ChatGPT & Co – Urheberrecht bei Werken der Künstlichen Intelligenz (KI)

Nachdem Anwendungen der Künstlichen Intelligenz (KI) seit einigen Jahren eher in Fachkreisen diskutiert werden, macht mit ChatGPT aktuell erstmals ein KI-basiertes Chatbot-Tool auch in der öffentlichen Wahrnehmung Furore.

Der Textgenerator des US-amerikanischen Unternehmens OpenAI, dessen Sprachmodell auf die Deep-Learning-Technologie aufsetzt, mit großen Textmengen aus dem Internet gefüttert und mit Algorithmen trainiert wurde, zeigt deutlich, welche Möglichkeiten KI heute schon bietet.

Neben eher spekulativen Gerüchten, dass ChatGPT eine „existenzbedrohende Bedrohung“ von Google werden könnte, zeigt eine mögliche Bewertung von OpenAI von 29 Milliarden Dollar doch das enorme Potential, welche KI-Anwendungen bzw. entsprechende Geschäftsmodelle bieten.

Neben verschiedenen Textgeneratoren wie ChatGPT zeigen zahlreiche KI-basierte Bildgeneratoren

Jasper Art
Runway
Mindverse
Neuroflash

dass die Zeit gekommen scheint, entsprechende Werkzeuge einzusetzen.

Nachdem in einem Linkedin-Chat kürzlich einige Fragen zur urheberrechtlichen Einordnung und urheberrechtlicher Folgen der Nutzung KI-basierter Text- und Bildwerke aufkamen, sollen nachfolgend einige spannende Rechtsfragen um das Urheberrecht bei Werken der künstlichen Intelligenz bewertet werden.

A. Kein Urheberrechtsschutz für KI-basierte Werke

Nach deutschem Recht wird im Hinblick auf § 2 Abs.2 UrhG derzeit überwiegend davon ausgegangen, dass Werke, die von einer KI erzeugt werden, mangels „menschlicher Schöpfung“ nicht urheberrechtlich geschützt sind. Das würde bedeuten, dass Dritte die Werke beliebig verwenden könnten.

Teilweise wird aber auch angenommen, dass KI-Kunstwerke einen urheberrechtlichen Schutz unterfallen, wenn der Einfluss eines Menschen so bestimmend ist, dass ihm das Ergebnis des Gestaltungsprozesses noch zugerechnet werden kann. Das wären aber wohl nur Fällen, wenn der „menschliche Anteil“ so hoch ist, dass der Einsatz des KI-Modells eine eher untergeordnete Bedeutung hat.

Unter Zugrundelegung deutschen Rechts wäre bezüglich ChatGPT insofern allerdings davon auszugehen, dass die Texte mangels Urheberrechtsschutzes in rechtlicher Hinsicht beliebig verwendet werden können.

B. Anwendbares Urheberrecht bei KI-basierten Werken

Die Grundsatzfrage nach dem Entstehen eines urheberrechtlichen Schutzes KI-basierter Werke zeigt bereits die Bedeutung der Vorfrage, welches nationale Urheberrecht eigentlich beachtet werden muss. Überwiegend wird hier das sogenannte Schutzlandprinzip angewendet, nach dem in der Regel das Recht des Landes gilt, in dem der jeweilige Inhalte (z.B. ein Text) das erste Mal veröffentlicht worden ist. Vereinfacht gesagt, gilt also für Inhalte aus Deutschland deutsches Urheberrecht bzw. für Inhalte aus den USA amerikanisches Urheberrecht.

Inhaltlich gibt es dann erhebliche Unterschiede etwa zwischen US-amerikanischem und deutschem Urheberrecht. Während in Deutschland eher die ideelle und künstlerische Bedeutung der jeweils geschützten Werke wie Texte, Fotos & Co Vordergrund steht, ist das amerikanische Copyright eher auf den Schutz der ökonomischen Verwertbarkeit ausgelegt. Weitere erhebliche Unterschiede bestehen in den sognannten Schrankenregelungen, die eine Nutzung fremder Werke auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Urhebers erlauben Während der sogenannte „fair use“-Grundsatz in den USA eine „transformative“ Nutzung fremder Werke zu Bildungszwecken, als Parodie oder als Kritik weitgehend zulässt, wenn dadurch nicht in die Verwertungsinteressen des Urhebers eingegriffen wird, ist die Nutzung fremder Werke nach deutschem Urheberrecht wenn eine der ausdrücklich im deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG) ausdrücklich geregelten Schrankenregelungen (wie z.B. das Zitatrecht) eingreift.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass doch erhebliche Unterschiede bestehen, die sich bereits auf die Zulässigkeit der Erhebung von Trainingsdaten (sog. Data Mining), aber auch auf die Verwendbarkeit fremder Texte und Bilder im Rahmen von KI-Anwendungen durchaus auswirken können.

