Urheberrechtliche Abmahnung wegen Facebook Sharing verursacht (irrtümliche) Panikwelle – Der Versuch einer rechtlichen Aufklärung

Die Kanzlei WBS berichtet aktuell über eine Abmahnung, die ein Fotograf gegenüber einer Fahrschule ausgesprochen hat, die ein Bild des Fotografen (wohl von Marco Reus beim Einsteigen in ein Auto) durch das Teilen eines Artikels der Bild Zeitung über den Facebook Share Button auf der eigenen Facebook Seite veröffentlicht hat. Offensichtlich hat sich der Fotograf daran gestört, dass er im Zusammenhang mit den geteilten Bildern nicht als Urheber ausgewiesen worden ist und die Fahrschule wegen Verletzung seiner Urheberrechte abgemahnt.

So weit so gut… Diese Meldung über die aktuelle Abmahnung sorgt aber nun nebst einem – erheblich mißverstandenem – Hinweis auf eine Entscheidung des LG Frankfurt vom 17.07.2014 wegen der Vermischung von Informationen und Überschriften wie „Erste Abmahnung wegen Facebook Share-Button – Wer teilt, macht sich haftbar“ für eine große Empörungswelle in den Sozialen Medien.

Aufgrund zahlreicher gestriger Anfragen möchte ich nachfolgend versuchen, die in Sekundärquellen teils fehlinterpretierten Geschehnisse bzw. die Rechtslage nachfolgend zu erläutern.

A. Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch Sharing

Schon im November 2011 hatte ich in dem Beitrag „Gefährliches Teilen ? – Haftungsrisiken beim Sharing über Facebook, Google Plus & Co (Teil 1 Urheberrecht)“ erläutert, warum das Teilen von Inhalten über die Soziale Medien die Rechte des jeweiligen Urhebers des Inhaltes verletzen kann.

Tatsächlich hat ein Fotograf gegenüber demjenigen, der ein Foto vervielfältigt oder verbreitet, urheberrechtliche Ansprüche. Ob das Bild selbst kopiert wird oder dies über eine automatische Funktion (hier den Share Button) erfolgt, dürfte dabei nach der Rechtsprechung keine Rolle spielen. Die Verwendung des Bildes des Fotografen in einer Miniaturansicht („thumbnail“) – so wie beim Facebook Sharing üblich – ändert auch nichts daran, dass die Gerichte grundsätzlich von einer urheberrechtsverletzenden Verwendung ausgehen.

Abmahnung Sharing Urheberrecht

In der sogenannten Vorschaubilder Rechtsprechung  hat der BGH allerdings – verkürzt dargestellt – entschieden, dass derjenige der seine Inhalte ins Internet einstellt, sich nicht gegen “übliche Nutzungshandlungen im Internet” wehren kann, sofern nicht entsprechende (technisch mögliche) Vorkehrungen gegen diese Erfassung getroffen worden sind.

Dies gilt nach der sogenannten Vorschaubilder II Entscheidung sogar dann, wenn ein Dritter, dem Nutzungsrechte von dem Urheber eingeräumt worden sind, die Bilder seinerseits ins Internet gestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2011 – I ZR 140/10 – Vorschaubilder II). Offensichtlich neigt der BGH gerade bei verkleinerten Vorschaubildern, die den Besuch der jeweiligen Webseite nur „anteasern“ und den „Genuß“ des eigentlichen Werkes nicht ersetzen, unter bestimmten Voraussetzungen von einer noch zulässigen Nutzungshandlung auszugehen.

Die aktuell diskutierte Abmahnung dürfte der Konstellation des Vorschaubilder II Urteils sehr nahe kommen. Der Fotograf wird der BILD Zeitung wohl in einem Lizenzvertrag Nutzungsrechte an seinem Foto eingeräumt haben. Die BILD Zeitung hat auf ihrer Webseite, auf dem das Foto nachfolgend veröffentlicht worden ist, einen Facebook Sharing Button integriert. Dieser hat zu dem Sharing auf der Facebookseite der Fahrschule und dann zu der nachfolgenden Abmahnung durch den Fotografen des Fotos geführt.

