Erste Gerichtsentscheidung zum Facebook Like Button – LG Berlin verneint Wettbewerbsverstoß

Erst kürzlich hatte der Bericht über eine Abmahnung wegen einer vermeintlich datenschutzwidrigen Einbindung des Like Buttons von Facebook auf der Webseite eines Online-Händlers einige Diskussionen ausgelöst.

In dem Beitrag „Facebook & Datenschutz – Erste Abmahnungen wegen Einbindung des Facebook Like-Buttons“ habe ich bereits die rechtlichen Grundsätze ausgeführt, nach denen im Zusammenhang mit der „Abmahnfähigkeit“ des Like Buttons zu differenzieren ist, zwischen einer möglichen Datenschutzwidrigkeit und der davon unabhängigen Frage eines Wettbewerbsverstoßes.

Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit hängt davon ab, welche Daten über den eingebundenen Like-Button an Facebook übertragen werden und ob die einbindende Webseite nach § 15 TMG in hinreichendem Maße auf die Datenweitergabe hinweist bzw. sogar nach § 13 TMG die ausdrückliche Zustimmung zur Weitergabe von dem jeweiligen Nutzer einholen muss (siehe hierzu auch meine weiterführenden Ausführungen).

Selbst wenn aber ein Datenschutzverstoß vorliegt, kann ein etwaiger Wettbewerber diesen nur abmahnen, wenn auch eine Unlauterkeit im Sinne des Wettbewerbsrechts angenommen werden kann. Diese sinnvolle Einschränkung soll verhindern, dass nur solche Rechtsverstöße abgemahnt werden können, die auch das Marktverhalten unter den Wettbewerbern regeln sollen und nicht jeder beliebige Gesetzesverstoß.

Diese bereits vor Kurzem skizzierte Argumentation zieht nun das LG Berlin heran und bringt bezüglich der Frage einer „Abmahnfähigkeit“ einer Einbindung solcher Social Plugins ein wenig mehr Rechtssicherheit.

1. Beschluss des Landgericht Berlin

Wie der Kollege Solmecke berichtet hat das LG Berlin (Az. 91 O 25/11) in einem aktuellen Beschluss vom 14.03.2011 entschieden, dass auch eine möglicherweise datenschutzwidrige Einbindung des Like Buttons von Facebook nicht gegen deutsches Wettbewerbsrecht verstößt, welches im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt ist.

Der Beschluss führt zu der wettbewerbsrechtlichen Relevanz des § 13 TMG, der eine Aufklärungspflicht des Webseitenbetreibers über die jeweiligen Datenverarbeitung festschreibt, im Einzelnen aus:

Nach diesen Grundsätzen ist die Vorschrift des § 13 TMG nicht als Marktverhaltensvorschrift zu qualifizieren. Nach dem Gesetzeswortlaut hat der Diensteanbieter “ den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist“.

Im Kern dienen die Vorschriften zum Datenschutz wie auch der § 13 TMG anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen. So hat das OLG Hamburg in seiner Entscheidung vom 9.Juni 2004 zu 5 U 186/03 entschieden, dass die Vorschrift des § 28 Abs.4 Satz 2 BDSG, wonach der Versender eines Werbeschreibens die Empfänger darüber zu belehren hat, dass sie einer Verwendung ihrer Daten widersprechen können, keine Marktverhaltensregel sei, weil es sich um eine Datenschutzbestimmung handele.

Insofern kommt es nicht mehr darauf an, ob die Verwendung des Buttons überhaupt geeignet ist, den Wettbewerb im Sinne des § 3 UWG mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.

Damit ist festzustellen, dass das LG Berlin die Frage nach einer möglichen Datenschutzwidrigkeit nicht entscheidet (und auch nicht entscheiden muss), weil der Antrag auf einstweilige Verfügung jedenfalls an dem Fehlen der weiteren Voraussetzung eines Wettbewerbsverstoßes scheitert. Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass auch eine datenschutzwidrige Einbindung solcher Plugins jedenfalls nicht als wettbewerbsrechtlich unlautere Maßnahme anzusehen ist und damit etwaige Wettbewerber mangels eines Unterlassungsanspruchs nicht berechtigen soll, gegen Webseitenbetreiber, die den Facebook Like Button eingebunden haben, vorzugehen.

