem Gesichtspunkt in Deutschland kaum denkbar. Es würde sich wohl kaum noch jemand als Verantwortlicher für derartige Seiten erklären, wenn er damit rechnen müsste, dass er sich automatisch jeglichen Inhalt der Seite aneignet.

Dem zweiten Teil der Entscheidung des Hamburger Oberlandesgerichts ist hingegen ein wenig mehr abzugewinnen. Denn wer schon sein Logo auf fremde Inhalte druckt, oder darauf hinweist, er würde Inhalte vor der Einstellung in irgendeiner Form kontrollieren, dem muss auch klar sein, dass diese Inhalte ihm nachfolgend auch ein Stück weit zugerechnet werden. Erfolgt keine Vorabkontrolle oder derartige Verwendung wird sich ein „Zu-Eigen-Machen“ weit schwieriger argumentieren lassen. Ansonsten würde nämlich auch die vom Gesetzgeber gewollte Haftungsprivilegierung aus § 10 TMG ad absurdum geführt.

III. Praxistipps für Forenbetreiber

Grundsätzlich ist nach wie vor gemäß § 10 TMG davon auszugehen, dass ein Plattformbetreiber für fremde Inhalte nur eingeschränkt verantwortlich gemacht werden kann.

Wer diese elementar wichtige Haftungsbeschränkung nicht gefährden will, sollte aus Plattformbetreibersicht folgendes im Auge behalten:

1. Es sollten nur die Bilder, Texte oder sonstigen Inhalte mit einem Logo versehen werden, bei denen auch wirklich geprüft wurde, dass ihre Verwendung erlaubt ist.

2. Der häufig in AGB zu findende Hinweis, dass fremde Inhalte einer Vorabkontrolle zuge-führt werden, ist – abgesehen davon, dass das in der Regel nicht stimmt – eigentlich kontraproduktiv. Derjenige der dies in seinen AGB stehen hat, wird sich später entgegenhalten müssen, dass er sich die freigeschalteten Inhalte zu eigen gemacht hat bzw. Kenntnis von etwaigen Rechtsverletzungen gehabt hat. Eine solche Klausel halte ich daher für wenig sinnvoll.

3. Ergänzend ist es sicher sinnvoll, dass man auf der jeweiligen Seite mit nutzergenerierten Inhalten auch erkennen kann, dass es sich um „User Generated Content“ handelt und ggfls. auch von welchem User dieser Inhalt kommt.

IV. Zusammenfassung

Eine generelle Haftung für fremde Inhalte ist – nach wie vor – nicht zu fürchten. Auch wenn ich nicht denke, dass andere Gerichte der etwas seltsam anmutenden Argumentation des Hamburger Oberlandesgerichts zur Differenzierung zwischen eigenen und fremden Inhalten folgen, so können Plattformbetreiber unter Beachtung der oben genannten Praxistipps das Risiko eines „Zu-Eigen-Machens“ – insbesondere für den Fall einer Inanspruchnahme in Hamburg – zumindest minimieren.

Ansonsten verbleibt es bei dem Grundsatz:

Vor Kenntnis eines rechtswidrigen Inhalts kann der Plattformbetreiber nicht in Anspruch genommen werden. Wenn auf rechtsverletzende (fremde) Inhalte hingewiesen wird oder diese bemerkt werden, sollte der Inhalt unverzüglich gelöscht werden, um eine Mitstörerhaftung zu vermeiden. Bei Beachtung dieser Grundsätze sollte der Plattformbetreiber in aller Regel auf der sicheren Seite sein.

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

Comments

  1. Danke für die Kommentierung des Hamburger Urteils! Wir hatten nach der Lektüre schon leichte Panik bekommen und sahen unsere Bemühungen, user-generierte Inhalte auf unserer Plattform einzubinden, grundsätzlich infragegestellt. Bleibt zu hoffen, dass es zu diesem Thema bald mal ein höherinstanzlicheres Urteil eines vernünftigen Gerichts gibt …

  2. Danke für die Verdeutlichung dieses Urteils, allerdings find ich es schade, dass Sie nicht weiter auf die Kommerzialisierung eingegangen sind. Denn schließlich steht in den AGB : „..
    sich im Rahmen seiner AGB von den Nutzern an den eingestellten Daten urheberrechtliche Nutzungsrechte ausdrücklich übertragen lässt und seinen Dienst als „erweitertes Angebot“ Dritten zur kommerziellen Nutzung anbietet“
    Damit wird die Aneignung schon noch deutlicher und die Gerichtsentscheidung etwas logischer. Verdeutlicht sie zudem doch, dass es sich hier um eine Einzelfallentscheidung handelt und nicht generell für ähnliche Seiten anwendbar sein muss.

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    Bei Web 2.0 & Recht seziert Carsten Ulbricht in gewohnter Sorgfalt das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg zum User Generated Content. Es ist die chefkoch.de-Entscheidung (OLG Hamburg Az.: 5 U 165/06) bei der das Gericht g…

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