Insofern halte ich es – auch wenn entsprechende Rechtsprechung im Bereich Sozialer Medien bisher nicht ergangen ist – für nicht unwahrscheinlich, dass sich Internetnutzer, die von Webseiten teilen, auf denen ein Sharing Button eingebunden ist, in einigen Konstellationen mit Verweis auf die Vorschaubilder II Rechtsprechung erfolgreich gegen entsprechende Abmahnungen wehren können (vgl dazu auch Social Media Sharing Policy – Richtlinien für mehr Rechtssicherheit beim Teilen über Facebook, Google+ & Co).

Gerade bei urheberrechtlichen Abmahnungen wegen Sharing oder Embedding kann es wegen der ungeklärten Rechtslage Sinn machen, sich gegen Abmahnungen zur Wehr zu setzen. Solange hier keine obergerichtliche Rechtsprechung existiert scheinen auch Abmahnwellen höchst unwahrscheinlich, da sie ja auch für den „Abmahner“ ein rechtliches Risiko darstellen.

B. Verwirrung durch das Urteil des LG Frankfurt (Az. 2-03 S 2/14)

Der Verweis des Kollegen Solmecke auf das Urteil des LG Frankfurt vom 17.7.2014 (Az. 2-03 S 2/14) hat z.B. in dem Blogbeitrag dem Portal Meedia  dazu geführt, dass der Eindruck erweckt wird, das LG Frankfurt hätte bereits ein Urteil wegen urheberrechtsverletzendem Sharing gesprochen.

DAS IST FALSCH !!!

Derzeit ist „nur“ eine Abmahnung wegen Sharing ausgesprochen worden, die übrigens auch nicht die Erste im Bereich des Teilens auf Facebook war. Bei einer Abmahnung ist in keinster Weise klar oder festgestellt, ob die Ansprüche auch berechtigt sind.

Das LG Frankfurt hat im letzten Jahr diesbezüglich „nur“ entschieden, dass mit der Einbindung eines Share Buttons eine schlichte Einwilligung seitens des Webseitenbetreibers zum Ausdruck komme, dass der Inhalt eben geteilt werden dürfe. Da seinerzeit über dieses Urteil bereits in zahlreichen Medien unzutreffend berichtet worden ist, darf ich die Lektüre der aus meiner Sicht richtigen Interpretation des Urteils in dem instruktiven Beitrag des Kollegen Lampmann empfehlen.

Die Entscheidung des LG Frankfurt wurde  im letzten Jahr – aus meiner Sicht ungenau – dahingehend gedeutet, dass es für Webseitenbetreiber urheberrechtlich riskant sei, den Button einzubinden, wenn man sich von den jeweiligen Rechteinhabern nicht entsprechende Nutzungsrechte hat einräumen lassen, dass die Bilder auch geteilt werden dürfen.

Diese Interpretation würde dazu führen, dass bald alle Social Media Sharing Buttons verschwinden müssten, weil sie sonst unkalkulierbare Risiken für die Webseitenbetreiber (im vorliegenden Fall also die BILD Zeitung) bedeuten würden, im Falle der (teilweise massenhaften) Verbreitung der Inhalte über Soziale Medien von dem jeweiligen Urheber dafür in Anspruch genommen zu werden. Nicht einmal große Medienhäuser lassen sich derzeit Nutzungsrechte zum Angebots des Teilens der verwendeten Inhalten bei Twitter, Facebook & Co einräumen, sondern eben Rechte zur Veröffentlichung auf den eigenen Präsenzen.

Die weithin verbreitete Warnung, dass die Betreiber von Internetpräsenzen nun Regressansprüche fürchten müssten, wenn sie sich bezüglich der teilbaren Inhalte nicht auch umfassende Nutzungsrechte haben einräumen lassen, ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des LG Frankfurt nicht zwingend. Das ein Sharing Button urheberrechtliche Nutzungsrechte vermittle, ergibt sich aus dem Urteil des LG Frankfurt wohl nicht.