C. Zulässigkeit der Erhebung von Trainingsdaten (Data Mining)

KI-Anwendungen benötigen Trainingsdaten, die benötigt werden, um die Erkennung von Datenmustern innerhalb großer Datensätze zu ermöglichen.

Im Rahmen des sog. Data Mining stellt sich also bereits bei der Entwicklung der KI die Frage, ob die jeweiligen Daten für das Training der KI genutzt werden dürfen. So wurden bei ChatGPT im Internet veröffentlichte Texte als Trainingsdaten genutzt.

Nach § 44b UrhG sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken (z.B. aus dem Internet) für das Text und Data Mining auch ohne Einwilligung des jeweiligen Urhebers unter besonderen Voraussetzungen zulässig.

Nach der gesetzlichen Definition ist Text und Data Mining jede automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. Der eigentliche Analyseprozess im Rahmen eines solchen Data Mining ist daher regelmäßig keine urheberrechtlich relevante Handlung, da die Information ist für sich genommen kein urheberrechtlicher Schutzgegenstand sind.

Entsprechendes Trainingsmaterial darf also erhoben werden, es sei denn, dass der jeweilige Rechteinhaber seinen Vorbehalt gegen ein solches Data Mining in maschinenlesbarer Form erklärt hat. Rechteinhaber, die ein Mining „ihrer“ Daten verhindern wollen, sollten also einen entsprechenden Vorbehalt auf den eigenen Internetpräsenzen erklären.

Zudem besteht gemäß § 44b Ab2. S.2 UrhG eine Pflicht zur Löschung der Trainingsdaten, wenn die Vervielfältigung für das Text und Date Mining nicht mehr erforderlich sind. Die so erhobenen Trainingsdaten selbst dürfen dann also auch nicht veröffentlicht und/oder an Dritte weitergegeben werden.

Im deutschen Recht ist eine Vergütung der Vervielfältigungen im Rahmen des Text und Data Minings nicht vorgesehen.

Bei dem Data Mining ist schließlich darauf zu achten, dass keine anderen Daten verarbeitet werden, die unter ein anderes Gesetz (z.B. die Datenschutzgrundverordnung) fallen bzw. auch keine wesentlichen Teile einer fremden Datenbank im Sinne des § 87a UrhG vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden.

D. Verwendung KI-basierter Werke

Auch wenn die Rechtslage mangels konkreter Rechtsprechung teilweise unklar ist, lassen sich urheberrechtliche Implikationen bei der Veröffentlichung oder sonstigen Nutzung KI-basierter Werke nicht ausschließen.

Wer also etwa ein Bild veröffentlicht, welches zwar von einer KI erstellt worden ist, aber dem ursprünglichen Lichtbildwerk, aus dem das Bild erstellt worden ist, „zu stark“ ähnelt, kann urheberrechtliche Ansprüche des ursprünglichen Urhebers wohl nicht vollständig ausschließen.

Nach dem deutschen Urheberrecht wird es bezüglich der Erstellung bzw. einer etwaigen Veröffentlichung der „angelehnten“ KI-Grafik wohl darauf ankommen, ob es sich hierbei um eine Bearbeitung bzw. Umgestaltung des ursprünglichen Werkes im Sinne von § 23 Abs.1 UrhG handelt oder ob die KI-Grafik einen hinreichenden Abstand zum ursprünglichen Werk aufweist.

Im ersten Fall muss wohl die Einwilligung des ursprünglichen Urhebers eingeholt werden, im letzteren Fall (früher sog. freie Benutzung) nicht.

Die Abgrenzung, ob bloß eine Kopie des Originals vorliegt oder ein neues Werk hat die Rechtsprechung – unabhängig von den neuen Fragen im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz – schon mehrfach beschäftigt.

Bei der Frage, ob in freier Benutzung eines geschützten älteren Werks ein selbstständiges neues Werk geschaffen worden ist, kommt es entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Eine freie Benutzung setzt voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werks die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werks verblassen. In der Regel geschieht dies dadurch, dass die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem neuen Werk in der Weise zurücktreten, dass das neue Werk nicht mehr in relevantem Umfang das ältere benutzt, so dass dieses nur noch als Anregung zu neuem, selbständigem Werkschaffen erscheint (BGH GRUR 2002, 799, 800 f. – Stadtbahnfahrzeug).

