Zurück zum Thema: Einstweilige Verfügung gegen rapidshare

Vom Landgericht Köln wurde vor kurzem auf Antrag der GEMA eine einstweilige Verfügung gegen die Betreiber von rapidshare.de erlassen (siehe heise). rapidshare ist ein sogenannter „Share-Hoster“, der für beliebige Inhalte Speicherkapazitäten zur Verfügung stellt, welche dort dann von anderen Nutzern abgerufen werden können. Lediglich für den Abruf etwaiger Inhalte erhebt rapidshare ein Nutzungsentgelt.

Auch dieser neue Fall zeigt, die Aktualität der bereits mehrfach angesprochenen Frage der Haftung für „User Generated Content“ (vgl. Beitrag vom 8.Januar 2007).Die GEMA hat in ihrer Funktion als Verwertungsgesellschaft für die Rechteinhaber die Verletzung von Urheberrechten gerügt, da das genannte Forum Musik-Dateien anböte ohne eine entsprechende Lizenz eingeholt zu haben. Aufgrund der regelmässig notwendigen Eilbedürftigkeit wurde die einstweilige Verfügung ohne Anhörung des Betroffenen erlassen, welcher dagegen aber nun das Rechtsmittel des Widerspruchs eingelegt hat. Im Rahmen des sich daran anschließenden Widerspruchsverfahrens können die Betreiber dann ihre Argumente geltend machen.

Mangels spezifischer Rechtsprechung zur vorliegenden Frage der Haftung von solchen „Share-Hostern“ für urheberrechtsverletzendes „User Generated Content“ wird das Landgericht Köln aller Voraussicht nach auf die bereits dargelegten Grundsätze abstellen (vgl. Beitrag vom 8.Januar 2007).

Laut dem Geschäftsführer des Betreibers Bobby Chang werden alle dem Unternehmen bekannt werdenden Raubkopien gelöscht. Darüber hinaus würden Software-Filter und ein ganzes Team von Abuse-Mitarbeitern eingesetzt, die der Veröffentlichung rechtsverletzenden Materials entgegenwirken sollen. Dazu auch die aktuelle Pressemitteilung von rapidshare. Bemerkenswert an dieser Pressemitteilung ist der Hinweis auf das Haftungsprivileg für Webhoster aus § 11 TDG. Nach ständiger Rechtsprechung greift dieses für Unterlassungsansprüche nämlich nicht ein (vgl. Beitrag vom 8.Januar 2007). Auch wenn es natürlich richtig ist gegen die einstweilige Verfügung im Wege des Widerspruchs vorzugehen, wird rapidshare argumentativ daher noch ein bißchen was nachzulegen haben…

Über die entscheidende Frage, ob dieses Forum mit seinen Vorkehrungen gegen die Veröffentlichung von rechtsverletzendem Material seinen Prüfungspflichten genügt (vgl. Beitrag vom 10.Januar 2007), wird das LG Köln zu befinden haben.

Über die Entscheidung, sowie rechtliche Hintergründe und daraus resultierende Schlussfolgerungen werde ich nach Erlass der Entscheidung an dieser Stelle berichten.

Klar ist, dass die im Rahmen dieses Verfahren von LG Köln aufzustellenden Grundsätze von elementarer Bedeutung für die Haftung anderer Share-Hoster sein werden. Schließlich könnte eine (zu) weitgehende Haftung das komplette Geschäftsmodell in Frage stellen. Alle vergleichbaren Share-Hoster (d.h. YouTube, MySpace, flickr, MyVideo, Videotube und wie sie alle heißen) die auch den deutschen Markt ansprechen, sollten also nicht nur die genannte Rechtsprechung verfolgen sondern sich – besser heute als morgen – Gedanken machen, wie sie den notwendigen Prüfungspflichten genüge tun wollen und sich insofern so weit wie möglich gegen Abmahnungen bzw einstweilige Verfügungen wegen (urheber-)rechtsverletzenden Inhalten auch rechtlich absichern wollen.

Aus meiner Sicht besteht kein Zweifel, dass entsprechende Verfahren früher oder später kommen werden…

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

Comments

  1. Dieter Ulbricht says:

    Hallo Carsten,

    bin durch Zufall auf Deinen Beitrag gestoßen

    Gruß Dein
    Onkel Dieter

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