In diesem Zusammenhang muss ich  ausnahmsweise auch der Auffassung des Kollegen Schwenke widersprechen, mit dem ich sonst eigentlich immer einer Meinung bin, dass es bei der Frage der rechtlichen Zulässigkeit des Sharing auf einen kommerziellen Hintergrund ankäme. Da das Urheberrecht bei der Beurteilung des Vorliegens einer Urheberrechtsverletzung nicht zwischen privaten und kommerziellen Nutzungshandlungen differenziert, spielt dies IMHO keine Rolle. Wenn ein konkretes Sharing eine Urheberrechtsverletzung darstellt, gilt das für das betroffene Unternehmen genauso wie für eine Privatperson. Insoweit ist die urheberrechtliche Zulässigkeit des Sharing tatsächlich eine elementare Frage, die jeden Nutzer von Twitter, Facebook & Co betrifft.

Tatsächlich stellt das Urteil des LG Frankfurt aus dem letzten Jahr „nur“ fest, dass die Verwendung eines Sharing Buttons auf einer Webseite richtigerweise jedenfalls nicht dazu legitimiert, diesen konkreten Inhalt – unabhängig von der Sharing Funktion –  ohne Legitimation des Urhebers im Internet zu verwenden.

Unabhängig von dem Frankfurter Urteil wird es spannend sein zu beobachten, ob Internetmedien, die Inhalte zum Teilen anbieten, dafür rechtlich verantwortlich gemacht werden können, wenn der Urheber die Verbreitung in den Sozialen Medien gerade nicht über eine ausreichende Nutzungslizenz erlaubt hat. Tatsächlich kann z.B. ein Fotograf ein legitimes Interesse daran haben, dass seine Bilder nicht unkontrolliert in den Sozialen Medien kursieren. Tatsächlich wird – abhängig vom Einzelfall und der konkreten Nutzungslizenz – möglicherweise derjenige rechtlich verantwortlich gemacht werden können, der die Verbreitung durch die Einbindung eines Sharing Button erst ausgelöst hat. Ist diese Frage in Lizenzverträgen nicht klar geregelt, wird wohl die Zweckübertragungsregel bei der Frage herangezogen werden müssen, ob der jeweilige Lizenzvertrag das Teilen in den Sozialen Medien nicht abdeckt. Das ließe sich z.B. bei einem Lizenzvertrag mit der BILD Zeitung über die Veröffentlichung eines Bildes auf der Webseite, die bekanntermaßen Sharing Buttons enthält, möglicherweise auch noch argumentieren.

C. Resümee und Praxisempfehlungen „Sharing & Urheberrecht“

Eine erste wichtige Erkenntnis und daraus abgeleitete Empfehlung lautet:

Lassen Sie sich von Panikwellen gerade wenn sie durch Sekundärquellen (mit teils gefährlichem juristischen Halbwissen) ausgelöst oder weiter getragen werden, nicht ohne weitergehende Recherche verunsichern. In der Aufmerksamkeitsökonomie des Internet zählen knallige, zunächst einmal aufmerksamkeitsheischende Überschriften und News. Da lohnt sich (gerade auch im juristischen Bereich) die genaue Lektüre der Primärquelle beziehungsweise die Absicherung über andere sachkundige Quellen. So gibt es zu den meisten Themen auch einige Blogs, die sich seit Jahren bemühen, Informationen ordentlich aufzubereiten und ausgewogen zu informieren.

Bezeichnenderweise hat man sich über die Beilegung der Abmahnangelegenheit, die nun so viel Verunsicherung ausgelöst hat, offensichtlich auch bereits außergerichtlich geeinigt.

Zum Thema Urheberrecht ist zu sagen, dass gerade die Sozialen Medien das Internet zur einer möglichen „Urheberrechtsverletzungsmaschine“ machen. Jedenfalls die aktuelle Gesetzeslage bildet neu auftretende urheberrechtliche Fragen nur unzureichend ab. Auch wenn die Rechtsprechung wie die Vorschaubilder-Rechtsprechung diese Lücken sinnvoll zu schließen versucht, erscheint der Reformbedarf immer dringender.

Insofern werden sich im Bereich des Sharing und des Embedding weiter diverse Rechtsfragen stellen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshof zur Zulässigkeit des Embedding bei den vorliegenden Rechtsfragen des Sharing bei Facebook nicht weiter hilft, weil Facebook die Inhalte beim Sharing wohl auf den eigenen Server kopiert und nicht nur technisch einbettet („embedded“). Die beiden Vorgänge sind urheberrechtlich grundsätzlich unterschiedlich zu bewerten.