Ähnliche Maßstäbe wird man wohl auch bei Werken anlegen müssen, die von Künstlichen Intelligenzen erstellt werden.

Ist ein von einer KI erstelltes Werk einem bestehenden Original also zu ähnlich, wird der ursprüngliche Urheber (z.B. bei einer Veröffentlichung) wohl Unterlassung verlangen können. Ob darüber hinaus auch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, wird auch vom Verschulden desjenigen abhängen, der das KI-generierte Bild veröffentlicht hat.

E. Eigene Einschätzung von ChatGPT zum Urheberrecht

Auf die Frage, ob die Texte von ChatGPT urheberrechtlich geschützt sind, antwortet der Textgenerator selbst übrigens Folgendes:

In der Regel sind Texte, die von einem Computerprogramm erstellt werden, automatisch durch das Urheberrecht geschützt. Das bedeutet, dass der Urheber des Programms, in diesem Fall OpenAI, das ausschließliche Recht hat, die Texte zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich darzustellen.

Es gibt jedoch einige Einschränkungen und Ausnahmen beim Urheberrecht für Computerprogramme. Eine davon ist die sogenannte „Schrankenregelung“: Wenn der Text, den ein Computerprogramm erstellt hat, lediglich ein Ergebnis einer automatischen Verarbeitung von Daten ist, die dem Programm übergeben wurden, und keine eigene schöpferische Leistung des Programms darstellt, dann kann er von jedermann verwendet werden, ohne dass hierfür die Erlaubnis des Urhebers eingeholt werden muss.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Texte, die von ChatGPT erstellt werden, normalerweise nicht nur ein Ergebnis der Verarbeitung von Daten sind, sondern auch auf einer schöpferischen Leistung des Programms basieren. Daher ist es ratsam, die Erlaubnis von OpenAI einzuholen, bevor man Texte verwendet, die von ChatGPT erstellt wurden.

Auch es ist ratsam, die Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien von OpenAI zu überprüfen, bevor man ChatGPT verwendet und Texte erstellt oder teilt, die das Ergebnis ihrer Arbeit sind.

F. Zusammenfassung

Die oben stehenden Ausführungen zeigen, dass das geltende Urheberrecht derzeit nicht in der Lage ist, die Rechtsfragen und „Verteilungskonflikte“ bei KI-basierten Werken zufriedenstellend zu regeln. Gleichwohl gilt das aktuelle Urheberrecht so lange, bis der Gesetzgeber hier neue gesetzliche Regelungen erlässt.

Die Chancen und Risiken KI-basierter Anwendungen wie auch die Nutzung KI-generierter Werke sollte daher unter Beachtung der jeweils geltenden urheberrechtlichen Implikationen miteinander abgewogen werden.

Für die Anbieter KI-basierter Anwendungen sind insoweit die Erhebung und die Zulässigkeit der Nutzung der Trainingsdaten, aber auch die „Steuerung“ der Nutzung der KI-generierten Werke von besonderer Bedeutung.

Für die Nutzer richtet sich die Zulässigkeit der Veröffentlichung oder anderweitigen Nutzung KI-basierter Werke bzw. der damit einhergehenden Risiken nach dem jeweils anwendbaren nationalen (Urheber)recht und den Bedingungen (siehe etwa die Terms of Use von OpenAI), unter denen der Anbieter der jeweiligen Anwendung die jeweilige Nutzung erlaubt.

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

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  2. […] dass der Einsatz des KI-Modells eine eher untergeordnete Bedeutung hat (siehe Lauber-Rönsberg und Ulbricht). Ein Beispiel hierfür ist ein von einem/einer Lehrenden verfasstes Skript, das die KI auf […]

  3. […] Dazu sollten Unternehmen zunächst prüfen und konkret definieren, ob, wie und welche KI-Systeme eingesetzt werden (können) sollen. Aus rechtlicher Sicht erscheint es durchaus problematisch, wenn die eigenen Mitarbeiter selbst entscheiden, welche KI-Systeme zu welchen Zwecken eingesetzt werden. Neben datenschutzrechtlichen Risiken kann dies beim Einsatz generativer KI-Systeme (z.B. bei Bildgeneratoren) auch zu urheberrechtlichen Ansprüchen gegen das Unternehmen führen (siehe dazu den früheren Blogbeitrag ChatGPT & Co – Urheberrecht bei Werken der Künstlichen Intelligenz (KI)) […]

  4. […] Rechtzweinull hat sich mit dem Urheberrecht auseinandergesetzt: ChatGPT & Co – Urheberrecht bei Werken der Künstlichen Intelligenz (KI). […]

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