Auf Grundlage dieser Entscheidung kann also auch die datenschutzwidrige Einbindung des Facebook Like-Buttons (und damit auch vergleichbarer anderer Plugins) nicht abgemahnt werden.

2. Resumee und Praxishinweise

Die Entscheidung des LG Berlin ist zunächst einmal begrüßen, weil sie in der Frage nach potentiellen Abmahnrisiko für die Einbindung von Plugins, welche private Nutzer und auch Unternehmen im Social Web betrifft, mit einer ersten gerichtlichen Einschätzung ein wenig mehr Rechtssicherheit bietet.

Gerichtlich ungeklärt bleibt jedoch zum einen die Frage nach einer möglichen Datenschutzwidrigkeit bzw. den Anforderungen an eine zulässige Einbindung solcher Plugins. Zum anderen ist festzustellen, dass zu der Frage nach der wettbewerbsrechtlichen Relevanz datenschutzrechtlicher Verstöße auch schon Urteile ergangen sind, die eine andere Auffassung vertreten haben (vgl. „Facebook & Datenschutz – Erste Abmahnungen wegen Einbindung des Facebook Like-Buttons“). Angesichts der wachsenden Bedeutung der Sozialen Medien ist außerdem nicht auszuschließen, dass sich insofern auch die Rechtsprechung noch (weiter-)entwickelt.

Unabhängig davon ist Webseitenbetreibern, die sich der Social Plugins bedienen wollen, mangels Alternativen zu raten, zumindest die umsetzbaren Mindestanforderungen zu erfüllen, d.h. einen entsprechenden Datenschutzhinweis im Sinne des § 13 Abs.1 TMG vorzusehen, der die Besucher zumindest einmal über die jeweilige Funktion und – soweit möglich – die an Facebook übermittelten Daten informiert. Dieser Ansatz ist auch im Hinblick auf die notwendige Transparenz gegenüber den Webseitenbesuchern als Mindeststandard zu empfehlen. Alternativ bliebe nur die – relativ unpraktikable, aber wohl rechtssicherere – Lösung, den Facebook Button nur gegenüber den Nutzern anzuzeigen, die dessen Einbindung ausdrücklich zugestimmt haben.

Das Abmahnrisiko jedenfalls hält sich in Ansehung der aktuellen Entscheidung des LG Berlin in sehr überschaubarem Rahmen, auch wenn das letzte (gerichtliche) Wort aufgrund verschiedener divergierender Urteile noch nicht gesprochen ist. Anwälte die mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen in erster Linie eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen, werden sich eher auf andere Themen fokussieren, bei denen eine eindeutigere Rechtsprechung zu Ihren Gunsten vorherrscht. Dies dürfte von vielen erst einmal als positive Nachrich gewertet werden.

Unabhängig davon gilt es, die datenschutzrechtliche Bewertung (insbesondere von Seiten der Datenschutzbehörden) weiter zu beobachten und im Falle der Einbindung zumindest die oben stehenden Mindestanforderungen zu erfüllen.

Weiterführend auch:
Einräumung von Nutzungsrechten bei Facebook, Youtube &Co – Auswirkungen für Verbraucher und Unternehmen
Facebook & Recht – Marktvorteile durch Datenschutzverstöße ?
Social Media Richtlinien – (Rechtliche) Leitplanken schaffen Medienkompetenz

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

Comments

  1. Vielen Dank für den aufschlussreichen Artikel. Ich bin selbst in der Situation, dass ich mich nicht so ganz traue, den Like-Button einzubinden, obwohl ein paar Besucher den gerne hätten. Und Abwarten und Tee trinken ist keine besonders zufriedenstellende Lösung… Ich bin gespannt, wie es in dieser Richtung weiter geht.

  2. Grandioser Beitrag.

    Werde unsere Datenschutzerklärung

    http://www.gold-gold-gold.de/datenschutz

    mit diesem Artikel verlinken.

    Grüße a.d. Harz

    Werner

Speak Your Mind

*

Sicherheitsfrage *