Dem „normalen“ Internetnutzer, der derzeit nicht gänzlich auszuschließende Risiken im Bereich des Sharing weiter reduzieren will, kann die Beachtung der vor einiger Zeit entwickelten Social Media Sharing Policy vielleicht einige wichtige Hinweise vermitteln.

DOWNLOAD Social Media Sharing Policy

Social Media Sharing Policy - Mehr Rechtssicherheit beim Teilen auf Twitter, Facebook & Co

Ansonsten sollte die Rechtsprechung weiter beachtet werden. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass im Laufe dieses Jahres weitere Urteile zu den urheberrechtlichen Fragen des Sharing etwas mehr Klarheit bringen, auch ob die Vorschaubilder Rechtsprechung vielleicht entsprechend Anwendung findet.

Auch wenn die Einräumung von Nutzungsrechten zur Ermöglichung des Teilens nicht zwingend erforderlich scheint, sollten Anbieter von Medieninhalten im Internet ihre (teils erheblich veralteten) Lizenzverträge im Hinblick auf die neuen Möglichkeiten der Sozialen Medien prüfen und nötigenfalls überarbeiten. Damit könnten auch die Nutzer, die ja zum Teilen angehalten werden sollen, weitergehend vor Ansprüchen der Urheber „geschützt“ werden. Die aktuelle Berichterstattung zeigt, dass sich in diesem Bereich und auch in der Rechtsprechung einiges bewegt, was jedenfalls bei professionellen Anbietern nicht unberücksichtigt bleiben sollte.

Abschließend bleibt festzustellen, dass entsprechende Medienkompetenz und die Kenntnis urheberrechtlicher Grundlagen heute eigentlich zur Grundausstattung jedes Internetnutzers gehören sollte. Die eilig voranschreitende Digitale Transformation macht Schulungen zum Urheber- und Internetrecht, die aktuell vermehrt bei uns angefragt werden, zu elementaren Voraussetzungen, um die Chancen des Internet rechtskonform und verantwortungsvoll nutzen zu können. Medienkunde in Schulen ist deshalb ebenso dringend erforderlich, wie die Vermittlung entsprechender Kenntnisse an die Mitarbeiter der Unternehmen in Deutschland.

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

Comments

  1. Wie sieht die Rechtslage aus, wenn ich als Leser/Nutzer aus dem Ausland heraus Medienbeiträge über bereitgestellte Facebook Share Buttons (oder auch Twitter Retweets u.ä.) teile? Man kann doch nicht von der ganzen Welt erwarten, das deutsche Urheberrecht und dessen Anwendung im Internet zu kennen. Was soll z.B. ein ausländischer Germanistik-Student, der auf deutsche Medien aus dem Ausland zugreift und noch nie was von (kostenpflichtigen!) Abmahnungen gehört hat, machen?
    Ich bin deutscher Staatsbürger und lese deutsche Medien, wohne aber in Polen (bin auch in Polen gemeldet) und arbeite mit einem Arbeitsvertrag nach polnischem Recht für einen US-Konzern. ALLE meine nicht-deutschen Kollegen schütteln nur ungläubig den Kopf, wenn ich denen von der Abmahnpraxis und den entsprechenden Diskussionen in Deutschland erzähle.

    • culbricht says:

      Die Frage, welches Urheberrecht bei internationalen Sachverhalten anzuwenden ist, richtet sich üblicherweise nach dem Territorialitätsgrundsatz. Etwas vereinfacht gesagt, kann ein deutscher Urheber bei Rechtsverletzungen im Internet natürlich auch auf Grundlage deutschen Urheberrechtes vorgehen. Eine andere Lösung erscheint derzeit wenig sachgerecht. Es kann wohl auch nicht sein, dass die Urheberrechtsgrenzen schlicht dadurch umgangen werden, dass Vervielfältigungen in oder aus einem Land begangen werden, dass keine oder nur geringen urheberrechtliche Grenzen kennt. Tatsächlich müssen wir perspektivisch in zu einem multinationalen Urheberrecht. Erste Schritte werden auf der Ebene der Europäischen Union bereits gemacht. Bis so etwas kommt, ist es aber natürlich noch ein langer Weg…

    • Lieber Herr Ulbricht. Entschuldigen Sie meine Nachfrage, aber was hat es dann mit diesem EU-Framing-Urteil von vergangemen Jahr auf sich? Ich habe seitdem immer gedacht,, dass das Teilen von Videos und Webartikeln mit Vorschaubild (inlusive Copyrightnachweis) ohne weiteres möglich wäre, sofern man sich die Inhalte nicht zu eigen macht, also bloß antriggert oder kommentiert. Für eine kurze Stellungnahme, was ich hier diesbezüglich wohl falsch verstanden habe, wäre ich Ihnen sehr dankbar.

  2. Robert Günther Lang says:

    Sehr geehrter Herr Ulbricht,

    habe ich den ersten Satz des letzten Absatzes, Punkt C. Ihres Artikels, dahingehend richtig verstanden, dass jeder Nutzer von sozialen Medien – gleich welchen Namens -, aufgrund der Problematik des Urheberechts, erst eine rechtliche Schulung belegen muss, bevor er diese nutzt, um nicht möglicherweise in rechtliche Schwierigkeiten zu geraten?

    Wenn ja, würde das doch, stark übertrieben formuliert, bedeuten, halb Deutschland müsste eine rechtliche Schulung belegen, um soziale Medien rechlich sorgenfrei benutzen zu können.

    Ich bin wirklich kein Verfechter des Internets als sog. „rechtsfreier Raum“, aber ich finde, anhand des zugrunde liegenden Falls, dass der Gesetzgeber und die Juristerei doch aufpassen müssen, dass Internet nicht zu einem Raum werden zu lassen, den ein einfacher, nicht rechtsgelehrter Nutzer nicht mehr ohne erhebliche rechtliche, nachfolgend finanzielle, Risiken betreten kann.

    Mit freundlichen Grüßen

    R.G. Lang

    • culbricht says:

      Ich bin Ihrer Meinung, dass wir das Internet nicht mit gesetzlichen Vorgaben überfrachten dürfen. Dennoch ist das Internet eine Raum, in dem sich – wie im Strassenverkehr – verschiedene Nutzer mit unterschiedlichen Interessen und Zielen bewegen. Für diesen Raum braucht es Regeln…. Und tatsächlich sollte man – wie im Strassenverkehr – die wesentlichen Regeln kennen, um sich sicher bewegen zu können.

      Derzeit sind wir unglücklicherweise in einer Übergangsphase, aufgrund der „Neuheit“ des Mediums noch nicht alle Regeln klar und bekannt sind. Deshalb sage ich ja, dass man die Themen Medienkompetenz (dazu gehören auch rechtliche Grudnregeln) in Schulen und allen denkbaren anderen Stellen (eben auch Unternehmen) vermitteln sollte. Dies schafft im besten Falle die Grundlage, dass sich die Menschen (rechts-)sicherer bewegen können.

  3. ClaudiaW says:

    Lieber Herr Ulbricht,

    Sie schreiben, dass gegebenenfalls die
    > Zweckübertragungsregel bei der Frage herangezogen werden müssen, ob der jeweilige Lizenzvertrag das Teilen in den Sozialen
    > Medien nicht abdeckt. Das ließe sich z.B. bei einem Lizenzvertrag mit der BILD Zeitung über die Veröffentlichung eines Bildes auf der
    > Webseite, die bekanntermaßen Sharing Buttons enthält, möglicherweise auch noch argumentieren.

    Ich für meinen Teil sehe einen sehr großen Unterschied darin, ob ein Bild zur Verwendung im redaktionellen Teil an ein Medium (wie die BILD) lizenziert wurde, oder ob auch zu Werbezwecken. Und nichts anderes ist es doch, wenn – aus Sicht des Mediums – möglichst viele Social-Media-User das Bild und die Artikelüberschrift als Appetithappen erhalten. Werbung, die Leser anlocken soll.
    Das würde sicher gehen, wenn das Entgelt entsprechend wäre UND wenn sich das aus den Verträgen so ergäbe. Ich glaube das nicht. Das ist eine nicht-redaktionelle Nutzung gegen die auch abgebildete Personen der Zeitgeschichte rechtlich vorgehen könnten.
    Warten wir, bis es ein Fall mal bis zu einem OLG schafft oder wenigstens einige Urteile dazu vorliegen. Hoffe, es kommt dazu. Und sei es nur, um eine Art Rechtssicherheit zu bekommen.

    ich für meinen Teil finde

    • culbricht says:

      Ich kann Ihre Argumente gut verstehen. Ich kann auch verstehen, wenn Fotografen und Urheber anderer Inhalte „Kontrolle“ darüber haben wollen, ob Dritte die eigenen Fotos in Sozialen Medien verbreiten. Dies bedeuet tatsächlic einen Kontrollverlust. Insofern sollte das Urheberrecht schon die Möglichkeit schaffen, auch dies zu „kontrollieren“. Die Frage ist aber, ob man dafür die teilenden Nutzer haftbar machen könenn soll, die kaum Einblick in die urheberrechtlichen Hintergründe der Vereinbarung zwischen dem Medium (hier der BILD Zeitung) und dem Fotografen haben.

      Bevor wir nicht eine andere gesetzliche Regelung zum Thema des Sharing bekommen, wird man den jeweiligen Einzelfall bewerten müssen. Tatsächlich können ja sowohl das Medium wie auch der Fotograf über die jeweilige Lizenzvereinbarung regeln, ob ein Teilen in den Sozialen Medien durch den Plattformbetreiber ermöglicht werden soll oder nicht. Bei dem Gespräch über diesen Punkt kann der Fotograf dann ja versuchen mit dem Argument der „Freigabe zum Teilen“ eine höhere Vergütung herauszuhandeln.

      Man sieht also das Thema ist – nicht zuletzt aufgrund verschiedener Rechtsbeziehungen zumindest dreier Beteiligter – komplexer…

      Zum einen brauchen wir also die vertragliche Einbeziehung dieser Fragen, mehr REchtsprechung zu dem Thema und irgendwann hoffentlich eine klärende Regelung durch den Gesetzgeber…

  4. Danke, sehr nett & gute Infos !!! Bei den News kommt einem ja schon das Grauen 😀

  5. Peter Gutbrod says:

    Unabhängig vom Inhalt des Blogeintrags (wofür ich weitestgehend dankbar bin, dass das mal vernünftig und öffensichtlich auch Objektiv beleuchtet wurde), bin ich jedoch etwas enttäuscht darüber, dass von einer Rechtsanwaltskanzlei bzw. auf dem Blog selbiger die Phrase „in keinster Weise“ benutzt wird. „Kein“ ist bereits ein absolut und kann man nicht noch weiter steigern. Eigentlich schade, dass sich diese (falsche) Phrase so in den Sprachgebrauch eingeschlichen hat, dass sie in einem Blog wie dem Ihrem auftritt… 🙁

  6. ein unaufgeregter, guter Beitrag um die Diskussion über Urheberrecht und Social-Media wieder auf den Boden zu holen.

  7. jaan-peer says:

    Hallo,

    Sie werden sich ja sicher ausführliche Gedanken über die Zielgruppe dieses blogs gemacht haben. Was ich in diesem Artikel allerdings vermisse, ist eine kurze Zusammenfassung der 28 (sic!) Absätze. Ich möchte daher bei derartig langen Artikeln anregen, dass sie künftig eine Zusammenfassung/ein tl;dr einfügen.

    Mit besten Grüßen

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  15. […] für Youtube Videos sind der Bundesgerichtshof bzw. der Europäische Gerichtshof in aktuellen Entscheidungen aus 2014 da…. Danach wäre die zusätzliche Speicherung eines fremden Inhaltes auf dem eigenen oder fremden […]

  16. […] das noch einmal klar zu differenzieren: Im Gegensatz zum Teilen von Inhalten (Sharing) und Einbinden (Embedding) ist der eigene Upload von fremden Inhalten (z.B. Bilder, Audio- und […]

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  18. […] Link zur kritischen Auseinandersetzung mit dem Artikel auf der Website von Rechtsanwalt Dr. Carsten … […]

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